Appeal against cost allocation after claim withdrawal

PP110002Obergericht18.08.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The plaintiff appealed only the first-instance cost allocation after he had withdrawn his claim and the case had been discontinued. The Zurich High Court held that, under the ZPO, a claimant who withdraws the action is deemed to have lost and must bear the costs. As the appellant did not contest the amount of the costs, the complaint was manifestly unfounded and was dismissed without obtaining a response from the defendant. The second-instance fee was set at CHF 100 and charged to the appellant; no party compensation was awarded to the respondent.

Omnilex-Regeste

Art. 106 ZPO; Kostenfolge bei Klagerückzug: Die zurückziehende klagende Partei gilt kostenrechtlich als unterliegend. Der erstinstanzliche Kostenentscheid ist rechtmässig, wenn die Klage infolge Rückzugs abgeschrieben wird; die Höhe der Kosten bleibt unberührt, sofern sie nicht angefochten wird. Ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet, kann auf eine Beschwerdeantwort verzichtet werden; Mangels besonderer Umtriebe ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 322, 324 ZPO).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP110002-O/U01.doc

I. Zivilkammer

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scher- rer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Baumann Urteil vom 18. August 2011

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 16. März 2011 (FV110014)

Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 16. März 2011 schrieb die Vorinstanz die vom Kläger und Beschwerdeführer (fortan: Kläger) mit Schreiben vom 9. Februar 2011 ange- hobene Klage infolge Rückzugs ab. Sie auferlegte dabei die Gerichtskosten von Fr. 200.– dem Kläger und sprach der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan: Beklagte) keine Prozessentschädigung zu (Urk. 2 S. 3). Mit Eingabe vom 16. April 2011 (Poststempel 16. April 2011, eingegangen am 19. April 2011) erhob der Kläger rechtzeitig Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 16. März 2011 (Urk. 2). 2. Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getre- tene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Die Beschwerde stellt das zulässige Rechtsmittel dar (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 3. Der Kläger moniert nicht, dass das vorinstanzliche Verfahren durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde. Er beanstandet lediglich, dass ihm die Gerichts- kosten auferlegt wurden. Er bringt an, dass er aufgrund eines Missverständnisses und der ausgebliebenen Auskunft der Friedensrichterin gedacht habe, dass er zur Einhaltung der Frist die Forderung beim Gericht direkt einklagen müsse (ohne vorgängiges Sühnverfahren). Erst nach dem Gespräch mit der Friedensrichterin und entsprechender Erörterung der Rechtslage habe er die Klage wieder zurück- gezogen (Urk. 1). 4. Gemäss Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend. Mit der Kos- tenauflage hat die Vorinstanz das Recht richtig angewendet. Die Höhe der aufer- legten Gerichtskosten beanstandet der Kläger nicht.

Damit erweist sich die Beschwerde des Klägers als offensichtlich unbegrün- det, weshalb sie abzuweisen ist. Unter diesen Umständen kann davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Beklagten einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). 5. Die Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und in Anwendung von §§ 4 Abs. 1 und 2 sowie 12 Abs. 1 und 2 GerGebV auf Fr. 100.– festzusetzen. 6. Mangels Umtrieben ist der Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zu- gesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf und an die Obergerichtskasse. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 18. August 2011

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Präsident:

Dr. R. Klopfer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Baumann

versandt am: mc

Schlagwörter

cost allocationclaim withdrawalappealparty compensationcivil procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the first-instance court correctly allocated court costs to the plaintiff after withdrawal of the claim.

Extrahierter Entscheid

Yes. Under Art. 106 ZPO, litigation costs are borne by the losing party; after withdrawal, the claimant is deemed to have lost.

Extrahierte Begründung

The appellant did not challenge the discontinuance itself or the amount of costs. Since he withdrew the claim, he had to be treated as the losing party, so the cost order was legally correct.

Kernrechtsfrage

Whether the respondent was entitled to a party compensation for the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No. No compensable effort was shown.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was manifestly unfounded and no substantial procedural work by the respondent was required, no party compensation was awarded.

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