Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP110013-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 27. Juli 2011
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch X., vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y.,
gegen
Gemeinde B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung (amtsärztliche Abklärung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Meilen vom 1. Juli 2011 (FV110016)
Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 1. Juli 2011 beauftragte die Vorinstanz den Amts- arzt des Bezirkes Z._____, abzuklären, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) mit Bezug "auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens" im Zeitpunkt der Klageeinleitung (Februar 2010) sowie im Zeitpunkt der Erteilung der Generalvollmacht an ihren Sohn (April 2009) urteilsfähig war (Urk. 2 S. 2 f. Dispo- sitivziffer 1). b) Mit fristgerechter Eingabe vom 14. Juli 2011 erhob die Klägerin Be- schwerde gegen die vorgenannte Verfügung mit folgendem Antrag (Urk. 1 S. 2): " Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 1. Juli 2011 aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
Ferner stellte sie den folgenden prozessualen Antrag (Urk. 1 S. 2): " Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Amtsarzt Herr. Dr. med. C._____ anzuweisen, bis zum rechts- kräftigen Ausgang der Sache keine Begutachtung vorzunehmen."
c) Am 19. Juli 2011 verzichtete die Vorinstanz auf Vernehmlassung zur Be- schwerde der Klägerin (Urk. 5 Ziff. 2). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 3. a) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde geltend, ihre Sachdarstellung in der Klageschrift an die Gemeinde B._____ begründe nicht den geringsten Zweifel an ihrer Urteilsfähigkeit. Der Grund, weshalb sie die Zahlung der Hypo- thekarzinsen nicht selbst habe auslösen können, werde in der Klageschrift aus- drücklich erwähnt: Sie habe die finanziellen Angelegenheiten nie selbst erledigt, d.h. sie habe keine Erfahrung gehabt. Nach dem alten Rollenverständnis unter Ehegatten sei es ihr Ehemann gewesen, der bis zu seinem Tod die Finanzen der
Familie erledigt habe. Danach habe dies der Beistand übernommen, der sie an den finanziellen Angelegenheiten nicht habe teilnehmen lassen, obwohl sie dies mit zunehmender Dauer der Beistandschaft gefordert habe. Das Dossier der Amtsvormundschaft über ihre Beistandschaft beweise dies. Den Aktenbeizug ha- be sie wiederholt gefordert, z.B. mit Eingabe vom 26. Mai 2011 (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4). Die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage, ob sie urteils- bzw. prozessfä- hig sei, stelle sich bei objektiver Würdigung des Aktenstandes nicht. Der Um- stand, dass sie ihr Leben lang das Finanzielle nicht selbst besorgt habe, dass sie sich mit den technischen Zahlungsmodalitäten nicht auskenne und keine Zah- lungsanweisungen mache, werfe die Frage der Urteilsfähigkeit nicht auf. Die An- nahme der Vorinstanz, sie habe keinen Durchblick in finanziellen Angelegenhei- ten, sei offenkundig unbegründet. Die Vermutung der Vorinstanz, sie sei urteilsun- fähig und könne den vorliegenden Prozess durch selbst bestellte Vertreter nicht führen, sei haltlos (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5). Das Unvermögen, die eigenen finanziellen Angelegenheiten zu erledigen, könne nicht mit Urteilsunfähigkeit gleichgesetzt werden. Es sei allgemein bekannt, dass z.B. zahlreiche Steuerpflichtige nicht in der Lage seien, die Steuererklärung auszufüllen, weil sie mit den Formularen etc. überfordert seien. Es käme wohl niemand auf die Idee, dieser Personen deswegen die Urteilsfähigkeit in finanziel- len Angelegenheiten abzusprechen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6). Sie sei heute 93-jährig und besorge ihre finanziellen Angelegenheiten wei- terhin nicht selbst. Sie habe nach Auflösung der Beistandschaft Ende März 2007 ihrem Sohn eine amtlich beglaubigte Generalvollmacht erteilt, damit er das Finan- zielle für sie besorge. Es sei möglich, dass sie sich nicht darum kümmere, welche Zahlungen des Alltags ihr Sohn zu welchen Zeiten auslöse. In diesem Sinn sei es durchwegs möglich, dass sie den "Durchblick" nicht habe. Die Frage der Urteils- fähigkeit stelle sich damit selbstredend nicht. Die Besorgung der Alltagsgeschäfte habe mit dem vorliegenden Verfahren auch nichts zu tun. Es liege eine spezielle
Prozessvollmacht bei den Akten, die sie ihrem Sohn extra für den vorliegenden Prozess erteilt habe (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 7). Ohne Vorliegen von Anhaltspunkten sei das Gericht nicht befugt zu prüfen, ob eine Partei prozessfähig sei (mit Verweis auf Müller, in: Brunner/Gasser/ Schwander, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/St. Gallen 2011, Art. 59 N 16 und Tenchio, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 69 N 10). Da keine Anzeichen für eine Urteilsunfähigkeit ihrerseits vorliegen würden, sei die von der Vorinstanz angeordnete Beweiserhebung der amtsärztlichen Be- gutachtung ersatzlos aufzuheben (Urk. 1 S. 5 Ziff. 8). b) Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen er- füllt sind (Art. 60 ZPO). Die Prozessfähigkeit der Parteien ist eine Prozessvoraus- setzung (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO). Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist (Art. 67 Abs. 1 ZPO). Als Prozessfähigkeit wird die Fähigkeit bezeichnet, Pro- zesshandlungen in eigener Sache selbst oder durch einen selbst bestellten Ver- treter vorzunehmen (Domej, in: Oberhammer, Kurzkommentar ZPO, Basel 2010, Art. 67 N 1 m.w.H.). Art. 67 ZPO knüpft die Prozessfähigkeit an die privatrechtli- che Handlungsfähigkeit an. Sie setzt bei natürlichen Personen somit Mündigkeit und Urteilsfähigkeit voraus (Art. 13 ZGB); der erforderliche Grad der Urteilsfähig- keit hängt vom Gegenstand des Verfahrens ab und ist somit nicht abstrakt, son- dern konkret zu ermitteln (Domej, in: Oberhammer, a.a.O., Art. 67 N 3 m.w.H.). Es muss stets geprüft werden, ob der betreffenden Person in Bezug auf eine be- stimmte Tätigkeit vernunftmässiges Handeln möglich ist oder nicht. Dementspre- chend kann die Urteilsfähigkeit in zeitlicher und oder in sachlicher Hinsicht be- grenzt sein. So kann eine sehr betagte Person in Bezug auf Alltagsgeschäfte durchaus urteilsfähig sein (Hrubesch-Millauer, in: Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., Art. 67 N 12 m.w.H.). Wichtig für die Beurteilung der Urteilsfähigkeit sind auch die Schwierigkeit und Tragweite der in Frage stehenden Handlung (Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, § 9 N 30). So sind zum Beispiel an die Ertei-
lung einer Bankvollmacht, besonders bei bedeutender praktischer Tragweite, ho- he Anforderungen zu stellen, ebenso bei der Erteilung von Börsenaufträgen (Bucher, Berner Kommentar zu den Art. 11-26 ZGB, 3. Aufl., Bern 1976, Art. 16 N 92 m.w.H.). Die Feststellung der Urteilsfähigkeit bzw. -unfähigkeit ist zwar auf den Geisteszustand des rechtsgeschäftlich Handelnden abzustützen, bezieht sich indessen nicht auf die Person, sondern auf die Handlung (das Rechtsgeschäft), dessen Rechtswirksamkeit im Streite steht (Bucher, a.a.O., Art. 16 N 88). Amts- wegige Tatsachenermittlung ist dann geboten, wenn nach den Parteivorträgen, aufgrund von notorischen Tatsachen oder sonst nach der Wahrnehmung des Ge- richts Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Prozessvoraussetzung fehlen könnte, insofern kann von einer eingeschränkten Untersuchungsmaxime gespro- chen werden (Domej, in: Oberhammer, a.a.O., Art. 60 N 5 m.w.H.; Müller, in: Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., Art. 59 N 16 und 20; Zürcher, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 60 N 4 m.w.H.). Erscheint Urteilsun- fähigkeit auf Grund genügender Indizien möglich, so kann das Gericht gehalten sein, eine medizinische Expertise anzuordnen (Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo- Jungo, a.a.O., § 9 N 32). c) Die 93-jährige Klägerin lebt in einem Alters- und Pflegeheim. Sie hat sich gemäss ihren eigenen Ausführungen ihr ganzes Leben lang nicht mit den finanzi- ellen Seiten des Lebens befasst. So ist sie nicht in der Lage gewesen, Zinszah- lungen für die Darlehensforderungen ihres Sohnes in eigener Regie auszulösen. Sie hat ihre finanziellen Angelegenheiten nie selbst erledigt. Es ist ihr Ehemann gewesen, der bis 2002 die Finanzen der Familie erledigt und minutiös Buchhal- tung geführt hat. Nach dessen Tod musste während 5 Jahren ein amtlicher Bei- stand diese Aufgabe übernehmen (Urk. 4/4/1 S. 5 lit. B Ziff. 8). Sie besorgt auch heute weiterhin ihre finanziellen Angelegenheiten nicht selber (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7). Es besteht daher die Möglichkeit, dass sie sich in Bezug auf finanzielle Belange nicht bewusst ist, was die Unterzeichnung einer Generalvollmacht (Urk. 4/2) und insbesondere die Anhebung eines Forderungsprozesses betreffend die Haftung der Gemeinde für Handlungen des früheren Bestandes bedeutet. In Bezug auf
diese Handlungen könnte ihr unter Umständen die Urteilsfähigkeit fehlen, weshalb im Rahmen der ärztlichen Abklärung zu prüfen sein wird, ob sie diesbezüglich ur- teilsunfähig ist oder ob ihr lediglich die Erfahrung fehlt, wie sie dies geltend ge- macht hat (Urk. 4/16 S. 2 Ziff. 4). Selbst die Klägerin führte hierzu aus, dass die Abgrenzung zwischen Unvermögen einer Partei (Art. 69 ZPO) und Prozessunfä- higkeit naturgemäss schwierig sei. Wann genau die völlige Unbeholfenheit den Grad einer Urteilsunfähigkeit erreicht habe, sei schwierig festzustellen (Urk. 4/16 S. 4 Ziff. 11). Auf alle Fälle kann man das Ausfüllen einer Steuererklärung nicht mit dem Auslösen von einfachen (regelmässigen) Zahlungen vergleichen, wie die Klägerin dies gemacht hat (vgl. dazu Urk. 1 S. 4 Ziff. 6). Die Vorinstanz hatte somit genügend gute Gründe dafür (vgl. die Erwägun- gen der Vorinstanz in Urk. 4/11 S. 3 f.), mit Bezug "auf den Gegenstand des vor- liegenden Verfahrens" im Zeitpunkt der Klageeinleitung (Februar 2010) sowie im Zeitpunkt der Erteilung der Generalvollmacht an ihren Sohn (April 2009) Abklä- rungen betreffend die diesbezügliche Urteilsfähigkeit der Klägerin in Auftrag zu geben. d) Die Klägerin bemängelt sodann in ihrer Beschwerdeschrift, dass der Auf- trag der Vorinstanz an den Gutachter mangelhaft und tendenziös erscheine (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 9 ff.; siehe auch Urk. 3 und Urk. 4/19). Dies ist nicht Thema der vorliegenden Beschwerde, in welcher einzig über die Rechtmässigkeit der Anordnung der amtsärztlichen Abklärung entschieden wird. So stellte die rechtsanwaltlich vertretene Klägerin auch keinen formellen An- trag betreffend der konkreten Auftragserteilung an den Amtsarzt. Die Rügen in Bezug auf den Auftrag an den Gutachter sind bei der Vorinstanz vorzubringen. e) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) einzuholen (Art. 322 ZPO). Die Be- schwerde ist abzuweisen.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'564.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Zivilkammer Zürich, 27. Juli 2011 Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Oberrichterin Dr. M. Schaffitz lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: se