Available documents are not a process prerequisite under Art. 244 ZPO

PP110019Obergericht22.11.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The plaintiff brought an action under Art. 85a SchKG seeking deletion of a debt enforcement. The single judge ordered production of documents and then declined to enter after only partial compliance. On appeal, the Obergericht upheld the non-entry for other reasons, but in an obiter dictum clarified that Art. 244(3)(c) ZPO requires available documentary evidence to be filed with a simplified claim, yet this is not a procedural prerequisite under Art. 59 ZPO. Late submission may affect costs, but not admissibility.

Omnilex-Regeste

Art. 244 Abs. 3 lit. c ZPO; Einreichung verfügbarer Urkunden im vereinfachten Verfahren als Klagebeilage: Die Pflicht, die als Beweismittel dienenden verfügbaren Urkunden mit der Klage einzureichen, dient der frühzeitigen Darstellung des Streitstoffs und der Stellungnahme der Gegenpartei. Sie begründet jedoch keine Prozessvoraussetzung im Sinn von Art. 59 ZPO. Eine verspätete Vorlage kann allenfalls kosten- und entschädigungsrechtliche Folgen nach sich ziehen (Art. 108 ZPO), führt aber nicht ohne Weiteres zum Nichteintreten. Eine strengere Vorlageobliegenheit als im ordentlichen Verfahren widerspräche dem laienfreundlichen und mündlich geprägten Charakter des vereinfachten Verfahrens (vgl. Art. 229 ZPO sinngemäss).

Gesamter Gesetzestext

Art. 244 ZPO, Einreichen der vereinfachten Klage Das Beilegen der "verfügbaren Urkunden" (Art. 244 Abs. 3 lit. 3 ZPO) ist keine Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 59 ZPO

Der Kläger hatte im Sinne von Art. 85a SchKG auf Löschung einer Betreibung geklagt, Der Einzelrichter setzte ihm Frist an, um die nach seiner Auffassung notwendigen Unterlagen einzureichen. Als der Kläger dem nur teilweise nachkam, trat er auf die Klage nicht ein. Auf Beschwerde hin bestätigte das Obergericht mit einer anderen Begründung das Nichteintreten, äusserte sich aber gleichwohl zur Auslegung von Art. 244 ZPO durch den Einzelrichter.

(aus den Erwägungen:) 3.a) Im Rahmen eines obiter dictum rechtfertigen sich (...) einige Bemerkungen zum Vorgehen der Vorinstanz. In ihrer Verfügung vom 26. September 2011 erwog sie, einer Klage im vereinfachten Verfahren seien die als Beweismittel dienenden verfügbaren Urkunden beizulegen (sogenannte Realproduktion; Art. 244 Abs. 3 lit. c ZPO). Mängel seien innert gerichtlicher Nachfrist zu verbessern, andernfalls die Klage als nicht erfolgt gelte (Art. 132 ZPO). Da der Kläger weder ursprünglich die verfügbaren noch innert Nachfrist die verlangten und offensichtlich auch verfügbaren Urkunden eingereicht habe, gelte die Klage als nicht erfolgt. Es sei daher androhungsgemäss darauf nicht einzutreten. Beizupflichten ist der Vorinstanz insoweit, als dass Art. 244 Abs. 3 lit. c ZPO die Einreichung der verfügbaren Urkunden, die als Beweismittel dienen sollen, als Klagebeilage verlangt. Diese frühzeitige Vorlage der relevanten Urkunden soll Gericht und Gegenpartei ermöglichen, sich bereits in einem frühen Verfahrensstadium ein Bild von der Streitsache zu machen und zu den Urkunden Stellung zu nehmen (vgl. zur gleichen Problematik im ordentlichen Verfahren E RIC PAHUD, DIKE-Komm-ZPO, Art. 211 N 22). Als eigentliche Prozessvoraussetzung, wie dies die Vorinstanz getan hat, kann die Realproduktion der Urkunden mit der Klage bzw. innert Nachfrist jedoch nicht angesehen werden. Zwar kann die klagende Partei durchaus zur Einreichung von Urkunden als Beweismittel aufgefordert werden. Eine verzögerte Vorlage kann dann - insbesondere bei dadurch verkompliziertem Verfahren oder allenfalls gar zweckloser

Vergleichsverhandlung - im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolgen berücksichtigt werden (Art. 108 ZPO). Beweismittel können jedoch selbst im ordentlichen Verfahren noch mit der zweiten Rechtsschrift oder in der Instruktionsverhandlung bzw. - wenn weder das eine noch das andere stattgefunden hat - zu Beginn der Hauptverhandlung eingereicht werden (sinngemäss Art. 229 Abs. 2 ZPO). Für die Hauptverhandlung gelten dann die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 und 3 ZPO (E RIC PAHUD, DIKE-Komm-ZPO, Art. 211 N 14 und N 24). Eine Verschärfung der Vorlageobliegenheit im vereinfachten Verfahren gegenüber dem ordentlichen Prozess und damit eine Pflicht zur Einreichung der Beweismittel vor einem allfälligen zweiten Schriftenwechsel oder der Hauptverhandlung stünde mit Charakter und Zweck dieser Verfahrensart in deutlichem Widerspruch. Immerhin soll das vereinfachte Verfahren das Prozessieren auch ohne Anwalt erlauben sowie besonders laienfreundlich und bürgernah sein. Sein Ablauf zeichnet sich denn auch durch geringere Anforderungen an Parteieingaben, regelmässig fehlenden zweiten Schriftenwechsel und stattdessen vorherrschende Mündlichkeit aus. Entsprechend sind auch die Erfordernisse an eine Klage schlichter ausgestaltet als im ordentlichen Verfahren. Einerseits darf sie dem Gericht sogar mündlich vorgebracht werden. Andererseits wird, anders als im ordentlichen Prozess, keine Rechtsschrift im eigentlichen Sinne verlangt. Es genügt, dass der Streit - durch Angabe der Parteien, des Rechtsbegehrens bzw. Streitgegenstands und des Streitwerts - definiert werden kann (A LEXANDER BRUNNER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 244 N 2 und N 5 ff.). Das Vorgehen der Vorinstanz hätte daher wohl nicht geschützt werden können.

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss und Urteil vom 22. November 2011 Geschäfts-Nr.: PP110019-O/U

Schlagwörter

simplified proceduredocument productionadmissibilitynon-entrycostsdebt enforcement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the filing of available documentary evidence under Art. 244(3)(c) ZPO is a process prerequisite under Art. 59 ZPO.

Extrahierter Entscheid

No. The available documents must be filed with the simplified claim, but this is not a procedural prerequisite; late filing may affect costs, not admissibility.

Extrahierte Begründung

The early filing requirement serves to allow the court and the opposing party to assess the dispute at an early stage. However, the simplified procedure is designed to remain accessible, less formal, and oral. Imposing a stricter filing obligation than in ordinary proceedings would contradict its purpose. Evidence may still be submitted later under the rules on additional submissions.

Kernrechtsfrage

Whether the lower court's non-entry on the claim should be upheld.

Extrahierter Entscheid

Yes, the non-entry was upheld, but on different grounds than those given by the single judge.

Extrahierte Begründung

The appellate court stated only in obiter that the first-instance reasoning based on Art. 244 ZPO could not be supported, while the refusal to enter was nevertheless confirmed for other reasons.

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