Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP110027-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, die Oberrichterinnen Dr. M. Schaffitz und Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin Dr. D. Oser Urteil vom 21. Mai 2012
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Entschädigungsfolgen
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 12. Oktober 2011 (FV110049)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 29. August 2011 (Urk. 2) machte der Kläger fol- gende Klage beim Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksge- richt Meilen anhängig: "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, die auf dessen Grundstück Kat.Nr. ... angrenzend an das klägerische Grundstück Kat.Nr. ... angebrachte Schüttung samt sicherndem Mauerwerk innert Mo- natsfrist nach Rechtskraft des Urteils auf dessen Grundstück zu- rückzunehmen, dies unter Androhung geeigneter Vollstreckungs- anordnungen (Strafandrohung nach Art. 292 StGB; Ersatzvor- nahme auf Kosten des Beklagten); 2. Der Beklagte sei zudem zu verpflichten, den an der Grundstücks- grenze zum beklagtischen Grundstück stehenden klägerischen Zaun nach Rückführung und Sicherung der Schüttung auf dessen Kosten zu richten und nachzuspannen, unter der Androhung ge- eigneter Vollstreckungsanordnungen; 3. Der Beklagte sei ferner zu verpflichten, die in einem Abstand von vier Metern zur Grundstücksgrenze wachsenden Gartenzierbäu- me und -sträuche auf das gesetzliche Mass zurückzuschneiden und fortan auch gemäss gesetzlicher Vorgabe unter der Schere zu halten, unter der Androhung geeigneter Vollstreckungsanord- nungen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge nebst MwSt zu Lasten des Beklagten." Die Vorinstanz erwog darauf, dass der Kläger in der Klageschrift ledig- lich ausgeführt habe, der Streitwert bemesse sich auf unter Fr. 30'000.–. Da die klägerischen Rechtsbegehren somit nicht auf eine bestimmte Geldsum- me lauten würden, sei primär die übereinstimmende Bezifferung durch die Parteien massgebend. Weiter wies sie darauf hin, dass das Gericht den Streitwert gemäss Art. 91 Abs. 2 ZPO festsetze, sofern sich die Parteien darüber nicht einigten. Am 8. September 2011 erliess sie folgende Verfü- gung (Urk. 7 Dispositivziffer 1): "1. Beiden Parteien läuft eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung, um die Streitwerte der drei klägerischen Rechtsbegehren je ein- zeln zu beziffern, ansonsten diese vom Gericht festgesetzt werden."
Während der Kläger in seiner Eingabe vom 9. September 2011 mitteil- te, der Gesamtstreitwert belaufe sich auf Fr. 27'300.– (Urk. 9), machte der Beklagte in seiner "Stellungnahme zum Streitwert" vom 3. Oktober 2011 gel- tend, der behauptete Gesamtstreitwert entspräche mindestens Fr. 35'000.– bis Fr. 37'000.– (Urk. 11). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 erwog die Vorinstanz, dass die Ausführungen des Beklagten betreffend die Streitwerthöhe zu überzeugen vermöchten. Sie trat auf die Klage nicht ein und setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 2'000.– fest, die sie dem Kläger auferlegte. Unter Hinweis auf eine Kommentarstelle (Fischer, in: Baker/McKenzie (Hrsg.), Schweizerische Zivil- prozessordnung [ZPO], Bern 2010, N 4 zu Art. 105) sprach sie dem Beklag- ten mangels eines entsprechenden Antrags keine Parteientschädigung zu (Urk. 15 Dispositiv -Ziffer 4). 2. Am 14. November 2011 erhob der Beklagte rechtzeitig Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 14 S. 2): „1. Es sei Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Festsetzung der Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren und deren Zusprechung an den Beklagten und Beschwerdeführer zu- rückzuweisen. 2. Eventuell sei dem Beklagten und Beschwerdeführer direkt durch das Ober- gericht eine angemessene Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von Fr. 3'330.00 (zuzüglich 8% MWSt.) zulasten des Beschwerdegegners zuzusprechen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerde- gegners, eventuell zulasten der Staatskasse." Der Kläger schloss mit Eingabe vom 9. Januar 2012 auf vollumfängli- che Abweisung der Beschwerde (Urk. 20). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beklagten zur Kenntnis zugestellt (Urk. 22).
verfahren voraus (vgl. Jenni, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 105 N 6). Stellt eine Partei keinen Antrag, so hat das Gericht zumindest rechtskundig vertretene Parteien nicht danach zu fragen, bzw. die Partei zur Stellung solcher Rechtsbegehren aufzufordern. Daran ändert nichts, dass Art. 105 Abs. 2 ZPO im Sinne einer Kann-Vorschrift den Parteien die Möglichkeit gibt, eine Kostennote einzureichen. Auch diesbe- züglich ist das Gericht nicht verpflichtet, den Parteien dazu ausdrücklich Ge- legenheit zu geben, wenn es Tarife gemäss Art. 96 ZPO anwenden kann. Der Hinweis auf eine Kommentarstelle, wonach bei Gegenstandslosigkeit des Prozesses das Gericht die Parteien vorgängig zu den Prozesskosten anhören müsse (Urk. 14 S. 5 lit. c mit Hinweis auf Jenny, in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 107 N 16) überzeugt schliess- lich nicht, da das Gericht betreffend die Kostenverteilung bei Gegenstands- losigkeit über ein grosses Ermessen verfügt (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO) – dies im Gegensatz zur Kostenverteilung und Entschädigungsfrage zu Folge sachlicher Unzuständigkeit (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vor diesem Hintergrund stellte die Annahme der Vorinstanz, es fehle ein Antrag auf eine Parteientschädigung, einen betreffend diese Entschädi- gungsfolge vorhersehbaren Verfahrensausgang dar, mit dem der Beklagte rechnen musste, zumal er selbst die Unzuständigkeit aufgrund des von ihm angegebenen Streitwerts behauptete. Damit wurde weder sein rechtliches Gehör verletzt, noch sein Recht auf Zusprechung einer Parteientschädigung. Weiter bringt der Beklagte vor, die Vorinstanz habe die richterliche Fragepflicht verletzt: Da er noch keine Gelegenheit gehabt habe, sich zur Klage und zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern, sei der Prozessstoff noch nicht vollständig gewesen. Damit hätte das Einzelgericht dem Beklagten in diesem Punkt Gelegenheit zur Klarstellung und Ergänzung geben müssen (Urk. 14 S. 5 f. lit. d). Auch diese Rüge dringt nicht durch: Die Parteien müssen ihre Vorbrin- gen und damit auch ihre Rechtsbegehren rechtzeitig in den Prozess einbrin- gen, was der Beklagte wie oben ausgeführt unterlassen hat. Der Antrag auf
Zusprechung einer Parteientschädigung konnte und musste vorliegend un- abhängig von einer einlässlichen Klageantwort gestellt werden. Die gerichtli- che Fragepflicht im Sinne von Art. 56 ZPO kann hier nicht heilend wirken, d.h. nicht rechtzeitig eingebrachte Vorbringen werden nicht berücksichtigt (vgl. Sutter-Somm/Von Arx, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 56 N 20). c) Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen; der Beklagte wird kosten- und antragsgemäss entschädigungspflichtig. Die Parteien ge- hen übereinstimmend von einem Streitwert für das Rechtsmittelverfahren von Fr. 3'330.– aus (Urk. 14 S. 3 Ziff. 6, Urk. 20 S. 3 Ziff. 4 Ziff. 4). Die Par- teientschädigung beläuft sich gemäss § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 555.– (zwei Drittel von Fr. 832.50). Der Be- klagte ist folglich zu verpflichten, dem Kläger eine Parteientschädigung zu- züglich 8 % Mehrwertsteuer in der Höhe von (gerundet) Fr. 600.– zu bezah- len. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 21. Mai 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. R. Klopfer Die Gerichtsschreiberin:
Dr. D. Oser
versandt am: mc