Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP120009-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, und Dr. H.A. Müller, Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 29. Februar 2012
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Sicherheit für die Parteientschädigung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 18. Januar 2012 (FV110033)
Nach Einsicht in die an die Vorinstanz adressierte Beschwerde des Klägers vom 8. Februar 2012 (gleichentags zur Post gegeben; vgl. Urk. 1), nach Einsicht in die damit angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2012, welche der Kläger am 24. Januar 2012 in Empfang genommen hat (vgl. Beilage zu Urk. 4/13 S. 3), da die Beschwerdefrist bei prozessleitenden Verfügungen zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO, vgl. auch Urk. 4/13 S. 2 Dispositivziffer 4), da somit vorliegend die Beschwerdefrist am 3. Februar 2012 abgelaufen ist, da die am 8. Februar 2012 durch den Kläger zur Post gegebene Beschwer- de somit verspätet ist, weshalb nicht darauf einzutreten ist und der Kläger im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei der Beklagten mangels Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, da die Beschwerde, weil verspätet erhoben, von vorneherein aussichtslos war, weshalb dem Kläger für das Beschwerdeverfahren die beantragte unentgelt- liche Rechtspflege nicht zu gewähren ist (vgl. Art. 117 lit. b ZPO), unter Hinweis an die Vorinstanz, dass sie für das erstinstanzliche Verfahren über den Antrag 2 des Klägers in seiner Eingabe vom 8. Februar 2012 (Urk. 4/15) betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entscheiden ha- ben wird, bevor sie ihm Nachfrist zur Leistung der Sicherheit für die Parteient- schädigung im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO ansetzen wird, wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
Zürich, 29. Februar 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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