Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP130012-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Urteil vom 24. April 2013
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Bezirksgericht Uster, Beschwerdegegner
betreffend Forderung (Rechtsverzögerung)
Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 31. Januar 2013 (FV120055-I)
Erwägungen: 1.1 Mit unbegründeter Verfügung vom 31. Januar 2013 wies das Einzelge- richt im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster (fortan Beschwerdegeg- ner) das Gesuch des Klägers und Beschwerdeführers (fortan Beschwerdeführer) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Mit unbegründetem Urteil vom 31. Januar 2013 wies der Beschwerdegegner die Klage des Beschwerdefüh- rers ab, unter Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (Urk. 24 S. 2 f.). 1.2 Mit Eingabe vom 11. Februar 2013 verlangte der Beschwerdeführer beim Beschwerdegegner innert Frist (vgl. Urk. 18) die Begründung der beiden vorgenannten Entscheide vom 31. Januar 2013 (Urk. 19). 1.3 Mit Eingabe vom 8. April 2013 erhob der Beschwerdeführer hierorts sinngemäss Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen den Beschwerdegegner. Gleichzeitig ersuchte er für das vorliegende Verfahren um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (Urk. 23). 1.4 Beim Beschwerdegegner wurden die vorinstanzlichen Akten beigezo- gen (Urk. 1-22). 1.5 Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1 Gegenstand der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbe- schwerde nach Art. 319 ZPO bildet ausschliesslich die sogenannte formelle Rechtsverweigerung, die sich in einer unrechtmässigen Verweigerung oder Ver- zögerung eines anfechtbaren Entscheids äussert (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Zürich/Basel/Genf 2013, 2. Aufl., Art. 319 N 17; A. Staehelin/D. Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Basel 2012, 2. Aufl., § 26 N 39). Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeinstanz mit freier Kognition prüft, ob eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung vorliegt,
wobei der Gestaltungsspielraum der erstinstanzlichen Gerichte zu berücksichtigen ist und eine Pflichtverletzung deshalb nur in klaren Fällen angenommen werden sollte (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 320 N 7; A. Staehelin/D. Staehe- lin/Grolimund, a.a.O., § 26 N 39; BSK ZPO-Spühler, Art. 319 N 12). 2.2 Aus den Akten des Beschwerdegegners ergibt sich, dass die Verfü- gung und das Urteil vom 31. Januar 2013 zwischenzeitlich in begründeter Form vorliegen (Urk. 21) und an den Beschwerdeführer am 10. April 2013 haben zuge- stellt werden können. Seit dem beim Beschwerdegegner am 13. Februar 2013 eingegangenen Ersuchen um eine Begründung der Entscheide sind demnach knapp zwei Monate verstrichen. Die begründeten Entscheide umfassen zusam- men 14 Seiten. Angesichts des zu beachtenden Gestaltungsspielraums der erst- instanzlichen Gerichte fällt eine Pflichtverletzung des Beschwerdegegners damit ausser Betracht. Hieraus ergibt sich aber auch, dass unabhängig vom nunmehri- gen Vorliegen der begründeten Entscheide in einem erstinstanzlichen Forde- rungsprozess am Einzelgericht im vereinfachten Verfahren eine Zeitdauer von knapp zwei Monaten zwischen dem Erlass eines Entscheides in der Sache in un- begründeter bis zu demjenigen in begründeter Form in aller Regel nicht zu bean- standen ist. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers erweist sich dementsprechend als unbegründet. Sie ist im Ergebnis abzuweisen. Will der Kläger Beschwerde gegen den begründeten Entscheid in der Sache führen, hat er dessen Rechtsmittelbelehrung zu beachten (Ziff. 6 des Urteildispo- sitivs). 3. Ausgangsgemäss wären die Prozesskosten grundsätzlich dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend rechtfertigt es sich jedoch, die Gerichtskosten ausnahmsweise auf die Gerichtskasse zu neh- men (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Damit erübrigen sich Ausführungen zum Ge- such des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Verfahren.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 23, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 7'558.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Ch. Büchi
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