Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP130035-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Urteil vom 10. Oktober 2013
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Ungültigkeit einer Verfügung von Todes wegen
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 18. Juli 2013 (FV120037-I)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien sind die Ehefrau und die Tochter des am tt. Juli 2010 verstorbenen C.. Der Erblasser, die Klägerin (Ehefrau des Erblassers) und die gemeinsamen Kinder schlossen am 22. Dezember 1999 einen Erbvertrag ab. Darin wurde die Klägerin als Alleinerbin eingesetzt. Der Erblasser setzte "im Mai 2010" mit eigenhändiger letztwilliger Verfügung die Beklagte (Tochter des Erblas- sers und der Klägerin) als Alleinerbin des Nachlasses ein. Am vorliegenden Pro- zess nicht beteiligt und nicht ins Recht gefasst ist die Schwester der Beklagten, D., geb. tt.mm.1946, die indessen ebenfalls gesetzliche Erbin des Erblas- sers ist. b) Mit der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes E._____ vom 2. Dezember 2011 und einer schriftlichen Klagebegründung vom 29. Juni 2012 (Urk. 1 und 2) machte die Klägerin bei der Vorinstanz die Klage anhängig, mit der sie in erster Linie die Ungültigerklärung der letztwilligen Verfügung des Erblas- sers, eventualiter deren Herabsetzung auf den Pflichtteil verlangte (Urk. 2). Am 18. Juli 2013 fällte die Vorinstanz folgenden Entscheid (Urk. 27): "Verfügung: 1. Auf die Ziffern 3, 4 und 5 des klägerischen Rechtsbegehrens wird nicht einge- treten. 2. Es wird vorgemerkt, dass die Beklagte ihre beiden Anträge Ziffern 2 und 3 be- treffend Nichtigerklärung des zwischen dem Erblasser und der Klägerin am 30. März 1992 geschlossenen Ehevertrages sowie betreffend Nichtigerklärung des zwischen dem Erblasser, der Klägerin, der Beklagten und D._____ am 22. Dezember 1999 geschlossenen Erbvertrages zurückgezogen hat." Urteil: 1. Die letztwillige Verfügung vom "im Mai 2010" des Erblassers C._____ ist ungül- tig. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 850.– festgesetzt. 3. Die Kosten dieses Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Sie werden von der Klägerin unter Verrechnung mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen, sind ihr aber von der Beklagten innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids zu ersetzen. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Kosten des Schlichtungsverfah- rens von Fr. 420.– zurückzuerstatten. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'620.– zu bezahlen."
die beklagtischen Ausführungen, durch das Mitwirken der Klägerin sei dem Erblasser die adäquate Schmerztherapie für seinen Prostatakrebs verweigert worden und die Klägerin habe auch mitzuverantworten, dass der Erblasser im Heim die notwendigen Medikamente nicht bekommen habe, ohne nähere Angaben darüber, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin in welcher Form für das Unterlassen der Abgabe welcher kon- kreten Medikamente verantwortlich gewesen sein soll. Keine substantiierten Behaup- tungen stellen auch die beklagtischen Vorbringen dar, die Klägerin habe den Erblas- ser häufig übel beschimpft und beleidigt und ihn mehrere Tage im Heim "schmoren" lassen. Weiter führt die Beklagte mit keinem Wort aus, wann die Klägerin welche Art notwendiger Pflege und Fürsorge dem Erblasser bereits zu Hause verweigert haben soll. Sämtliche dieser Behauptungen der Beklagten ermöglichen keine beweismässi- ge Abklärungen. Dem Antrag der Beklagten, mangels entsprechender Informationen von den Ärzten seien die von ihr genannten Zeugen danach zu befragen, was die Rolle der Klägerin im Zusammenhang mit der Schmerzbehandlung und mit der Behandlung des Krebs- leidens gewesen sei, ist schliesslich nicht zu entsprechen. Die Beklagte hat nicht dar- gelegt, inwiefern sie sich aufgrund einer Behauptungsnot auf Vermutungen zu stützen habe, und keinerlei Anhaltspunkte vorgebracht, welche derlei Vermutungen plausibel erscheinen liessen. Es liegt mithin keine Konstellation vor, in welcher die Behebung mangelnder Substantiierung durch Zeugenbefragung gerechtfertigt erscheint. Wenn rechtsgenügende Behauptungen der Beklagten in Bezug auf die geltend ge- machte schwere Verletzung familienrechtlicher Pflichten durch die Klägerin fehlen, ist Letztere ohne weiteres zu verneinen. Selbst wenn aber die allgemeinen Sachver- haltshinweise der Beklagten zum Enterbungsgrund genügten, reichte der Umstand einer Heimeinweisung des Erblassers gegen seinen Willen und trotz der Möglichkeit einer Betreuung durch die eigene Tochter in casu von vornherein nicht aus, um eine schwere Verletzung der familienrechtlichen Pflichten nachzuweisen. [...] Sodann wurde seitens der Beklagten nicht behauptet, dass es sich beim Bürgerheim F._____ um eine unzumutbare Institution für den Erblasser gehandelt hätte, in welcher die Heimbewohner systematisch vernachlässigt würden oder dergleichen." c) Die Beklagte setzt in ihrer Beschwerdeschrift den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der mangelnden Substantiierung ihrer Behauptungen nichts entgegen (Urk. 27 S. 1 ff.). Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt bzw. das Recht falsch angewandt hätte, legt die Beklagte denn auch nicht dar. Sie schildert vielmehr ihre Sicht der Geschehensabläufe und wiederholt damit die bereits vor Vorinstanz gemachten Ausführungen, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz zur Behauptungs- last konkret auseinanderzusetzen. Dabei verlangt sie sinngemäss die Durchfüh- rung eines Beweisverfahrens vor Vorinstanz (u.a. Zeugeneinvernahmen, Beweis- aussage der Klägerin, Edition von Bankunterlagen etc.; Urk. 27 S. 1, 2, 3 und 5). Die Beklagte lässt dabei unbeachtet, dass das Gericht erst dann, wenn eine ge- nügend substantiierte bestrittene Behauptung vorliegt, ein Beweisverfahren dar- über durchzuführen und die offerierten Beweise entsprechend zu würdigen hat. Dafür hat die behauptungsbelastete Partei zunächst substantiierte Behauptungen
aufzustellen und die Gegenpartei hat diese wiederum substantiiert zu bestreiten, da sonst die Behauptungen als anerkannt zu gelten haben. Konkrete Parteibe- hauptungen der Beklagten in Bezug auf die von ihr geltend gemachte schwere Verletzung familienrechtlicher Pflichten durch die Klägerin fehlen im vorinstanzli- chen Verfahren, weshalb die Vorinstanz zu Recht kein Beweisverfahren durchge- führt hat. d) Die Beklagte liefert für die Verletzung familienrechtlicher Pflichten der Klägerin eine (nachträgliche) Begründung im Beschwerdeverfahren (Urk. 27 S. 2 bis 4). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausseror- dentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstin- stanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 3 zu Art. 326 ZPO). Diese im Be- schwerdeverfahren von der Beklagten erstmals vorgebrachten Tatsachenbehaup- tungen sind daher nicht zu beachten. Desgleichen ist auf den erstmals im Be- schwerdeverfahren von der Beklagten gestellten Antrag, die Klägerin habe die Pflegekosten des Erblassers in G._____ zu tragen (Urk. 27 S. 4 und 6), nicht ein- zutreten. e) Mit Bezug auf die Kosten und die Parteientschädigung des vorin- stanzlichen Verfahrens beantragt die Beklagte im Beschwerdeverfahren, die Klä- gerin habe für die Verfahrenskosten und das Anwaltshonorar aufzukommen (Urk. 27 S. 6 und 7). Sie begründet diesen Antrag mit der Stellung der Klägerin als Alleinerbin und macht geltend, die Klägerin habe das Misstrauen des Erblas- sers ihr gegenüber selbst verschuldet. Weiter habe die Klägerin sie beschuldigt, den Erblasser zur Anfertigung des Testaments gezwungen zu haben. Gegen die- se massiv belastenden Anschuldigungen habe sie sich wehren müssen (Urk. 27 S. 6). Ihre Argumentation ändert nichts daran, dass sie mit Bezug auf das vorin- stanzliche Verfahren als unterliegende Partei hervorgeht und damit diesbezüglich grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO, vgl. Urk. 28 S. 21). Sodann sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, die es in Anwen-
dung von Art. 107 ZPO rechtfertigen könnten, von diesem Grundsatz abzuwei- chen. Nachdem mit der Beschwerde keine Einwände gegen die festgesetzte Hö- he der vorinstanzlichen Gerichtskosten und der Parteientschädigung erhoben worden sind, kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Ent- scheid verwiesen werden (Urk. 28 S. 21 ff.). Da der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich zu bestätigen ist, besteht auch kein Anlass, von der vorinstanzli- chen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweichen. Die Beklag- te hat daher die Gerichts- und Schlichtungskosten zu tragen und der Klägerin als obsiegende Partei eine Parteientschädigung zu bezahlen. f) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig und es kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Ge- genpartei und eine Stellungnahme der Vorinstanz verzichtet werden (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Die Beklagte begründet ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit ihren gesundheitlichen Problemen bei Klageerhalt (Nieren- und Eierstocktumore, keine leichten Unpässlichkeiten). Weiter sei sie danach zusätz- lich aus psychischen Gründen gezwungen gewesen, sich durch einen Anwalt ver- treten zu lassen (Urk. 27 S. 7). Eine Person hat im Falle der Mittellosigkeit An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichts- los erscheint (Art. 117 ZPO). Auf das Armenrechtsgesuch der Beklagten für das vorinstanzliche Verfahren ist nicht einzutreten, da sie dieses vor Vorinstanz hätte stellen müssen (Art. 119 Abs. 1 und 5 ZPO). Soweit die Beklagte – in Auslegung der Beschwerdeschrift (Urk. 27 S. 7) – für das Beschwerdeverfahren ebenfalls ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt, ist dieses im Lich- te der vorstehenden Erwägungen zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab- zuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 5. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in An- wendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 450.– festzusetzen.
b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin für das Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Auf das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das vorinstanzliche Verfahren wird nicht eingetreten. 3. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt. 6. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 27, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 10. Oktober 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. R. Klopfer Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
versandt am: se