Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP130066-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. R. Klopfer und Oberrichter Dr. Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 15. Januar 2014
in Sachen
A._____ GmbH, Aberkennungsklägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch B._____
gegen
C._____AG, Aberkennungsbeklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Aberkennung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 28. November 2013 (FV130217-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Entscheid vom 3. September 2013 hatte das Bezirksgericht Zürich der Aberkennungsbeklagten in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich ... (Zahlungsbefehl vom 12. November 2012) – für an diese abgetretene SUISA-Gebühren – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 1'329.20 nebst 5 % Zins seit 4. November 2012 erteilt (Vi-Urk. 2). Eine hiergegen von der Aberkennungsklägerin am 17. Oktober 2013 erhobene Beschwerde wurde von der Kammer mit Urteil vom 14. November 2013 abgewiesen (Vi-Urk. 6). Am 28. Oktober 2013 hatte der Aberkennungskläger sodann beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) Klage auf Aberkennung dieser Forderung erhoben (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 28. November 2013 setzte die Vorinstanz der Aberkennungsklägerin eine Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 320.-- an (Vi-Urk. 7 = Urk. 2). b) Hiergegen hat die Aberkennungsklägerin am 19. Dezember 2013 fristgerecht (Vi-Urk. 8/2) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2, Urk. 5 S. 2): "1. Es sei Dispositiv 1 der angefochtenen Verfügung 'Der klagenden Partei wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids angesetzt, um für die Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Zürich (80-4713-0) einen Kostenvorschuss von Fr. 320.-- zu leisten' von Amtes wegen für ungültig zu erklären und innert 10 Arbeitstagen nach Eingang dieser Rechtsschrift aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass A._____ GmbH keinen Bezug zur Forderung der SUISA aufweist. 3. Die Kosten seien zulasten der Gerichtskasse und subsidiär zu Lasten der SUISA und von D., E., F., G. zu nehmen." c) Die Beschwerde vom 19. Dezember 2013 war nicht unterzeichnet (vgl. Urk. 1 S. 3). Noch vor einer entsprechenden Nachfristansetzung (vgl. Art. 132 Abs. 1 ZPO) hat die Aberkennungsklägerin jedoch diesen Mangel am 7. Januar
2014 mit der Einreichung eines unterzeichneten Exemplars ihrer Beschwerdeschrift behoben (Urk. 5). d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. a) Für ein Rechtsmittel ist (unter anderem) Prozessvoraussetzung, dass der Rechtsmittelkläger ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Beurteilung seines Rechtsmittels hat (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Die Aberkennungsklägerin hat den mit der angefochtenen Verfügung geforderten Gerichtskostenvorschuss vom Fr. 320.-- am 9. Dezember 2013 und mithin noch vor der Beschwerdeerhebung bezahlt (Vi-Urk. 9). Damit fehlt der Aberkennungsklägerin ein aktuelles Interesse an der Beurteilung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung. Auf ihren Beschwerdeantrag 1 ist demgemäss nicht einzutreten. b) Im Übrigen begründet die Aberkennungsklägerin in ihrer Beschwerde mit keinem Wort, wieso der angefochtene Gerichtskostenvorschuss in Bestand und Höhe nicht korrekt gewesen sein sollte; sie thematisiert diesen nicht einmal, sondern legt einzig ihre Sicht dar, dass und wieso die umstrittene Forderung gegen sie nicht bestehen soll. Wenn also bezüglich des angefochtenen
Gerichtskostenvorschusses auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können, wäre sie abzuweisen gewesen. 4. Anfechtbar ist nur das Dispositiv des angefochtenen Entscheides, d.h. nur das ist anfechtbar, was entschieden wurde. In der angefochtenen Verfügung vom 28. November 2013 wurde einzig und allein über einen von der Aberkennungsklägerin zu leistenden Gerichtskostenvorschuss entschieden. Die den Gegenstand der Aberkennungsklage bildende Forderung war dagegen nicht Thema der angefochtenen Verfügung; die Vorinstanz hat darüber noch gar nichts entschieden. Demgemäss können der Bestand und die Höhe der Aberkennungsforderung auch nicht Gegenstand einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. November 2013 sein, weshalb auch in dieser Hinsicht, und damit vollumfänglich, auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 5. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 320.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 100.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Aberkennungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat die Aberkennungsklägerin zufolge des Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Aberkennungsbeklagten erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Aberkennungsklägerin auferlegt.
Zürich, 15. Januar 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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