Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP140016-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H. A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichts- schreiber lic. iur. G. Kenny Beschluss vom 22. April 2014
in Sachen
A._____, Kläger/Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
Bezirksgericht Affoltern am Albis, Beschwerdegegnerin
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 5. März 2014 (FV140001-A)
Erwägungen: 1.1. Gegen den Kläger/Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend Kläger) wurde mit Urteil vom 9. Januar 2014 des Einzelgerichts am Bezirksgericht Affoltern die provisorische Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 6'757.80 erteilt (Urk. 6/2). In der Folge erhob der Kläger eine Aberkennungsklage bei der Vor- instanz (Urk. 6/1). Die Vorinstanz verlangte vom Kläger mit Verfügung vom 5. Februar 2014 einen Vorschuss für die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'296.– (Urk. 6/3). Daraufhin ersuchte der Kläger am 14. Februar 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 6/6). Da er aber sein Ge- such nicht genügend begründet und keine Belege für seine finanzielle Situation eingereicht hatte, wurde er von der Vorinstanz mit Verfügung vom 24. Februar 2014 aufgefordert, dies nachzuholen (Urk. 6/9). Mit Eingabe vom 4. März 2014 begründete der Kläger sein Gesuch und reichte Belege ein (Urk. 6/12-13). Mit Verfügung vom 5. März 2014 wies die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab, da der Kläger über einen Freibetrag von Fr. 700.– p.M. verfü- ge, aus dem sich der Prozess finanzieren lasse (Urk. 6/14). 1.2. Gegen diese Verfügung erhob der Kläger form- und fristgerecht am 13. März 2014 die vorliegende Beschwerde. Er machte dabei sinngemäss gel- tend, die Vorinstanz sei von einem zu hohen Einkommen ausgegangen. Dieses erziele er nicht mehr, da er seit 1. Mai 2013 nur noch ein Arbeitspensum von 80 % ausübe. Ausserdem habe die Vorinstanz zu Unrecht die Kosten für ein Auto nicht berücksichtig, da er auf dieses aufgrund seines frühen Arbeitsbeginns um 05.45 Uhr angewiesen sei. Er beantragte daher sinngemäss, ihm sei in Abände- rung des vorinstanzlichen Entscheids die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen (Urk. 1). Seiner Eingabe legte er die bereits bei der Vorinstanz deponierte Lohnabrechnung für den Januar 2014 (Urk. 5/1 = Urk. 6/13/1) und seinen Arbeits- vertrag als Badmeister vom 20. April 2013 bei, dem entnommen werden kann, dass er seit 1. Mai 2013 nur noch ein Arbeitspensum von 80 % versieht (Urk. 5/2). 2. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 320 ZPO unrichtige Rechts- anwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend
gemacht werden. Dabei kann jede Rechtsverletzung angeführt werden, die Sach- verhaltserstellung kann aber nur als "offensichtlich unrichtig" im Sinne von willkür- lich gerügt werden. Die Beschwerde muss gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet erhoben werden. Im Falle, dass die Beschwerde von einer nicht anwaltlich vertretenen Partei geführt wird, dürfen aber keine zu hohen Anforde- rungen an die Beschwerdebegründung gestellt werden. Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, von sich aus den ganzen angefochtenen Entscheid auf Kor- rektheit zu überprüfen. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO herrscht schliesslich ein um- fassendes Novenverbot, sowohl für echte als auch unechte Noven. Neue rechtli- che und normative Vorbringen sind aber zulässig, da das Recht in der Regel von Amtes wegen anzuwenden ist (statt vieler: Freiburghaus/Afheldt in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Freiburg- haus/Afheldt, a.a.O., N 4 zu Art. 326 ZPO, je m.w.H.). 3. Der Kläger bringt im Beschwerdeverfahren zum ersten Mal vor, dass sein Arbeitsbeginn bereits um 05.45 Uhr morgens sei und es zu dieser Zeit noch keine Verbindungen mit dem öffentlichen Verkehr gäbe (Urk. 1). Diese Behaup- tungen sind im unter E. 2. hiervor dargelegten Sinn verspätet und können in die- sem Verfahren nicht mehr beachtet werden. Ebenso wurde die Kopie des Arbeits- vertrags vom 20. April 2013 nicht bereits vor der Vorinstanz eingereicht (Urk. 5/2). Es handelt sich damit ebenfalls um ein im Beschwerdeverfahren nicht zulässiges Novum. 4. Der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung ist verfahrensrechtli- cher Natur. Bei der Prüfung der Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltli- chen Prozessführung kommt daher die Untersuchungsmaxime zur Anwendung. Das Gericht kann deshalb auch Tatsachen von Amtes wegen berücksichtigen, die von keiner Partei behauptet wurden. Die Untersuchungsmaxime wird aber durch das Antragsprinzip (Art. 119 Abs. 1 ZPO) und die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 119 Abs. 2 ZPO) beschränkt. Die Parteien sind mithin nicht von der Behaup- tungs- und Substantiierungslast befreit; es bleibt ganz grundsätzlich die Pflicht der Parteien, von sich aus die in tatsächlicher Hinsicht entscheidnotwendigen Grund-
lagen in den Prozess einzubringen. Namentlich bleibt es Pflicht der Parteien, die unentgeltliche Prozessführung zu verlangen sowie ihre finanziellen Verhältnisse umfassend schlüssig darzulegen und soweit möglich zu belegen (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Ein nicht schlüssig begründetes oder unvollständig belegtes Gesuch darf aber nicht ohne Weiteres abgewiesen werden. Die gesuchstellende Partei ist vielmehr zur Mitwirkung anzuhalten. Gemäss der höchstrichterlichen Rechtspre- chung muss das Gericht dabei allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die An- gaben und Unterlagen hinweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt (Urteil des Bundesgerichts 5A_267/2013 vom 10. Juni 2013 E. 8.2.1. m.w.H.). Erst wenn einer Partei Gelegenheit gegeben worden ist, ihre Mitwirkungspflicht zu erfüllen und sie in der Folge ihr Gesuch in vorwerfbarer Weise nicht richtig be- gründet und belegt, darf es wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen werden. Gegebenenfalls muss daher unter Umständen, nachdem die gesuchstel- lende Partei bereits einmal zur Mitwirkung aufgefordert wurde, ausnahmsweise ein weiteres Mal nachgefragt werden. 5.1. Die Vorinstanz führte aus, der Kläger gebe in seinem Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung an, über ein monatliches Bruttoein- kommen von Fr. 4'600.– zuzüglich eines Nebenverdienstes von Fr. 24.– p.M. (Feuerwehrsold [Urk. 6/13/7]) zu verfügen. Dieser Betrag sei auch durch die bei- gelegte Lohnabrechnung für Januar 2014 belegt. Dem Lohnausweis des Jahres 2013 liesse sich ein Nettomonatslohn von Fr. 4'866.– entnehmen. Auf diesen – höheren – Lohn sei abzustellen (Urk. 2 S. 4 E. 4.). 5.2. Umgerechnet machte der Kläger sinngemäss ein aktuelles monatliches Nettoeinkommen von gerundet Fr. 4'312.– ( ≈ Fr. 3'958.– x 13 / 12 + Fr. 24.–) gel- tend (Urk. 6/12 Rückseite Ziff. 7a und 7b). Das aktuell geltend gemachte monatli- che Nettoeinkommen ist Fr. 554.– tiefer als das im Lohnausweis des Jahres 2013 ausgewiesene Nettoeinkommen von Fr. 4'866.– ( ≈ Fr. 58'394.– / 12), auf das die Vorinstanz abstellte. Die Vorinstanz begründete nicht, wieso sie auf das höhere Einkommen aus dem Jahr 2013 abstellte und das aktuell geltend gemachte und belegte, tiefere Einkommen unbeachtet liess.
5.3. Bei der Prüfung der Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung ist in der Regel auf die aktuelle finanzielle Situation des Ge- suchstellers abzustellen. Umstände, die ein anderes Vorgehen erheischen wür- den, sind vorliegend nicht ersichtlich: So ist der Kläger nicht mit schwankendem Einkommen selbstständig erwerbend, was die Berechnung eines Durchschnitts- einkommens nötig machen würde. Auch bestehen keine Anzeichen, dass der Kläger sein Einkommen böswillig im Hinblick auf die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung gesenkt hätte. Zwar hat der Kläger nicht dargelegt, wieso er nun einen tieferen Lohn hat. Es gilt aber in diesem Zusammenhang zu berück- sichtigen, dass er ein Laie ist. Aus dem Inhalt und der sprachlichen Gestaltung seiner Eingabe (vgl. Urk. 6/11) geht klar hervor, dass er überdies nicht prozess- gewandt ist. Diesem Umstand ist durch eine grosszügige Handhabung der aus der Untersuchungsmaxime fliessenden Fragepflicht des Gerichts zu begegnen. In der fehlenden Erklärung der Lohnsenkung kann daher keine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht von genügender Schwere erblickt werden, die es – zumindest ohne weitere Nachfrage – rechtfertigen würde, die von ihm behauptete und beleg- te Lohnhöhe zu verwerfen. Im Ergebnis ist mithin auf die aktuellen Einkommens- verhältnisse abzustellen und dem Kläger ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'312.– anzurechnen. 6.1. Die Vorinstanz berücksichtigte keine Kosten für das Auto, da der Klä- ger seinen Arbeitsort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen könne. Sie rechnete ihm dafür den Betrag von Fr. 1'776.– pro Jahr bzw. Fr. 148.– pro Monat für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel an. 6.2. Wie unter E. 3 hiervor dargelegt, sind die Behauptungen des Klägers, er müsse bereits um 05.45 Uhr morgens mit der Arbeit beginnen und habe zu diesem Zeitpunkt keine Verbindungen mit dem öffentlichen Verkehr, im vorliegen- den Beschwerdeverfahren als unzulässige Noven zu qualifizieren und können da- her nicht mehr beachtet werden. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Kläger durch Einreichen der betreffenden Belege (Urk. 6/13/2 und Urk. 6/13/4 f.) sinnge- mäss die Kosten für das Auto geltend gemacht, dabei aber nicht ausdrücklich vorgebracht, er sei auf das Auto angewiesen (vgl. Urk. 6/11 f.). Dem von ihm ein-
gereichten, zur Steuererklärung gehörenden Formular "Berufsauslagen 2013" kann aber entnommen werden, dass der Kläger die Kosten für das Auto als Steu- erabzug geltend macht, da ein öffentliches Verkehrsmittel für seinen Arbeitsweg fehle (Urk. 6/13/2). 6.3. Zwar scheint es nicht abwegig, dass ein Badmeister zum Teil sehr früh mit der Arbeit beginnen oder bis abends spät arbeiten muss, da Badeanstalten in der Regel nicht nur zu gewöhnlichen Bürozeiten geöffnet sind. Überdies sind die Öffnungszeiten seiner Arbeitgeberin im Internet öffentlich zugänglich (http://www.bad-....ch/info/oeffnungszeiten.html); das Hallenbad ... hat an drei Tagen pro Woche ab 06.00 Uhr geöffnet. Der Kläger stellte aber diesbezüglich keine Behauptungen auf. Auch fehlen Belege wie beispielsweise eine Arbeitszeit- vereinbarung oder ein Schichtplan, aus denen hervorgeht, wann er mit der Arbeit beginnen bzw. wie häufig er sehr früh am Morgen arbeiten muss. Darüber hinaus nehmen moderne Arbeitgeber häufig Rücksicht auf die Fahrplanzeiten ihrer Mit- arbeiter. Da der Kläger geltend macht, er würde seinen Arbeitsplatz mit dem öf- fentlichen Verkehr nur rund 20 Minuten zu spät erreichen, muss von ihm auch ge- fordert werden, dass er darlegt, dass sein Arbeitgeber keine Rücksicht auf den Fahrplan des öffentlichen Verkehrs nehmen kann oder will. Zur Beurteilung, ob – und gegebenenfalls in welchem Umfang – die Kosten für das Auto zu berücksich- tigen sind, fehlen mithin entscheidende Grundlagen. Das klägerische Gesuch um unentgeltliche Prozessführung muss daher in diesem Punkt als ungenügend be- gründet und belegt gelten. Aus den unter E. 5.3. hiervor dargelegten Gründen, kann darin aber keine so schwere Verletzung der Mitwirkungspflicht erblickt werden, dass dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung ohne weitere Nachfrage zu verweigern wäre. Ins- besondere ist es für einen Laien schwer verständlich, dass unter Umständen die Kosten für das Auto bei den Steuern berücksichtigt werden können, aber im Zivil- prozess unbeachtlich sind bzw. an den Nachweis der betreffenden Kosten je nach Verfahrensart unterschiedliche Anforderungen gestellt werden müssen. Dabei gilt es auch zu berücksichtigen, dass keinerlei Anzeichen bestehen, dass der Kläger seine finanzielle Situation böswillig verschleiern würde oder den Aufwand einer
korrekten Dokumentation scheut. Die Vorinstanz wäre daher gehalten gewesen, den Kläger in geeigneter Weise aufzufordern, sein Gesuch zu verbessern. 7. Aufgrund der Aktenlage kann nicht beurteilt werden, ob der Kläger über die benötigten Mittel zur Finanzierung des Prozesses im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO verfügt. Die Kammer kann aufgrund des Novenverbots gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO den Sachverhalt nicht ergänzen. Die Sache ist daher in An- wendung von Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO an die Vorinstanz zurückzuweisen, um das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne der obigen Erwägungen erneut zu behandeln und gegebenenfalls die weiteren Voraussetzung (insbeson- dere die Nichtaussichtslosigkeit) zu prüfen. 8. Vorliegend erfolgt eine Rückweisung, da die Vorinstanz ihre Frage- pflicht nicht genügend ausgeübt hat. Überdies hat sie ohne Begründung auf ein höheres als das vom Kläger geltend gemachte Einkommen abgestellt, was als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angesehen werden muss. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind daher in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Kanton aufzuerlegen bzw. es ist auf die Erhebung einer Entscheidge- bühr zu verzichten (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu- enberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zü- rich/Basel/Genf 2013, N 25 zu Art. 327 ZPO). Dem Kläger ist keine Entschädi- gung zuzusprechen, da eine entsprechende Rechtsgrundlage im Kanton Zürich nicht existiert. Es wird beschlossen: 1. Die Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksge- richt Affoltern vom 5. März 2014 (FV140001-A) wird aufgehoben und die Sa- che zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zürich, 22. April 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. G. Kenny
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