Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP140043-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 27. Oktober 2014
in Sachen
A._____, Dr. med., Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ [Grundversicherungen], Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Bestreitung neuen Vermögens
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 13. August 2014 (FV140169-L)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 27. Mai 2014 wurde der vom Kläger und Beschwerde- führer (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 6 (Zahlungsbefehl vom 10. Dezember 2013) erhobene Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens als unzulässig qualifiziert (Geschäft Nr. EB140195-L). In der Folge erhob der Kläger am 22. Juni 2014 Klage auf Bestreitung neuen Vermö- gens (Urk. 1-2/1-2). Mit Verfügung vom 7. Juli 2014 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist an, um seine Eingabe nachzubessern und sich zur Erfüllung der Vo- raussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege zu äussern, unter der Andro- hung, dass die Eingabe bei Säumnis als nicht erfolgt gelte (Urk. 3). Am 21. Juli 2014 reichte der Kläger eine Ergänzung ein (Urk. 6-7/1-4). Mit Verfügung vom 13. August 2014 entschied die Vorinstanz wie folgt (Urk. 8 S. 2 f. = Urk. 12 S. 2 f.): "1. Das Begehren des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab- gewiesen. 2. Die Eingabe des Klägers vom 22. Juni 2014 gilt nicht als erfolgt und das Verfahren wird abgeschrieben. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 200.–. 4. Die Entscheidgebühr wird dem Kläger auferlegt. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zü- rich, II. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerde- schrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen." 1.2 Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 22. September 2014 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 25. September 2014) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 11 S. 2): "1. Es sei auch die vorsätzlich gesetzwidrig zu beurteilende Verfügung Geschäfts- Nr.: FV140169-L/U vom 13./22.08.2014, Einzelgericht für SchKG-Klagen, BGZ, in Be- treibung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich 6, Zahlungsbefehl vom 10.12.2013, unter-
zeichnet von Ersatzrichter lic. iur. C., kostenfrei ex tunc vollumfänglich nichtig zu erklären und vollständig unter KEF aufzuheben (GSin, 200). 2. Es sei auch die vorsätzlich gesetzwidrig zu beurteilende Verfügung Geschäfts- Nr. EB140195-L/EU/Z2 vom 28.04.2013 [recte: 28.04.2014], Einzelgericht Audienz, BGZ in Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich 6, Zahlungsbefehl vom 10.12.2013, mitwirkend begründet wiederholt und fortgesetzt abgelehnter Ersatzrichter lic. iur. D. und E., kostenfrei ex tunc vollumfänglich nichtig zu erklären und voll- ständig unter KEF aufzuheben. 3. Es sei auch die vorsätzlich gesetzwidrig zu beurteilende Verfügung Geschäfts- Nr. EB140195-L/EU/Z1 vom 17.02.2013 [recte: 17.02.2014], Einzelgericht Audienz, BGZ, in Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich 6, Zahlungsbefehl vom 10.12.2013, unterzeichnet von Ersatzrichter lic. iur. D., kostenfrei ex tunc vollumfänglich nichtig zu erklären und vollständig unter KEF aufzuheben. 4. Es sei aufschiebende Wirkung zu gewähren. 5. Es sei der Ersatzrichter lic. iur. D._____ infolge nachgewiesener Befangenheit, Par- te ilichkeit und Feindschaft gegenüber dem gesetzlichen Rechtsstaat, EMRK und IBf sofort in unstrittigen Ausstand zu setzen/sich setzen zu lassen infolge nachgewiese- nen Gesetzesbruchs und wiederholter Rechtsbeugung in amtlicher Eigenschaft." 2.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Verfahren betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlags mangels neuen Vermögens (Geschäfts Nr. EB140195-L) be- reits abgeschlossen ist (Urk. 1 S. 2) und gegen diesen Entscheid kein Rechtsmit- tel zulässig ist (Art. 265a Abs. 1 SchKG). Entsprechend können aber auch die in diesem Verfahren erlassenen prozessleitenden Verfügungen nicht angefochten werden (BGE 133 III 654). Es besteht lediglich die Möglichkeit, eine Klage auf Be- streitung neuen Vermögens innert 20 Tagen von der Zustellung des Entscheides an, mit welchem die Bewilligung des Rechtsvorschlags mangels neuen Vermö- gens verweigert worden ist, schriftlich beim zuständigen Einzelgericht am Betrei- bungsort einzureichen (Art. 265a Abs. 4 SchKG). Dies hat der Kläger in der Folge denn auch am 22. Juni 2014 getan. Damit ist auf die diesbezüglichen Einwendun- gen des Klägers nicht weiter einzugehen und auf die gegen die Verfügungen vom 17. Februar 2014 und 28. April 2014 aus dem Verfahren EB140195-L erhobenen Beschwerden ist mangels Anfechtbarkeit nicht einzutreten. 2.2 Des Weiteren verlangt der Kläger den Ausstand von Ersatzrichter lic. iur. D._____, welcher im Verfahren betreffend Bewilligung Rechtsvorschlag man-
gels neuen Vermögens (Geschäfts Nr. EB140195-L), nicht indes am vorliegend vorinstanzlichen Verfahren mitwirkte. Wie erwähnt, ist dieses Verfahren abge- schlossen, weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist. Ohnehin wäre hier- für die erste Instanz bzw. – im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens gegen jenen erstinstanzlichen Entscheid – die zweite Instanz zuständig gewesen, indes nicht die vorliegend angerufene Kammer. 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Werden keine, unzulässige oder ungenü- gende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzuset- zen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 3.2 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Kläger in seiner Eingabe vom 21. Juli 2014 die sowohl schwer nachvollziehbaren als auch unnötigen theo- retischen Ausführungen sowie die Wiederholungen der Eingabe vom 22. Juni 2014 erneuert und noch ergänzt habe, weshalb seine Eingabe wiederum als un- verständlich und weitschweifig zu qualifizieren sei. Sodann habe der Kläger er- neut Gerichtsmitgliedern in unzulässiger Weise illegale Handlungen wie Amts- missbrauch, ungetreue Amtsführung, Amtsanmassung, Begünstigung, Verletzung von Völkerrecht etc. vorgeworfen und sie als "einseitig begabte Akademiker" be- zeichnet, weshalb seine Eingabe wiederum ungebührlich sei. Damit gelte die Ein- gabe vom 22. Juni 2014 androhungsgemäss als nicht erfolgt. Entsprechend sei auch das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aussichtslos (Urk. 12 S. 2). 3.3 Der Kläger wiederholt beschwerdeweise wortwörtlich das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte (Urk. 11 im Vergleich mit Urk. 1), ohne sich indes mit den
Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, wonach seine Eingabe als un- verständlich, weitschweifig und ungebührlich zu qualifizieren sei. Dies aber ver- mag den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung gemäss den vorste- henden Ausführungen in Ziffer 3.1 nicht zu genügen. So beziehen sich die Aus- führungen des Klägers massgeblich auf das vorliegend – wie erwähnt – nicht re- levante Verfahren EB140195-L (insbesondere auf die in jenem Verfahren erlas- senen Verfügungen des Einzelgerichts Audienz vom 17. Februar 2014 und vom 28. April 2014 sowie auf Ersatzrichter lic. iur. D._____, welcher im hier vor- instanzlichen Verfahren nicht mitwirkte). 3.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend muss auch nicht mehr über den An- trag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden werden; auf diesen wäre mangels entsprechender Begründung ohnehin nicht einzutreten gewesen. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Kläger hat sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege gestellt (Urk. 11). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 4.3 Der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzu- sprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Zürich, 27. Oktober 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: se