Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP140050-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 20. November 2014
in Sachen
gegen
C._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 23. Oktober 2014 (FV140049-K)
Erwägungen: 1.1. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 (Urk. 2) hatte die Vorinstanz der Klä- gerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) Frist zur Leistung eines Kosten- vorschusses für das erstinstanzliche Verfahren angesetzt. 1.2. Hiergegen erhoben die Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagte) mit Eingabe vom 5. November 2014 (Urk. 1) Beschwerde, mit welcher sie Ausfüh- rungen zur gegnerischen Forderung machen und ausserdem sinngemäss eine Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens beantragen. 2. Da auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1. Gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das Gericht auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Eine dieser Prozessvoraus- setzungen ist das schutzwürdige Interesse der klagenden oder gesuchstellenden Partei (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 3.2. Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Die Beklagten sind durch diese Verfügung nicht beschwert, weshalb sie auch kein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung haben. Allfällige Vorbringen gegen die gegnerische Forde- rung sind - ebenso wie das Gesuch um Sistierung - im vorinstanzlichen Verfahren vorzutragen. 3.3. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 4.1. Umständehalber rechtfertigt es sich vorliegend, auf das Erheben von Kosten zu verzichten. 4.2. Der Klägerin ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfah- ren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'753.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. November 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic versandt am: mc