Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP160010-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. R. Barblan Urteil vom 2. Februar 2017
i n Sachen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft "C._____", Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. iur. Y._____
betreffend Anfechtung Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung vom 27. April 2015
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfah- ren des Bezirksgerichtes Meilen vom 20. Januar 2016; Proz. FV150052
Rechtsbegehren (act. 2): "1. Es seien die Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung vom 27. April 2015 bezüglich der Jahresrechnung 2014 (Traktandum 1), Gesamtkostenverteilung (Traktandum 2) und Rechnung Erneuerungs- fonds (Traktandum 3) aufzuheben; 2. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (zuzügli ch MWST von 8%)." Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Meilen vom 20. Januar 2016 (act. 25 = act. 31/1 = act. 34): 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 950.–. 3. Die Gerichtskosten werden den Klägern (unter solidarischer Haftung) aufer- legt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 950.– verrechnet. 4. Die Kläger werden verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'200.– (8% MwSt darin enthalten) zu bezahlen. (5./6. Mitteilung/Rechtsmittel) Beschwerdeanträge: der Kläger und Beschwerdeführer (act. 31 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Einzelgerichts Meilen vom 20. Januar 2016 (G e- schäfts-Nr. FV150052-G) aufzuheben und die Klage vom 20. August 2015 zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 2. Eventualiter sei das Urteil des Einzelgerichts Meilen vom 20. Januar 2016 (Geschäfts-Nr. FV150052-G) aufzuheben und es sei die Klage vom 20. August 2015 vollumfänglich gutzuheissen; 3. Es seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen; 4. alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen für das Schli chtungsver- fahren sowie das erst- und zwei ti nstanzli che Geri chtsverfahren zu Lasten der Beschwerdegegnerin (zuzüglich MWST von 8%)."
der Beklagten und Beschwerdebeklagten (act. 40):
– Erwägungen: I. (Übersi cht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte) 1. A._____ und B., die beiden Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger), sind Miteigentümer je zur Hälfte einer Stockwerkeigentumseinheit der Stockwerkeigentümergemeinschaft C. i n D._____ ZH (Beklagte und Be- schwerdegegnerin; fortan Beklagte; act. 4/3-4). Um eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung zu erstellen, wurden zwischen September 2013 und Feb- ruar 2014 in sämtlichen Stockwerkeigentumseinheiten die Geräte zur Messung der individuellen Heizosten ersetzt. Seit dem streiten sich die Parteien darüber, ob die Kosten der neuen Messgeräte den einzelnen Stockwerkeigentümern anteils- mässig in Rechnung zu stellen (so die Kläger), oder ob sie mit den Mitteln des Er- neuerungsfonds zu bezahlen sind (so die übrigen Stockwerkeigentümer bzw. die Beklagte). Dazu kam es wie folgt: 1.1. Im August 2013 setzte der damalige Verwalter der Stockwerkeigen- tümergemeinschaft einen Zirkularbeschluss mit dem Betreff Zustimmung zum Austausch der Messgeräte durch E._____ in Umlauf. Darin empfahl er den Stockwerkeigentümern die Offerte der E._____ (Schweiz) AG vom 30. Mai 2013 zum Austausch der bestehenden Messgeräte durch solche mit Ultraschalltechni k anzunehme n. Weiter wurde darin ausgeführt, die Kosten von einmalig Fr. 4'250.– exklusiv Mehrwertsteuer würden dem Erneuerungsfonds belastet (act. 20/2). Der Zirkularbeschluss kam unbestrittenermassen nicht zustande, weil er von den Klä- gern abgelehnt worden war (vgl. Prot. VI S. 5 = act. 16 S. 5 und act. 19 Rz. 1-2). 1.2. Am 23. September 2013 fand eine ausserordentliche Stockwerkeigen- tümerversammlung statt. Einziges Traktandum dieser Versammlung war die ver- brauchsabhängige Heizkostenabrechnung (VHKA). Es wurde folgender Be- schluss gefasst:
"Die Offerte der E._____ (Schweiz) AG wird, wie vom Verwalter empfohlen, mit total 5 Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimme ( AB._____ [=Kläger]) angenommen." Dieser Beschluss blieb unangefochten. 1.3. Die E._____ (Schweiz) AG montierte i n der Folge die neuen Messgerä- te. D i e Anschaffungs- und Installationskosten von Fr. 4'320.– wurden dem Erneu- erungsfonds der Stockwerkeigentümergemeinschaft belastet (act. 17 Rz. 6 ff., 18/3-5 und 19 Rz. 1 ff.). Dies bemängelten die Kläger mit E-Mail an die Verwal- tung vom 12. Februar 2014. Sie wiesen darauf hin, die Rechnung der E._____ hätte ni cht mit den Mitteln des Erneuerungsfonds bezahlt werden dürfen. Da die Verteilkästen- und Messei nri chtung gemäss Benutzungs- und Verwaltungsregle- ment der Stockwerkeigentümergemeinschaft zum Sonderrecht gehörten, seien die Anschaffungskosten den einzelnen Stockwerkeigentümern i n Rechnung zu stellen (act. 18/2). 1.4. Am 5. Mai 2014 fand eine ordentliche Versammlung der Stockwerk- eigentümer statt. Anlässlich dieser Sitzung wurde unter anderem mit fünf Ja- Stimmen zu einer Nein-Stimme (Kläger) beschlossen, Art. 3 lit. h des Benutzungs- und Verwaltungsreglements zu revidieren, sodass sich daraus eine klare Formu- lierung ergibt, die unmissverständlich beweist, dass die Hauptstränge mit sämtli- chen Wärme- und Warmwasserzählern zu den gemeinschaftlichen Teilen und Einrichtungen zählen (vgl. Prot. S. 8; act. 20/5 S. 3). 1.5. Die nächste ordentliche Stockwerkeigentümerversammlung fand am 27. April 2015 statt. An dieser wurden unter anderem die Jahresrechnung 2014 (Traktandum 1), die Gesamtkostenverteilung (Traktandum 2) und di e Rechnung des Erneuerungsfonds (Traktandum 3) mit einem Stimmenverhältnis von je 5 : 1 genehmigt. Die Kläger hatten aufgrund der ihrer Meinung nach fehlerhaften Be- lastung des Erneuerungsfonds mit den Anschaffungskosten der Heizkostenmess- geräte jeweils dagegen gestimmt (act. 4/5 S. 1). Diese drei Beschlüsse fochten die Kläger in der Folge rechtzeitig an. Sie sind Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
2.1. Am 25. Mai 2015 ersuchten die Kläger um Schli chtung bei m zustän- digen Friedensrichteramt und machten die Sache rechtshängig. Die Friedens- richterin unterbreitete den Parteien in der Folge einen Urteilsvorschlag, in wel- chem die Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung vom 27. April 2015 bezüglich der Jahresrechnung (Traktandum 1), der Gesamtkostenverteilung (Traktandum 2) und der Rechnung Erneuerungsfonds (Traktandum 3) aufgeho- ben wurden (act. 4/1). Nachdem der Urteilsvorschlag von der Beklagten abge- lehnt worden war, wurde den Klägern am 21. Juli 2015 die Klagebewilligung erteilt (act. 1). 2.2. Mit Schriftsatz vom 20. August 2015 (vgl. act. 1 ff.) gelangten die Klä- ger an das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen (fortan Vorinstanz) und stellten die eingangs aufgeführten Rechtsbegehren (act. 2 S. 2). Nach durchgeführter Hauptverhandlung vom 2. November 2015 erklärte die Vorinstanz das Verfahren für spruchreif und wies die Klage mit Urteil vom 20. Ja- nuar 2016 ab (act. 25 = act. 31/1 = act. 34, nachfolgend zitiert als act. 34). 3.1. Gegen das ihnen am 25. Januar 2016 zugegangene Urteil (act. 26/2) richtet sich die von den Klägern mit Eingabe vom 24. Februar 2016 (Datum Post- stempel) beim Obergericht rechtzeitig erhobene Beschwerde (act. 31). Die Kläger beantragen die Aufhebung des vorinstanzli che n Entschei des und di e Guthei ssung ihrer Klage (act. 31 S. 2). 3.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1– 29); mit Verfügung vom 7. März 2016 wurde von den Klägern ei n Kostenvorschuss ei nver- langt (act. 35). D er Vorschuss gi ng i n der Folge rechtzeitig ein (vgl. act. 36 und 37). Daraufhin wurde der Beklagten mit Verfügung vom 11. Mai 2016 Frist ange- setzt, um die Beschwerde zu beantworten (act. 38). Innert Frist teilte die Beklagte mit, auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort werde verzichtet (act. 40). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 4. Vorab ist schliesslich noch Folgendes zu erwähnen: Zwi schen den Par- teien war ein Verfahren um Abberufung der Verwaltung der Stockwerkeigentü- mergemeinschaft hängig. Dieses wurde teilweise parallel zum vorliegenden Ver-
fahren geführt. Beide Parteien verweisen in der vorliegenden Sache wiederholt auf das Abberufungsverfahren (vgl. act. 17 Rz. 2 f., 19 Rz. 13 und 31 Rz. 7, 11, 13 und 44). Das Verfahren um Abberufung der Verwaltung war von den Klägern (damals Gesuchstellern) eingeleitet worden. Gegenstand in jenem Verfahren wa- ren neben anderem auch die Handlungen des Verwalters im Zusammenhang mit der Belastung des Erneuerungsfonds mit den Anschaffungskosten der erwähnten Heizkostenmessgeräte. Das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Meilen hiess das Gesuch der Kläger mit Urteil vom 3. Juni 2015 gut und setzte die Verwaltung ab (vgl. Geschäfts-Nr. ES140032). Mit Urteil vom 10. Februar 2016 wies die Kammer die dagegen erhobene Berufung der Beklag- ten (damals Gesuchsgegnerin) ab (vgl. Geschäfts-Nr. LF150025). Dieses Urteil ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen (vgl. act. 41). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die anlässlich der Versammlung vom 27. April 2015 von den Stockwerkeigentümern gefassten Be- schlüsse, mit welchen die Jahresrechnung 2014 (Traktandum 1), die Gesamt- kostenverteilung (Traktandum 2) und die Rechnung des Erneuerungsfonds (Trak- tandum 3) angenommen wurden. Die Handlungen des ehemaligen Verwalters stehen hi er nicht zur Debatte. Gemäss Auskunft des Vertreters der Kläger besteht unter den Stockwerkeigentümern auch unter der neuen Verwaltung nach wie vor Klärungsbedarf in Bezug auf die Finanzierung der neuen Heizkostenmessgeräte (act. 42). II. (Zur Beschwerde i m Ei nzelnen) 1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und b ZPO). 2. Die Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung vom 27. April 2015 betreffend di e Jahresrechnung 2014 (Traktandum 1), die Gesamtkostenver- tei lung (Traktandum 2) und di e Rechnung Erneuerungsfonds (Traktandum 3)
wurden mit einem Stimmenverhältnis von 5 : 1 im Sinne der Antragstellung gefällt. Die Kläger fochten diese Beschlüsse an. Sie sind der Auffassung, die Kosten für die Anschaffung der neu installierten Heizkostenmessgeräte hätten ni cht mit den Mitteln des Erneuerungsfonds bezahlt werden dürfen (act. 2). Entsprechend dreh- te sich der Streit vor Vorinstanz um die Frage, ob es eine Grundlage für die Belas- tung des Erneuerungsfonds mit den Anschaffungskosten der neuen Messgeräte gibt. 2.1. Die Kläger stellten das mit den Argumenten in Abrede, für die Be- lastung des Erneuerungsfonds mit den Anschaffungskosten der Heizkostenmess- geräten gebe es weder einen Beschluss noch eine reglementarische Grundlage. Anlässlich der ausserordentlichen Versammlung vom 23. September 2013 sei einzig über die Anschaffung der neuen Messgeräte, jedoch ni cht über deren Fi- nanzierung entschieden worden (act. 17 Rz. 4). Da die Messgeräte innerhalb der im Sonderrecht stehenden Räume installiert seien, gehörten sie gemäss Art. 3 lit. h des Reglements der Stockwerkeigentümergemeinschaft zwingend zum Son- derrecht. Die Beschaffungskosten der neuen Heizkostenmessgeräte im Umfang von Fr. 4'320.– hätten daher den einzelnen Stockwerkeigentümern anteilsmässig in Rechnung gestellt werden sollen. Der Erneuerungsfonds sei einzig zur Bestrei- tung gemeinschaftlicher Kosten vorgesehen (act. 17 Rz. 11 ff.). 2.2. Die Beklagte hielt hingegen dafür, anlässlich der Stockwerkeigen- tümerversammlung vom 23. September 2013 sei es einzig und allein darum ge- gangen, den nicht zustande gekommenen Zirkularbeschluss vom August 2013 zu validieren, d.h. ei nen Beschluss entsprechend dem Antrag im Zirkularbeschluss zu fassen (act. 19 Rz. 1 f.). Im Zirkularbeschluss sei explizit vorgesehen gewesen, die Anschaffungskosten der Heizkostenmessgeräte mit den Mitteln des Erneue- rungsfonds zu bezahlen. Mit dem Entscheid über die Anschaffung der Messgeräte anlässlich der ausserordentlichen Versammlung vom 23. September 2013 sei da- her gleichzeitig auch über die Belastung des Erneuerungsfonds mitentschieden worden (act. 19 Rz. 1 ff.). Darüber hinaus sei der Erneuerungsfonds gemäss Art. 22 Abs. 1 zur Bestreitung der alle Stockwerkeigentümer betreffenden Unter- halts-, Instandstellungs- und Erneuerungskosten gebildet worden. Auch aus die-
sem Grund sei es richtig gewesen, die Anschaffungskosten der Messgeräte dem Erneuerungsfonds zu belasten. Dies deshalb, weil die neuen Messgeräte ange- schafft worden seien, um eine verursachergerechte Verteilung der Wärmekosten vorzunehmen. Die Messgeräte hätten nicht einzeln ersetzt werden können, da sie alle Stockwerkeigentümer betreffen würden (act. 19 Rz. 4 ff.). Die Messgeräte seien daher zweifellos zu den gemeinschaftlichen Teilen zu zählen. Um das klar- zustellen, hätten die Stockwerkeigentümer anlässlich der Versammlung vom 5. Mai 2014 beschlossen, Art. 3 lit. h des Benutzungs- und Verwaltungsregle- ments zu revidieren, sodass sich daraus eine klare Formulierung ergibt, die un- missverständlich beweist, dass die Hauptstränge mit sämtlichen Wärme- und Warmwasserzählern zu den gemeinschaftlichen Teilen und Einrichtungen zählen. Da die Kläger diesen Beschluss nicht angefochten hätten, müssten sie sich die- sen entgegen halten lassen (act. 19 Rz. 11 ff.). 2.3. Die Vorinstanz hat si ch mit der Frage auseinandergesetzt, ob anläss- li ch der Stockwerkeigentümerversammlung vom 23. September 2013 ein Be- schluss über die Finanzierung der Messgeräte mit den Mitteln des Erneuerungs- fonds gefasst wurde. Sie erwog, dazu müsse das Protokoll ebendieser Versamm- lung ausgelegt werden. Zusammengefasst hielt die Vorinstanz fest, das einzige Traktandum der Stockwerkeigentümerversammlung vom 23. September 2013 sei die Verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung gewesen. Das Wort Abrech- nung lege den Schluss nahe, dass auch über die Art der Finanzierung der Mess- geräte diskutiert worden sei. Schliesslich sei auch der Beschluss gefasst worden, eine Offerte anzunehmen. Wenn über die Annahme eines Kaufangebotes ent- schieden werde, dann müsse notwendigerweise auch über die Bezahlung des Kaufpreises mitentschieden worden sei n. Das Protokoll der Versammlung vom 23. September 2013 nehme Bezug auf den Zirkularbeschluss vom August 2013, in welchem die Belastung des Erneuerungsfonds mit den Anschaffungskosten der Messgeräte explizit vorgesehen gewesen sei. Aufgrund dieser Umstände hätte den Klägern klar sein müssen, dass mit dem Entscheid über die Anschaffung der Messgeräte auch über deren Finanzierung beschlossen worden sei. Die ausser- ordentliche Versammlung vom 23. September 2013 habe nur kurze Zeit nach dem Scheitern der Zi rkularabstimmung stattgefunden. Das einzige Thema dieser
Sitzung sei inhaltlich deckungsgleich mit dem Zirkularbeschluss gewesen. Es sei- en keine Gründe ersichtlich, weshalb innert einer derart kurzen Zeit der Erneue- rungsfonds plötzli ch ni cht mehr mi t den Kosten der Messgeräte hätte belastet werden sollen (act. 34, E. 3.5.4.-3.5.7.). Ferner verwarf die Vorinstanz den klägerischen Einwand, wonach die Mess- geräte zum Sonderrecht gehörten und das Reglement der Stockwerkeigentümer- gemeinschaft vorsehe, dass der Erneuerungsfonds ausschliesslich mit gemein- schaftlichen Kosten belastet werden könne. Da die Kläger den Beschluss vom 23. September 2013 ni cht angefochten hätten – so die Vorinstanz – sei dieser auch dann gültig, wenn er gegen das Reglement verstiesse. Das Verhalten der Kläger in diesem Punkt sei widersprüchlich. Hätten sie tatsächlich der Auffassung sein sollen, die Messgeräte gehörten zum Sonderrecht, wäre es naheliegend ge- wesen, bereits den Beschluss vom 23. September 2013 anzufechte n (act. 34, E. 3.5.8.-3.5.9). Im Ergebnis hi elt die Vorinstanz sodann fest, anlässlich der Stockwerkeigen- tümerversammlung vom 23. September 2013 sei der Beschluss gefasst worden, die neuen Messgeräte anzuschaffen und die daraus entstehenden Kosten dem Erneuerungsfonds zu belasten (vgl. act. 34 S. 10 Mitte). Dieser Beschluss sei un- angefochten geblieben, weshalb die Belastung des Erneuerungsfonds mit den Kosten der Messgeräte richtig sei. Entsprechend seien die angefochtenen Be- schlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung vom 27. April 2015, mit welchen die Jahresrechnung 2014 (Traktandum 1), die Gesamtkostenverteilung (Trak- tandum 2) und die Rechnung Erneuerungsfonds (Traktandum 3) genehmigt wor- den seien, rechtmässig. Die Klage sei abzuweisen (act. 34, E. 3.6.-3.8.). 2.4. Die Kläger wenden gegen die Feststellungen der Vorinstanz im We- sentli chen ei n, massgebend sei der Wortlaut des Beschlusses vom 23. Septem- ber 2013. Dieser äussere si ch ni cht zur Art der Finanzierung der Heizkosten- messgeräte. Anlässlich dieser Versammlung sei somit einzig über die Beschaf- fung der Messgeräte diskutiert und abgestimmt worden. Die Belastung des Er- neuerungsfonds mi t den Anschaffungskosten der Messgeräte sei ni cht Thema gewesen (act. 31 Rz. 15 ff, insb. 19 und 28-30). Folglich hätten sie (die Kläger)
auch keine Veranlassung gehabt, den Beschluss vom 23. September 2013 anzu- fechten. Auch aus dem im Protokoll der Sitzung vom 23. September 2013 er- wähnten Zi rkularbeschluss vom August 2013 könne nichts Gegenteiliges hergelei- tet werden. Zwar sei die Belastung des Erneuerungsfonds im Zirkularbeschluss vorgesehen gewesen, jedoch sei dieser nicht zustande gekommen (act. 31 Rz. 33 ff.). 2.5. Die Kritik der Kläger ist berechtigt. Wie gesehen, sind sich die Parteien über den Inhalt des Beschlusses der Stockwerkeigentümerversammlung vom 23. September 2013 uneinig. Während die Kläger der Auffassung sind, mit dem fraglichen Beschluss sei einzig über die Anschaffung der Messgeräte entschieden worden, ist die Beklagte der Ansicht, gleichzeitig sei auch über die Belastung des Erneuerungsfonds mit den Anschaffungskosten beschlossen worden. Zum Be- weis dieser Tatsachenbehauptungen verwiesen beide Parteien einzig auf das Protokoll der Sitzung vom 23. September 2013 (act. 17 Rz. 6 und 19 Rz. 2-3.). 2.5.1. Gemäss diesem Protokoll wurde folgender Beschluss gefasst (vgl. be- reits Ziff. I./1.2.): Die Offerte der E._____ (Schweiz) AG wird, wie vom Verwalter empfohlen, mit total 5 Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimme (AB._____ [=Kläger]) an- genommen. Die E._____ (Schweiz) AG ist die Firma, welche die neuen Heizkos- tenmessgeräte geliefert resp. installiert hat. Über mehr als die Annahme der Of- ferte – insbesondere über die Art der Finanzierung dieser Geräte – wurde anläss- lich dieser Sitzung, welche lediglich 15 Minuten gedauert hatte, weder abgestimmt noch diskutiert (act. 20/1). Für di e Behauptung der Beklagten, wonach implizit auch über die Bezahlung der Messgeräte mit den Geldern des Erneuerungsfonds beschlossen worden sei, gibt es weder im Wortlaut des Beschlusses noch im Pro- tokolleintrag Anhaltspunkte. Aus dem Protokoll geht – wie die Kläger zu Recht geltend machen (vgl. act. 31 Rz. 15 ff., insb. Rz. 19 und 28 sowie act. 17 Rz. 6) – vielmehr genau das Gegenteil hervor. So wurden die Äusserungen der Kläger be- treffend Erneuerungsfonds als themenfremde Konfli ktpunkte bezeichnet (act. 20/1 S. 1). 2.5.2. Die Beklagte macht weder eine falsche noch ei ne unvollständige Pro- tokollierung geltend. Sie offeriert auch keine weiteren Beweismittel für i hre Be-
hauptungen. Sie muss sich daher den Wortlaut des Beschlusses vom 23. September 2013 entgegen halten lassen. Daran vermögen auch i hre Ausfüh- rungen ni chts zu ändern, wonach im Zirkularbeschluss vom August 2013 sowohl über die Anschaffung als auch über die Bezahlung der Messgeräte die Rede ge- wesen sei. Zum ei nen i st der Zirkularbeschluss unbestrittenermassen nicht zu- stande gekommen; und zum anderen kann – entgegen den Ausführungen der Vori nstanz (vgl. act. 34 S. 10 Mitte) – aus dem Umstand, wonach im Protokoll der Sitzung vom 23. September 2013 auf dem Zirkularbeschluss vom August 2013 Bezug genommen wird, nicht geschlossen werden, dass der Beschluss vom 23. September 2013 genau den gleichen Inhalt hatte wie der Zirkularbeschluss. 2.5.3. Es ist somit erstellt, dass die Stockwerkeigentümer anlässlich der Versammlung vom 23. September 2013 einzig über die Anschaffung, und nicht über die Art der Finanzierung der Heizkostenmessgeräte Beschluss gefasst hat- ten. Entsprechend kann der Beschluss vom 23. September 2013 auch nicht als Grundlage für die Belastung des Erneuerungsfonds mi t den Anschaffungskosten der Messgeräte herangezogen werden. 2.5.4. Selbst wenn der Beschluss der Sitzung vom 23. September 2013 auszulegen wäre – wofür nach dem soeben ausgeführten kei n Anlass besteht – kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Allein aus dem Wortlaut des anlässlich der Versammlung vom 23. September 2013 behandelten Traktandums ("Ver- brauchsabhängige Heizkostenabrechnung") kann nicht geschlossen werden, die Bezahlung der Messgeräte sei thematisiert worden (act. 34, E. 3.5.6.-3.5.7). Mit dem Wort "Heizkostenabrechnung" ist die Rechnung über die individuellen Heiz- kosten gemeint, und nicht diejenige über die Anschaffungskosten der Messgeräte. Ni cht schlüssig ist auch die Folgerung der Vorinstanz, wonach bei der Annahme der Offerte der E._____ (Schweiz) AG themennotwendig auch über die Finanzie- rung der Messgeräte mitentschieden worden sei (act. 34, E. 3.5.6. f.). Wer eine Offerte annimmt, akzeptiert den offerierten Kaufpreis resp. Werklohn und ver- pflichtet sich, diesen zu bezahlen. Das bestreiten die Kläger indessen ni cht. Der Strei t dreht si ch ni cht um die Frage, ob die Kosten zu bezahlen sind, sondern mit welchen Mitteln. D azu äussert sich das Protokoll der Sitzung vom 23. September
2013 gerade nicht. Dabei ist die Frage, ob die Anschaffungskosten der Messgerä- te gemeinschaftliche Ausgaben darstellen, oder ob sie von den einzelnen Stock- werkeigentümern anteilsmässig zu tragen si nd, von zentraler Bedeutung. So zei chnet si ch das Stockwerkeigentum gerade durch di e Ausschei dung von be- stimmten Teilen eines Gebäudes zur ausschliesslichen Benutzung durch den je- weiligen Miteigentümer aus (sogenanntes Sonderrecht; vgl. Art. 712a Abs. 1 ZGB), während bestimmte Gebäudeteile zwingend der Gemeinschaft als Ganzes gehören (vgl. Art. 712b ZGB). Da über die Art der Finanzierung der Messgeräte anlässlich der Sitzung vom 23. September 2013 gemäss dem Protokoll, dessen Richtigkeit die Beklagte nicht bezweifelt, weder ei n Beschluss gefasst noch disku- tiert wurde, kann den Klägern nicht vorgeworfen werden, aufgrund der Umstände (kurz zuvor gescheitertes Zustandekommen des Zirkularbeschlusses) hätten sie davon ausgehen müssen, mit der Annahme der Offerte sei gleichzeitig auch über die Belastung des Erneuerungsfonds beschlossen worden. Eine solche Interpre- tation des Beschlusses vom 23. September 2013 würde dem klaren Wortlaut des Protokolls widersprechen. 2.6. Im Folgenden bleibt daher zu prüfen, ob es – wie die Beklagten vor Vori nstanz geltend machten (act. 19 Rz. 7 ff.) – eine reglementarische Grundlage für die Bezahlung der Heizkostenmessgeräte mit den Mitteln des Erneuerungs- fonds gibt. Wie gesehen, stellten das die Kläger mit dem Argument in Abrede, die Heizkostenmessgeräte seien gemäss Reglement der Stockwerkeigentümerge- meinschaft zwingend dem Sonderrecht zuzuordnen. Der Erneuerungsfonds könne aber nur mit gemeinschaftlichen Kosten belastet werden (act. 17 Rz. 11; vgl. auch act. 31 Rz. 13). 2.6.1. Dem ist zuzustimmen: Gemäss Art. 3 lit. h des Reglements der Stockwerkeigentümergemeinschaft sind Heizkörper, Röhren, Verteilkästen und Messeinrichtungen innerhalb der im Sonderrecht stehenden Räume mit Ausnah- me durchgehender Hauptstränge Gegenstand des Sonderrechts (vgl. act. 20/3 S. 4). Die Messgeräte zur Eruierung des Wärmeverbrauchs wurden unbestri tte- nermassen in den Kellerräumen sämtlicher Stockwerkeigentümer bzw. zusätzlich in einem Bastelraum eines Stockwerkeigentümers montiert (Prot. VI S. 7 und
10 ff.). Diese Räume stehen im Sonderrecht der jeweiligen Stockwerkeigentümer, womit die darin angebrachten Messeinrichtungen gemäss Art. 3 lit. h des Regle- ments Sonderrecht darstellen. Die Argumentation der Beklagten, wonach die Messgeräte mit den Hauptsträngen fest verbunden und damit Bestandteil dersel- bigen seien (vgl. act. 19 Rz. 5), ist nicht schlüssig. Zum einen sind die Messgeräte nicht fest mit den Strängen verbunden, und zum anderen würde eine derartige In- terpretation dem deutlichen Wortlaut von Art. 3 lit. h des Reglements, wonach Messgeräte in Sonderrechtsräumen Gegenstand des Sonderrechts seien, zu- widerlaufen. Da Messgeräte für Strom und Warmwasser begriffsnotwendig an die Hauptstränge anzuschliessen sind, könnten sie nach Ansicht der Beklagten gar nie im Sonderrecht stehen. Art. 3 lit. h des Reglements wäre damit sinnentleert. Daraus ist zu schliessen, dass Messgeräte entsprechend dem klaren Wortlaut des Reglements Gegenstand des Sonderrechts sind, wenn sie in Sonderrechts- räumen installiert sind; und das unabhängig davon, ob sie an einen Hauptstrang angeschlossen sind oder nicht. Auch der Umstand, wonach die Messgeräte zu- sammengeschaltet und über eine zentrale Messstelle verbunden si nd – so die Beklagte (act. 19 Rz. 7) –, ändert nichts an der Qualifikation der Messgeräte als Gegenstand des Sonderrechts. Das Reglement ist in dieser Hinsicht klar und kann daher nicht als Grundlage für die Belastung des Erneuerungsfonds mit den Kosten der Messgeräte herangezogen werden. 2.6.2. An diesem Ergebnis vermag auch der Beschluss der Stockwerkeigen- tümerversammlung vom 5. Mai 2014 mit welchem entschieden wurde, Art. 3 lit. h des Benutzungs- und Verwaltungsreglements zu revidieren, sodass sich daraus eine klare Formulierung ergibt, die unmissverständlich beweist, dass die Haupt- stränge mit sämtlichen Wärme- und Warmwasserzählern zu den gemeinschaft- lichen Teilen und Einrichtungen zählen (Prot. S. 8; act. 20/5 S. 3), ni chts zu än- dern. Gemäss Art. 712g Abs. 4 ZGB bedarf eine Änderung der reglementarischen Sondernutzungsrec hte neben dem Beschluss zwi ngend auch der Zustimmung der direkt betroffenen Stockwerkeigentümer. Unter Änderung im Sinne von Art. 712g Abs. 4 ZGB ist jeder Eingriff in das Sondernutzungsrecht zu verstehen (vgl. auch ZK ZGB-W ERMELINGER, Das Stockwerkeigentum, Art. 712a - 712t ZGB, Zürich 2010, Art. 712g N 176). Diese Bestimmung ist am 1. Januar 2012 in Kraft getre-
ten. Si e gi lt ni cht nur für neu erri chtete, sondern auch für sämtli che zu di esem Zeitpunkt bereits bestehenden ausschliesslichen Nutzungsrechte, und zwar un- abhängig davon, ob das Reglement ein solches Vetorecht vorsieht oder nicht (Art. 3 i.V.m. Art. 17 Abs. 2 SchlT ZGB; vgl. dazu auch ZK ZGB-W ERMELINGER, a.a.O, Art. 712g N 171; zur zwingenden Natur dieser Besti mmung DERS., a. a. O., Art. 712g N 11). Die Kläger hatten der Änderung von Art. 3 lit. h des Reglements unbestrittenermassen nicht zugestimmt (act. 19 Rz. 12). Zu Recht machten sie daher bereits vor Vorinstanz geltend, die entsprechende Änderung sei nichtig (vgl. Prot. VI S. 8), und zu Recht wurde Art. 3 lit. h des Reglements bis heute nicht gemäss dem Beschluss vom 5. Mai 2014 geändert (vgl. das von der Beklagten selbst in Kopie eingereichte Reglement: act. 20/3 S. 4). 2.7. Zusammenfassend gibt es – entgegen der Feststellung der Vorinstanz (vgl. act. 34, E. 3.7.) – weder einen Beschluss noch eine reglementari sche Grund- lage für die Belastung des Erneuerungsfonds mit den Anschaffungskosten der Heizkostenmessgeräte. Die Beschwerde der Kläger ist daher gutzuhei ssen. So- weit die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst, hebt sie den angefochte- nen Entschei d auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück oder entscheidet si e neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 ZPO; KUKO ZPO- B RUNNER, 2. Aufl. 2014, Art. 327 N 5, 7). Folglich ist das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 20. Januar 2016 aufzuheben. Die Sache ist sodann insoweit spruchreif, als direkt ein neuer Entscheid ergehen kann. Entsprechend sind in Gutheissung der Klage die Beschlüsse der Stockwerkeigentümerve r- sammlung vom 27. April 2015 bezüglich der Jahresrechnung 2014 (Trak- tandum 1), der Gesamtkostenverteilung (Traktandum 2) und der Rechnung Er- neuerungsfonds (Traktandum 3) aufzuheben.
III. (Kosten- und Entschädigungsfolge) 1. Da die Kläger obsiegen und die Beschwerde gutzuheissen ist, ist auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und das Urteil des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgeri chtes Meilen vom 20. Januar 2016 wird aufgehoben. In Gutheissung der Klage werden die Beschlüsse der Stockwerkeigentü- merversammlung vom 27. April 2015 bezüglich der Jahresrechnung 2014 (Traktandum 1), der Gesamtkostenverteilung (Traktandum 2) und der Rech- nung Erneuerungsfonds (Traktandum 3) aufgehoben. 2. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren (inklusive Kosten der Klage- bewilligung) werden auf Fr. 950.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt und mi t dem von den Klägern vor Vorinstanz geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die aus dem Kostenvorschuss bezogenen erstinstanzlichen Gerichtskosten zu ersetzen. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 5. Der im zweitinstanzlichen Verfahren geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.– wird den Klägern zurückerstattet. 6. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für das erstinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu be- zahlen. 7. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Meilen sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechts- mittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Vorsitzende:
lic. iur. P. Diggelmann Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Barblan
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