Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP160025-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 1. Juni 2016
i n Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung (Fristerstreckung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 20. April 2016 (FV150072-G)
Erwägungen: 1. a) Am 17. November 2015 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) gegen die Beklagte eine Forderungsklage über Fr. 5'000.-- nebst Zins seit 30. November 2013 und Umtriebsentschädigung ein, unter Beilage der entsprechenden Klagebewilligung vom 16. September 2015 (Vi-Urk. 1 und 2). Am 1. und 2. Februar 2016 reichte die Beklagte die Klageantwort ein (Vi-Urk. 15 und 16) und ergänzte diese am 8. und 11. Februar 2016 (Vi-Urk. 18 und 20). Am 7. März 2016 wurde die vorinstanzliche Hauptverhandlung mit mündlicher Replik und D upli k durchgeführt (Vi-Urk. 33); dabei wurde der Beklagten in Aussicht ge- stellt, dass sie sich noch schriftlich zu den von der Klägerin eingereichten Beila- gen äussern könne (Vi-Urk. 33 S. 27). Mit Verfügung vom 8. März 2016 wurde der Beklagten eine einmal kurz erstreckbare Frist von 20 Tagen angesetzt zur schrift- li chen Stellungnahme zur Replik und den von der Klägerin eingereichten Beilagen (Vi-Urk. 38). Das von der Beklagten verlangte (Vi-Urk. 38) Verhandlungsprotokoll musste zuerst ausgefertigt werden und wurde der Beklagten am 8. April 2016 zu- gestellt (Vi-Urk. 43). Am 18. April 2016 (Fristablauf für die Stellungnahme; vgl. Vi- Urk. 40) ersuchte die Beklagte um eine Fristerstreckung von mindestens 30 Ta- gen (Vi-Urk. 46). Mit Verfügung vom 20. April 2016 bewilligte die Vorinstanz das Erstreckungsgesuch nur teilweise, indem sie die Frist letztmals um 10 Tage er- streckte (Vi-Urk. 48 = Urk. 2). b) Hiergegen hat die Beklagte mit vom 17. Mai 2016 datierter Eingabe Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 1): Es sei "mir die Verlängerung der Frist für meine Stellungnahme (steht alles in der Beilage = gemäss meinem beiliegenden Schreiben an das Einzelgericht Meilen, Frau C._____, welches Schreiben ich hiermit zum integrierenden Be- standteil dieser Beschwerde mache, in/als Begründung und Antrag) um im Minimum 30 Tage ab Zustellung an mich zu gewähren," c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Am 19. Mai 2016 er- folgte eine Beschwerde-Ergänzung per Telefax (Urk. 7). Da sich die Beschwerde sogleich als unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
c) An die Vorinstanz sei immerhin der Hinweis gerichtet, dass die Anset- zung ei ner Frist zur einzig im Protokoll verbindlich verurkundeten Replik (woran nichts ändert, dass die Beklagte sich von der Verhandlung Notizen gemacht hat; Vi -Urk. 33) ohne Vorhandensein der Ausfertigung des Verhandlungsprotokolls kaum sinnvoll erscheint (vorliegend konnte der Beklagten eine Kopie der Ausferti- gung des am 11. März 2016 verlangten Protokolls erst am 8. April 2016 und mit- hin gerade noch 10 Tage vor Ablauf der Frist zur Stellungnahme zugestellt wer- den; vgl. Vi-Urk. 38, 39, 42 und 43). Auf die derart verkürzte Frist hat auch die Beklagte in ihrem Erstreckungsgesuch vom 18. April 2016 hingewiesen (Vi-Urk. 46 S. 1 Ziff. 3). Unter diesen Umständen wäre eine entsprechend grosszügigere Fristerstreckung wohl angemessen gewesen. Nachdem die angefochtene Verfü- gung, wie erwähnt (oben Erw. 2.b), nicht in materielle Rechtskraft erwächst, wird die Vorinstanz diese Umstände beim seitherigen Fristerstreckungsgesuch der Be- klagten vom 17. Mai 2016 (Vi-Urk. 51 und 55) berücksi chti gen können. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren ist von einem Streitwert der Haupt- sache von Fr. 5'000.-- auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverord- nung auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten zufolge i hres Unterliegens, der Klägerin mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
Züri ch, 1. Juni 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: se