Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP160039-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 16. September 2016
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Bestreitung neuen Vermögens
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 28. Juli 2016 (FV160029-L)
Erwägungen: 1. a) Die Beklagte hatte den Kläger für Fr. 87'478.73 Konkursverlust- schei nsforderung und Fr. 655.90 Arrest- und Gerichtskosten betrieben, worauf der Kläger Rechtsvorschlag mit dem Vermerk "kein neues Vermögen" erhoben hatte (Urk. 5/1). Mit Urteil vom 4. Februar 2016 hatte das Bezirksgericht Zürich den Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens teilweise bewilligt und fest- gestellt, dass der Kläger im Umfang von Fr. 26'076.– zu neuem Vermögen ge- kommen sei (Urk. 4). b) Am 28. Februar 2016 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) Klage auf Bestreitung neuen Vermögens ein mit dem sinngemässen Begehren, es sei festzustellen, dass er nur im Umfang von Fr. 22'215.-- zu neuem Vermögen gekommen sei (Urk. 2). Mit Urteil vom 28. Juli 2016 wies die Vorin- stanz die Klage ab und stellte fest, dass der Kläger in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 11, Zahlungsbefehl vom 23. Oktober 2015, im Betrag von Fr. 26'076.– zu neuem Vermögen gekommen sei; die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen wurden zu Lasten des Klägers geregelt (Urk. 46 = Urk. 51). c) Hiergegen hat der Kläger am 5. September 2016 fristgerecht (Urk. 47) Beschwerde erhoben (Urk. 50). d) D i e vori nstanzli chen Akten si nd beigezogen worden. Am 13. Septem- ber 2016 hat die Beklagte ein Gesuch um Sicherstellung ihrer Parteientschädi- gung gestellt (Urk. 55; dazu unten Erwägung 3). Da sich die Beschwerde sogleich als unzulässig erweist (vgl. nachfolgende Erwägung), kann auf di e Ei nholung ei- ner Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthal- ten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 51 S. 14). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in wel- chem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Ent-
scheid stattdessen zu lauten hätte, wobei auf Geldzahlungen gerichtete Anträge beziffert sein müssen. Ergeben si ch auch unter Einbezug der Begründung (allen- falls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Antr ä- ge, ist auf die Beschwerde ni cht ei nzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617). b) Die Beschwerdeschrift des Klägers enthält keine Anträge zur Sache. Nachdem er in der Beschwerde geltend macht, die Vorinstanz habe seine Anträ- ge falsch interpretiert (Urk. 50 S. 1; wobei offen bleibt, was denn die "richtige" In- terpretation gewesen sein sollte), kann nicht ei nfach auf den von der Vorinstanz angenommenen Antrag (neues Vermögen nur im Umfang von Fr. 22'215.-- ) ab- gestellt werden. Auch aus der Begründung geht nicht hervor, was der Kläger mit seiner Beschwerde erreichen will. So macht er geltend, es sei der von ihm i m vor- i nstanzli chen Verfahren verlangte Betrag von Fr. 2'000.-- pro Monat zusätzlich in seinem Bedarf zu berücksichtigen (Urk. 50 S. 3), was für die massgebende Perio- de von 7 Monaten und 10 Tagen (Urk. 4 S. 4) einem Betrag von Fr. 14'667.-- ent- sprechen würde, um den das neue Vermögen tiefer wäre; auch dies spricht gegen einen Beschwerdeantrag, dass neues Vermögen nur im Umfang von Fr. 22'215.-- festzustellen wäre. Der Kläger hat sodann die Berücksichtigung höherer Steuer- betreffnisse verlangt, ohne diese jedoch zu beziffern (Urk. 50 S. 2; auch vor Vor- instanz hatte er hierzu nur eine Anpassung verlangt, Urk. 2 S. 2 Ziff. 6). Letztlich bleibt unklar, was der Kläger mit der Beschwerde erreichen will: ob die Feststel- lung, dass er nur im Umfang von Fr. 22'215.-- zu neuem Vermögen gekommen sei (was von i hm aber als falsche Interpretation bezeichnet wird; vgl. oben), oder die Feststellung, dass er zu einem tieferen neuen Vermögen als Fr. 22'215.-- (welchem?) gekommen sei, oder die Feststellung, dass er zu gar keinem neuen Vermögen gekommen sei, oder die Feststellung, dass gar keine Schuld (bzw. Forderung der Beklagten) bestehe (der Kläger bringt in seiner Beschwerde vor, dass "die gesamte Forderung nicht rechtens" sei; Urk. 50 S. 1, S. 4). Letzteres könnte allerdings nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein. c) Nach dem Gesagten kann mangels hi nrei chenden Anträgen auf die Beschwerde des Klägers nicht eingetreten werden.
Bei dieser Sachlage (Nichteintreten auf die Beschwerde) wird das Ge- such der Beklagten um Sicherstellung ihrer Parteientschädigung (ohnehi n nur bei prozessualen Weiterungen verlangt; Urk. 55 S. 1) gegenstandslos. 4. a) Mangels konkreter Anträge ist für das Beschwerdeverfahren von einem maximalen Streitwert von Fr. 26'076.-- auszugehen (Umfang des von der Vorinstanz festgestellten neuen Vermögens). Die zweitinstanzliche Entscheidge- bühr i st i n Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichts- gebührenverordnung auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat der Kläger zufolge des Unterliegens kei nen Anspruch auf ei ne Entschädi gung; der Beklagten erwuchs kein relevanter Aufwand (hi nsi chtli ch i hres Gesuchs um Si cherstellung der Partei entschädi gung wäre der Kläger nicht als unterliegend anzusehen). Demgemäss sind für das Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch der Beklagten um Sicherstellung ihrer Parteientschädigung wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger aufer- legt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Dop- pel von Urk. 55, 56 und 57/1-3, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 50, 52 und 53/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt maximal Fr. 26'076.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 16. September 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc