Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP170012-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin lic. i ur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. A. Götschi Urteil vom 10. Mai 2017
i n Sachen
A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Konkursmasse B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Konkursamt Dietikon
betreffend Aussonderungsklage / Kosten Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 19. Januar 2017; Proz. FV160048
Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 (vgl. act. 4/1 = act. 6/1) reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Klägerin) gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beklagte) eine Aussonderungsklage über di- verse Gegenstände des Konkursschuldners beim Einzelgericht des Bezirksgerich- tes Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz) ei n. Die Vorinstanz eröffnete daraufhi n das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FV160048-M und nahm die Klägerin wie folgt ins Rubrum auf: "A.C. AG, D.-Strasse ..., E." (vgl. das Pr o- tokoll der Vorinstanz). In der Folge setzte die Vorinstanz der Klägerin mit Verfü- gung vom 20. Dezember 2016 (vgl. act. 6/3) eine Nachfrist von 7 Tagen an, um den Streitwert anzugeben und diesen zu begründen sowie um die Unterlagen des Vorverfahrens einzureichen oder ein solches anzustrengen. Gleichzeitig forderte die Vorinstanz die Klägerin auf, innert derselben Frist die jeweils verfügbaren Be- weismittel einzureichen. In Bezug auf beide Nachfristen wies die Vorinstanz in dieser Verfügung darauf hin, dass die Eingabe im Säumnisfall als nicht erfolgt gel- te (vgl. act. 6/3 Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Aus den Erwägungen ergibt sich, dass mit "Eingabe" die Klageeingabe betreffend Aussonderung mit den eingereichten Unterlagen gemeint war (vgl. act. 6/3 S. 2 E. 2). Diese Verfügung wurde an die obgenannte, i m vori nstanzli che n Rubrum aufgenommene Fi rma und Adresse ver- schickt, von der Klägerin bis zum letzten Tag der Abholfrist aber nicht abgeholt und wieder an die Vorinstanz retourniert (vgl. act. 6/4). Sodann schrieb die Vor- instanz das Verfahren mit Verfügung vom 19. Januar 2017 (vgl. act. 6/5) zufolge Gegenstandslosigkeit ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz insbesondere aus, aufgrund der Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gelte die Verfü- gung betreffend Nachfristansetzung als der Klägerin am 30. Dezember 2016 zu- gestellt und da innert Frist keine Ergänzung eingegangen sei, sei das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (vgl. act. 6/5 S. 2 E. 2). Auch diese Abschreibungsverfügung wurde an dieselbe Fi rma und Adresse verschickt, wie- derum von der Klägerin nicht abgeholt und ebenfalls wieder an die Vorinstanz re- tourniert (vgl. act. 6/6/2). Bezugnehmend auf eine von der Zentralen Inkassostelle der Gerichte erhaltene Rechnung wandte sich die Klägerin mit Einschreiben vom
2.2 Aus den Akten der Vorinstanz ist ersichtlich, dass auf dem Briefkopf der Klageschrift folgende Adresse figuriert: "A._____ AG, G.-Strasse ..., H." (vgl. act. 6/1). Die Vorinstanz hatte die Klägerin irrtümlicherweise mit der Firma "A.C. AG" aufgenommen. Gemäss Handelsregisterauszug (vgl. act. 7) entspricht diese Firma der alten Firmenbezeichnung der Klägerin. Als aktuelle Firma der Klägerin ist "A._____ AG" eingetragen. Die von der Vorinstanz im Rubrum aufgenommene Adresse "D.-Strasse ..., E." wird im Han- delsregisterauszug als aktuelles Rechtsdomizil der Klägerin aufgeführt. Es stellt sich somit die Frage, ob der Klägerin insbesondere die angefochte- ne Verfügung im erwähnte Verfahren korrekt zugestellt wurde und die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht vom Eintritt der Zustellfiktion am 3. Februar 2017 (vgl. act. 6/2) ausgegangen ist, was zur Folge hätte, dass auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht einzutreten wäre. 2.3 Verfügungen und Entscheide sind förmlich zuzustellen (Art. 136 lit. b ZPO). Die förmliche Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf an- dere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten oder von einer ange- stellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen des Gerichts, eine Urkunde dem Adressaten oder der Adressatin persönlich zuzustellen (Art. 138 Abs. 2 ZPO). Wird der Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung einer ein- geschriebenen Sendung nicht angetroffen und daher eine Abholeinladung in sei- nen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird. Geschieht das nicht in- nert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (vgl. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; sog. Zustell- fiktion). Ist Letzteres der Fall, gilt die Zustellung als erfolgt, auch wenn die Sen- dung den Adressaten bzw. bei der Ersatzzustellung eine zum Empfang ermäch- tigte Person gar nie errei cht hat.
Wie die Vorinstanz richtig ausführte, kann die Zustellfiktion jedoch nur grei- fen, wenn die Klägerin mit der Zustellung eines Entscheides, welcher das Verfah- ren betrifft, rechnen musste. Mit Rechtshängigkeit eines Verfahrens liegt ein Pr o- zessrechtsverhäl tni s vor, das die Parteien verpfli chtet, si ch nach Treu und Glau- ben zu verhalten und unter anderem auch dafür zu sorgen, dass i hnen Entschei- de, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (vgl. BGE 1 3 8 III 225 ff., E. 3.1; 130 III 396 ff., E. 1.2.3). Vorliegend ist mit der Einreichung der Kla- ge bei der Vorinstanz zwar ein Prozessrechtsverhältnis entstanden. Das führt aber nicht dazu, dass die Klägerin mit Zustellungen an eine alte Firma rechnen und dafür sorgen musste, dass sie diese erhielt, sodass mit Bezug auf eine sol- che Zustellung die Zustellfiktion ni cht eintreten konnte. 2.4 Die Abschreibungsverfügung vom 19. Januar 2017 wurde daher erst auf das Ersuchen der Klägerin vom 17. März 2017 (vgl. act. 6/7) gültig zugestellt. Die Be- schwerde vom 27. März 2017 (vgl. act. 3) erfolgte somit rechtzeitig, sodass darauf ei nzutreten i st. 2.5 Die oben gemachten Ausführungen treffen auch auf die Verfügung vom 20. Dezember 2016 zu, welche ebenfalls an die alte Firma der Klägerin zugestellt wurde, sodass die Zustellfiktion mit Bezug auf diese Verfügung ebenfalls nicht zum Tragen kommt und die Säumnisfolgen nicht eingetreten sind. Die Vorinstanz hat das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FV160048-M daher zu Unrecht abge- schrieben, weshalb die Abschreibungsverfügung vom 19. Januar 2017 aufzuhe- ben ist. 3. Mit Erhebung der Beschwerde erklärte die Klägerin in ihrer Eingabe vom 27. März 2017 gleichzeitig, sie erachte das Verfahren noch als hängig und ziehe hiermit ihre Klage zurück (vgl. act. 3). Diese Erklärung der Klägerin beendet das vori nstanzli che Verfahren unmi ttelbar (vgl. ZK ZPO-L EUMANN LIEBSTER, 3. Aufl. 2016, Art. 241 N 17 ff.). Da sich die Sache als spruchrei f erweist, ist das vorinstanzliche Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FV160048-M zufolge Klagerück- zugs der Klägerin noch formell abzuschreiben (vgl. Art. 241 Abs. 3 ZPO).
4.1 Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr wurde von der Klägerin nicht beanstandet und ist zu bestätigen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Vorinstanz der Klägerin aufzuerlegen. 4.2 Da die Klägerin obsiegt, fallen Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren ausser Ansatz. Mangels eines entsprechenden Antrags und ei ner Begründung ist der Klägerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Dietikon vom 19. Januar 2017 (Ge- schäfts-Nr. FV160048-M/U) wird aufgehoben. 2. Das Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon mit der Geschäfts- Nr. FV160048-M wird als zufolge Klagerückzugs erledigt abgeschrieben. 3. Die erstinstanzliche Entschei dgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Klägerin auferlegt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren fallen ausser Ansatz. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Kopien der act. 3 und 4/1-3, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Dietikon und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Vorsitzende:
lic. iur. P. Diggelmann Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
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