Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP170014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. G. Ramer Jenny Beschluss und Urteil vom 23. Mai 2017
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Forderung (Kostenvorschuss, Ausstand)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 15. März 2017 (FV160063-L)
Erwägungen: 1.1. Am 19. April 2016 erhob der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) bei der Vorinstanz Klage "auf Annullierung des Lombardkreditvertrages vom 5. April 2011" und Zusprechung von Schadenersatz (Urk. 6/2). Gleichzeitig er- suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 6/2 S. 2). Nach Eingang der Stellungnahme der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Be- klagte) zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 6/8), verschiedener unerbetener Eingaben des Klägers (Urk. 6/17+18) und der klägeri- schen Stellungnahme zum Antrag der Gegenpartei auf Si cherhei tslei stung (Urk. 6/26), wies die Vorinstanz das klägerische Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege mi t Verfügung vom 4. Oktober 2016 ab (Urk. 6/28). Die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers wurde von der erkennenden Kam- mer mit Urteil vom 4. Januar 2017 abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wurde, auf die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgeri cht wurde ni cht ei nge- treten (Urk. 6/31, Urk. 6/36). In der Folge setzte die Vorinstanz dem Kläger mit Verfügung vom 15. März 2017 Frist an zur Leistung eines Gerichtskostenvor- schusses i n Höhe von Fr. 3'550.– (Urk. 6/38 = Urk. 2). 1.2. Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 3. April 2017 rechtzeitig (Urk. 6/39/1) Beschwerde mit folgenden sinngemässen Anträgen (Urk. 1): 1. Der Kostenvorschuss von Fr. 3'550.– sei wesentlich geringer anzusetzen und es seien dem Kläger Ratenzahlungen zu ermöglichen. 2. Alle an der Ablehnung des klägerischen Antrags um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege beteiligten Richter seien als befangen abzulehnen und von weiteren Urteilsfindungen in dieser Angelegenheit auszuschliessen. 3. Die Klage sei an ein ausserkantonales Bezirksgericht der Deutschschweiz auszulagern. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde - wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. un- zulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet wer- den (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.1. Der Kläger rügt zunächst die Höhe des ihm auferlegten Kostenvorschusses. Der Vorschuss betrage 14,2% der Klagesumme und es müsse davon ausgegan- gen werden, dass er absichtlich so überproportional hoch angesetzt worden sei, um bewusst sein Klagerecht zu verhindern (Urk. 1). Die Rüge des Klägers ist nicht stichhaltig. Die Höhe des Vorschusses be- misst sich nach den mutmasslichen Gerichtskosten im fraglichen Verfahren (Art. 98 ZPO). Diese wiederum werden gestützt auf die Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf der Grundlage des Streitwerts der Klage festgesetzt (Grundgebühr). Weichen der Zeitaufwand des Gerichts oder die Schwierigkeit des Falles vom Üblichen ab, kann die Grundgebühr ermässigt oder bis auf das Dop- pelte erhöht werden (§ 2 Abs. 1 lit. a, lit. c und lit. d GebV OG i.V.m. § 4 GebV OG). Der Streitwert der Klage wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Er beläuft sich vorliegend auf Fr. 25'000.– (Urk. 6/5 S. 2). Die Grundgebühr beträgt demnach gemäss Tabelle Fr. 3'550.– (vgl. § 4 Abs. 1 GebV OG) und entspricht somit exakt dem auferlegten Kostenvorschuss. Anhaltspunkte für eine besondere Schwierigkeit des Falles resp. für eine erhebliche Abweichung vom übli chen Zei taufwand zur Beurteilung der vorliegenden Klage sind beim heu- tigen Aktenstand nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz zutreffend von einer Er- höhung oder Reduktion der Grundgebühr für die einstweilige Festsetzung des Vorschusses absah. Die Höhe des festgesetzten Kostenvorschusses entspri cht somit den gesetzlichen Vorgaben und erscheint sachgerecht. Die entsprechende Rüge des Klägers greift nicht. 2.2. Der Kläger verlangt mit seiner Beschwerde die Zahlung des Kostenvor- schusses i n Raten (Urk. 1). Die Ratenzahlung ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Der Kläger stellte nach deren Erhalt den entsprechenden Antrag bei der Vorinstanz (Urk. 6/40), welcher von i hr mit Verfügung vom 6. April 2017 abgewiesen wurde (Urk. 6/42, Dispositiv-Ziffer 1). Diese Verfügung hat der Kläger ebenfalls mit Be- schwerde angefochten (PP1700016-O). Das abgewiesene Gesuch um Ratenzah- lung wird in jenem Beschwerdeverfahren zu beurteilen sein. Vorliegend ist man-
gels Vorliegens eines Anfechtungsobjekts ni cht darüber zu befinden und auf die Beschwerde in diesem Umfang nicht einzutreten. 3.1. Ferner erhebt der Kläger den Vorwurf der Befangenheit aller an der Ableh- nung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege beteiligten Richter und ve r- langt deren Ausstand (Urk. 1). 3.2. Soweit sich das Ausstandsgesuch gegen die weitere Mitwirkung des mit der Sache befassten vori nstanzli chen Ei nzelri chters richtet, ist auf das Verfahren bei der 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich zu verweisen, in welchem über das klägerische Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichter Vogel befunden wird (Urk. 6/40; Urk. 6/42 S. 2, Dispositiv-Ziffer 4). Die beschliessende Kammer wäre für dieses Gesuch erst im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen den be- zirksgerichtlichen Ausstandsentscheid sachli ch zuständi g, weshalb insofern auf das Gesuch ni cht ei nzutreten ist . 3.3. Mit Beschluss und Urteil vom 4. Januar 2017 wies die beschliessende Kammer die Beschwerde des Klägers gegen die Abweisung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 6/31 S. 4 ff.). Es ist daher davon auszugehen, dass sich das klägerische Ausstandsgesuch auch gegen die an jenem Entscheid mitwirkenden Mitglieder des Obergerichts ri chtet, mithin ge- gen Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Oberrichter Dr. H.A. Müller sowie Oberrichterin Dr. M. Schaffitz. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Ri chter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 137 I 227 E. 2.1, BGE 134 I 238 E. 2.1 je mit weiteren Hinweisen). Der Kläger begründet sein Ausstandsgesuch damit, sei n Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege sei aufgrund der angeblichen Aus-
sichtslosigkeit seiner Klage abgewiesen worden. Entsprechend seien alle an die- ser Abweisung beteiligten Richter als befangen abzulehnen. Überdies wirft er den "Zürcher Ri chtern" Partei li chkei t zugunsten des grossen zürcheri schen Steuer- za hlers - der Beklagten - vor (Urk. 1). Der Umstand allein, dass die mit seinem Gesuch befassten Gerichtspersonen sei ne rechtliche oder tatsächliche Auffas- sung zur Sache ni cht tei len, vermag nach objektiver Betrachtungsweise noch kei- ne Befangenheit oder Voreingenommenheit ihm gegenüber zu begründen. Ins be- sondere erscheint ein Richter gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ni cht schon deshalb als befangen, weil er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Klage abgewiesen hat (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7). Dass sodann eine finanzstarke juristische Person mit Sitz im Kanton Zürich Prozesspartei vor Zürcher Gerichten ist, ist kein Ausnahmefall und reicht für die Annahme einer Gefahr der Voreingenommenheit der zuständigen Richter keineswegs aus. Darauf wurde bereits im Urteil der erkennenden Kammer vom 4. Januar 2017 (PP160046-O, S. 4 E. 2.b.cc) hingewiesen. Weiteres bringt der Kläger zur Begründung des beantragten Ausstandes nicht vor. Es lassen sich denn auch kei ne Anzei chen aus dem Entscheid vom 4. Januar 2017 dafür ent- nehmen, dass die fraglichen Mitglieder des Obergerichts nicht mit der angemes- senen Sachlichkeit und Unabhängigkeit geurteilt haben. Das Ausstandsbegehren gegen Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz ist daher ohne Weiteres abzuweisen. 3.4. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag des Klägers auf Überweisung der Klage an ein ausserkantonales Geri cht der Deutschschweiz obsolet. Weitere Aus- führungen dazu erübrigen sich daher. 4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. Gleiches gilt für das Ausstands- gesuch des Klägers, welches ebenfalls abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 5. Ei n Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Be- schwerdeverfahren hat der Kläger nicht gestellt. Es wäre denn auch zufolge Aus- sichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen.
6.1. D i e zwei ti nstanzli che Entschei dgebühr i st i n Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mi t § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und auf- grund des Ausgangs des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen: Der Beklagten si nd kei ne entschädigungspflichtige Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Kläger hat aufgrund seines Unterliegens keinen An- spruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Der Antrag des Klägers, sämtliche an der Abweisung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beteiligten Richter hätten in den Ausstand zu treten, wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Erkenntni s. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger aufer- legt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/1-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. D i e ersti nstanzli che n Akten gehen in das Verfahren PP170016-O.
Züri ch, 23. Mai 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. D. Scherrer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
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