Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP170030-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. i ur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. I. Vourtsi s-Müller Urteil vom 6. September 2017
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Politische Gemeinde B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Steueramt B._____
betreffend Bestreitung neuen Vermögens Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Ver- fahren des Bezirksgerichtes Horgen vom 4. Juli 2017; Proz. FV170013
Erwägungen: 1. A._____ (Kläger und Beschwerdeführer, nachfolgend Kläger) hat beim Ein- zelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen gegen die politische Gemeinde B._____ (Beklagte und Beschwerdegegnerin, nach- folgend Beklagte) zwei Klagen vom 14. Mai 2017 betreffend Bestreitung neuen Vermögens eingereicht (act. 6/1 und act. 6/13/1). Im Rahmen dieser Verfahren setzte die Vorinstanz mit Verfügungen vom 20. Juni 2017 dem Kläger eine 10tägige Frist an zur Leistung ei nes Kostenvorschusses von Fr. 3'350.– (act. 6/4 im Verfahren FV170013) bzw. Fr. 2'000.– (act. 6/13/4 im Verfahren FV170014). In der Folge reichte der Kläger ein Fristerstreckungs- gesuch ein und verlangte die Vereinigung der beiden Verfahren (act. 6/10). Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 vereinigte die Vorinstanz die Verfahren und schrieb das jüngere (FV170014) ab. Überdies setzte die Vori nstanz die 10tägige Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses neu an und setzte die- sen auf Fr. 4'350.– fest. Damit wurde das Fristerstreckungsgesuch hinfällig. Die Fristansetzung erfolgte unter dem Hinweis, bei Nichtleistung des Kos- tenvorschusses nach ei ner noch anzusetzenden Nachfri st, werde auf die Klage nicht eingetreten (act. 4). Die Verfügung vom 4. Juli 2017 wurde dem Kläger am 6. Juli 2017 zugestellt (act. 6/12). Mit Postaufgabe vom 13. Juli 2017 sandte er der Vorinstanz eine Rechtsschrift mit der Überschrift "Be- schwerde gegen Verfügung vom 4. Juli Klage Geschäftsnummer EB 170013 F/KW" zu (act. 6/14 = act. 2). Die Vorinstanz setzte ihm mi t Verfügung vom 20. Juli 2017 eine 10tägige Frist an, um zu erklären, ob er Beschwerde er- hebe oder ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen möchte (act. 5). Diese Verfügung wurde dem Kläger am 28. Juli 2017 zugestellt (act. 6/17). Mit Eingabe vom 5. August 2017 (Poststempel) erklärte er sinn- gemäss, er wolle Beschwerde erheben (act. 6/18 = act. 3). In der Folge leite- te die Vorinstanz beide Eingaben des Beschwerdeführers (act. 2-3) an das Obergericht weiter, welche am 15. August 2017 hier eintrafen (act. 7). Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 145 ZPO) wurden die Beschwerde
und deren Nachtrag/Präszi si erung rechtzeitig bei der Beschwerdeinstanz eingereicht. 2. In seiner Beschwerdeschrift vom 13. Juli 2017 führte A._____ aus, den Kos- tenvorschuss könne er nicht leisten, da er ja eben kein neues Vermögen und im Moment wegen Unfall auch kein Einkommen mehr habe. Zudem sei er ab heute bis Ende Monat (Juli) in den Ferien. Überdies stellte er die Frage, ob man allenfalls die Kosten des Verfahrens dem Staat oder der Gemeinde B._____ auferlegen könne. Weiter führte er aus (act. 6/14 = act. 2): "Zur Begründung tei le i ch Ihnen mi t, dass i ch, 1. Kein neues Vermögen habe. 2. Kein Konkurs mehr seit 2006 gemacht habe, meine Steuern stets abzahle und bescheiden lebe (Beilage) 3. Ich Unfall habe seit dem 7.8.2016 und darum nur noch 50% arbeiten kann (siehe Beilagen, Arztzeugnis, Pk Ausweis) 4. Ich stehe bei Fragen gerne jederzeit zu Verfügung, und bitte Sie meinen Anträgen zu folgen". In sei nem Nachtrag/Präzisierung zur Beschwerde vom 1. August 2017 er- klärte er, er reiche in seinem Namen Beschwerde gegen den hohen Kosten- vorschuss von Fr. 4'350.– ei n. Diesen könne er sich momentan nicht leisten, da er eben kein neues Vermögen und im Moment wegen Unfall auch kei n Einkommen mehr habe. Zudem sei er ab heute wieder bis und mit 21.8. in den Ferien bei Verwandten im Tessin (act. 6/18 = act. 3). 3. Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist begründet und schriftlich ein- zurei chen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Nebst der Begründung muss die Be- schwerde auch einen Antrag enthalten. Dass die Rechtsmittelschrift Anträge enthalten muss, geht aus dem Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich hervor. Es ergibt sich aber aus der Pflicht zur Begründung, denn diese setzt ent- sprechende (zu begründende) Anträge voraus (vgl. ZK ZPO-Reetz/Theiler, 3. Auflage, Art. 311 N 34). Im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung wurde der Kläger darauf hingewiesen (act. 4 Dispositiv Ziffer 5). Ein Rechtsmittelkläger
hat sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinander- zusetzen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefoch- tene Entscheid falsch ist. Wird diesen Anforderungen nicht Genüge getan, so wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung ohne Weiteres, d.h. ohne eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen, ni cht ein- getreten (OGer ZH, NQ110031 vom 9. August 2011 Erw. 2 m.w.H.; OGer ZH, PS110216 vom 2. Dezember 2011). Allerdings wird bei Laien zur Erfül- lung des Erfordernisses, einen Antrag zu stellen und zu begründen, sehr wenig verlangt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Und als Be- gründung rei cht es aus, wenn auch nur ganz rudi mentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Rechts- mittelklägers unrichtig sein soll. 4. a) Es kann offen gelassen werden, ob die Beschwerdeschrift diesen Anfor- derungen genügt. Einen konkreten Antrag stellt der Beschwerdeführer nicht, jedoch verlangt er sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent- scheides. Mit der Begründung der Kostenauflage in der Verfügung vom 20. Juni 2017, nämlich dass die Kostenauflage auf Art. 98 ZPO basiert (act. 6/4 betreffend das vorliegende Verfahren; act. 6/13/4 betreffend das abgeschriebene Verfahren), setzt er sich nicht auseinander. Zur Begründung bringt er einzig vor, er sei mangels neuen Vermögens nicht in der Lage, den Vorschuss zu bezahlen. Dem kann nicht gefolgt werden. b) Im Anschluss an das summarische Verfahren betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlages wegen fehlenden neuen Vermögens kann der Schuldner bei Abweisung seiner Klage gestützt auf Art. 265a Abs. 4 SchKG im or- dentli chen bzw. vereinfachten Verfahren Klage auf Bestrei tung neuen Ver- mögens einreichen. Dies hat der Kläger vorliegend getan. Er geht davon aus, er habe als klagende Partei keinen Vorschuss zu leisten, da er zu kei- nem neuen Vermögen gekommen sei. Der Kostenvorschuss hat zum Zweck, die Gerichtskosten si cher zu stellen und das Gericht vor Kreditrisiken zu schützen (KUKO ZPO-Schmid, 2. Auf-
lage, Art. 98 N 1). A._____ ist als klagende Partei vorschusspflichtig (Art. 98 ZPO). Gestützt auf ei nen Konkursverlustschei n kann ei ne neue Betrei bung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekom- men ist (Art. 265 Abs. 2 SchKG). Der Schuldner soll sich nach ei nem Kon- kurs ökonomisch und sozial erholen können, ohne ständig Betreibungen der Verlustscheingläubiger ausgesetzt zu sein. Massgebend für die Frage des neuen Vermögens ist dabei, ob er standesgemäss leben, sich nach dem Konkurs eine neue Existenz aufbauen und zusätzlich Ersparnisse beiseite legen kann. Der Schutz der Einrede des mangelnden neuen Vermögens gilt aber ni cht für die nach Konkurseröffnung entstandenen Forderungen (Kos- tenvorschuss). Im Rahmen der Vorschusspflicht für das vorinstanzliche Ver- fahren stellt sich die Frage nach der Bildung neuen Vermögens deshalb ni cht. Ein Erlass der Vorschusspflicht wäre lediglich unter dem Aspekt der unentgeltli chen Prozessführung mögli ch. Eine Person hat nach Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltli che Prozessführung, wenn si e ni cht über di e für di e Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erschein (lit. b). Als bedürftig gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne die Mittel anzugreifen, deren er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf (vgl. BGer 4A_696/2017 vom 21.4.2017 Erw. 2.1). Hier wird also nicht auf die standesgemässe Lebensführung abgestellt. c) Auf die Möglichkeit, ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu stellen, wurde der Kläger weder in den Verfügungen vom 20. Juni 2017 (act. 6/4 und act. 6/13/4) noch i n der Verfügung vom 4. Juli 2017 (act. 4) hi ngewiesen. Im Zusammenhang mit der Einreichung der Beschwerdeschrift forderte i hn aber die Vorinstanz auf, zu erklären, ob er ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege stelle und falls dies zutreffe, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse innert 10 Tagen offen zu legen. Der Kläger ve r- zi chtete auf ein solches Gesuch und hielt ausdrücklich an der Beschwerde fest.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Da der Kläger gegenüber der Vorinstanz auf die Stellung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege verzi chtet hat, ist ihm eine kurze Nachfrist zur Leistung des Kostenvor- schusses von Fr. 4'350.- anzusetzen. Diese Fristansetzung hat unter der Androhung zu erfolgen, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses auf die Klage nicht eingetreten werde (Art. 101 Abs. 3 ZPO). 6. Ausgangsgemäss wird der Kläger für das zweitinstanzliche Verfahren kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Grundlage für die Festsetzung der Ent- scheidgebühr bilden der Streitwert, vorliegend Fr. 4'350.–, bzw. das tatsäch- liche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falles (Art. 96 ZPO, § 2 Abs. 1 GebV OG). Die Entscheidgebühr ist daher auf Fr. 460.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 4 GebV OG). Mangels Um- trieben im Beschwerdeverfahren ist der Beklagten keine Parteientschädi- gung zuzuspreche n. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen ab Zu- stellung dieses Urteils angesetzt, um für die Gerichtskosten bei der Bezirks- gerichtskasse Horgen (80-5645-8) den ihm mit Verfügung des Einzelgerich- tes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen vom 4. Juli 2017 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 4'350.– zu lei sten. Wird der Vorschuss innert dieser Nachfrist nicht bezahlt, tritt das Bezirksge- richt Horgen auf die Klage betreffend Bestreitung neuen Vermögens ni cht ei n. Die Frist für die Zahlung ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wor- den ist (Art. 143 Abs. 3 ZPO).
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 460.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2 und act. 3, an das Einzelgericht im verein- fachten Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen sowie an die Bezirksge- richtskasse Horgen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangs- schei n. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'350.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
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