Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP170031-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 3. Oktober 2017
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezi rksgeri cht Wi nterthur
betreffend Forderung (unentgeltliche Prozessführung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 17. Juli 2017 (FV170013-K)
Erwägungen: 1.1 Am 27. April 2017 rei chte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) bei der Vorinstanz unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrich- teramtes C._____ vom 15. April 2017 Klage gegen B._____ ein, mit welcher er von diesem die Rückzahlung eines Darlehens von Fr. 15'000.– fordert (Urk. 7/1- 7 ). In der Folge verlangte die Vorinstanz vom Kläger mit Verfügung vom 4. Mai 2017 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'450.– (Urk. 7/8). Am 23. Mai 2017 setzte die Vorinstanz eine Nachfrist von 7 Tagen zur Leistung des Kosten- vorschusses an (Urk. 7/10). Hierauf meldete sich der Kläger mit Schreiben vom 27. Mai 2017 und stellte sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege (Urk. 7/11). Entsprechend setzte die Vorinstanz dem Kläger mit Schreiben vom 31. Mai 2017 eine Frist von 10 Tagen an, um die von i hr ein- zeln bezeichneten Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 7/12). Mit Verfügung vom 17. Juli 2017 entschied die Vorinstanz Folgendes (Urk. 7/14 S. 4 = Urk. 2 S. 4): 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Dem Kläger wird eine letzte Frist von 7 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung ange- setzt, um für die ihn allenfalls treffenden Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Winterthur (84-67-9) einen Kostenvorschuss von Fr. 2'450.– zu leisten. Bei Säumnis wird auf die Klage nicht eingetreten. 3. (Schriftliche Mitteilung). 4. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage, Hinweis auf fehlenden Fristen- stillstand hinsichtlich Dispositivziffer 1 gemäss Art. 145 Abs. 2 ZP O).
1.2 Mit Schreiben vom 24. Juli 2017 reichte der Kläger Unterlagen zu sei- nen finanziellen Verhältnissen bei der Vorinstanz ein und teilte erneut mit, dass es ihm nicht möglich sei, den Kostenvorschuss zu bezahlen (Urk. 7/16-19). Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 ersuchte die Vorinstanz den Kläger um Mitteilung, ob er mit seinem Schreiben vom 24. Juli 2017 Beschwerde gegen ihre Verfügung vom 17. Juli 2017 erheben wolle (Urk. 7/20). In der Folge liess sich der Kläger nicht vernehmen. Mit Schreiben vom 15. August 2017 leitete die Vorinstanz das
Schreiben des Klägers vom 24. Juli 2017 unter Beilage der erstinstanzlichen Ak- ten an das Obergericht des Kantons Zürich weiter (Urk. 8/22). 2.1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 17. Juli 2017, mit welcher das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde, konnte dem Kläger am 22. Juli 2017 zugestellt werden (Urk. 8/15). Damit lief die 10-tägige Frist zum Erheben der Beschwerde unter Berücksichtigung des Um- standes, dass der Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO i n Verbi ndung mi t Art. 119 Abs. 3 ZPO vorliegend nicht gilt, am 2. August 2017 ab (Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 140 III 636 E. 3.6) ist die bei der Vorinstanz am 24. Juli 2017 eingereichte Eingabe des Klägers als rechtzeitig zu betrachten. 2.2 Dem Beklagten im Hauptsachenprozess kommt im Verfahren betref- fend unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung zu (BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2; BGE 139 III 334 E. 4.2.), weshalb von ihm keine Be- schwerdeantwort einzuholen ist (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf sei ne Anhörung i m Si nne von Art. 119 Abs. 3 ZPO sowie auf die Einholung einer Stellungnahme der Vori nstanz (Art. 324 ZPO) wird verzichtet. 3.1 Unbeantwortet vom Kläger blieb die von der Vorinstanz gestellte Frage, ob er mit seiner Eingabe vom 24. Juli 2017 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 17. Juli 2017 erheben wolle. Diese Frage kann vorliegend offen- bleiben, da ungeachtet von deren Beantwortung auf die Beschwerde – wie nach- folgend aufzuzeigen ist – ohnehi n ni cht ei nzutreten i st. 3.2 Die Vorinstanz erwog, dass die Voraussetzungen des Armenrechts zwar aufgrund der verfahrensrechtlichen Natur des Anspruchs von Amtes wegen zu prüfen seien und die Offizialmaxime gelte. Beschränkt werde die Offizialmaxi- me allerdings durch die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers, welcher seine Ein- kommens- und Vermögensverhältnisses darzulegen und sich zur Sache sowie über seine Beweismittel zu äussern habe (Urk. 2 S. 2 mit Verweis auf Art. 119 Abs. 2 ZPO). Die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen würden vom Ge-
suchsteller erst im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten, d.h. auf gerichtliche Auf- forderung hin, verlangt werden. Es reiche jedoch eine einmalige richterliche Fristansetzung zur Darlegung der finanziellen Verhältnisse aus. Es bestehe dem- nach keine generelle Pflicht des Gerichts, bei Nichtbefolgung einer solchen Auf- forderung oder bei Unvollständigkeit, fehlender Schlüssigkeit oder Unklarheit des auf entsprechende Nachfrage hin Vorgebrachten noch ei nmal zur Mi twi rkung auf- zufordern (Urk. 2 S. 3 mit Verweis auf einen Entscheid des Zürcher Kassationsge- richts vom 2. Mai 2002, Kass.-Nr. 2001/396, E. 4/1). Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass der Kläger zwar ausgeführt habe, vom Sozialamt unterstützt zu werden und demzufolge mittellos zu sein, doch habe er Belege des Sozialamtes und zu seiner Einkommenssituation im Allgemeinen trotz gerichtlicher Aufforderung nicht eingereicht. So wäre es für ihn ein Leichtes und ohne weiteres zumutbar gewe- sen, wenigstens seine aktuelle Steuerklärung, welche er beim Steueramt hätte einfordern können, und seine Lohnabrechnungen bzw. seinen letzten Fürsorge- entscheid des Sozialamtes einzureichen. Indem er die vom Gericht mit Schreiben vom 31. Mai 2017 verlangten Unterlagen innert Frist nicht eingereicht habe, sei er seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO nicht nachgekommen. Ent- sprechend sei sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab- zuweisen (Urk. 2 S. 3). 3.3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3.3.2 Nach dem Gesagten sind die Ausführungen des Klägers, welche er erstmals in seinem Schreiben vom 24. Juli 2017 und damit erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2017 macht, neu und dami t unzulässi g. Entsprechend unbeachtlich ist die Ausführung, wonach er bereits seit fünf Jahren keine "Steuern mehr gemacht" habe (Urk. 1). Diese Behauptung hätte der Kläger innert der ihm mit Schreiben vom 31. Mai 2017 angesetzten Frist vorbringen müs- sen. Ebenso neu und damit unzulässig und unbeachtlich sind die erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2017 eingereichten Unterlagen (Leis- tungsentscheid des Sozialzentrums ... der Stadt Zürich vom 21. Juni 2017, Urk. 7/17; Schreiben des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich vom 8. Mai 2017, Urk. 7/18; Verfügung betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich vom 8. Mai 2017, Urk. 7/19). Entsprechend ist hierauf nicht weiter einzugehen. 3.3.3 Schliesslich vermögen die vom Kläger mit Schreiben vom 24. Juli 2017 getätigten Ausführungen, wonach er vom Sozialamt der Stadt Zürich unter- stützt werde, weshalb es ihm nicht möglich sei, den Vorschuss von Fr. 2'450.– zu leisten, den gesetzlichen Vorgaben einer Beschwerdebegründung nicht zu genü- gen. So wiederholt der Kläger lediglich das bereits am 27. Mai 2017 Ausgeführte (Urk. 11), ohne sich mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, wonach er seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, konkret auseinanderzusetzen. Entspre- chend bleibt es bei der zutreffenden Feststellung der Vorinstanz. Die von der Vo- ri nstanz mi t Schreiben vom 31. Mai 2017 angesetzte Frist zum Einreichen von Belegen zu den finanziellen Verhältnissen i st denn auch unter der Androhung der Säumnisfolgen erfolgt, wonach bei Verweigerung der Mitwirkung bzw. Säumnis die Abweisung des Gesuchs drohe, und wurde dieses Schreiben dem Kläger am 10. Juni 2017 persönlich zugestellt. Die Frist, welche am 20. Juni 2016 endete (Urk. 7/12; Urk. 7/13), liess der Kläger ungenutzt verstrei chen. Entsprechend hat er seine Mitwirkungspflicht verletzt. 3.4 Demgemäss erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegrün- det bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzich- tet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
4.1 Umständehalber ist auf das Erheben von Kosten zu verzi chten. 4.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. auch BGE 139 III 334). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien sowie an den Beklagten im Verfahren FV170013-K, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 3. Oktober 2017
Obergericht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
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