Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP180001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Ge- richtsschreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 2. Mai 2018
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
betreffend Bestreitung neuen Vermögens
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 20. Dezember 2017 (FV170222-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 6. November 2017 (am 14. November 2017 der Post übergeben) machte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) bei der Vor- i nstanz das folgende Rechtsbegehren anhängig (Urk. 1, sinngemäss): Der Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens in der Be- treibung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich 5, Zahlungsbefehl vom 7. August 2017, sei zu bewilligen.
Mit Verfügung vom 21. November 2017 erwog die erstinstanzliche Richterin, dass die Klage einen Tag zu spät eingereicht worden sei. Sie setzte dem Kläger Fri st an, um si ch zu den Gründen der verspäteten Klageanhebung zu äussern (Urk. 4 S. 2). Sodann gab sie ihm die Gelegenheit, sofort ein Gesuch um Wieder- herstellung der versäumten Frist einzureichen (Urk. 4 S. 3), was dieser in der Fol- ge mit Eingabe vom 28. November 2017 tat. Er führte darin aus, dass seine Deutschkenntnisse nicht so gut seien, weshalb er einen Kollegen gebeten habe, seine Klage zu verfassen. Er habe die Klage erst am 14. November 2017 per Post von seinem Kollegen zugestellt erhalten. Noch am gleichen Tag habe er sie an das Gericht weitergeleitet (Urk. 8). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 entschied die erstinstanzliche Rich- terin folgendermassen (Urk. 15 S. 4 f.): " 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der 20-tägigen Klagefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf C HF 211.– und der kla- genden Partei auferlegt. 4. Der beklagten Partei wird eine Parteientschädigung von CHF 352.– (inkl. 8% MwSt.) zugesprochen. 5. (Schriftliche Mitteilung.) 6. (Rechtsmittelbelehrung.)"
b) Innert Frist erhob der Kläger mit Eingabe vom 8. Januar 2018 Beschwer- de mit dem sinngemässen Antrag, es sei die vorinstanzliche Verfügung vollstän-
dig aufzuheben, sein erstinstanzliches Wiederherstellungsgesuch gutzuheissen und die Klage durch die Vorinstanz an die Hand zu nehmen (Urk. 22). Er führte dazu aus, dass er seit Jahren an Arthrose leide. Am 13. November 2017, als er die Eingabe hätte abschicken sollen, habe er grosse Schmerzen am Knie gehabt. Deshalb habe er nichts machen können. Er lege der Beschwerdeschrift ein ent- sprechendes Arztzeugnis bei, welches bestätige, dass er den geplanten Gerichts- termin nicht habe wahrnehmen können (Urk. 22, Urk. 24). 2. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmit- tel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). Der Kläger brachte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens betreffend Be- streitung neuen Vermögens die in seiner Beschwerdeschrift vom 8. Januar 2018 enthaltenen Tatsachenbehauptungen zu den Gründen der verspäteten Klageer- hebung erstmals im Beschwerdeverfahren vor. Die diesbezüglichen Vorbringen sind im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und können daher im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Sie stehen überdi es i n Wi derspruch zu sei nen vor Vori nstanz gemachten Ausführunge n be- treffend Fristversäumnis (Urk. 8). Dasselbe gilt für die erstmals zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichte Urkunde 24. 3. a) Die erstinstanzliche Richterin führte in der angefochtenen Verfügung unter anderem aus, es liege kein unverschuldetes Hindernis vor, welches den Kläger davon abgehalten hätte, sei ne Eingabe innert Frist einzureichen. Vielmehr wäre es dem Kläger möglich gewesen, den der deutschen Sprache mächtigen Kollegen auf die Klagefrist hinzuweisen und zu instruieren, ihm die Klage spätes- tens am 13. November 2017 zu überreichen. Jedenfalls behaupte der Kläger nicht, aus welchen Gründen ihm das nicht möglich gewesen wäre. Das Wieder- herstellungsgesuch sei somit abzuweisen. Folglich sei die Eingabe des Klägers verspätet erfolgt, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei (Urk. 15 S. 3 f.).
b) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die of- fensi chtli ch unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechts- mi tteli nstanz schri ftli ch und begründet ei nzurei chen. Begründet i m Si nne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne weiteres verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerde- führer im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat dabei im Ein- zelnen – i n der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, i n: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.). c) Die Eingabe des Klägers vom 8. Januar 2018 ist als Beschwerde unzu- reichend, da er sich mit der Begründung der Verfügung der erstinstanzlichen Ri chteri n vom 20. Dezember 2017 – abgesehen von den gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ni cht mehr zulässigen Ausführungen (vgl. vorstehende E. 2) – ni cht ausei- nandersetzt (vgl. Urk. 22). Insbesondere führt er in seiner Beschwerdeschrift nicht aus, wieso die in vorstehender li t. a zi ti erten ersti nstanzli chen Erwägungen ni cht korrekt seien. Auf seine Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. 4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Kläger die Ge- richtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangen § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG zur An-
wendung. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten und Beschwerdegeg- nerin (fortan Beklagte) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzu- sprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 200.– fest- gesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage je einer Kopie der Urk. 22 und 24, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'860.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 2. Mai 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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