Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP180047-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 18. Dezember 2018
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Zürich
betreffend Forderung (unentgeltliche Rechtsvertretung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung vom 9. November 2018 (FV180226-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Einreichung der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes B._____, vom 30. Oktober 2018 machte die Klägerin beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) am 7. November 2018 eine Forderungsklage über Fr. 2'000.-- nebst Zins und Kosten rechtshängig (Vi-Urk. 1). Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistands (Vi-Urk. 2). Mit Verfügung vom 9. November 2018 (Vi- Urk. 5 = Urk. 3) bewilligte die Vorinstanz der Klägerin die unentgeltliche Prozess- führung (Dispositiv-Ziffer 1), wies dagegen deren Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab (Disp.-Ziff. 2). b) Hiergegen erhob die Klägerin am 22. November 2018 fristgerecht Be- schwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 1 S. 1): "Ich beantrage, mir in Abänderung dieses Entscheids einen unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Verfahren zu bestellen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Mittellosigkeit der Klägerin sei gegeben und die Klage nicht per se aussichtslos, weshalb ihr die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands setze gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig sei. In Bagatellfällen sei die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands regelmässig als unverhältnismässig und damit als unnötig anzusehen, auch wenn sich der Fall in tatsächlicher oder recht- licher Hinsicht komplex gestalte oder die Gegenseite anwaltlich vertreten sei. Ein solcher leichter Fall liege vor, wenn anzunehmen sei, dass eine vermögende Par- tei, welche ihre Rechtsvertretung selber tragen müsse, keinen Anwalt mandatie- ren würde; davon sei im Zivilprozess bei Fällen mit einem Streitwert von bis zu Fr. 2'000.-- auszugehen. Vorliegend liege ein solcher Fall vor; es sei davon aus- zugehen, dass eine das Kostenrisiko selbst tragende Partei keinen Anwalt man-
datieren würde, da die Aufwendungen für diesen ohne Weiteres die Höhe des Streitwertes übersteigen könnten. Bereits aus diesem Grund sei das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abzuweisen; insofern spiele es auch keine Rolle, dass die Gegenpartei selber Rechtsanwältin sei. Und selbst wenn man nicht einen leichten Fall annehmen wollte, wären die vorliegenden Schwierigkeiten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht derart gravierend, dass die Verbeiständung durch einen Rechtsvertreter zwingend erforderlich er- scheine. Es handle sich vorliegend auch um ein vereinfachtes Verfahren, in wel- chem das Gericht bei juristischen Laien den Prozessstoff an der Hauptverhand- lung kläre und ergänze (Urk. 3 S. 2 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss konkret und im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrich- tig sein soll (BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.Hinw.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.); was nicht in dieser Weise bean- standet (gerügt) wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu wer- den und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sei nötig, weil die Gegenpartei selber eine erfahrene Anwältin sei; die Sachverhaltsdarstellungen würden deutlich auseinander liegen und es würden verschiedene Rechtsfragen im Raum stehen. Bei der Beurteilung, wann der Streitwert so gering sei, dass von einem Bagatellfall zu sprechen sei, sei auf die Situation der Betroffenen abzustellen, denn für eine gutverdienende Partei seien Fr. 2'000.-- vielleicht ein Bagatellbetrag, für sie da- gegen alles andere als das (Urk. 1 S. 1 f.). d) Die vorinstanzliche Erwägung, dass bei einem Bagatellfall die Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands regelmässig als unverhältnismässig und damit als unnötig anzusehen sei, auch wenn der Fall tatsächliche oder recht- liche Schwierigkeiten aufweise oder die Gegenseite anwaltlich vertreten sei (Urk.
3 S. 3), wird in der Beschwerde nicht konkret als unrichtig beanstandet. Die Klä- gerin macht nur geltend, dass für die Beurteilung, ob ein Fall als Bagatellfall an- zusehen sei, auf ihre Situation als Betroffene abzustellen sei. Dem ist nicht zuzu- stimmen; diese Beurteilung hat nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Die Unver- hältnismässigkeit (und damit fehlende Notwendigkeit) beruht darauf, dass bei kleinen Streitwerten die bei einem Obsiegen zu erwartende Entschädigung für die Parteikosten regelmässig die effektiven Kosten für einen Rechtsanwalt nicht ab- deckt. Bei kleinen Streitwerten pflegen Rechtsanwälte ihr Honorar auf Stunden- basis zu vereinbaren, womit dann schon für einen eher einfachen Prozess bei ei- nem Ansatz von Fr. 250.-- /Stunde schnell eigene Anwaltskosten von Fr. 2'000.-- bis Fr. 3'000.-- resultieren können; bei einem Streitwert von Fr. 2'000.-- beträgt dagegen die Grundgebühr gemäss Anwaltsgebührenverordnung – und damit die zu erwartende Parteientschädigung (vgl. Art. 96 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO) – nur Fr. 500.-- (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Aufgrund dieser Gegebenheiten wird eine Partei, welche den Prozess selber finanzieren kann und muss (sog. "Selbstzah- ler ") bei objektiv geringen Streitwerten vom Beizug eines Rechtsanwalts absehen. Diese Gegebenheiten sind sodann rein objektiv und unabhängig von der finanziel- len Situation der betroffenen Partei. Schliesslich hat auch der Gesetzgeber ver- mögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu Fr. 2'000.-- als Baga- tellfälle angesehen, indem für solche Fälle nicht einmal ein Gericht als notwendig angesehen wird, sondern die Schlichtungsbehörde entscheiden kann (auf Antrag der klagenden Partei; Art. 212 Abs. 1 ZPO). Es bleibt damit dabei, dass die vor- liegende Klage als Bagatellfall zu werten ist, welcher den Beizug eines unentgelt- lichen Rechtsbeistands nicht erfordert, auch wenn die Gegenseite zwar nicht an- waltlich vertreten, aber selber Rechtsanwältin ist. Bei dieser Sachlage braucht auf die Beschwerdevorbringen gegen die vor- instanzliche Eventualbegründung, wonach die Schwierigkeiten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht derart gravierend seien, dass eine Rechtsverbeistän- dung erforderlich erscheine, nicht eingegangen zu werden. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist demgemäss abzuweisen.
a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangs- gemäss der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Die Klägerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 2). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aus- sichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen. (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwer- deverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachfolgen- dem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin aufer- legt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage der Doppel von Urk. 1, 4 und 5/2-4, sowie an die Beklagte des vor- instanzlichen Verfahrens, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 18. Dezember 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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