Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP190010-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Nagel Urteil vom 8. Februar 2019
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Aberkennungsklage / Kostenvorschuss
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen vom 10. Januar 2019; Proz. FV180043
Erwägungen: 1.1. Der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Kläger) reichte beim Be- zirksgericht Horgen (nachfolgen Vorinstanz) eine Abänderungsklage gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin ein (act. 5/1). Mit Verfügung vom 7. November 2018 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschus- ses an (act. 5/5). Mit Schreiben vom 16. November 2018 erkundigte sich der – prozesserfahrene – Kläger nach Informationen zum Ablauf eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und ersuchte um Fristerstreckung (act. 5/7). Die Vor- instanz bewilligte das Fristerstreckungsgesuch und stellte dem Kläger ein Formu- lar zur Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu (act. 5/8/1). Mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 beantragte der Kläger eine weitere Frister- streckung, um Abklärungen mit seiner Rechtsschutzversicherung zu treffen (act. 5/9). Die Vorinstanz bewilligte die Fristerstreckung bis letztmals zum 7. Januar 2019 (act. 5/10/1). Da innert erstreckter Frist keine Zahlung einging, setzte die Vorinstanz dem Kläger in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist an, unter dem Hinweis, dass bei Nichtleistung auf die Klage nicht einge- treten werde (act. 5/11 = act. 3 = act. 4). 1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Januar 2019 rechtzeitig Beschwerde (act. 2; act. 5/12) und beantragte, es sei ihm kein Kosten- vorschuss aufzuerlegen und auf die Aberkennungsklage sei auch ohne Leistung eines Kostenvorschusses einzutreten (act. 2 S. 2). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–12). Eine Be- schwerdeantwort ist nicht einzuholen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. Entscheide über die Leistung von Kostenvorschüssen sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO). Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsan- wendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
3.1. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, es werde ein un- verhältnismässig hoher Kostenvorschuss von "einstweilen" Fr. 3'745.– einver- langt, wohl einzig mit dem Ziel, ihm die Führung des Prozesses zu verunmögli- chen. Er habe die Vorschussverfügung erst kurz vor Weihnachten erhalten und die Vorinstanz um eine Fristerstreckung gebeten, um abzuklären, ob der Kosten- vorschuss durch seine Rechtsschutzversicherung übernommen würde. Die un- entgeltliche Prozessführung sei nicht möglich, was der Vorinstanz bereits durch weitere hängige Verfahren bekannt sei. Den negativen Bescheid der Rechts- schutzversicherung habe er gegen Ende Januar 2019 erhalten. Beharre die Vor- instanz auf dem Kostenvorschuss, führe dies dazu, dass er seine Rechte nicht wahrnehmen könne. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er die Kosten für ein Verfahren vorschiessen solle, welches er alleine deshalb führen müsse, weil die Beklagte mutwillig wiederholt Betreibungen einleite und ein Rechtsöffnungsver- fahren für eine bereits durch Verlustschein verbriefte Forderung erzwingen wolle (act. 2 S. 2 f.). 3.2. Weiter äussert sich der Kläger zum Verhalten der Beklagten im Zusammen- hang mit der Forderungseintreibung, zu eingeleiteten Betreibungen, zum Einfluss der Betreibungsregistereinträge auf die Wohnungs- oder Stellensuche sowie zu den Prozessaussichten (act. 2 S. 3). 4.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass hier einzig die Auferlegung des Pro- zesskostenvorschusses angefochten ist. Auf die weiteren Ausführungen des Klä- gers im Zusammenhang mit der Aberkennungsklage ist daher nicht weiter einzu- gehen. 4.2. Gemäss Art. 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vor- schuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Es handelt sich dabei zwar um eine Kann-Vorschrift: Ob von der klagenden Partei ein Vor- schuss eingefordert wird, liegt im Ermessen des verfahrensleitenden Gerichts. Bei der Angemessenheitskontrolle hat sich die Rechtsmittelinstanz Zurückhaltung aufzuerlegen. Die Einholung eines Kostenvorschusses nach Eingang des klägeri- schen Begehrens gehört im Kanton Zürich aber – sofern das Verfahren kosten- pflichtig ist und keine unentgeltliche Rechtspflege beantragt wurde – zum Stan-
dard. Dies ist dem Kläger bereits aus mehreren Verfahren bekannt (so etwa Ver- fahren-Nr. PP150046; PP130050–53; PP130043; PP130041; PP130037–39; PP130026–28; PP130009). Eine Ermessensüberschreitung der Vorinstanz kann darin nicht erblickt werden. Wird ein Kostenvorschuss einverlangt, ist dessen Leistung Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). Dies ist dem Kläger aus den genannten Verfahren ebenfalls bekannt. 4.3. Der Kläger macht in seiner Beschwerde geltend, es sei ihm finanziell nicht möglich, den Vorschuss zu bezahlen. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte der Kläger aber explizit nicht (vgl. act. 2 und act. 5/9) und seine finanziellen Verhältnisse blieben gänzlich unbelegt. Solange dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt ist, ist er von der Leistung eines Gerichtskostenvor- schusses nicht befreit, d.h. hat er diesen zu bezahlen (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO); auch darauf wurde er in den erwähnten Verfahren bereits mehrfach hinge- wiesen. 4.4. Die Höhe des Kostenvorschusses ist schliesslich ebenfalls nicht zu bean- standen. Die Gebühren für ein Gerichtsverfahren (Gerichtskosten) bemessen sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Bei einem Streitwert von Fr. 27'420.60 beträgt die ordentliche Grundgebühr Fr. 3'745.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Die Be- schwerde des Klägers ist damit abzuweisen. 4.5. Nach der Praxis der Kammer ist, wenn eine Partei den ihr auferlegten Vor- schuss mit Beschwerde anficht, von einem stillschweigend gestellten Gesuch um eventuelle Fristerstreckung auszugehen (vgl. etwa OGer ZH PD180012 vom 10. Oktober 2018 E. 3). Die Nachfrist zum Leisten des Vorschusses ist dem Klä- ger daher neu anzusetzen. Die Modalitäten der Vorschussleistung richten sich nach den übrigen Bestimmungen der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. Januar 2018. Im Falle des unbenützten Ablaufs der neu angesetzten Nachfrist hätte die Vorinstanz auf die Klage nicht einzutreten. 5. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Die Gebühr bemisst
sich nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 2 GebV OG), also Fr. 3'745.–. Die Kosten sind in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen. Mangels ihr entstandener Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin keine Par- teientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Kläger und Beschwerdeführer wird eine Nachfrist von 5 Tagen ab Zu- stellung des vorliegenden Entscheides angesetzt, um bei der Bezirksge- richtskasse Horgen (80-5645-8), einen Kostenvorschuss von Fr. 3'745.– zu leisten. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten der Vorinstanz der Schweizerischen Post überge- ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 143 Abs. 3 ZPO). Bei Säumnis wird die Vorinstanz auf die Klage nicht eintreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Horgen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Nagel
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