Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP210005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 27. April 2021
in Sachen
A._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 10. November 2020; Proz. FV200006
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 10. Februar 2020 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Dietikon (nachfolgend Vorinstanz) eine Klage mit folgenden Anträgen ein (act. 2): 1. Es sei die Beklagte zur Zahlung der Forderung in Höhe von Fr. 5'773.30 zzgl. Verzugszins von 5% seit 13.6.2018 an die Klä- gerin zu verpflichten. 2. Es sei im Betreibungsverfahren mit der Nummer ... des Betrei- bungsamtes Birmensdorf der Rechtsvorschlag aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten. 1.2. Nach Eingang des Kostenvorschusses (act. 6) und erfolgtem doppelten Schriftenwechsel wurde am 2. September 2020 zur Hauptverhandlung auf den 10. November 2020 vorgeladen (act. 32). Anlässlich dieser Hauptverhandlung schlossen die Parteien folgende Vereinbarung (act. 38). "1. Die Klägerin reduziert die eingeklagte Forderung auf Fr. 3'200.00 netto (inkl. hälftiger Anteil der Friedensrichterkosten) und die Beklagte anerkennt sie in diesem Umfange. 2. Die Klägerin zieht die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Birmensdorf (Zahlungsbefehl vom 16. September 2019) zurück und ermächtigt das Ge- richt, dem Betreibungsamt darüber Mitteilung zu machen. 3. Die Parteien übernehmen die Kosten des unbegründeten Entscheides je zur Hälfte. Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid trägt diejenige Par- tei, welche eine Begründung verlangt. 4. Die Parteien verzichten gegenseitig auf Parteientschädigung. 5. Mit Erfüllung dieses Vergleichs erklären die Parteien per Saldo aller Ansprü- che gegenseitig vollständig auseinandergesetzt zu sein." Die Vorinstanz schrieb das Verfahren mit Verfügung vom 10. November 2020 als durch Vergleich erledigt ab (act. 39).
1.3. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 verlangte die Beschwerdeführerin eine Begründung dieses Entscheids und schrieb, sie wolle den Fall ans Obergericht weiterziehen (act. 41). Die Vorinstanz leitete dieses Schreiben zur Prüfung, ob es sich um eine Beschwerdeschrift handelt, der Kammer weiter (act. 43 = act. 46). Der begründete Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2021 zugestellt (act. 44a). Mit Eingabe vom 15. Februar 2021 (Datum Poststempel) ge- langte die Beschwerdeführerin an die Kammer und machte geltend, zum Ver- gleich gedrängt worden zu sein, weshalb sie eine Neubeurteilung des Falls durch das Obergericht beantrage (act. 49). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1–44). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Eingabe geltend, anlässlich der Hauptverhandlung sei ihr gesagt worden, sie erhalte nur zu 80% Recht, und sie sei so "zu einem niedrigen Vergleich gedrängt" worden. Von einem Gericht erwar- te sie Gerechtigkeit. Sie erhoffe sich, dass ihre erneute Klageeinreichung beim Obergericht für Gerechtigkeit sorge (act. 49). 2.2. Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug hat die Wir- kung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Gericht schreibt das Verfahren ab (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Die Anfechtung einer Erledigung infolge Vergleichs ist im Gesetz nur rudimentär geregelt. Stellt sich eine Partei auf den Standpunkt, die Parteierklärung sei wegen einer mangelhaften Willensbildung zivilrechtlich unwirksam, ist das mit Revision geltend zu machen (Art. 328 ZPO; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 328 N 25). Die Revision wird von der Instanz behandelt, welche als letzte Instanz in der Sache entschieden hat (Art. 328 Abs. 1 erster Satz ZPO). 2.3. Die Beschwerdeführerin wünscht eine "Neubeurteilung" der Klage durch die Kammer. Dies ist nicht möglich. Der vor Vorinstanz abgeschlossene Vergleich hat – wie erwähnt – die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Damit liegt eine bereits abgeurteilte Sache (res iudicata) vor, was einer "Neubeurteilung" entgegen steht (vgl. Art. 59 lit. f ZPO). Die Beschwerdeführerin
rügt mit der Beschwerde sodann weder die Abschreibung des vorinstanzlichen Verfahrens an sich und damit die prozessualen Folgen des Vergleichs, wogegen nach der Praxis der Kammer die Beschwerde zulässig wäre (vgl. OGer ZH RU130073 vom 15. Januar 2014), noch wendet sie sich gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Vielmehr richtet sich ihre Beschwerde gegen den Ver- gleich selbst und dessen Inhalt. Sie macht geltend, sie sei zu einem "niedrigen" Vergleich gedrängt worden, und stellt damit die Wirksamkeit des Vergleichs in Frage. Dies wäre mittels Revision bei der Vorinstanz zu tun (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Die Kammer ist dafür nicht zuständig, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3.1. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 107 Abs. 2 ZPO). 3.2. Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind keine zuzuspre- chen, der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, und der Beschwerdegeg- nerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 49, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'773.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
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i.V. der Gerichtsschreiber:
PD Dr. S. Zogg
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