Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP210032-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom
in Sachen
A.____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Uster
betreffend Forderung (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Uster vom 30. März 2021 (FV200026-I)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 erhob die B._____ AG unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 15. September 2020 bei der Vorinstanz eine unbegründete Forderungsklage mit einem Streitwert von Fr. 2'961.35 gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte; Urk. 1 und 2). Am 18. November 2020 lud die Vorinstanz zur Hauptverhandlung am 16. Februar 2021 vor (Urk. 9). Mit Eingabe vom 14. Februar 2021 ersuchte die Beklagte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich unent- geltlicher Rechtsverbeiständung) und beantragte die Sistierung des Verfahrens, eventualiter die Verschiebung der Verhandlung (Urk. 12). Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 wies die Vorinstanz die Anträge der Beklagten ab und setzte ihr Frist an, um hinsichtlich ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ihre Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse umfassend zu belegen (Urk. 14). Mit Schreiben vom 1. März 2021 ersuchte die Beklagte um Erstreckung der mit Ver- fügung vom 15. Februar 2021 angesetzten Frist (Urk. 18). Am 4. März 2021 ge- währte die Vorinstanz der Beklagten eine letztmalige Fristerstreckung bis am 12. März 2021 (Urk. 18). Die entsprechende Verfügung wurde der Beklagten we- gen eines Postrückbehaltungsauftrags erst am 1. April 2021 zugestellt (Urk. 19 und Urk. 28). Mit Entscheid vom 30. März 2021 hiess die Vorinstanz die Klage gut und wies das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege ab (Urk. 24 S. 9 f. = Urk. 40 S. 9 f.). 1.2. Mit Schreiben vom 11. März 2021 (Datum Poststempel: 13. April 2021) er- suchte die Beklagte bei der Vorinstanz um Wiederherstellung der mit Verfügung vom 4. März 2021 bis am 12. März 2021 erstreckten Frist zur Einreichung von Be- legen zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen (Urk. 28). Mit Verfü- gung vom 20. April 2021 wies die Vorinstanz das Fristwiederherstellungsgesuch ab (Urk. 29 S. 4). Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies die beschliessende Kammer mit Urteil vom 1. Juni 2021 ab (Geschäfts- Nr. PP210028-O). 1.3. Mit Eingabe vom 30. Mai 2021 (Datum Poststempel: 1. Juni 2021; Aufgabe der Sendung bei der Post gemäss Track&Trace-Auszug: 31. Mai 2021 [Urk. 42])
erhob die Klägerin rechtzeitig (vgl. Urk. 36 S. 2) Beschwerde gegen die mit Verfü- gung vom 30. März 2021 erfolgte Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren mit folgenden Anträgen (Urk. 39 S. 1): " 1. Vorliegende Beschwerde sei „der Einfachheit halber‟ mit meiner Beschwerde bei Obergericht Geschäfts-Nr.: PP210028-O/K01/la das selbe Verfahren bei BG Uster betreffend, zu kombinieren. (Vergleich zu Beilage) 2. URP & URB bei Obergericht ZH sowie 3. URP & URB bei BG Uster" 1.4. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Be- schwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog, die Beklagte sei ihrer Mitwirkungspflicht bezüglich Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse trotz entsprechender Aufforderung in der Verfügung vom 15. Februar 2021 nicht nachgekommen. Damit habe sie die gel- tend gemachte Mittellosigkeit nicht glaubhaft gemacht, weshalb ihr Gesuch abzu- weisen sei (Urk. 35 S. 8 E. 6 = Urk. 40 S. 8 E. 6). 3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep- tember 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
3.2. Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerde der Beklagten nicht. Darin beharrt sie im Wesentlichen auf ihrem Standpunkt, sie sei mittellos und habe daher Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Urk. 39). Soweit sie in diesem Zusammenhang auf die Steuererklärung 2019 (Urk. 41/6) und wei- tere Unterlagen (Urk. 41/7-8) verweist, handelt es sich um neue Beweismittel, welche aufgrund des umfassenden Novenverbots im Beschwerdeverfahren vor- liegend nicht berücksichtigt werden können (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Hingegen setzt sich die Beklagten nicht mit der zutreffenden Erwägung der Vorinstanz auseinan- der, wonach sie im vorinstanzlichen Verfahren die geltend gemachte Mittellosig- keit trotz entsprechender Aufforderung in der Verfügung vom 15. Februar 2021 (Urk. 14 S. 2 Dispositiv-Ziff. 3) nicht belegt habe und damit ihrer Mitwirkungsob- liegenheit nicht nachgekommen sei. Entsprechend genügt die Beklagte ihrer Be- gründungsobliegenheit (vgl. dazu oben Ziff. 3.1) nicht, weshalb auf die Beschwer- de nicht einzutreten ist. 4. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war indes, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb der Beklagten die von ihr beantragte unent- geltliche Rechtspflege (einschliesslich unentgeltliche Rechtsverbeiständung) für das zweitinstanzliche Verfahren (vgl. Urk. 39 S. 1) nicht gewährt werden kann. 5.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 in Verbin- dung mit § 12 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Be- klagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Kläge- rin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Zürich, Datum
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
versandt am: