Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP210035-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Beschluss vom 26. Juli 2021
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Forderung / unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. Juni 2021; Proz. FV210049
Erwägungen: I. 1.1 Unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zü- rich vom 5. Januar 2021 (act. 2/1) erhob die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) eine Forderungsklage beim Bezirksgericht Zü- rich (nachfolgend Vorinstanz). Mit dieser verlangte sie, dass die Beschwerdegeg- nerin zu verpflichten sei, ihr Fr. 281.– nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2020, Fr. 281.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2020, Fr. 845.– nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2020, Fr. 845.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2020, Fr. 845.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2021, Fr. 187.40 sowie Fr. 93.70 zu bezahlen (act. 5/1). Ohne dass ihr hierzu Frist angesetzt worden wäre, wandte sich die Be- schwerdeführerin mit Schreiben vom 26. März 2021 an die Vorinstanz und stellte sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (act. 5/8). Zudem reichte sie di- verse Unterlagen ein (act. 5/9/1-22). Mit Verfügung vom 6. April 2021 setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin daraufhin Frist an, um ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend und vollständig darzulegen und weitere Unter- lagen dazu einzureichen. Ausserdem setzte sie ihr Frist an, um ihre Behauptun- gen zur Klageschrift vom 9. März 2021 vorzubringen und anzugeben, mit welchen Beweismitteln sie ihre Behauptungen beweisen wolle (act. 5/10). Am 14. Mai 2021 reichte die Beschwerdeführerin – nunmehr anwaltlich vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ – eine entsprechende Stellungnahme ein, in wel- cher sie beantragte, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr in der Person der genannten Rechtsanwältin eine unentgeltliche Rechtsbei- ständin zu bestellen (act. 5/19 S. 2). 1.2 Mit Verfügung vom 11. Juni 2021 wies die Vorinstanz die Gesuche beider Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (act. 4 [= act. 5/23]). 2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin – nunmehr nicht mehr anwaltlich vertreten (vgl. act. 5/26) – am 25. Juni 2021 ein Rechtsmittel, welches sie als Be-
rufung bezeichnete und bei der Vorinstanz einreichte (act. 5/25). Die entspre- chende Eingabe wurde der Kammer am 29. Juni 2021 durch die Vorinstanz über- wiesen (act. 5/27), wo sie am 1. Juli 2021 einging (act. 2). 2.1 Der Entscheid der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin am 15. Juni 2021 zugestellt (act. 5/24/1), womit die 10-tägige Beschwerdefrist (vgl. Art. 121 i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO) bis zum 25. Juni 2021 lief. Die Beschwerdeführerin hat ihr Schreiben damit am letzten Tag der Frist der Vorinstanz überbracht (act. 5/25), welche es am 29. Juni 2021 der Kammer übermittelte (act. 5/27), wo es nach Ablauf der Beschwerdefrist einging (act. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Rechtsmittelfrist gewahrt, wenn das Rechtsmittel rechtzeitig bei der Vorinstanz eingereicht wurde, auch wenn die Eingabe direkt bei der oberen Instanz einzureichen wäre (BGE 140 III 636). Die Rechtsmittelerhe- bung erfolgte somit rechtzeitig. 2.2 Die Beschwerdeführerin bezeichnet das von ihr erhobene Rechtsmittel als Berufung. Daraus erwächst ihr jedoch kein Nachteil, wird ein unrichtig bezeichne- tes Rechtsmittel nach der Praxis der Kammer doch ohne Weiteres mit dem richti- gen Namen bezeichnet und nach den richtigen Regeln behandelt (OGer ZH, NQ110026 vom 23. Juni 2011, E. 2.2). Da die unentgeltliche Rechtspflege ableh- nende Entscheide mit Beschwerde anzufechten sind (Art. 121 ZPO), ist das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin als Beschwerde entgegen zu nehmen. 3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5/1-27). Eine Stellung- nahme der Beschwerdegegnerin ist nicht einzuholen, weil sie vom Entscheid der Frage, ob der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu bewilligen ist, in ihren Interessen nicht berührt wird (BGE 139 III 334, E. 4.2 m.w.H.; vgl. auch nachfolgend E. III). Lediglich zur Kenntnisnahme ist ihr noch eine Kopie von act. 2 zuzustellen. Das Verfahren ist dementsprechend spruchreif.
II. 1. Eine Person hat Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). 2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege durch das Gericht ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid – wie bereits gesagt – mit Be- schwerde angefochten (Art. 121 ZPO) und dabei die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend ge- macht werden (Art. 320 ZPO). Noven, d.h. neue Anträge, Tatsachenbehauptun- gen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren nicht mehr zulässig (act. 326 ZPO). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), was bedeutet, dass sich die Beschwerde führende Partei mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und genau aufzeigen muss, welchen Teil der Begründung sie für falsch hält und auf welche Dokumente sie sich dabei stützt. Was nicht bean- standet wird, hat Bestand. Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Ausei- nandersetzung bzw. Begründung ist jedoch ohne weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH, PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). 3. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift einerseits geltend, ihre finanzielle Situation habe sich geändert, weil sie nunmehr keine Prämienver- billigung mehr erhalte. Andererseits bringt sie vor, dass sie nun von der Sozial- versicherung unterstützt werde (act. 2), wobei sie Abrechnungen der Arbeitslo- senkasse für die Monate Dezember 2019, Februar 2020, April 2021 und Mai 2021 einreicht (act. 3/4-7). Sinngemäss beantragt sie die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und die Bestellung ihrer ehemaligen Rechtsverteterin, MLaw Y._____, als unentgeltliche Rechtsbeiständin (act. 2). 3.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid einen zivilprozessualen Notbedarf der Beschwerdeführerin von Fr. 2'390.75 pro Monat ermittelt, wobei sie insbesondere von einer ausgewiesenen subventionierten Krankenkassenprämie von Fr. 240.75
(Fr. 294.– abzüglich Fr. 53.25) ausging (act. 4 S. 14, E. 3.4). Soweit die Be- schwerdeführerin im Beschwerdeverfahren geltend macht, sie erhalte neu keine Prämienverbilligung mehr, handelt es sich um eine neue Tatsache, welche im Be- schwerdeverfahren – wie bereits gesagt – nicht mehr zulässig ist (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist deshalb insoweit nicht einzutreten. Im Übri- gen belegt die Beschwerdeführerin nicht, dass und weshalb sie neu keine Prämi- enverbilligung mehr erhalte, weshalb sich ihre Beschwerde insoweit – käme es denn noch darauf an – auch als unbegründet erwiese. Weitere Beanstandungen zu dem ihr von der Vorinstanz angerechneten Notbedarf bringt die Beschwerde- führerin nicht vor, weshalb es bei dem ihr vorinstanzlich angerechneten Betrag von Fr. 2'390.75 pro Monat bleibt. 3.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr Einkommen geltend, sie werde nun von der Sozialversicherung unterstützt (act. 2 S. 1), wobei sie – wie bereits gesagt – ihrer Beschwerde Abrechnungen der Arbeitslosenkasse für die Monate Dezember 2019, Februar 2020, April 2021 und Mai 2021 beilegt (act. 3/4- 7). Vor Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin zu ihrem Einkommen ausgeführt, sie sei derzeit arbeitslos und erhalte aufgrund eines Unfalls Taggeldleistungen der Unfallversicherung von Fr. 99.87 pro Tag. Die ergebe ein monatliches Nettoein- kommen zwischen Fr. 2'797.– und Fr. 3'096.–. Zuvor habe sie bei der C._____ AG gearbeitet und ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'627.– erzielt (act. 5/19 S. 13 f., Rz. 47 ff.). 3.2.1 Den Erwägungen der Vorinstanz lässt sich zum Einkommen der Beschwer- deführerin entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Lohnausweis der C._____ AG zwischen dem 13. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2020 ei- nen Nettolohn von Fr. 32'523.70 bzw. monatlich Fr. 2'710.30 erwirtschaftet habe, wobei sie teilweise Krankenversicherungstaggelder erhalten und sich ab dem 16. März 2020 aufgrund der Coronavirus-Pandemie in Kurzarbeit befunden habe. Den Lohnabrechnungen der C._____ AG könne zusätzlich entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Januar 2020 zunächst in einem 60%-Pensum tä- tig gewesen sei, ab März 2020 ihr Pensum auf 100% aufgestockt, sich jedoch teilweise in Kurzarbeit befunden habe, und von Oktober bis Dezember 2020 Un-
fall- bzw. Versicherungstaggelder bezogen habe. Zudem habe die Beschwerde- führerin im Januar und Februar 2020 Arbeitslosentaggelder in der Höhe von ins- gesamt netto Fr. 2'169.– erhalten. Angaben zur Arbeitslosigkeit der Beschwerde- führerin bzw. zu ihrem von Januar bis Februar 2020 reduzierten Arbeitspensum seien keine gemacht worden. Ebenso wenig habe sie Ausführungen zu ihrer un- fallbedingten Arbeitsunfähigkeit ab Oktober 2020 gemacht. Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen inklusive Arbeitslosenentschädigung habe sich somit im Jahr 2020 insgesamt auf Fr. 2'891.05 belaufen. Von Januar bis März 2021 ha- be die Beschwerdeführerin sodann Unfallversicherungstaggelder in der Höhe von durchschnittlich Fr. 2'996.65 wegen einer nicht näher dargelegten vollständigen Arbeitsunfähigkeit bezogen. Die Beschwerdeführerin habe insbesondere keine Angaben über den Unfall vom 30. September 2020 sowie die Dauer ihrer voll- ständigen Arbeitsunfähigkeit gemacht und nicht angegeben, ob und gegebenen- falls wann und in welchem Umfang sie ihrer Erwerbstätigkeit – mutmasslich als Köchin – wieder nachgehen könnte. Ebenso wenig habe die Beschwerdeführerin dargelegt, weshalb sie ihre Anstellung bei der C._____ AG verloren habe bzw. wann sie erneut arbeitslos geworden sei. Angesichts der Tatsache, dass die Be- schwerdeführerin – soweit ersichtlich – derzeit ca. 80% ihres unfallversicherten Lohnes erhalte, mithin monatlich rund Fr. 3'000.-, und sie keine weiteren Ausfüh- rungen zur ihrer Arbeitsunfähig- und Arbeitslosigkeit gemacht habe, sei ihr unter Hinweis auf ihre Mitwirkungsobliegenheit im vorliegenden Verfahren ein hypothe- tisches Einkommen im Umgang eines 100 % Arbeitspensums anzurechnen. Folg- lich sei von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen der Be- schwerdeführerin in der Höhe von rund Fr. 3'700.- auszugehen, was im Übrigen ihrem durchschnittlichen monatlichen Einkommen im Jahr 2019 von Fr. 3'699.25 entspreche, als sie – soweit ersichtlich – keine Versicherungstaggelder in An- spruch genommen habe und keine Kurzarbeit angefallen sei (act. 4 S. 12 f., E. 3.2). 3.2.2 Gestützt auf diese Ausführungen der Vorinstanz festzuhalten ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz für die Zeit von Januar bis März 2021 Abrechnungen der Unfallversicherung eingereicht hat, aus denen sich gemäss zu- treffender Erwägung der Vorinstanz für diese drei Monate ein durchschnittliches
Monatseinkommen von Fr. 2'996.65 ergab (vgl. act. 5/20/8). Indem die Be- schwerdeführerin im Beschwerdeverfahren für die Monate April und Mai 2021 neu Abrechnungen der Arbeitslosenkasse vorlegt und vorbringt, sie werde neu von der Sozialversicherung unterstützt, macht sie somit sinngemäss geltend, neu (seit April 2021) keine Unfallversicherungsleistungen mehr zu erhalten, sondern Leis- tungen der Arbeitslosenkasse. Da diese Abrechnungen vor Vorinstanz noch nicht eingereicht wurden, handelt es sich um Noven, die im vorliegenden Beschwerde- verfahren gestützt auf Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden kön- nen. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist deshalb auch insoweit nicht einzutreten. Indes wird die Vorinstanz zu prüfen haben, ob es sich bei der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. Juni 2021 um ein neues Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund veränderter Verhältnisse handelt, zumal aus der (eigentlich an die Vorinstanz gerichteten und durch diese an die Kammer weitergeleiteten) Eingabe der Beschwerdeführerin hervorgeht, dass die Be- schwerdeführerin von ihrer ehemaligen Rechtsvertreterin darauf aufmerksam ge- macht worden sei, dass sie Veränderungen ihrer finanziellen Verhältnisse dem Gericht melden müsse. Zudem ist die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der Prüfung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zulässig ist, einer ge- suchstellenden Partei ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, sondern dass aufgrund der Geltung des Effektivitätsgrundsatzes vom effektiven Einkommen der gesuchstellenden Partei auszugehen ist. Nur wenn sich eine Partei im Hinblick auf einen bevorstehenden Prozess eines Teils ihres Einkommens entledigt, um in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege zu kommen, kann ihr das bisherige Einkommen (hypothetisch) angerechnet werden. Eine Verletzung der Mitwir- kungspflicht – wie sie die Vorinstanz zur Begründung der Anrechnung eines hypo- thetischen Einkommens anführt –, kann zwar unter Umständen zu einer Abwei- sung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege führen, nicht aber zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. Da der Beschwerdefüh- rerin gemäss vorinstanzlichem Entscheid aber auch gestützt auf ihr effektives Einkommen von rund Fr. 3'000.– die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern
gewesen wäre (vgl. act. 4 S. 15, E. 3.5), hätte sich im Ergebnis ohnehin nichts geändert. Weiterungen erübrigen sich dementsprechend. III. Auf die Erhebung von Kosten ist vorliegend umständehalber zu verzichten. Entschädigungen sind keine zuzusprechen, der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil sie im vorliegenden Verfahren nicht formell Partei war und ihr im Übrigen auch keine Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. Juni 2021 wird der Vorinstanz zur Prüfung überwiesen, ob es sich dabei um ein neues Gesuch der Be- schwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege handle. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, und an Vorinstanz unter Beilage der vor- instanzlichen Akten sowie der Originale der act. 2 und 3/1-7, je gegen Emp- fangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'570.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
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