Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP210063-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 20. Dezember 2021
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
betreffend Nachbarschaftsstreit (Streitwert) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 9. November 2021 (FV210161-L)
Erwägungen: 1. a) Die Kläger und die Beklagte sind Stockwerkeigentümer in dersel- ben Liegenschaft, wobei die Wohnung der Beklagten über der Wohnung der Klä- ger liegt. Am 8. September 2021 reichten die Kläger beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) eine Klage betreffend eine nachbarrechtliche Streitigkeit (regle- mentswidrige Abdeckung von Lichtöffnungen) ein (Vi-Urk. 2; samt entsprechender Klagebewilligung vom 24. Juni 2021, Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 setzte die Vorinstanz (u.a.) den Parteien eine Frist an, um sich zum Streit- wert zu äussern (Vi-Urk. 5). Die Kläger überliessen die Streitwertbestimmung dem Gericht (Vi-Urk. 7), die Beklagte liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 9. November 2021 setzte die Vorinstanz, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 20'000.--, den Klägern eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'150.-- an (Vi-Urk. 8 = Urk. 2). b) Gegen diese ihr am 17. November 2021 zugestellte (vgl. Vi-Urk. 9/3) Verfügung erhob die Klägerin am 29. November 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 1): "1 – Das Streitwert ist von CHF20,000 auf CHF40,000 festzulegen. 2 – Das Einzelgericht sei gerichtlich anzuweisen, die Klage auf Grund von fehlenden Zuständigkeit abzuweisen. 3 – Alles unter Kosten zu Lasten der Klägerinnen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf wei- tere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Prozessvoraussetzungen für eine Beschwerde sind von Am- tes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Eine solche Prozessvoraussetzung ist, dass diejenige Partei, welche Beschwerde erhebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet. Ohne einen solchen Nachteil besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde und ist dementsprechend auf diese nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). Durch die angefochtene Verfügung wurde einzig den Klägern Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt. Die
Beklagte wurde dagegen zu nichts verpflichtet; durch die angefochtene Verfügung erleidet sie damit keinen rechtlich relevanten Nachteil. b) Mit einer Beschwerde kann sodann nur das Dispositiv angefochten werden, d.h. – ganz einfach gesagt – das, was im angefochtenen Entscheid tat- sächlich entschieden wurde. In der angefochtenen Verfügung wurde zwar ein Streitwert erwogen, es wurde darüber jedoch nicht formell entschieden, weshalb diese Frage nicht zum Thema eines Beschwerdeverfahrens gemacht werden kann. c) Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde der Beklagten nicht eingetreten werden. d) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die tatsächlichen Be- schwerdevorbringen der Beklagten ohnehin allesamt im Beschwerdeverfahren unzulässige Noven (vgl. Art. 326 ZPO) darstellen würden, nachdem sie sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht zum Streitwert geäussert hat, obwohl ihr dazu Gelegenheit gegeben wurde (vgl. oben Erw. 1.a). Sie wird die Zuständigkeit der Vorinstanz noch im vorinstanzlichen Verfahren bestreiten können. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren ist von einem Streitwert der Haupt- sache von Fr. 20'000.-- auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, den Klägern mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Zürich, 20. Dezember 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: lm