Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP230013-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss vom 14. Juni 2023
in Sachen
A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Dr., Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Forderung (Sistierung, Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 20. April 2023 (FV220132-L)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 31. August 2022 reichte die Klägerin und Beschwer- deführerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz eine Klage ein (Urk. 4/2). Daraufhin wurde ihr mit Verfügungen vom 27. September und 19. Oktober 2022 Frist bzw. Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1'382.– angesetzt (Urk. 4/5; Urk. 4/7). Beide Verfügungen konnten der Klägerin nicht zugestellt wer- den und der Kostenvorschuss wurde nicht bezahlt (Urk. 4/6/2 und Urk. 4/8/1-2). Mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 erklärte die Klägerin, dass sich ihr einziger Vertretungsberechtigter in Untersuchungshaft befinde und stellte ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens (Urk. 4/9). Die Vorinstanz sistierte das Verfahren mit Verfügung vom 14. November 2022 und nahm der Klägerin die angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses einstweilen ab (Urk. 4/11). Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) ersuchte mit Eingabe vom 16. April 2023 um Aufhebung der Sistierung (Urk. 4/13), welchem Gesuch die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. April 2023 stattgab (Urk. 2 S. 3 = Urk. 4/16 S. 3). 2. Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 4. Mai 2023 (Datum Poststempel: 5. Mai 2023) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1): "1. Es sei die Verfügung vom 20.4.23 aufzuheben und das Verfahren weiter zu sistieren. 2. Eventualiter sei unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 3. Es seien die Kosten für vorliegende Beschwerde auf die Staats- kasse zu übernehmen, bzw. unentgeltliche Prozessführung zu gewähren." 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1-17/1). Ob die Beschwerde fristgerecht erhoben wurde, kann mangels Empfangsbestätigung nicht überprüft werden (Urk. 5). Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, erweist sich die Beschwerde jedoch ohnehin als offensichtlich unzulässig und es ist nicht da- rauf einzutreten, weshalb die Rechtzeitigkeit letztlich nicht relevant ist. Angesichts der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde kann auch auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
Die Vorinstanz erwog, das Verfahren sei bereits seit über fünf Monaten sistiert. In diesem Zeitraum wäre es dem inhaftierten Vertretungsberechtigten der Klägerin ohne Weiteres möglich gewesen, die Handlungsfähigkeit der Klägerin zu organisieren, was auch erforderlich gewesen wäre. Gemäss Auskunft der Staats- anwaltschaft bestünden keine Hindernisse, dass der Vertretungsberechtigte der Klägerin deren Handlungsfähigkeit organisieren und Zahlungen auszulösen ver- mochte. Unter diesen Umständen sei aufgrund der nunmehr deutlich höher zu gewichtenden Interessen der Beklagten – welche vorgebracht habe, dass die wei- terhin hängigen Betreibungen sie bei der Wohnungssuche behindern würden – die Sistierung aufzuheben und der Klägerin Frist zur Leistung des Gerichtskos- tenvorschusses anzusetzen (Urk. 2 S. 2). 5. Die Klägerin rügt, dass die weitere Sistierung des Verfahrens zweck- mässig sei, da ihr weitere Prozessschritte faktisch verunmöglicht seien. Der einzi- ge Vertretungsberechtigte der Klägerin sei in Untersuchungshaft versetzt worden, wo er sich noch immer befinde. Es sei diesem unter dem Regime der Untersu- chungshaft unmöglich, das vorliegende Verfahren sinnvoll zu führen, da sämtliche Akten und Computer, welche für eine sinnvolle Führung des Verfahrens unab- dingbar seien, von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden seien. Deshalb rechtfertige es sich, das Verfahren bis zu seiner baldigen Entlassung bzw. Frei- gabe der beschlagnahmten Akten bzw. Computer zu sistieren. Die Beklagte sei nach wie vor im Wohneigentum wohnhaft und daher nicht auf Wohnungssuche bzw. dies sei nicht belegt. Zudem verfüge die Beklagte über einen umfangreichen Betreibungsregisterauszug mit Schuldscheinen und Verwertungen in der Höhe von ca. einer Million Schweizerfranken, weshalb ihre Betreibungen nicht ins Ge- wicht fallen würden und eine Behinderung bei der Wohnungssuche nicht ersicht- lich sei. Der einzige Zeichnungs- und Vertretungsberechtigte der Klägerin sei in Untersuchungshaft und es stünden geschäftlich wie auch privat keine finanziellen Mittel zur Verfügung bzw. seine Konten seien gesperrt bzw. eingefroren worden. Ausserdem liege das einzige Aktivum im Streit, weshalb ausnahmsweise die un- entgeltliche Prozessführung zu gewähren sei und die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen seien (Urk. 1 S. 1 f.).
Bei der Aufhebung der Sistierung handelt es sich um einen prozesslei- tenden Entscheid. Gegen einen solchen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO und Art. 126 Abs. 2 ZPO e contrario) abgesehen – nur zulässig, wenn durch ihn der beschwerdeführenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfech- tung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft ZPO, BBl 2006, 7221 ff., 7377). Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr be- seitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wie- dergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Die be- troffene Partei muss den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 7. Die Klägerin sieht den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil in der Verletzung ihrer Parteirechte, indem sie ausführt, dass ihr die Prozessführung aufgrund der Inhaftierung des einzigen Vertretungsberechtigten faktisch verun- möglicht werde. Damit erhebt sie sinngemäss die Rüge der Gehörsverletzung. Die Klägerin behauptet jedoch zu Recht nicht, sie könne die Rüge, wonach der ih- rer Ansicht nach zu Unrecht abgewiesene Sistierungsantrag ihre Parteirechte ver- letze, nicht mehr im Rahmen des Rechtsmittels in der Hauptsache zusammen mit dem Endentscheid vortragen. Eine Gehörsverletzung kann ohne Weiteres mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid beanstandet und gegebenenfalls kor- rigiert werden. Die mit einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Ge- währung des rechtlichen Gehörs naturgemäss verbundenen Nachteile (Zeitver- lust, unnötige Kosten) vermögen keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zu begründen (OGer ZH RB200006 vom 06.03.2020, E. 2.3; OGer ZH PF190024 vom 21.06.2019, E. III.4). Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2
ZPO ist daher nicht ersichtlich, womit es an der Zulassungsvoraussetzung für das Erheben der Beschwerde fehlt und auf diese nicht einzutreten ist. Auf das Even- tualbegehren – Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzli- che Verfahren – ist mangels Zuständigkeit ebenfalls nicht einzutreten, da dieses Gesuch bei der Vorinstanz zu stellen ist (Art. 119 Abs. 5 ZPO e contrario). Dies ist der Klägerin bzw. deren Vertretungsberechtigtem als juristischem Laien wohl nicht bewusst, weshalb die Beschwerdeschrift diesbezüglich an die Vorinstanz zwecks Prüfung und Beurteilung des Gesuchs weiterzuleiten ist . 8.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. § 9 i.V.m. § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzulegen. Die Gerichts- kosten sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Klägerin angesichts ihres Unterliegens und der Beklagten mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdever- fahren (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). 8.2. Die Klägerin stellt auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Dieses ist jedoch bereits zufolge Aussichtslosigkeit (vgl. die vorangehenden Ausführungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin aufer- legt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 14. Juni 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Hengartner
versandt am: ya