Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP260004-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl so- wie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 5. März 2026 in Sachen A., Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B. AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Januar 2026; Proz. FV240146
Erwägungen: 1. Am 12. und 28. November 2024 (Datum Poststempel) gelangte A._____ (Klägerin und Beschwerdeführerin, fortan Beschwerdeführerin) mit einer Klage betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld nach Art. 85a SchKG, bezogen auf die Betreibung-Nrn. 1 sowie 2, an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen (fortan Vorinstanz; act. 5/1 und act. 5/7). Die Beschwerdeführerin leistete den von ihr einverlangten Kostenvorschuss (act. 5/4, act. 5/9, act. 5/12 und act. 5/15). Die B._____ AG (Beklagte und Beschwerdegegnerin, fortan Beschwerdegegnerin) reichte am 24. Januar 2025 fristgerecht eine schriftliche Stellungnahme zur Klage ein (act. 5/19-22). Die Parteien wurden in der Folge zur Verhandlung auf den 5. März 2025 vorgeladen (act. 5/25/1-2). Ein von der Be- schwerdeführerin gestelltes Gesuch um Verhandlungsverschiebung wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Februar 2025 abgewiesen (act. 5/28 und act. 5/30). Die Verhandlung musste aufgrund der Verhandlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin infolge Krankheit hernach dennoch verschoben werden; sie wurde neu auf den 26. März 2025 angesetzt (act. 5/34-37). Am 25. März 2025 stellte die Beschwerdeführerin erneut ein Gesuch um Verhandlungsverschiebung. Zudem stellte sie ein Ausstandsgesuch gegen die Einzelrichterin C._____ (act. 5/38). Die Vorinstanz lud daraufhin neu auf den 17. April 2025 zur Verhand- lung vor. Auf das Ausstandsgesuch gegen Einzelrichterin C._____ wurde mit Ver- fügung vom 2. April 2025 nicht eingetreten (act. 5/42). Am 16. April 2025 ging bei der Vorinstanz ein Arbeits- und Verhandlungsunfähigkeitszeugnis der Beschwer- deführerin ein. Die Verhandlung wurde abermals auf den 17. Juni 2025 verscho- ben (act. 5/45-47). Zur Verhandlung vom 17. Juni 2025 erschien die Beschwerdeführerin persönlich, während die Beschwerdegegnerin entschuldigt fern blieb. Die Verhandlung musste aufgrund erheblicher Kopfschmerzen der Beschwerdeführerin indes abge- brochen werden und die Fortsetzung der Verhandlung wurde auf den 2. Juli 2025 festgesetzt (Prot. Vi S. 6 und 8; act. 5/54). Am Tag der Verhandlung machte die Beschwerdeführerin schriftlich wiederum das Vorliegen einer Verhandlungsunfä-
higkeit (und Gefährdung ihrer Gesundheit durch elektromagnetische Strahlung im Gerichtssaal) geltend, woraufhin die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Juli 2025 das schriftliche Verfahren anordnete (act. 5/58). Die Beschwerdeführerin reichte hernach eine schriftliche Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2025 ein (act. 5/61-63). Die Beschwerdegegnerin reichte am 4. September 2025 eine Klageantwort ein (act. 5/67). Mit Verfügung vom 26. Sep- tember 2025 wurde auf die "administrativen Instruktionen" und die Fristansetzun- gen der Beschwerdeführerin an die Adresse des Gerichts nicht eingetreten und der Beschwerdeführerin wurde Frist zur Replik angesetzt. Innert erstreckter Frist erstattete die Beschwerdeführerin die Replik. Die Duplik erfolgte fristgerecht am 5. November 2025 (act. 5/76, act. 5/80, act. 5/86 und act. 5/95). Die Beschwerde- führerin reichte sodann weitere freigestellte Stellungnahmen ein (act. 5/99, act. 5/102-111). Mit Urteil vom 7. Januar 2026 (act. 5/112 = act. 4) wies die Vor- instanz die Klage der Beschwerdeführerin ab (Dispositiv-Ziffer 1). Die Vorinstanz legte die Entscheidgebühr auf Fr. 780.00 fest, auferlegte diese der Beschwerde- führerin und bezog sie aus dem geleisteten Vorschuss (Dispositiv-Ziffer 2-3). Der Beschwerdegegnerin wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositiv- Ziffer 4). 2. 2.1. Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 7. Januar 2026 erhob die Beschwer- deführerin mit Eingabe vom 19. Januar 2026 (Datum Poststempel) rechtzeitig Be- schwerde bei der Kammer (act. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 5/113). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5/1-115). Mit Verfügung vom 26. Januar 2026 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses über Fr. 600.00 angesetzt und es wurde die Prozessleitung delegiert (act. 6). In der Folge gelangte die Beschwerdeführerin betreffend das vorliegende Verfahren mit Eingaben vom 25. Januar 2026, 8., 11. sowie 22. Fe- bruar 2026 und 1. März 2026 an die Präsidentin des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 7-8, act. 10-12, act. 14/1-5 und 15/1-2). In ihrer Eingabe vom 8. Fe- bruar 2026 stellte die Beschwerdeführerin ein Ausstandsgesuch gegen Oberrich- terin lic. iur. D._____ (act. 10/2 S. 1 und act. 14/5). In Bezug auf die Leistung des Kostenvorschusses bezog sich die Beschwerdeführerin in mehreren Eingaben auf
eine abgegebene "INTERNATIONAL PROMISSORY NOTE" resp. eine "Erklä- rung unter Eid" und sie ersuchte um schriftliche Bestätigung, dass die Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Obergerichts erfolgt sei (act. 10/2 S. 2, act. 12/1 S. 2 und act. 12/2, act. 14/2-4). 2.2. Das vorinstanzliche Urteil war der Beschwerdeführerin am 16. Januar 2026 zugestellt worden (act. 5/113). Damit lief die Beschwerdefrist bis am Montag, 16. Februar 2026. Aufgrund der nunmehr abgelaufenen Beschwerdefrist und der vorliegenden Ausgangslage (Nichteintreten auf die Beschwerde; vgl. nachfol- gende Erwägungen), ist von Weiterungen im Beschwerdeverfahren abzusehen. Insbesondere ist auf den Erlass einer prozessleitenden Verfügung in Bezug auf die "INTERNATIONAL PROMISSORY NOTE" der Beschwerdeführerin resp. die Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses zu verzichten. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort kann abgesehen werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, Oberrichterin lic. iur. D._____ habe in den Ausstand zu treten. Letztere könne nicht mit der Prozessleitung oder der Mitwirkung "beauftragt" werden, weil sie wegen mehrerer nach wie vor nicht bear- beiteter Beschwerdeverfahren (PS250148-O/U und PS250147-O/U) ihr (der Be- schwerdeführerin) gegenüber befangen sei (act. 10/2 S. 1). 3.2. Die Parteien haben Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unpartei- ischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sach- fremder Umstände entschieden wird (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Diese Garantie ist verletzt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrach- tung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Art. 47 ZPO umschreibt die Ausstandsgründe. Diese beziehen sich auf das Verhältnis zwischen einer bestimmten Gerichtsperson und einer bestimmten Partei bzw. ih- rem Anliegen. Voraussetzung für das Eintreten auf ein Ausstandsgesuch ist eine genügende Begründung im Sinne der Glaubhaftmachung der den Ausstand be- gründenden Tatsachen (OGer ZH LF180010 vom 6. März 2018 E. 5.4., BGer 4A_331/2017 vom 31. August 2017 E. 5.2.). Offensichtlich unzulässige resp. un-
begründete oder rechtsmissbräuchliche Ausstandsgesuche können ohne Durch- führung eines Verfahrens nach Art. 49 f. ZPO und unter Mitwirkung der abgelehn- ten Gerichtsperson beurteilt werden (OGer ZH PD220016 vom 28. September 2022 E. 4.4.2.). 3.3. Es ist nicht ganz nachvollziehbar, was die Beschwerdeführerin mit ihren Vor- bringen meint: Ihre Beschwerden (nach Art. 18 SchKG) wurden in den Verfahren- Nr. PS250147 und PS250148 – unter Mitwirkung von Oberrichterin lic. iur. D._____ – bearbeitet resp. behandelt und die Beschwerdeverfahren wurden mit den obergerichtlichen Beschlüssen vom 3. Juli 2025 abgeschlossen. Soweit die Beschwerdeführerin sich auf eine unzulässige Vorbefassung von Oberrichterin lic. iur. D._____ (Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO) beziehen möchte, ist festzuhalten, dass keine Mitwirkung "in der gleichen Sache" vorliegt und ein Ausstandsbegehren, das einzig damit begründet wird, die abgelehnte Richterperson hätte in früheren Verfahren gegen eine beteiligte Partei entschieden, unzulässig ist (Wullschleger, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 47 N 57, BGer 7B_211/2006 vom 2. Fe- bruar 2007 E. 4.1, BGer 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.3.). Das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin erweist sich damit als unzuläs- sig. Es ist darauf nicht einzutreten. 4. 4.1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Mit der Be- schwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Die Begründung ist genügend, wenn darin auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Die Beschwerde erhebende Partei muss sich hierfür mit den Erwägungen des angefochtenen Ent-
scheides (zumindest minimal) auseinandersetzen. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013 E. II./2.1; vgl. BK ZPO-Kist- ler/Wuillemin, 2. Aufl. 2026, Art. 321 N 18 und 22). Neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm, Löt- scher, Leuenberger, Seiler, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 4. Aufl. 2025, Art. 326 N 4). 4.2. Die Beschwerdeführerin bezeichnet das vorinstanzliche Urteil als offenkun- dig fehlerhaft. Sie bestreitet, mit dem Abschluss eines Vertrags eine Schuld oder Forderung eingegangen zu sein und gleichzeitig eine Dienstleistung bestellt zu haben (act. 2 S. 1; act. 14/5 S. 3). Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Not- wendigkeit zur Herausgabe bzw. Vorlage von Unterlagen ("vollständige Titelhisto- rie, einschliesslich der Trial Balance, sowie eine Vollmacht im Original mit ver- bindlicher Haftungszusage und Höhe der Versicherung für sämtliches an diesem noch zu eröffnenden Verfahren beteiligtes Personal", "Verträge und Anhangsver- träge für die juristische Person") durch die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz resp. das Obergericht (act. 2 S. 1 f.; act. 7 S. 1; act. 10/2 S. 1; act. 14/1; act. 14/3; act. 14/5 S. 3). Zudem setzt sie dem Obergericht Fristen an und macht u.a. gel- tend, bei deren Nichteinhaltung habe das vorinstanzliche Urteil keine Gültigkeit resp. sei ihre Rechtsauffassung bestätigt worden (act. 2 S. 2, act. 7 S. 1 f., act. 14/1 S. 2, act. 14/2 S. 2, act. 14/4 S. 2, act. 15/1). Insgesamt sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin in den zahlreichen Ein- gaben an das Obergericht über weite Strecken nicht verständlich bzw. nicht nach- vollziehbar (bspw. sie sei "als Kontengläubigerin unlimitiert in dieses Geschäft ein- gestiegen", das vorinstanzliche Vorgehen stelle "gemäss internationalem Recht eine illegale Haftungsverschiebung auf kollateralbasierendes Anlagevermögen" dar, die "vorgebliche Ablösesumme" sei nach wie vor unbekannt, es würden "hier vermutlich versteckte Anhangsverträge vorliegen"; act. 2 S. 1, act. 7 S. 2, act. 10/2, act. 12/1 S. 2, act. 14/3 S. 2, act. 14/5 S. 3). Die genannten Äusserun-
gen, Begehren und Fristansetzungen lassen keinen Bezug zu den vorinstanzli- chen Erwägungen erkennen (act. 4 S. 4 ff.), erschöpfen sich bestenfalls in wieder- holender Kritik und genügen damit den (auch für einen juristischen Laien gelten- den) Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht. 4.3. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe keinerlei Kontakt mit dem Gericht gehabt und ihr rechtliches Gehör sei bislang verweigert worden (act. 2 S. 1, act. 10/2 S. 1), stellt sodann eine wider besseren Wissens aufgestellte und zudem haltlose Behauptung dar. Die Beschwerdeführerin konnte sich vor Vorin- stanz mit zahlreichen schriftlichen Eingaben sowie an einer Verhandlung äussern (vgl. oben Erw. 1.). Es sind keine verfahrensrechtlichen Versäumnisse der Vorin- stanz auszumachen, ganz im Gegenteil, bot diese der Beschwerdeführerin in zahlreichen Anläufen und trotz Widrigkeiten Gelegenheit, ihre Klage zu begrün- den bzw. sich schriftlich und mündlich zu äussern. 4.4. Die Beschwerdeführerin spricht schliesslich von der (fehlerhaften) Angabe einer resp. (fälschlicherweise) ergangenen Rechnungen an eine "juristisch unbe- stimmte Person", der nicht korrekten Kennzeichnung "mit Nachname, Vorname", einer mangelnden "ausreichenden Deckungssumme des untergeordneten Ge- richts" und der sich "als Betreibungsamt deklarierende Organisation" (act. 2 S. 1, act. 7 S. 2, act. 10/2, act. 14/5 S. 3). Die entsprechenden Ausführungen scheinen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer- bzw. ähnlicher Bewegungen zu stam- men. Darauf braucht von vornherein nicht näher eingegangen zu werden (vgl. dazu BGer 5A_689/2025 vom 4. September 2025 E. 4.2 und BGer 5A_614/2025 vom 15. August 2025 E. 3.1.). 4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es die Beschwerdeführerin ver- säumte, eine rechtsgenügende, auch von einem juristischen Laien zu erwartende Beschwerdebegründung einzureichen. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzu- treten. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich in Bezug auf die Bezahlung des Kosten- vorschuss über Fr. 600.00 auf eine abgegebene "INTERNATIONAL PROMISS-
ORY NOTE" (act. 12/1 S. 2). Sie reicht eine "Erklärung unter Eid" (act. 12/2) so- wie ein von ihr ausgefülltes resp. erstelltes Zertifikat einer "INTERNATIONAL PROMISSARY NOTE" (act. 14/4) ein. 5.2. Der Kostenvorschuss gemäss Art. 98 ZPO ist – anders als die Sicherheit für die Parteientschädigung nach Art. 100 ZPO – stets in Geld zu leisten (Botschaft zur ZPO, BBl 2006 7293). Konkret bedeutet dies, dass der Vorschuss im gefor- derten Betrag auf dem angegebenen Postkonto gutgeschrieben werden muss. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente bescheinigen solches nicht. Auch erfolgte bis heute keine Gutschrift bei der Obergerichtskasse (vgl. act. 13). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind entsprechend dem Verfah- rensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Obergerichtskasse wird der Beschwerdeführerin Rechnung stellen. Ausgehend vom Streitwert von Fr. 3'664.00 (vgl. act. 5/2/1-2, act. 5/4 und act. 5/8-9) und in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Ge- richtsgebühr auf Fr. 600.00 festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzu- sprechen: Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, der Beschwerdegeg- nerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Auf das Ausstandsbegehren gegen Oberrichterin lic. iur. D._____ wird nicht eingetreten. 2.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.00 festgesetzt. 4.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 5.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Kopien von act. 2, act. 7, act. 10/1-2, act. 12/1-2, act. 14/1-5 und act. 151-2, an das Bezirksgericht Zürich (Einzelgericht für SchKG-Klagen) sowie das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'664.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: