Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP260006-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichts- schreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 1. April 2026 in Sachen A., Beklagter und Beschwerdeführer gegen B. AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen vom 11. Dezember 2025; Proz. FV250018
Erwägungen: 1. 1.1. Am 29. August 2025 klagte die B._____ AG (Klägerin und Beschwerdegeg- nerin, nachfolgend: Klägerin) beim Bezirksgericht Horgen gegen A._____ (Be- klagter und Beschwerdeführer, nachfolgend: Beklagter) auf Zahlung von Fr. 2'153.50 zuzüglich 12% Zins ab 17. Juli 2023, Fr. 369.35 Inkassokosten, Fr. 365.35 Zinsen vor Übergabe und Fr. 78.30 bisherige Auslagen. Daneben ver- langte sie die Beseitigung des Rechtsvorschlages in der gegen den Beklagten eingeleiteten Betreibung (act. 5/2). 1.2. Nach Eingang des von der Klägerin verlangten Kostenvorschusses und nachdem der Beklagte innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hatte (vgl. act. 5/4-6), lud das Einzelgericht im vereinfachten des Bezirksgerichts Horgen (nachfolgend: Vorinstanz) die Parteien am 13. Oktober 2025 auf den 2. Dezem- ber 2025, 09:00 Uhr, zur Hauptverhandlung vor (act. 5/7). Die Vorladung wurde dem Beklagten am 21. Oktober 2025 zugestellt (act. 5/8/2). 1.3. Am 17. November 2025 stellte der Beklagte einen Beweisantrag und er- suchte um Verschiebung der Hauptverhandlung (act. 5/9). Mit Verfügung vom 21. November 2025 trat die Vorinstanz auf den Beweisantrag nicht ein und wies das Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung ab (act. 5/10). Der Beklagte holte diese am 25. November 2025 versandte Verfügung erst am Abend des 2. Dezember 2025 (17:36 Uhr) ab (act. 5/11). 1.4. Nach Durchführung der Hauptverhandlung vom 2. Dezember 2025, zu wel- cher der Beklagte unentschuldigt nicht erschien, hiess die Vorinstanz die Klage mit Urteil vom gleichen Tag teilweise gut. Sie verpflichtete den Beklagten, der Klä- gerin Fr. 2'153.50 nebst Zins zu 12% seit dem 17. Juli 2023 sowie Fr. 365.35 zu bezahlen. Im Mehrumfang wies die Vorinstanz die Klage ab (act. 5/13; act. 5/22 [begründeter Entscheid]). 1.5. Am 8. Dezember 2025 reichte der Beklagte bei der Vorinstanz ein Wieder- herstellungsgesuch ein und ersuchte um erneute Vorladung zur Hauptverhand-
lung (act. 5/14). Er begründete das Gesuch damit, dass er den eingeschriebenen Brief mit der Verfügung vom 21. November 2025 erst am 2. Dezember 2025 nach seiner Arbeit bei der Post habe abholen können. Zu diesem Zeitpunkt sei die Hauptverhandlung bereits abgeschlossen gewesen. Dadurch sei ihm verunmög- licht worden, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, sein Editionsbegehren zu stellen und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör wahrzunehmen (act. 5/14 S. 1- 3). 1.6. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beklagten um erneute Vorladung zur Hauptverhandlung ab (act. 3 = act. 4 [Ak- tenexemplar] = act. 5/17). 2. 2.1. Dagegen erhob der Beklagte am 2. Februar 2026 Beschwerde beim Ober- gericht des Kantons Zürich (act. 2). 2.2. Die Kammer zog die vorinstanzlichen Akten (act. 5/1-23) bei und setzte dem Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 350.– an (act. 6). Der Beklagte leistete den Kostenvorschuss innert Frist (act. 8). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist zu verzichten (vgl. Art. 322 Abs.1 ZPO). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif. Der Klägerin ist mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie der Beschwerde zuzustellen. 3. 3.1. Gemäss Art. 149 ZPO entscheidet das mit der Wiederherstellung befasste Gericht endgültig, es sei denn, die Verweigerung der Wiederherstellung habe den definitiven Rechtsverlust zur Folge. Vorliegend stellte der Beklagte das Wieder- herstellungsgesuch erst, nachdem die Vorinstanz das Endurteil bereits gefällt und die Klage der Klägerin teilweise gutgeheissen hatte. In einem solchen Fall ist nach der Praxis der Kammer ein endgültiger Rechtsverlust zu bejahen und das Rechtsmittel gegen den abweisenden Wiederherstellungsentscheid zuzulassen (vgl. OGer ZH PP240025 vom 20. August 2024 E. 2.1.2).
3.2. Welches Rechtsmittel zulässig ist, bestimmt sich nach dem Streitwert (TAN- NER, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 149 N 21; BSK ZPO-GOZZI, 4. Aufl. 2024, Art. 149 N 11b). Vorliegend beträgt der Streitwert der vor Vorinstanz zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren Fr. 2'966.50 und liegt damit unter Fr. 10'000.– (vgl. E. 1.1; Prot. Vi. S. 5), weshalb das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (Art. Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 ZPO). 3.3. 3.3.1. Weiter stellt sich die Frage nach der Rechtsmittelfrist. Die Vorinstanz gab in der Rechtsmittelbelehrung die allgemeine 30-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO an (act. 4 S. 4 Dispositiv-Ziff. 3). Nach überwiegender Auf- fassung in der Literatur und Rechtsprechung ist über die Wiederherstellung im summarischen Verfahren zu entscheiden (TANNER, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 149 N 21; BSK ZPO-GOZZI, 4. Aufl. 2024, Art. 149 N 4; CR CPC-TAPPY, 2. Aufl. 2019, Art. 149 N 7; BK-FREI, 2. Aufl. 2026, Art. 149 ZPO N 4; OGer ZH LB150018 vom 17. März 2015 E. 3c; OGer ZH RT130191 vom 18. November 2013 E. 4c). Die Rechtsmittelfrist beträgt daher nicht 30, sondern 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Zudem gelten im summarischen Verfahren die Fristenstill- stände nicht, worauf die Parteien vom Gericht hinzuweisen sind (Art. 145 Abs. 2 und 3 ZPO). Erfolgt kein solcher Hinweis, stehen die Fristen während der Ge- richtsferien still (BGE 139 III 78 E. 5). 3.3.2. Die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz erweist sich damit in zweifacher Hinsicht als fehlerhaft: Die Vorinstanz nannte einerseits eine zu lange Frist und unterliess es andererseits, auf die Ausnahme von der Geltung der Fristenstill- stände hinzuweisen. Da einer Partei aus einer mangelhaften Rechtsmittelbeleh- rung kein Nachteil erwachsen soll (CHEAVALIER/BOOG, in: Sutter-Somm/Löt- scher/Leuenberger/Seiler, 4. Aufl. 2025 N 34 ff.), ist eine zu ihren Gunsten lau- tende, unrichtige Rechtsmittelbelehrung gemäss Art. 52 Abs. 2 ZPO gleichwohl wirksam. Unter Berücksichtigung der (unrichtigen) 30-tägigen Rechtsmittelfrist so- wie des Fristenstillstandes gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO erhob der Beklagte rechtzeitig Beschwerde (vgl. act. 18/2).
3.4. Der Beklagte ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Die Beschwerde enthält Anträge und eine Begründung. Dem Eintreten steht nichts entgegen. 3.5. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 4.Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaub- haft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. 4.1. Die Vorinstanz erwog, die Vorladung zur Hauptverhandlung sei verbindlich; eine Verschiebung setze zureichende Gründe voraus. Stelle eine Partei ein Ver- schiebungsgesuch, müsse sie bis zu einer anderslautenden Mitteilung des Ge- richts davon ausgehen, dass die Verhandlung wie vorgeladen stattfinde. Er- scheine sie zum angesetzten Termin nicht, ohne sich nach der Beurteilung des Verschiebungsgesuchs erkundigt zu haben, treffe sie die Säumnisfolgen. Vorlie- gend seien die Parteien am 13. Oktober 2025 auf den 2. Dezember 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen worden. Am 17. November 2025 habe der Be- klagte ein Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung gestellt, welches mit Verfügung vom 21. November 2025 abgewiesen worden sei. Der Beklagte habe die Verfügung ab dem 26. November 2025 bei der Post abholen können. Er ma- che geltend, die Abholung sei ihm erst am 2. Dezember 2025 nach seiner Arbeit möglich gewesen. Selbst wenn das zutreffen sollte, wäre er zumindest gehalten gewesen, sich beim Gericht telefonisch nach der Beurteilung seines Verschie- bungsgesuchs zu erkundigen. Weitere Lösungen, wie die Ausstellung einer Ein- zelvollmacht zur Abholung der Sendung, wären ebenfalls möglich gewesen. Der Beklagte habe diese Möglichkeiten nicht ausgeschöpft und die Verfügung trotz Kenntnis der Vorladung erst einige Stunden nach dem angesetzten Verhand- lungstermin abgeholt. Unter diesen Umständen sei die Säumnis selbstverschuldet und könne nicht von einem leichten Verschulden gesprochen werden. Das Wie- derherstellungsgesuch sei daher abzuweisen (act. 4).
4.2. Dagegen wendet der Beklagte ein, die Zustellung der Ablehnung der Ter- minverschiebung erst nach Abschluss der Hauptverhandlung führe zu einer objek- tiven Unmöglichkeit im Sinne von Art. 148 ZPO. Das Argument der Vorinstanz, eine Drittperson hätte mit Vollmacht die Sendung früher abholen können, be- gründe eine gesetzlich nicht vorgesehene Obliegenheit und stelle überspitzten Formalismus dar. Selbst unter Annahme einer theoretisch früheren Abholung fehle es an der Kausalität zwischen der behaupteten Unterlassung und der ver- säumten Prozesshandlung. Die Voraussetzungen für die Wiederherstellung seien erfüllt. Der angefochtene Entscheid verletze seinen Anspruch auf rechtliches Ge- hör (act. 2 S. 2 f.). 4.3. Die Ausführungen des Beklagten verfangen nicht. Von einer unverschulde- ten oder leicht verschuldeten Säumnis kann unter den vorliegenden Umständen keine Rede sein. Zunächst einmal fehlt es an einem Nachweis dafür, dass der Be- klagte den Entscheid der Vorinstanz über das Verschiebungsgesuch tatsächlich nicht vor der Hauptverhandlung abholen konnte (vgl. act. 5/15). Konkrete Gründe dafür nannte er vor Vorinstanz keine (vgl. act. 5/14). Selbst wenn er aber an einer früheren Abholung gehindert gewesen wäre, wäre von ihm nach Treu und Glau- ben (vgl. Art. 52 Abs. 1 ZPO) zu erwarten gewesen, dass er sich vor dem ange- setzten Verhandlungstermin telefonisch an die Vorinstanz wendet und sich nach dem Stand des Verschiebungsgesuchs erkundigt. Alternativ hätte er, wie von der Vorinstanz erwähnt, auch eine Drittperson mit der Abholung der Postsendung be- auftragen können. Indem der Beklagte erst nach dem Verhandlungstermin tätig wurde (act. 5/15) und damit blind auf eine Gutheissung seines Verschiebungsge- suchs vertraute, verletzte er die elementaren Sorgfaltspflichten, die von jeder ver- nünftigen Person in seiner Situation erwartet werden durften. Wenn der Beklagte weiter behauptet, diese Unterlassungen seien für die Säumnis nicht kausal gewe- sen, ist das widersprüchlich und aktenwidrig. Er selbst begründete sein Gesuch um Wiederherstellung damit, dass er erst nach der Hauptverhandlung von der Ab- weisung seines Verschiebungsgesuchs erfahren habe (act. 5/14 S. 1-2). Andere Hinderungsgründe nannte er nicht. Der Kausalzusammenhang zwischen seiner Untätigkeit und der Säumnis an der Hauptverhandlung ist daher ohne Weiteres erstellt. Die Vorinstanz ging somit zu Recht von einem groben Verschulden des
Beklagten an der Säumnis aus. Die Vorwürfe des überspitzten Formalismus und der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweisen sich als unbegründet. Die Be- schwerde ist abzuweisen. 5.Ausgangsgemäss wird der Beklagte für das Beschwerdeverfahren kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 350.– festzusetzen und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (act. 8). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Beklagten nicht, weil er unterliegt, der Klägerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'518.85 (vgl. E. 1.4). Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: