Geschäfts-Nr.: PP260010-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 9. März 2026 in Sachen A., Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1., substituiert durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw, LL.M. X3._____ gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner betreffend Forderung (Verfahrensvereinigung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 2. Februar 2026 (FV250041-G) Nach Einsicht in die Verfügung der Vorinstanz vom 2. Februar 2026, mit welcher das vorliegende vorinstanzliche Verfahren FV250041-G mit den Verfahren FV250014-G, FV250032-G, FV250033-G und FV250037-G vereinigt, unter der Ge-
schäfts-Nr. FV250014-G weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben wurde (Urk. 9) sowie nach Einsicht in die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin und Be- schwerdeführerin (fortan Klägerin) vom 16. Februar 2026, mit welcher sie folgende Anträge stellt (Urk. 8 S. 2): "1.Die Beschwerde sei gutzuheissen. 2.Die Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 2. Februar 2026 (Geschäfts-Nr. FV250041-G) sei aufzuheben. 3.Das Verfahren FV250041-G sei selbständig und getrennt vom Ver- fahren FV250014-G weiterzuführen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschwerdegegners." da es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine prozessleitende Verfügung handelt, welche mangels gesetzlicher Grundlage (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 125 ZPO) nur mit Beschwerde angefochten werden kann, wenn ein nicht leicht wieder- gutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; BK ZPO-Frei, Art. 125 N 28, m.w.H.), da der Endentscheid im Verfahren FV250014-G mit Verfügung vom 2. Fe- bruar 2026 ergangen ist, womit kein Rechtsschutzinteresse mehr an der selbstän- digen Anfechtung der Vereinigungsverfügung mit Beschwerde besteht, da die Ver- einigung mit Berufung gegen den Endentscheid beanstandet werden kann, was die Klägerin auch getan hat (Urk. 13 S. 2 Rz. 2; siehe Berufungsverfahren NP260006- O), da daher auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist, da die Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 200.– festzusetzen ist, da die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, der Klägerin
zufolge ihres Unterliegens, dem Beklagten (und Beschwerdegegner) mangels rele- vanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin aufer- legt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 13, Urk. 16 und Urk. 17/2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen in das Berufungsverfahren NP260006-O. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'990.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 9. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: jo