Appointment of counsel in involuntary guardianship upheld

PQ110015Obergericht05.12.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court dismissed the appellant's complaint against the district council president's appointment of counsel in pending involuntary guardianship proceedings. It held that the necessity of legal representation was not disputed and that the appellant's arguments addressed the substance of the guardianship request, which had to be decided by the district council itself. The court found no indication that guardianship was obviously excluded. Because the appellant was indigent, no court costs were levied and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 369 ZGB, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO; appointment of counsel in guardianship proceedings. The necessity of legal representation is to be assessed independently of the merits of the pending guardianship request; objections directed against the substantive justification of the measure cannot be raised pre-emptively against the appointment decision. If the record discloses no manifest exclusion of the contemplated guardianship measure, the appointment of counsel is upheld. Indigence may justify waiver of court costs; the unsuccessful party has no entitlement to party compensation.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ110015-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler. Urteil vom 5. Dezember 2011

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Entmündigung nach Art. 369 Abs. 1 ZGB

Beschwerde gegen eine Verfügung des Präsidenten des Bezirksrates Win- terthur vom 14. November 2011; VO.2011.982 (Sozialbehörde B._____)

Erwägungen: 1. Mit Beschluss vom 21. September 2011 beantragte die Sozialbehörde B._____ dem Bezirksrat Winterthur, den Beschwerdeführer auf Grund von Art. 369 ZGB zu entmündigen (act. 8/1). Am 14. November 2011 verfügte der Präsident des Bezirksrats Winterthur die Er- nennung von Rechtsanwalt Dr. iur. X., ... [Adresse] zum Rechtsbeistand des Beschwerdeführers im Entmündigungsverfahren (act. 7). Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23. November 2011, mit welcher er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt (act. 2). 2. Der Bezirksratspräsident begründete die Bestellung eines Rechtsvertreters für den Beschwerdeführer für das Entmündigungsverfahren damit, dass dieser ge- mäss der Beurteilung von Oberarzt med. pract. C., Klinik D._____, ..., seine Verfahrensrechte nicht wahrnehmen könne (act. 7). Der Beschwerdeführer bestreitet die Notwendigkeit seiner Rechtsverbeiständung im Entmündigungsverfahren zu Recht nicht. Er macht also nicht etwa geltend, er bedürfe keines Rechtsvertreters in diesem Verfahren, weil er in der Lage sei, sei- nen Standpunkt gegenüber dem Bezirksrat selber zu vertreten. Er bringt – sinn- gemäss – im Wesentlichen vor, dass die Entmündigung nicht gerechtfertigt sei. Wie es sich damit verhält, ist erst im eingeleiteten Verfahren durch den Bezirksrat und nicht schon vorfrageweise bei der Bestellung eines Rechtsvertreters zu prü- fen. Anhaltspunkte dafür, dass eine Entmündigung des Beschwerdeführers von vorneherein ausser Betracht fiele, ergeben sich nicht aus den Akten. Insbesonde- re kann dies auch nicht etwa aus dem Umstand abgeleitet werden, dass der Be- schwerdeführer am 21. September 2011 aus dem fürsorgerischen Freiheitsentzug entlassen wurde (act. 8/3/35). Nicht stichhaltig ist sodann der sinngemässe Ein-

wand des Beschwerdeführers, dass der ärztliche Bericht vom 13. Oktober 2011 (act. 8/9), auf welchen sich die Präsidialverfügung stützt, erst nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der psychiatrischen Klinik erstellt wurde. Im Übrigen erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände gegen die Person von Rechtsan- walt Dr. iur. X.. Dieser wurde vom Präsidenten des Bezirksrats ernannt, nachdem der Beschwerdeführer nach entsprechender Aufforderung mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 (act. 8/10) keinen Vorschlag für einen Vertreter oder eine Vertreterin gemacht hatte (act. 8/11). Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 3. Der Beschwerdeführer ist offensichtlich mittellos (vgl. act. 8/1 S. 1, act. 8/3/22 S. 5 ff., act. 8/3/2). Es sind deshalb keine Kosten zu erheben (vgl. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Sozialbehörde B., Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, die Direktion der Justiz und des In- nern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Präsidenten des Bezirksrats Winterthur, je ge- gen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich

nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Engler

versandt am:

Schlagwörter

guardianshiplegal representationprocedural rightsindigencecourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appointment of counsel in the involuntary guardianship proceedings should be annulled

Extrahierter Entscheid

The appointment was justified because the appellant was unable to exercise his procedural rights; the merits of the guardianship request had to be examined by the district council, not preliminarily here.

Extrahierte Begründung

The court held that the need for legal representation was not contested. The appellant's objections attacked the merits of the pending guardianship request, which could not be assessed at the stage of appointing counsel. The file contained no indication that guardianship was clearly out of the question.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged

Extrahierter Entscheid

No costs were imposed because the appellant was indigent.

Extrahierte Begründung

The file showed obvious indigence, so costs were waived under the applicable procedural rule.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant should receive party compensation

Extrahierter Entscheid

No party compensation was awarded to the losing appellant.

Extrahierte Begründung

As the appellant was unsuccessful, no compensation was due.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.