Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ140025-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Isler. Urteil vom 24. Juni 2014
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
B., Beschwerdegegner betreffend Obhutsentzug und Platzierung Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 24. April 2014 i.S. C., geb. tt.mm.2011, und D._____, geb. tt.mm.2010; VO.2013.66 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen: 1.1 D., geboren am tt.mm.2010, und C., geboren am tt.mm.2011, sind die Kinder von A._____ und von B.. Der Vater hat die Kin- der als die seinen anerkannt und sich in von der zuständigen Behörde genehmig- ten Vereinbarungen zu Unterhaltsleistungen verpflichtet (KESB-act. "D." 95 - 100, "C." 35, 40 und 45). Kurz vor der Geburt von D. hatte sich A._____ an die damalige Vor- mundschaftsbehörde gewendet mit dem Ersuchen, die sie im Rahmen einer be- reits bestehenden Beistandschaft betreuenden Personen im Sozialamt der Stadt Zürich möchten angehalten werden, ihr mehr und ausreichend Geld zur Verfü- gung zu stellen. Die angesprochene Behörde ersuchte das Sozialamt um Abklä- rung, ob Massnahmen der freiwilligen Fürsorge oder eine behördliche Massnah- me für das werdende Kind angezeigt seien (KESB-act. "D." 3 und 5). Drei Wochen nach der Geburt D.s erstattete das Sozialamt seinen Bericht, der sich auf mehrere Gespräche mit Fachpersonen in der Geburtsklinik und aus- serhalb, auf Hausbesuche und auf Anhörungen A.s und ihres behandeln- den Psychiaters stützte: Danach lebte A. nach dem Austritt aus der Klinik unter eher ungewöhnlichen Verhältnissen in einer Wohnung mit ihrer 99-jährigen Grossmutter und bisweilen mit ihrer Mutter, wobei die drei Frauen sich dann zwei Betten teilten. Mit fremder Hilfe gelang es A., für das Kind ein Plätzchen herzurichten. Die befragten Personen vom Sozialdienst der Geburtsklinik, die Hebamme und zwei Fachfrauen von der Mütterhilfe berichteten zudem überein- stimmend, A. scheine mit der Pflege und Betreuung ihres Kindes überfor- dert zu sein. Das äusserte sich darin, dass die Mutter dem Kind zunächst zu we- nig zu essen gab, dass sie es auch angemessen bekleidet nicht aus der teilweise verrauchten Wohnung an die frische Luft brachte, dass sie es mitunter unbewacht oder nur bei der Urgrossmutter liess. Die Fachpersonen gewannen ebenfalls den bestimmten Eindruck, dass A._____ nicht die üblicherweise zu beobachtende emotionale Nähe zu ihrer Tochter entwickeln könne. Der Bericht hob hervor, ein Kind solle wenn immer möglich von seiner Mutter betreut werden. In der Situation von A._____ und D._____ sei aber eine sofortige Platzierung des Kindes in einer
"SOS-Familie" angezeigt, verbunden mit einer Begutachtung der Mutter und dem Errichten einer Beistandschaft, welche das Ziel verfolgen müsse, Mutter und Kind wieder zusammen zu führen (KESB-act. "D." 8). A. litt offenbar unter den Besuchen und dem Interesse fremder Personen an ihr und ihrem Kind; sie schrieb einer der Fachfrauen, "meine Psyche übertrug sich" [auf D.], so dass sich das Kind mehrfach übergab, und sie wolle keine weitere Begleitung (KESB-act "D." 9). Am 25. November 2010 wurde D._____ als Sofortmass- nahme bei einer SOS-Familie platziert. Tags darauf erfolgte die mündliche Anhö- rung ihrer Mutter, welche sich gegen die Fremdplatzierung aussprach und wünschte, dass das Kind wie sie selber einen Mann als Beistand erhalte; sie er- klärte sich bereit, in den nächsten Tagen die Mutter-und-Kind-Abteilung im Spital E._____ zu besichtigen, wo die Rückplatzierung D.s zu ihr abgeklärt wer- den könnte (KESB-act. "D." 11 und 12). Die Behörde beschloss entspre- chend dem Antrag des Sozialamtes (KESB-act. "D." 15). Dagegen liess A. durch einen Anwalt Beschwerde an den Bezirksrat führen (die später durch Rückzug erledigt wurde: KESB-act. "D." 25 und 105). Am 27. Januar 2011 trat A. in die Mutter-und-Kind-Abteilung des Spitals E._____ ein, nachdem sie das zuerst wegen der Gesundheit einerseits ihrer Grossmutter an- derseits D.s abgelehnt hatte. Bereits am 1. Februar 2011 teilte der Beistand D.s allerdings der Behörde mit, die Mutter sei wieder ausgetreten, das Kind wieder in der Pflegefamilie. Am 18. April 2011 teilte A.s Psychiater dem Spi- tal E. mit, seine Patientin sei erneut und im dritten Monat schwanger. Sie würde gerne in der Mutter-und-Kind-Abteilung arbeiten, was sie anlässlich eines Welschland-Aufenthaltes bereits einmal getan habe, und erwarte ein Angebot (KESB-act. "D." 89). Auch ihr Anwalt unterstützte einen Wiedereintritt von A. in E., sinngemäss allerdings als Patientin und nicht als Mitarbeite- rin ‒ da sie die doppelte Belastung ab Geburtstermin Oktober 2011 nicht selber werde auflösen können (KESB-act. "D." 91). Am 20. Juni 2011 meldete der Beistand D.s, dass er mit deren Mutter einen Eintritt in E. und die mit jenem Aufenthalt verbundenen Ziele vereinbart habe. Am 23. Juni 2011 trat A._____ in die Mutter-und-Kind-Abteilung des Spitals E._____ ein und blieb dort bis am 14. Juli 2011. Sie hatte dort unter Anleitung die Verantwortung für D._____ zu übernehmen, welche gut auf sie ansprach. Trotz wiederholter Hinweise der Be-
treuenden gelang es A._____ nicht, mit dem Kind zu sprechen, und die Zuwen- dung zu ihm war sehr von der aktuellen Verfassung der Mutter abhängig. Diese konnte sich mit der Situation in der Institution immer weniger abfinden und brach den Aufenthalt von sich aus ab. Die Fachpersonen beobachteten, dass A._____ versuchte, den an sie gestellten Anforderungen gerecht zu werden, dass ihr das aber nur zeit- und teilweise gelang, weil sie ihre Bedürfnisse vor diejenigen des Kindes stellte. Die Fachleute betrachteten eine enge Unterstützung als unbedingt notwendig, wobei das Dilemma darin bestehe, dass die Mutter in einem struktu- rierten Rahmen mit anderen Menschen nur schwer leben könne (eingehend KESB-act. "C." 2). Noch vor der Geburt C.s äusserte A., dass sie mit einer Bei- standschaft für das werdende Kind einverstanden sei. Sie und der Vater beider Kinder hätten vor, zusammen zu ziehen, so bald sie eine geeignete Wohnung hät- ten (KESB-act. "C." 6 und 8). Am 15. September 2011 errichtete die Vor- mundschaftsbehörde für das werdende Kind eine Beistandschaft und übertrug dem Beistand unter anderem die Sorge für die Unterbringung des Kindes. Am tt.mm.2011 kam C._____ zur Welt. Am tt.mm.2011 verliess A._____ die Geburts- klinik, und C._____ kam vorübergehend in eine SOS-Familie. Jene Pflegemutter fuhr in der Folge vierzehntäglich zur Pflegefamilie von D., damit die Mutter ihre beiden Kinder sehen konnte. Im Januar 2012 berichtete ihr Beistand, die Trennung von den Kindern belaste die Mutter sehr, sie komme aber auch ander- weitig, etwa mit ihren Finanzen, nicht gut zurecht, und er beobachte die Situation im Hinblick auf eine allenfalls nötige Krisenintervention genau (KESB-act. "C." 28); tatsächlich drohte die Mutter Ende März 2012 mit einem Suizid (KESB-act. "C." 37). In der Folge konnten D. und C._____ gemein- sam in einer Familie neu platziert werden, und anlässlich einer Anhörung vom 11. April 2012 zeigte sich A._____ damit und besonders mit dem Umgang der Pflegemutter mit den Kindern zufrieden (KESB-act. "C." 43). Am 8. Juni 2012 berichtete auch die Koordinatorin des Vereins "H.", welche die Pflege- familie begleitete, dass es den Kindern gut gehe. Am 16. Juli 2012 regte eine von A._____ neu bestellte Anwältin an, dass die aktuelle Situation an einem runden Tisch besprochen werden solle. Am 22. August 2012 fand eine Aussprache mit
der Mutter und deren Vertreterin statt, anlässlich welcher man sich darauf einigte, zuerst ein Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Mutter erstellen zu lassen und erst dann die von der Mutter gewünschte Ausdehnung der Kontakte und die Rückplatzierung zu behandeln (KESB-act. "C." 84). Gleichwohl gelang es der Vertreterin von A., im Gespräch mit allen Beteiligten eine Verlängerung der Besuche zu erreichen, damit die Mutter auch am Alltag der Kinder teilhaben ko nnte (KESB-act. "C." 100). Am 5. Oktober 2012 gab die Vormund- schaftsbehörde dem Kindes- und Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons H. den Auftrag zum Erstellen des in Aussicht genommenen Gutachtens. Anfangs Januar 2013 wandte sich A._____ persönlich an die neu geschaf- fene Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit den Anträgen, die Kinder seien in einer anderen Familie unterzubringen und die Besuchszeiten auszudehnen, und es solle ein Aufenthalt von Mutter und Sohn im Spital E._____ angeordnet werden (KESB-act. "C." 115 und 116, ferner die Schreiben und Eingaben 118 - 120, 122, 124 - 134, 136 - 138). Die Behörde ersuchte die Anwältin A.s, sich mit dieser über die zum Teil widersprüchlichen Anträge und Vor- bringen abzusprechen; in der Folge teilte A. mit, sie bevollmächtige ihren Vater mit dem Einholen aller Informationen über sie und ihre Kinder (KESB-act. "C." 141). Das Verhältnis zwischen A._____ und der Pflegemutter der Kinder war schwierig; A._____ beschwerte sich mit zahlreichen Eingaben an die Behörde über die ihrer Meinung nach zu restriktiv gehandhabten Kontakte und schrieb der Pflegemutter bisweilen bis dreissig sms-Nachrichten an einem Abend. Am 6. April 2013 schrieb sie der Behörde, "Es reicht uns jetzt!", und "wenn dies so weitergeht (...) dann gebe ich die Kinder in ein Kinderheim, wo ich sie mehr sehen kann da- mit das klar ist" (KESB-act. "C." 147). In der Folge schaltete sich auch (Gross-) Vater G. ein und bediente die Behörde mit zahlreichen Eingaben. Diese schickte alles an die Anwältin weiter mit dem erneuten Ersuchen, namens der Klientin eventuelle neue Anträge zu formulieren. Als Nächstes ging bei der Behörde ein von A._____ und ihrem Vater unterzeichnetes Schreiben ein, wo- nach sie mit dem Erstellen eines "so genannten" Gutachtens zur Erziehungsfä-
higkeit nicht einverstanden seien, und die mit der Begutachtung beauftragte Stelle teile mit, A._____ sei nicht bereit, sich einem Gespräch zu stellen (KESB-act. "C." 162 und 163 vom 26. resp. 25. April 2013). Am 21. Mai 2013 teilte die bisherige (als unentgeltliche Vertreterin bestellte) Anwältin A.s mit, dass sie das Mandat nicht weiter führen könne ‒ für eine Begründung dieser Entscheidung müsste sie vom anwaltlichen Geheimnis entbunden werden; A. und ihr Va- ter formulierten parallel aus ihrer Sicht Vorwürfe gegen die Anwältin (KESB-act. 167 - 169). Die Behörde nahm davon Kenntnis und informierte A. (als Ant- wort auf deren ultimativen Wunsch nach Bestellung eines anderen Anwaltes) dar- über, dass sie über den Anwaltsverband eine neue Anwältin bestellen und diese um Bestellung als unentgeltliche Vertreterin ersuchen könne (KESB-act. "C." 172). Der Beistand der Kinder berichtete am 11. Juni 2013 über den aktuellen Stand. Die Beziehung zwischen leiblicher und Pflegemutter sei nach wie vor schwierig. Dank des Engagements der Koordinatorin von "H." habe man die Besuche teils nach Zürich verlegen können, was zu einer gewissen Beruhigung führte, nun habe aber die Pflegefamilie den Vertrag auf Ende 2013 gekündigt. Die Erziehungsfähigkeit der Mutter sei sehr fraglich und ohne fachliche Abklärung nicht zu empfehlen. Für die Mutter stelle die Platzierung ihrer Kinder in einer Fa- milie offenkundig eine problematische Konkurrenz-Situation dar, was sich auch auf die Kinder auswirken könne. Unter diesen Umständen empfehle er ab anfangs 2014 das Zürcher ...heim, welches er für Situationen wie die der Familie A1._____ als besonders geeignet betrachte (KESB-act. "C." 181). Der Verein "H." berichtete der Kindes- und Erwachsenenschutzbehör- de über den Verlauf der bisherigen Platzierung und die Beobachtungen der invol- vierten Personen. Diese erlebten A._____ gegenüber ihren Kindern als liebevoll und bemüht, aber auch rasch überfordert ‒ so könne das unvorhergesehene Ver- halten eines Kindes sie so sehr irritieren, dass sie sich selber zurückziehe. Eine unbefangene Kommunikation in besonderen Situationen, wenn es etwa angezeigt wäre, einem Kind Grenzen zu setzen, sei kaum möglich. Das Verlegen der Besu- che nach Zürich habe für die Mutter eine Entspannung gebracht. Bis sie selbstän-
dig die volle Elternschaft übernehmen könne, müsse sie aber noch einen grossen Entwicklungsweg zurücklegen (KESB-act. "C." 202, vom 3. Juli 2013). Der Vater der Kinder erklärte sich mit einer Platzierung im ...heim einverstanden; zwar würde er eine Rückkehr der Kinder zu einem Elternteil begrüssen, aber für ihn selber sei das nicht möglich, und auch bei der Mutter äusserte er Bedenken (KESB-act. "C." 203, Anhörung vom 5. Juli 2013). Anlässlich einer Anhö- rung vom 9. Juli 2013 äusserte sich A._____ ambivalent: einerseits lobte sie die beiden SOS-Familien sehr und wünschte, dass die Kinder neu im "..." statt im ...heim untergebracht würden, anderseits zog sie ihr Einverständnis mit einer Fremdplatzierung (auch) C.s in Zweifel und verlangte, dass die Kinder so- fort zu ihr zurück kämen. Ihr ebenfalls anwesender Psychiater legte Gewicht auf die Belastung, welche die Fremdplatzierung für die stark emotionale Mutter be- deute und plädierte dafür, ihre Erziehungsfähigkeit durch einen Versuch des Zu- sammenlebens von Mutter und Kindern zu prüfen; wenn man ihr dafür ein gewis- ses "Vorschuss-Vertrauen" entgegen brächte, wäre sie gewiss zu jeder Koopera- tion bereit, und auch dazu, fremden Personen Zutritt und Einblick in ihre Wohnung zu geben. Als seine Patientin seit 1995 begleitender Arzt sei er der Auffassung, unter der bestehenden Dauer-Medikation seien die psychischen Probleme stabili- siert, und er erachte sie als erziehungsfähig (KESB-act. "C." 204, ferner 205 und präzisierend 239). 1.2 Am 19. Juli 2013 beschloss die Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde, D._____ und C._____ unter Aufhebung der elterlichen Obhut neu im ...heim in Zürich unterzubringen und regelte den Kontakt von Kindern und Mutter. Die Beistandschaft für beide Kindern wurde beibehalten, hingegen wurde gemäss dem Antrag A.s ein Wechsel in der Person des Beistandes angeordnet. Ei- ner allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (KESB- act. "D." 327, "C." 221). Mit Eingabe vom 20. Juli 2013 führte A. Beschwerde an den Bezirks- rat. Sie äusserte sich kritisch zu den Erwägungen in den angefochtenen Be- schlüssen und stellte sinngemäss den Antrag, die Kinder umgehend zu sich neh- men zu können. Ein fachlich qualifiziertes Erziehungsgutachten liege zwar nicht
vor, aber auch andere Mütter hätten das nicht. Ihre Kinder seien entführt worden und würden nun kaputt gemacht (BR-act. 1a und 1b, 3/1, 3/2 - 3/4). Der Bezirksrat schrieb am 31. Juli 2013 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, A._____ habe von einem Besuchsverbot im ...heim berichtet. Da die Regelung der Besu- che vierzehntägliche Kontakte vorsehe und nicht angefochten sei, gebe es für ein Besuchsverbot wohl keine Handhabe; die Behörde wurde zur Stellungnahme in- nert kurzer Frist ersucht (BR-act. 4). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde antwortete mit Schreiben vom 5. August 2013 umgehend, die Besuche würden nicht verweigert, und als erster Termin sei der 12. oder 13. August 2013 geplant; das hätte der Mutter am Eintritts-Gespräch vom 30. Juli 2013 mitgeteilt werden sollen, sie habe aber dieses Gespräch verweigert (BR-act. 8). In der Folge scheint das Verfahren geruht zu haben. Am 9. April 2014 gingen beim Bezirksrat die mit 31. August 2013 datierten Schlussberichte des früheren Beistandes für die Zeit vom 1. November 2012 bis 31. Juli 2013 ein (BR-act. 26/1 und 26/2). Ohne weite- re Massnahmen entschied der Bezirksrat am 24. April 2014 über die Beschwer- den und wies sie kostenfällig ab, so weit er darauf eintrat (BR-act. 27). 2. Am 26. April 2014 schrieb A._____ dem Bezirksrat einen Brief mit dem Titel "Beschwerde", welcher am 8. Mai 2014 ans Obergericht weiter geleitet wur- de. Das Schreiben enthält im Wesentlichen Klagen über die Behandlung von Mut- ter und Kind, aber auch einerseits die grundsätzliche Ablehnung des Obhutsent- zuges und anderseits den Wunsch, die Kinder jede Woche zu Hause (und nicht alle vierzehn Tage im ...heim) sehen zu können (BR-act. 32). Mit einer weiteren Eingabe vom 28. April 2014 retournierte A._____ die Rechnung für die ihr aufer- legten Kosten des Bezirksrates ‒ dieser schickte ihr das Papier allerdings zurück (BR-act. 28 und 31, vgl. dazu auch nachstehend). Bereits am 1. April 2014 war bei der Kammer ein Schreiben von A._____ eingegangen, welches sich offenkundig gegen den Obhutsentzug wendete, mit der Begründung, sie (die Mutter) sei weder gewalttätig noch aggressiv, im Straf- register nicht verzeichnet, psychisch und physisch gesund, weder alkohol- noch drogensüchtig und eine anständige Frau mit Ausbildung (act. 2). Am 29. April 2014 erklärte A._____ noch ausdrücklich Beschwerde gegen den Beschluss des
Bezirksrates vom 24. April 2014 mit der rhetorischen Frage, wozu sie überhaupt noch "mit zusammenarbeiten alle 3 Monate und an Sitzungen teilnehmen" solle (act. 9/1). Eine weitere Eingabe datiert vom 26. April 2014 ‒ es ist das Original der oben erwähnten dem Bezirksrat offenbar in Kopie zugestellten und dort zu den Akten genommenen (act. 9/2 = BR-act. 32). Die Kammer zog die vollständigen Akten von Bezirksrat und Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei. Am 9. Mai 2014 wandte sich A._____ mit einer weiteren Eingabe an die Kammer. Sie beklagte sich, dass ihr Psychiater nicht zur Beurteilung mit einbezo- gen worden sei, und dass sie keinen rechtlichen Beistand erhalte. Sie verwies auf das Beispiel einer anderen Frau, deren Sohn im "..." untergebracht sei und der unbegleitete Kontakte zugestanden würden (act. 17). Die auf einer dem Gericht eingereichten Diskette gespeicherte Dokumente wurden ausgedruckt und so zu den Akten genommen (act. 18 - mit Ausnahme des ebenfalls dort gespeicherten angefochtenen Entscheides: dieser liegt bereits mehrfach im Dossier). Weitere zahlreiche Eingaben A.s und ihres Vaters gingen teils per Fax, teils per Post ein (act. 20/1 und 20/2, 22, 23, 24, 25, 26/1-5, 27/1-9, 28, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37). Am 11. Mai 2014 kam es anlässlich des Besuchs der Kinder bei Mut- ter und Grossmutter zu einem Tumult, in dessen Verlauf die Grossmutter die Be- gleiterin der Kinder mit der Hand ins Gesicht schlug und mit ihrem Gehstock prü- gelte ‒ die Rolle der Mutter dabei ist kontrovers. Die Besuche wurden als Sofort- massnahme sistiert (act. 30, Anhang). Ein Kostenvorschuss war nicht zu erheben (§ 60 Abs. 1 EG-KESR). 3.1 A. verlangt vom Obergericht, dass dieses ihr ein Anwalt zur Seite gebe. Ist eine Partei offensichtlich nicht im Stande, ihre Sache selber zu führen, kann das Gericht sie auffordern, eine Vertretung zu bestellen, und wenn das nicht geschieht, kann das Gericht selber eine Vertretung bezeichnen. Es benachrichtigt die Erwachsenenschutzbehörde, wenn es Massnahmen des Erwachsenenschutz- rechts als geboten betrachtet (Art. 69 ZPO).
A._____ ist offenkundig in der Lage, ihre Wünsche mit Bezug auf die Kinder zu artikulieren und auch zu begründen. Dass die ganze Sache sie sehr belastet, ist augenscheinlich und schlägt sich in zum Teil ungehörigen Formulierungen nie- der (zu Recht hat der Bezirksrat die Eingabe vom 28. April 2014 nicht akzeptiert; "Ihr Arschlöcher" ist ungehörig und auch durch die Empörung der vom Entscheid enttäuschten Mutter keinesfalls zu rechtfertigen). Zutreffend hat ‒ wie oben er- wähnt ‒ schon die Kindes- und Erwachsenschutzbehörde A._____ mitgeteilt, dass sie eine Anwältin oder einen Anwalt mandatieren und dieser um Bestellung als unentgeltlicher Vertreter nachsuchen könne. Das weiss sie im Übrigen von der Bestellung ihrer früheren Vertreter her. Unter diesen Umständen sind keine Wei- terungen angezeigt. 3.2 Auch in den Verfahren, in denen das Gericht (wie hier) den Sachverhalt von Amtes wegen erforschen muss und an Anträge der Parteien nicht gebunden ist, wird auf ein Rechtsmittel nur eingetreten, wenn den Eingaben Anträge zur Sa- che entnommen werden können und wenn diese unter Bezugnahme auf den an- gefochtenen Entscheid begründet sind. Dafür braucht es allerdings bei Laien sehr wenig: Es genügt, dass sich Anträge jedenfalls sinngemäss den Eingaben ent- nehmen lassen; eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz wird nicht verlangt (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013 und OGerZH PF110034 vom 22. August 2011). Im heute zu beurteilenden Fall ist jedenfalls klar, dass A._____ die Fremdplatzierung ihrer Kinder ablehnt. Wenn sie Besuche bei sich zu Hause jede Woche und nicht nur alle vierzehn Tage verlangt, ist das kein Widerspruch, son- dern als Eventual-Antrag zu verstehen, sollten die Kinder im ...heim (oder wo im- mer) bleiben müssen. Ein erheblicher Teil der beim Obergericht eingegangenen Eingaben stammt vom Vater von A._____, der auch als Grossvater der betroffenen Kinder in die Sache involviert und offenkundig sehr engagiert ist. Er verfügt wie vorstehend er- wähnt über eine Vollmacht seiner Tochter zum Einholen von Informationen, nicht aber zu ihrer Vertretung im Verfahren. Das macht seine Schriftsätze allerdings nicht unbeachtlich: Da Behörden und Gerichte den massgeblichen Sachverhalt
von Amtes wegen zu erforschen haben, sind relevante Informationen und Vor- bringen beachtlich, auch wenn sie von ‒ prozessual gesehen ‒ Dritten stammen. Und aus dem selben Grund kommt dem Lauf der Beschwerdefrist nur eine be- schränkte Bedeutung zu: Reagiert die zum Ergreifen des Rechtsmittels berechtig- te Person nicht innert Frist auf die Zustellung eines Entscheides, wird dieser zwar rechtskräftig. Sobald die Frist aber einmal gewahrt ist, sind auch verspätet einge- reichte Eingaben beachtlich. Im vorliegenden Fall trifft das etwa zu für das am 17. Juni 2014 der Kammer zugegangene Konvolut von gegen 150 Seiten, dessen erste Seite mit "A._____ ... in ZusArbeit mit G." überschrieben und vom 24. Mai 2014 datiert ist (act. 36). Die Begründung der Beschwerde erschliesst sich nicht leicht, da A. und ihr Vater die Kammer mit zahlreichen Eingaben bedienten, die in sich kaum einen erkennbaren Aufbau haben und offenkundig vielfache Wiederholungen ent- halten. Unter dem Gesichtspunkt, dass die Beschwerde eine Begründung enthal- ten muss, steht aber eine ausreichende konkrete Kritik ausser Frage. Es ist da- rauf nachstehend einzugehen. In der Regel überprüft die Rechtsmittelinstanz nur die ihr vorgelegten kon- kreten Rügen (BGE 138 III 374, E. 4.3.1). Namentlich gilt das ungeachtet der Pflicht des Gerichts zur Rechtsanwendung von Amtes wegen. Die Kammer macht davon in einer gewissen Abweichung von der sehr strengen Praxis des Bundes- gerichts dort eine Ausnahme, wo die strenge Erforschungsmaxime gilt und keine Bindung an gestellte Anträge besteht ‒ wie eben im Bereich des Kindesschutzes. In diesen Materien behält sie sich vor, auch Punkte des vorinstanzlichen Verfah- rens oder Entscheides aufzugreifen, welche im Rechtsmittel nicht angesprochen wurden. 3.3 a) Wie vorstehend erwähnt, gingen die Schlussberichte des früheren Beistandes der beiden Kinder am 9. April 2014 beim Bezirksrat ein und wurden dessen Dossier beigefügt. Die Dokumente kamen von der Kanzlei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (BR-act. 26); wann und wie sie dorthin gelangten, ist nicht klar, da sie keine Adresse tragen. Unabhängig davon durfte der Bezirksrat diese Berichte nicht zu seinen Akten nehmen, ohne A._____ davon
zu benachrichtigen. Indem er gleichwohl in der Sache entschied, verletzte er den grundlegenden Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO), was bei einer als Gericht geltenden Behörde bedenklich ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist so genannt formeller Natur, und sei- ne Verletzung führt grundsätzlich zur Aufhebung eines mit diesem Mangel behaf- teten Entscheides, ohne dass die verletzte Partei nachzuweisen hätte, was sie vorgetragen haben würde, wenn sie dazu Gelegenheit gehabt hätte. Ausnahms- weise kann von einer Rückweisung abgesehen werden, wenn die obere Instanz die Sache frei überprüfen kann und die verletzte Partei die Möglichkeit hatte, ihre Bemerkungen nachzubringen. Das ist hier der Fall: Spätestens mit dem angefoch- tenen Beschluss war A._____ bekannt, dass die beiden Schlussberichte (auch) dem Bezirksrat vorlagen. In ihren Eingaben bezieht sie sich denn auch immer wieder mit kritischen Bemerkungen auf die Berichte des Beistandes. Sie selbst rügt die Gehörsverletzung nicht und verlangt auch keine Rückweisung. Unter die- sen Umständen ist eine Aufhebung und Rückweisung nicht gerechtfertigt. b) A._____ beklagt, ihr Psychiater, Dr. I., sei zu Unrecht im Verfah- ren nicht mit einbezogen worden. Das trifft so nicht zu: er nahm mindestens an einer Anhörung teil (KESB-act. "C." 204, ferner 205 und präzisierend 239), und er hatte sich schon früher an die Behörde gewandt, um die Position und die Wünsche seiner Patientin zu erläutern (KESB-act. "D." 89). Im Übrigen wurden seine Beurteilung und seine Anregungen im Beschwerdeverfahren vor der Kammer erneut aktenkundig (18a, 18b und 18c). Es wird auf die Stellungnahmen von Dr. I. Bezug zu nehmen sein. Freilich darf seine Beurteilung, auch wenn er ein erfahrener Psychiater ist, nicht ohne Weiteres übernommen und dem Entscheid zugrunde gelegt werden. Nach eigener Darstellung behandelt und begleitet er A._____ nun seit bald zwanzig Jahren. Als Arzt hat er eine selbstverständliche Pflicht zur Loyalität gegenüber seiner Patientin. Auch wenn ihm keinesfalls unterstellt werden soll, dass er sich nicht mit besten Absichten und professioneller Überzeugung äussert, könnte er daher etwa nicht Gutachter sein (ZR 103/2004 Nr. 55).
c) In der Sache selbst hat der Bezirksrat die Grundlagen zutreffend dar- gestellt, und es kann vorweg darauf verwiesen werden (Erw. 4.3.1 S. 7 f.). Zu un- terstreichen ist, dass die Behörden zum Handeln verpflichtet sind, wenn sie eine Gefährdung erkennen oder konkrete Anzeichen für eine Gefährdung haben; dass bereits ein Schaden eingetreten sein müsste, ist nicht notwendig. Massnahmen des Kindesschutzes sind sodann weder als Belohnung von Wohl- noch als Be- strafung von Fehlverhalten der Eltern zu verstehen, sondern sie orientieren sich einzig am richtig verstandenen Interesse des Kindes. Dieses Interesse verlangt im Regelfall, dass das Kind zusammen mit seinen Eltern aufwachsen kann; das ist die natürliche Gemeinschaft, die nur aus triftigen Gründen und nur so lange es unumgänglich ist, aufgehoben werden soll (Art. 307 und 310 Abs. 1 ZGB). A._____ schreibt, sie sei "weder gewalttätig noch aggressiv, im Strafregister nicht verzeichnet, weder kriminell, noch habe ich einem Kind jemals ein Haar ge- krümmt, von Arzt/Psychiater psychisch gesund, IV wurde abgelehnt. Weder dro- gen- noch alkoholsüchtig und eine anständige Frau mit Ausbildung" (act. 2). Das dürfte zum grössten Teil richtig sein, ist aber nicht der richtige Gesichtspunkt. Massgebend war und ist, ob es konkrete Anzeichen für eine Gefährdung der Kin- der unter der alleinigen Obhut von A._____ gab und gibt. Entgegen ihrer Auffas- sung ist das der Fall. Sowohl die Fachpersonen vom Sozialdienst der Geburtskli- nik, in welcher D._____ zur Welt kam, als auch die Hebamme und die Fachfrauen der beigezogenen Mütterhilfe gewannen den Eindruck, die Mutter sei mit ihrer Aufgabe überfordert, und es scheine, dass ihr die emotionale Nähe zum Kind feh- le. Das war ernst zu nehmen und verpflichtete die Behörde zum Handeln. Nach der notfallmässig erfolgten Platzierung D.s versuchten die Behörden rich- tigerweise die Situation genauer zu analysieren, was mit dem Aufenthalt von Mut- ter und Kind im Spital E. erfolgen sollte. Es mag sein, dass A._____ aus va- lablen persönlichen Gründen dort vorzeitig wieder austrat ‒ Tatsache bleibt aber, dass eine Beurteilung ihres Umgangs mit dem Kind zunächst nicht möglich war. Bei einem weiteren Aufenthalt konnten die Fachpersonen einen vertieften Ein- druck gewinnen, der allerdings in die Empfehlung mündete, A._____ bei der Be- treuung ihrer Kinder eng zu begleiten ‒ und das sei kaum realistisch, weil sie in einem strukturierten Rahmen mit anderen Menschen nur schwer leben könne. Ei-
nem weiteren Versuch der Begutachtung (durch den Kinder- und Jugendpsychiat- rischen Dienst des Kantons H.) stand A. zunächst gemäss Empfeh- lung ihrer damaligen Anwältin positiv gegenüber, doch nahm sie dann die Termi- ne nicht wahr, sodass das Gutachten nicht erstellt werden konnte (sie lehnt es nach wie vor ausdrücklich ab: act. 17 S. 1 unten). Damit stehen die von Fachper- sonen mehrfach geäusserten Bedenken nach wie vor im Raum und sind zwar nicht näher erhärtet, aber auch nicht ausgeräumt. Psychische Schwierigkeiten ei- ner Mutter sind allein keinesfalls ein ausreichender Grund für einen Obhutsent- zug, allerdings sind sie auch nicht einfach belanglos. A._____ befindet sich seit langer Zeit und namentlich schon weit vor der Geburt ihrer Kinder in psychiatri- scher Behandlung. Ihr Arzt stellt die Diagnose von Angst und Depression ge- mischt, verursacht vor allem durch Schwangerschaftsabbrüche und unbefriedi- gende Partnerschaften, was dank einer Dauermedikation seit 1995 kompensiert sei, ferner die Diagnose auch einer emotional instabilen Persönlichkeit[-s- Störung] (act. 18a). Dass A._____ einmal mit Suizid, einmal mit "Krieg" droht (act. 27/2), und dass Besuche bei ihren Kindern sie "mit Wut und Hass erfüllen" (act. 9/3 S. 2), gründet vielleicht in der übergrossen Belastung durch den Obhutsentzug und das ganze Verfahren, lässt aber eine nähere Abklärung ‒ wie sie die Behör- den versuchten ‒ doch als notwendig erscheinen. Die Bemerkungen "Schmarren" als Glossen im angefochtenen Entscheid (im Konvolut act. 36), die Fakten würden "verdreht", die verantwortlichen Personen hätten die Mutter "erpresst", die Weg- nahme der Kinder sei widerrechtlich gewesen und liege nicht im Interesse der Kinder, kommen dagegen nicht auf. Der Hinweis auf eine andere Mutter, deren Kind im ...heim lebt, und die es offenbar regelmässig sowohl ohne Auflagen besu- chen als auch mit sich nehmen darf (act. 9/1, Beilage), kann für die Beurteilung der Situation von A._____ und ihrer Kinder nicht massgebend sein, da es immer auf die konkreten Umstände ankommt. Die Situation scheint ziemlich verfahren, und die Beteiligten wirken verzwei- felt (am 11. Juli 2013 rief Vater G._____ die Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde insgesamt 18mal an, KESB-act. "C._____" 212, die Mutter wählte die pri- vate Nummer des Beistandes bis zu 30mal am Tag und auch mitten in der Nacht, BR-act. 26/1 Ziff. 4/2, auch die Eingaben im Verfahren enthalten in weiten Teilen
eher emotionale Stellungnahmen und rhetorische Fragen als sachliche Argumen- te). Die Fachpersonen in E._____ bezeichneten es als "Dilemma", dass A._____ betreut werden müsste, das aber aufgrund ihrer Persönlichkeit nicht akzeptieren kann, ihr Arzt erkennt (mit Recht) verschiedene "Teufelskreise" in den Massnah- men der Behörden und den bei A._____ dagegen bestehenden Widerständen (act. 18c). In der Tat kann die Mutter ihre Kompetenzen im Umgang mit den Kin- dern weder zeigen noch verbessern, wenn die Kontakte so minimal sind wie aktu- ell. Von da her ist es sehr verständlich, dass sich ihr Arzt von den Behörden "Mut" und einen "tapferen Schritt" im Sinne eines Vertrauensvorschusses wünscht, um die Situation zu deblockieren (act. 18b). Die Kinder (sofort) in die alleinige Obhut der Mutter zurück zu geben, kommt aber angesichts der beschriebenen Situation und der daraus entstehenden Bedenken (noch) nicht in Frage. In diesem Sinn ist die Beschwerde abzuweisen. d) Eventuell beantragt A., die Besuche auszudehnen. Zur Zeit gilt aufgrund der angefochtenen Beschlüsse die Regelung, dass die Mutter die Kinder alle zwei Wochen für "zwei bis drei" Stunden mit sich oder zu sich auf Besuch nehmen kann. Diese Kontakte erfolgen "in Anwesenheit einer geeigneten Drit t- person, welche [die Mutter] im Umgang mit den Kindern berät und dem Beistand Rückmeldungen gibt" (BR-act. 1/1 und 1/2). Wie vorstehend erwogen, ist das sehr wenig. Einerseits nimmt es kaum Rücksicht auf die besondere Situation der Mut- ter, welche aufgrund ihrer Persönlichkeit Mühe hat, mit Kontrolle umzugehen, an- derseits kann sich bei diesem Rhythmus und einer so engen Zeitvorgabe keine (auch im Interesse der Kinder nötigen) "Normalität" der Beziehung entwickeln. D. und C._____ sind keine Säuglinge mehr, und auch in einer Pflegefamilie oder in einem Kinderheim wäre es adäquat, sie ab und zu für eine gewisse Zeit alleine zu lassen. Von da her sollte die Bestimmung der "Anwesenheit einer Dritt- person" bei Kontakten mit der Mutter nicht strikt und wörtlich gehandhabt werden. Wann, wie und wo die Mutter mit den Kindern auch einmal alleine sein darf, kann kaum abstrakt definiert werden, es sollten aber die Möglichkeiten dafür genutzt werden, die sich bei den in der Wohnung der Mutter stattfindenen Besuchen (so BR-act. 8/1), aber auch an anderen Orten zweifelsfrei bieten. Ebenso sollten die Kontakte im bestehenden Spielraum der "zwei bis drei Stunden" in der Regel drei
(netto-)Stunden dauern ‒ wie das eigentlich seit dem Sommer 2013 vorgesehen ist (BR-act. 8/2, Brief des neuen Beistandes vom 31. Juli 2013). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat ausdrücklich das Ziel der Zusammenführung von Kindern und Mutter definiert. Mit den kurzen Kontakten nur alle zwei Wochen ist das nicht zu erreichen. Innert absehbarer Frist wird entweder der Rhythmus zu verändern oder werden die einzelnen Kontakte zu verlängern sein. Der Zeitpunkt für eine Änderung ist allerdings denkbar ungünstig. Eben erst kam es zu dem beschriebenen Eklat während eines Besuches, als die Mutter von A._____ die Begleiterin der Kinder körperlich attackierte. A._____ legt Wert da- rauf, sie habe sich nicht nur passiv verhalten, sondern ihrer Mutter gesagt: "Mami, hör uuf", wogegen die angegriffene Begleiterin erklärte, A._____ habe ihre Mutter "angefeuert" (act. 30, Anhang: von A._____ mit Anmerkungen versehener indirek- ter Bericht über den Vorfall). So oder so sind solche Auftritte für die Kinder höchst problematisch. In deren wohl verstandenem Interesse darf es zwar keinesfalls bei der unter dem Eindruck jenes Vorfalles verfügten "Sistierung" der Kontakte blei- ben (act. 30 a.a.O.). Zuerst müssen diese aber erst wieder wenigstens so in Gang kommen, wie es die aktuelle Regelung vorsieht, und daher ist die Beschwerde auch in diesem Punkt (zur Zeit) abzuweisen. Längstens innert eines halben Jah- res sollten die Kontakte aber ausgeweitet werden, wenn nicht neue und heute noch nicht bekannte Gründe zwingend dagegen sprechen. 4. Im Bereich des Kindesrechts beansprucht die Kammer ein weites Er- messen bei der Festsetzung und der Auflage von Kosten. Im vorliegenden Fall ist es gerechtfertigt, sowohl für das Verfahren des Obergerichts als auch für das des Bezirksrates auf das Erheben von Kosten zu verzichten. Eine Parteientschädi- gung kommt allerdings auch nicht in Frage. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Verfahren des Bezirksrates wird aufgehoben; für jenes Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. M. Isler
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