PQ140079•Wiedererwägung durch die KESB
PQ140079Obergericht Zürich / II. Zivilkammer12.12.2014
Für die Auffassung, die Wiedererwägung werde durch eine Stellungnahme irgend einer anderen beteiligten Partei ausgeschlossen, gibt das Gesetz keine Stütze.
Art. 450d ZGB, Wiedererwägung durch die KESB. Für die Auffassung, die Wiedererwägung werde durch eine Stellungnahme irgend einer anderen beteilig- ten Partei ausgeschlossen, gibt das Gesetz keine Stütze.
(aus einem Entscheid des Obergerichts:)
Der Vater erhob [gegen eine von der KESB angeordnete Sistierung des Ver- fahrens] Beschwerde beim Bezirksrat (...). Dieser lud die Mutter zur Antwort und die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Die Mutter liess mit Eingabe vom 3. Sep- tember 2014 beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen (...). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entschied mit Verfügung vom 8. September 2014, die angefochtene Sistierung wiedererwägungsweise aufzuheben und beantragte dem Bezirksrat, dessen Beschwerdeverfahren abzuschreiben. Das Entscheid ging dem Bezirksrat am 9. September 2014 zu. Dieser erwog am 15. September 2014, die Wiedererwägung durch die KESB sei nicht mehr beachtlich, weil unter- dessen bereits eine Beschwerdeantwort eingegangen sei. Dafür stützte er sich auf BSK KESR-Reusser Art. 450d N. 22. Diese Auffassung widerspricht dem Ge- setz: "Statt eine Vernehmlassung einzureichen, kann die Erwachsenenschutzbe- hörde den Entscheid in Wiedererwägung ziehen" (Art. 450d Abs. 2 ZGB). Richtig ist, dass die Botschaft (ohne Begründung) die Auffassung vertrat, die Stellung- nahme einer beteiligten Partei lasse die Wiedererwägung unzulässig werden (S. 7086). Das steht so nicht im Gesetz. Auch die analogen Fundstellen, welche Reusser a.a.O. als Belege nennt, sagen gerade nicht, was damit belegt werden soll: Im Verwaltungsverfahren des Bundes kann die Vorinstanz den angefochte- nen Entscheid "bis zu ihrer Vernehmlassung" in Wiederwägung ziehen (Art. 58 VwVG, Hervorhebung beigefügt), und im Versicherungsprozess kann der Versi- cherungsträger wiedererwägen, bis er selber Stellung nimmt (Art. 53 ATSG). Es mag vertretbare Gründe geben, die Wiedererwägung von angefochtenen Ent- scheiden einzuschränken. Es wäre aber doch erwünscht, dass die Gesetze sag- ten, was gilt. Sei dem, wie ihm wolle: der Punkt ist hier nicht angefochten und da- her nicht weiter zu verfolgen [Amn.: und es kam für den zu treffenden Entscheid darauf auch nicht an].
Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss und Urteil vom 12. Dezember 2014 Geschäfts-Nr.: PQ140079-O/U