Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ150014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. M. Hi nden. Urteil vom 28. April 2015
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
sowie
1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Besuchsrecht / Kindesschutzmassnahmen
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Meilen vom 17. Februar 2015; VO.2014.18 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen)
Erwägungen: I. 1. Der Beschwerdeführer, A., ist der heute 7jährige Sohn von C. (fortan Mutter) und von B._____ (fortan Vater). Sei ne Eltern trennten sich am 15. September 2008. Im Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Juli 2011 (act. 7/5/38) wurde die elterliche Sorge der Mutter zugeteilt, dem Vater ein soge- nannt geri chtsübli ches Besuchsrecht ei ngeräumt und die Weiterführung der mit eheschutzrichterlicher Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Juni 2010 (act. 7/5/4) errichteten Beistandschaft zur Überwachung des persönlichen Ver- kehrs angeordnet. 2. Am 3. Februar 2012 beantragte die Beiständin die Erstellung eines Erzie- hungsfähigkeitsgutachtens über den Vater (act. 7/5/33). Nachdem der Vater drei Termi nvorschläge für ei ne Anhörung abgelehnt hatte, wofür er berufliche Gründe anführte, entzog ihm die damals zuständige Vormundschaftsbehörde der Ge- meinde D._____ am 15. März 2012 (act. 7/5/39) ohne vorherige Anhörung mit so- fortiger Wirkung das Besuchsrecht. Mit Beschluss vom 8. Mai 2012 ordnete die Vormundschaftsbehörde ein Erziehungsfähigkeitsgutachten an, dessen Fragestel- lung im weiteren Verlauf des Verfahrens auf beide Eltern ausgedehnt wurde, und schränkte das Besuchsrecht während der Dauer der Abklärungen "auf die organi- satorischen Möglichkeiten im Rahmen eines anerkannten begleiteten Besuchs- treffs" ein (act. 7/5/49). Unabhängig davon wurde während der selben Zeit gegen den Vater ein Strafverfahren wegen Verdachts auf sexuelle Handlungen vor se i- nem Sohn eingeleitet. Dabei ging es um den Vorwurf, der Knabe sei Zeuge von sexuellen Handlungen zwischen dem Vater und der Grossmutter väterlicherseits geworden. Diese Strafuntersuchung wurde von der Staatsanwaltschaft mit Verfü- gung vom 3. August 2012 eingestellt, was die III. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 3. Mai 2013 bestätigte (act. 7/5/129). Am 22. August 2013 er- stattete das Institut für Forensik und Rechtspsychologie Bern das angeordnete Gutachten (act. 7/5/146).
Mit Beschluss vom 5. Juni 2014 entzog der Bezirksrat der Beschwerde des Vaters mit Bezug auf die Regelung des persönlichen Verkehrs antragsgemäss die auf- schiebende Wirkung (act. 7/8). Mit Urteil vom 17. Februar 2015 (act. 6) wurde die Beschwerde des Vaters teilweise gutgeheissen. Der Bezirksrat bewilligte den An- trag auf einen Wechsel der Beiständin, hob die Anordnung einer Familienbeglei- tung und die entsprechende Ermächtigung der Beiständin auf und ersetzte die oben zitierte lit. b) von Dispositiv-Ziffer 1 durch folgende Besti mmung: "Während der zweiten sechs Monate ab Geltung des Entscheids wird B._____ berechtigt, A._____ zweimal pro Monat einen Tag lang auf ei- gene Kosten zu si ch oder mi t si ch auf Besuch zu nehmen." 5. Die mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde D._____ vom 11. September 2012 (act. 7/5/67) ernannte Prozessbeiständin des Beschwerde- führers erhebt mit Eingabe vom 24. März 2015 rechtzeitig Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksrats vom 17. Februar 2015, das ihr am 20. Februar 2015 zuge- stellt wurde (act. 7/47), und stellt folgende Anträge (act. 2 S. 2): Es sei Ziff. I Abs. 1 des Dispositives des Urteils des Bezirksrates Mei- len vom 17. Februar 2015 aufzuheben und es sei Dispositiv Ziff. 2 und 3 lit. b des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschut zbehö rde zu bestätigen; Eventualiter sei Dispositiv Ziff. I Abs. 2 des Entscheides des Bezirksra- tes aufzuheben und es sei Dispositiv Ziff. 1 lit. b des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde durch folgende Fassung zu ersetzen: 1.b) während der zweiten sechs Monate ab Geltung des Ent- scheids wird B._____ berechtigt, A._____ zweimal pro Monat ei- nen Tag lang auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Diese Besuche sind während der ersten drei Besuche durch ei- nen professionellen Besuchsbegleiter zu begleiten; Subeventualiter sei Dispositiv Ziff. I Abs. 1 des Urteils des Bezirksrates Meilen vom 17. Februar 2015 teilweise aufzuheben und es sei Disposi- tiv Ziff. 3 lit. b durch folgende Fassung zu ersetzen: 3.b die Wohnverhältnisse und Umstände der Besuche von A._____ beim Vater auf die Bedürfnisse des Kindes zu prüfen.
Der Bezirksrat hielt eine temporäre Einschränkung des Besuchsrechts für not- wendig und wies den Hauptantrag des Vaters, es sei sofort zur Regelung des Schei dungsurtei ls zurückzuke hre n, daher ab (act. 6 S. 14 f. E. 3.4.2). Auf sei nen Eventualantrag, es sei eine ergänzende Regelung zu erlassen, die stufenweise wieder an die Reglung des Scheidungsurteils heranführe, ging die Vorinstanz ni cht ei n, sondern forderte die KESB in Dispositiv-Ziffer II lediglich auf, "ei nen de- finitiven Entscheid über die künftige Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn zu fällen", was eine Rückwei- sung an die Vorinstanz darstellt (act. 6 S. 13 E. 3.4.1). Den Anlass für die Aufhebung des Besuchsrechts bildete ein Antrag der Beistän- din, es sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über den Vater zu erstellen. Als es schwierig war, mit dem Vater einen Termin für eine Anhörung zu vereinbaren, hob die Behörde das Besuchsrecht kurzerhand auf. Was die Beiständin zur Begrün- dung für i hren Antrag anführte, vermag eine solche Massnahme ni cht zu rechtfer- tigen (vgl. act. 7/5/33). Eine konkrete und akute Gefährdung des Kindeswohls durch die Besuche beim Vater ist nicht aktenkundi g. Ei nen Zusammenhang zu den Vorwürfen betreffend sexuelle Handlungen bestreitet die KESB explizit, diese seien der Behörde damals noch nicht bekannt gewesen (act. 7/5/162). Vielmehr schei nt es sich um eine Sanktion für das unkooperative Verhalten des Vaters zu handeln, die neben ihm auch seinen Sohn traf, was besonders stossend ist . Die Vormundschaftsbehörde schränkte somit das Besuchsrecht des Vaters ein und liess die Voraussetzungen i m Nachhi nei n mit der angeordneten Begutach- tung überprüfen. Das Gutachten hielt fest, "durch die vergangenen Ereignisse und die Unterbrüche in der Kontaktaufrechterhaltung" sei davon auszugehen, dass die Bezi ehung zwi schen Vater und Sohn belastet sei, und illustrierte diese Schluss- folgerung mit zahlreichen Beispielen (act. 7/5/146 S. 51 ff., S. 63 A. 4), was die KESB als Bestätigung dafür nimmt, dass sich die Ausgangslage seit der Schei- dung verändert habe und das Besuchsrecht an die aktuellen Verhältnisse anzu- passen sei (act. 7/35 S. 2). Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die ur- sprüngliche Anordnung begründet war, weil jene für diese Belastungen zumi ndest mi tursächli ch war, wie aus dem Gutachten hervorgeht.
D as lässt si ch ni cht ungeschehen machen. Der Aufbau der Besuchskontakte zwi- schen Vater und Sohn braucht seine Zeit. Die gerichtliche Regelung kann daher nicht von heute auf morgen wiederaufleben, sondern ist stufenweise und behut- sam wieder aufzubauen (vgl. act. 6 S. 14 f. E. 3.4.2). Die KESB wird deshalb eine Anschlussregelung zu erlassen haben, welche die aktuell geltende, befristete Re- gelung ablöst. Damit genügend Zeit für notwendige Abklärungen zur Verfügung steht und das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt werden kann, sind die ent- sprechenden Arbeiten umgehend an die Hand zu nehmen, falls dies aufgrund der Aufforderung durch den Bezirksrat i n Dispositiv-Ziffer II, welche nicht angefochten wurde und damit rechtskräftig ist, noch ni cht geschah. Die Akten gehen daher so- fort, d.h. ohne Abwarten der Rechtsmittelfrist, an die Vorinstanzen zurück. Im Sinne der bezirksrätlichen Anwei sung ist grundsätzlich eine definitive Rege- lung anzustreben, was eine erneute (einstweilige oder definitive) Abänderung un- ter Wahrung der Verfahrensrechte der Parteien bei Vorliegen einer konkreten Ge- fährdung des Kindeswohls nicht ausschliesst (vgl. act. 6 S. 12 E. 3.3 a.E.). Es ge- hört zu den Aufgaben einer Beistandsperson gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB, solche Si tuati onen zu erkennen und nöti genfalls zu handeln. Ei n längerdauerndes Provi- sorium, das von der KESB laufend den aktuellen Verhältnissen angepasst wird (vgl. act. 7/35 S. 2 und act. 6 S. 12 m.H. auf act. 7/35 S. 5), ist rechtsstaatlich problematisch und kann den Parteien nicht zugemutet werden. Ob am Ende wieder die Regelung des Scheidungsurteils steht oder aber eine de- fi ni ti ve Neuordnung, lässt sich nicht vorweg nehmen. Der Bezirksrat merkte dazu an, es müsse davon ausgegangen werden, dass die KESB das Besuchsrecht des Vaters gemäss Scheidungsurteil auf längere Zeit einschränken wollte und gab zu bedenken, falls sie eine Neuregelung des Besuchsrechts ins Auge fasse, werde sie zu begründen haben, inwiefern ein Grund für eine Abänderung des Schei- dungsurteils gegeben sei (act. 6 S. 12 f. E. 3.4.1). Dem ist zuzusti mmen. 3. Zur Begründung für ihre Beschwerde beschreibt die Prozessbeiständin des Beschwerdeführers zwei kürzlich erfolgte Besuche beim Beschwerdeführer, bei denen sie dem Beschwerdeführer, wie es ihre Aufgabe sei, den Entscheid des Bezirksrats mit Hilfe ei nes klei nen und eines grossen Plüschäffchens "kindge-
mäss" eröffnet habe. Während er beim ersten Besuch am 23. Februar 2015 auf die Frage, wie er das finde, dass er nun den ganzen Tag beim Papa verbringen dürfe und er ni cht mehr mi t i hm i n den Besuchstreff gehen werde, "kleinkindlich und sprachlos" mit einem "Mhmmm" reagiert, das weder als Zustimmung noch als Ablehnung zu interpretieren gewesen sei, und dann den Kopf geschüttelt habe (act. 2 S. 4 f.), sei er beim zweiten Besuch am 10. März 2015 "wie verwandelt" gewesen. Ihre "eingeschobene Frage, ob es für ihn ok sei, dass er den ganzen Tag beim Papa bleiben dürfe", habe er zuerst "mit einem Kopfkreisen, 'mhmmm' und anschliessendem leichtem Kopfschütteln" beantwortet (act. 2 S. 5): "Er war aber sofort bereit, mir zu erklären, was Kopfkreisen denn heis- sen solle - das heisse vielleicht. Etwas später meinte er auf Nachfrage, ob es ok sei, es zu probieren, das sei es nicht. Der Vater nerve ihn. Er müsse auch immer aufessen. Er habe nur Spielzeug für Kleinkinder und sonst nur ein Game bzw. zwei." Er habe das alles schon der Kinderpsychologin gesagt, sie könne diese fragen (act. 2 S. 5). Frau E., die Kinderpsychologin, welche sie daraufhin kontak- tiert habe, habe ihr von ei nem Entwi cklungsschub des Beschwerdeführers i n jüngster Zeit berichtet (act. 2 S. 6): "Am Montag 9. März 2015 sei er ein völlig anderes Kind gewesen. Er sei dagesessen und habe altersgerecht erzählt. (...) A. habe ihr erzählt, es sei nicht schön beim Vater. Er sei nicht lieb. Er müsse alles aufessen. (...) Schlafen wolle er auf gar keinen Fall beim Vater - wobei A._____ nicht habe angeben können, weshalb. Er habe vorgeschla- gen, er könne ja auch mal an zwei Tagen gehen, aber nicht schlafen." Die Prozessbeiständin schliesst, dem Beschwerdeführer sei es jedenfalls nicht wohl, schon gar nicht beim Gedanken, dass man nun nach dem Vormi ttag ni cht mehr in den Besuchstreff zurückkehre. Seine altersgemäss vorgebrachten Be- denken seien ernst zu nehmen. Um über die Gründe dafür Klarheit zu gewi nnen, sei unabdingbar, dass nicht wie bis anhin allein die Wahrnehmung des Be- schwerdeführers vorliege, die dann Grundlage bilde für die Ausgestaltung des Besuchsrechtes. Es sei eine enorme Belastung für diesen, wenn sich ein behörd- licher Entscheid praktisch ausschliesslich auf seine Aussagen stütze. Deshalb sei eine Familienbegleitung unumgänglich oder zumindest die ersten drei Besuchsta- ge seien zum Schutz des Beschwerdeführers zu begleiten (entsprechend der
Empfehlung von Frau E._____; act. 2 S. 6). Zumindest sei dem Beistand oder der Beiständin der Auftrag zu erteilen, die Situation zu prüfen. Nachdem man den Be- denken des Kindsvaters in Bezug auf die Kindsmutter Rechnung getragen habe, gebe es keinen Anlass, den Bedenken bezüglich des Kindsvaters kei ne Rech- nung zu tragen, obwohl der Beschwerdeführer (um den es ja gehe) Bedenken habe (act. 2 S. 7 f.). 4. Die KESB hatte "für eine positive Entwicklung der Besuche" eine sozialpä- dagogische Familienbegleitung eingerichtet, "wodurch der Vater in seiner selb- ständigen Betreuung Unterstützung und Beratung erfährt und in seiner Erzie- hungskompetenz gefördert wird". "Um eine kindeswohlgerechte Umgebung für die Besuche zu gewährleisten", hatte die KESB der sozialpädagogischen Familien- begleitung auch die Aufgabe erteilt, "die wohnlichen Verhältnisse (des Vaters) zu prüfen" (act. 7/5/188 S. 5 oben). Die Vorinstanz hatte darauf verwiesen, dass eine Familienbegleitung eine Kin- desschutzmassnahme darstelle. Eine solche Anordnung setze daher eine Kinds- wohlgefährdung voraus und müsse zudem den Prinzipien der Verhältnismässig- keit und der Subsidiarität entsprechen (act. 6 S. 17 E. 4.2). Gestützt auf das vor- liegende Gutachten hielt die Vorinstanz eine Kindswohlgefährdung für zweifelhaft. Eine akute Gefährdung werde von den Gutachtern verneint. Bezüglich der diag- nosti zi erten Unsi cherhei ten i n Bezug auf seine Kontakte zum Vater sei die von der KESB eingerichtete kinderpsychologisch/-psychiatrischen Therapie ausrei- chend, welche unbestritten blieb und i nzwi schen begonnen wurde, wie aus der Beschwerde hervorgeht (act. 2 S. 5 Ziff. 11). Dass darüber hinaus eine Kindswohlgefährdung bestehe, der mit weiteren Mass- nahmen zu begegnen wäre, so der Bezirksrat weiter, sei nicht erstellt. Allein die Tatsache, dass die Förderkompetenz des Vaters von den Gutachtern ni cht beur- teilt werden konnte, da dieser in der Vergangenheit wenig Erziehungsverantwor- tung zu übernehmen hatte, könne nicht als kindswohlgefährdend qualifiziert wer- den. Demzufolge erweise sich die Anordnung einer Kindesschutzmassnahme nicht als erforderlich (act. 6 S. 18 f.).
Hinzu komme, dass eine Familienbegleitung regelmässig Zeit in der Familie ver- bringe. Wenn der Vater seinen Sohn in nächster Zeit lediglich zweimal pro Monat ei nen Tag zu si ch zu Besuch nehmen könne, würde eine Familienbegleitung einer Weiterführung des begleiteten Besuchsrechts gleichkommen, was aber genau ni cht beabsichtigt sei (act. 6 S. 19 unten). Bezüglich der Wohnsituation verweist die Vorinstanz darauf, dass der Vater of- fenbar bereits im Zeitpunkt der Scheidung in der selben Wohnung wie heute ge- wohnt habe. Gleichwohl hätten die Parteien ein relativ ausgedehntes Besuchs- recht vereinbart und es hätten auch Übernachtungen beim Beschwerdeführer stattgefunden, ohne dass seine Wohnsituation Bedenken geweckt habe. Eine ori- ginäre Prüfung seiner Wohnverhältnisse erscheine deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht angezeigt (act. 6 S. 20). Abschliessend hält die Vorinstanz fest, dass die Anordnung von Kindesschutz- massnahmen erneut zu prüfen wäre, sollten sich neue Erkenntnisse ergeben, dass der Beschwerdeführer sein Besuchsrecht nicht kindswohlgerecht ausübe (act. 6 S. 21). 5. Aus den Berichten des Besuchstreffs geht hervor, dass der Vater der ihm von der KESB auferlegten Obliegenheit, über den Verlauf der Besuche aus- serhalb des Besuchstreffs zu informieren, nur sporadisch nachgekommen ist und die Überwachung seiner Interaktion mit dem Beschwerdeführer im Besuchstreff erschwerte, indem er sich mit diesem zurückzog und von den übri gen Benutzern absonderte (vgl. act. 2 S. 3 Ziff. 5 und 6; act. 3/1-11), wobei eine entsprechende Absicht jedoch ni cht erwi esen i st. Solange keine Anzeichen für eine Gefährdung des Kindeswohls vorhanden sind, ist das kein Grund für eine Einschränkung der Besuchskontakte. Obwohl das Verhältnis des Vaters zum Personal des Besuchs- treffs anscheinend ni cht frei von Spannungen war, wird sein Umgang mit dem Be- schwerdeführer in den Berichten durchwegs positiv geschildert, was die Be- schwerde nicht in Abrede stellt. Dass der Vater nur über Kleinkinderspielsachen verfügt, wie der Beschwerdefüh- rer anschei nend beklagt, wird eine Folge davon sein, dass der Kontakt zum Vater
im März 2012, als der Beschwerdeführer 4 Jahre alt war, vorübergehend unter- brochen wurde und daraufhin während längerer Zeit nur i n ei nem Besuchstreff stattfand, so dass der Vater keine Veranlassung hatte, altersgemässe Spielsa- chen anzuschaffen. Es ist davon auszugehen, dass sich das von selbst ändern wi rd, wenn der Beschwerdeführer i n Zukunft mehr Zei t beim Vater verbringt. Eine Gefährdung des Kindeswohls, welche eine weitergehende Einschränkung des Besuchsrechts rechtfertigen würde, stellt dieser Umstand jedenfalls ni cht dar, und es besteht im Moment auch kein Anlass, der Beiständin einen Auftrag zur Prüfung der Wohnverhältnisse des Vaters zu erteilen. Das gleiche gilt für die Befürchtung, dass der Beschwerdeführer immer aufessen müsse und es offenbar immer Fleisch gebe, das aufgegessen werden solle (act. 2 S. 7). Aus der angeführten Belegstelle geht hervor, dass der Beschwerdeführer "ein ganz grosses Stück Fleisch" wünschte (act. 3/9). Das deutet darauf hin, dass zumindest der Beschwerdeführer dem unterschi edli chen Ernährungssti l sei ner El- tern unbefangen gegenüber steht. Möglicherweise schätzt er die damit verbunde- ne Abwechslung sogar. Dass er beim Vater aufessen muss, mag ihm missfallen, vor allem wenn er das von seiner Mutter anders gewohnt ist. Aber auch wenn der Struwwelpeter (vgl. darin die Geschichte vom Suppen-Kaspar) heute ni cht mehr als erzieherisches Vorbild gilt, ist das keine erhebliche Beeinträchtigung und geht davon keine Gefährdung des Kindeswohls aus. Di e Befürchtung, es gehe dem Vater "darum, dass eine Einstellung zu Erziehung und insbesondere Ernährung an den Besuchstagen umgesetzt werden muss" (act. 2 S. 7 Ziff. 13), mit der sich die Prozessbeiständin auf eine alte Auseinandersetzung der Eltern bezieht, findet darin kei ne Stütze und erscheint vorgeschoben. Die Anwesenheit von Drittpersonen, u.a. der Grossmutter väterlicherseits, bei den Besuchen (act. 2 S. 7 Ziff. 13), steht zwar im Widerspruch zur Empfehlung des Gutachtens, es sei wichtig, dass der Beschwerdeführer den Vater "als individuelle väterliche Bezugsperson (unabhängig von der Grossmutter vs.) wahrnehmen" könne (act. 7/5/138 S. 58). Solange der Vater die Betreuung des Beschwerdefüh- rers aber ni cht an diese Dritten delegiert, wofür keine Anhaltspunkte bestehen, ist das jedoch unbedenklich und kann den Wiederaufbau der Beziehung sogar för-
dern, weil der Beschwerdeführer seinen Vater so auch i n Bezi ehung zu anderen Personen erlebt und ihn so von einer anderen Seite kennen lernt, obwohl dies vi ellei cht von i hm wegen damit allenfalls verbundener Ei fersuchtsgefühle ni cht nur positiv erlebt wird (vgl. dazu act. 2 S. 6). Zudem ist daran zu erinnern, dass die Strafuntersuchung gegen die Grossmutter väterlicherseits eingestellt wurde (act. 7/5/129). Sollten dennoch aus diesem Grund weiterhin Vorbehalte gegen ih- re Anwesenheit bestehen, wären diese zu konkretisieren und mit Massnahmen anzugehen, die nicht das Besuchsrecht des Vaters beschränken. 6. Dass der Beschwerdeführer nach der übereinstimmenden Meinung seiner Prozessbeiständin und der Kinderpsychologin Frau E._____ in letzter Zeit einen Entwi cklungsschub gemacht habe, i st erfreuli ch und spri cht - unabhängig vom In- halt seiner Willensäusserungen - gegen die Annahme, dass der (gleichzeitig er- folgte) Wiederaufbau der Besuchskontakte zum Vater das Kindeswohls gefährdet. Das ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer mit sieben Jahren wei t unter dem Alter ist, ab dem Kinder nach der Rechtsprechung in Bezug auf die Gestal- tung der Beziehung zu i hren Eltern urteilsfähig sind. Die in der Beschwerde ge- äusserte Befürchtung, dass es eine enorme Belastung für den Beschwerdeführer darstelle, wenn sich ein behördlicher Entscheid praktisch ausschliesslich auf sei- ne Aussagen stütze (act. 2 S. 8), ist daher zu relativieren. Das heisst nicht, dass die Äusserungen des Beschwerdeführers unbeachtli ch si nd, diese stellen trotz- dem ein wichtiges Erkenntnismittel dar, soweit si e Rückschlüsse auf das Kindes- wohl zulassen. Der Beschwerdeführer sah den Vater seit der superprovisorischen Aufhebung des Besuchsrechts am 15. März 2012 nur eingeschränkt und bis letzten Sommer nur im Besuchstreff. Dass er einen ganzen Tag mit dem Vater ausserhalb des Be- suchstreff verbringen soll, ist daher für i hn neu und ungewohnt. Dass er dieser Veränderung ambivalent oder sogar ablehnend gegenübersteht, wie die Schi lde- rung sei ner Prozessbeiständin nahelegt, stellt in dieser aussergewöhnlichen Situ- ation grundsätzlich eine normale Reaktion dar und ist kein Indiz dafür, dass das Kindeswohl durch den Ausbau der Kontakte zum Vater gefährdet wäre. Sei ne
ambivalenten oder negativen Gefühle sind ernst zu nehmen, für den Entschei d können sie aber nicht bestimmend sei n. Die vorgetragenen Bedenken lassen ei nen Ausdruck jener Unsi cherhei t erken- nen, welche das Gutachten als Folge des vorübergehenden Kontaktabbruchs zwischen Vater und Sohn feststellte (act. 7/5/146 S. 56), und welcher die Vor- i nstanzen mi t der Anordnung einer kinderpsychologischen Therapie begegneten. Diese Vorkehren sind nach wie vor genügend. Eine Gefährdung des Kindeswohls, welche zusätzliche Kindesschutzmassnahmen erforderlich machen würde, lässt sich daraus nicht ableiten. Für den Fall, dass sie mit ihrem Hauptantrag keinen Erfolg haben sollte und die Besuchskontakte nach diesem Entscheid vollständig ausserhalb des Besuchs- treffs stattfinden werden, verlangt die Beschwerde, dass die ersten drei Besuche begleitet werden. Da der Vater den Beschwerdeführer schon bisher unbegleitet aus dem Besuchstreff mitnehmen konnte, i st von vornherei n kei n Anlass für ei ne solche Anordnung ersi chtli ch. Hinzu kommt, dass di e Rückfi ndung ei nes unbe- schwerten Umgangs und die Wiederherstellung der Normalität der innerfamiliären Beziehungen, was das Gutachten - neben Konstanz und Stabilität - als wichtige Ziele nennt (act. 7/5/146 S. 56 ff., S. 60), durch eine solche Begleitung weiter be- hi ndert würde. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob dieser Eventualan- trag ni cht ohnehi n gegenstandslos geworden ist , weil die ersten drei Besuche, die vollständig ausserhalb des Besuchstreffs durchgeführt wurden, bereits stattgefun- den haben. 7. Was die von der Kinderpsychologin Dr. E._____ angeführten Bedenken ge- gen Übernachtunge n betrifft (vgl. oben 3), ist zu bemerken, dass Übernachtungen im Moment nicht zur Debatte stehen, so dass sich daraus im Hinblick auf die Be- schwerde nichts ableiten lässt und Abklärungen dazu, was der Beschwerdeführer der Kinderpsychologin genau erzählte und welche Schlüsse diese als Fachperson daraus zieht, daher in diesem Verfahren unterbleiben können. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Aufhebung der Einschränkung, dass der Vater einen Teil seiner Besuchszeit mit dem Beschwerdeführer im Besuchstreff
verbri ngen muss. Eine Verlängerung der Besuchszeit ist damit nicht verbunden, und der Vater durfte den Beschwerdeführer schon bisher unbegleitet aus dem Besuchstreff mi tnehmen. Neu ist lediglich, dass er ni cht mehr i n den Besuchstreff zurückkehren und ei nen Teil der Besuchszeit dort verbringen muss. Nachdem die Ausübung des Besuchsrechts in der Vergangenheit anscheinend unauffällig verlief, ist unverständli c h, weshalb das Kindeswohl durch diese ve r- gleichsweise geringfügige Änderung gefährdet sein sollte, und der Beschwerde gelingt es nicht, diesen Standpunkt plausibel zu machen. Die Beschwerde ist da- her abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen, soweit dieser angefochten war und nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist. III. Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde. Damit würde er grund- sätzlich kostenpflichtig, was seine Eltern treffen würde. Es erscheint jedoch unbil- lig, die Eltern, insbesondere den Vater, gegen dessen teilweise erfolgreiche Be- schwerde an den Bezirksrat dieses Rechtsmittel gerichtet ist, die Verfahrenskos- ten tragen zu lassen. Es ist daher auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien, an die Verfahrensbeteiligten je unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter sofortiger Rück- sendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Meilen, je gegen Emp- fangsschei n.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. i ur. M. Hinden
versandt am: