Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ150069-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Weil. Urteil vom 3. Dezember 2015
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Schlussbericht per 18. Juli 2012 in der Beistandschaft für B._____ geb. B'._____
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Hinwil vom 2. Oktober 2015; VO.2013.35 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil)
Erwägungen: I. 1. Der Beschwerdeführer ist der Sohn der am tt.mm.2012 verstorbenen B. , geborene B'., und des am tt.mm.2012 verstorbenen C.. Am 17. April 2012 errichtete die Vormundschaftsbehörde D. für die damals im Zentrum E._____ i n D._____ wohnhafte B._____ eine Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB und ernannte den Treuhänder F._____ zum Beistand. Grund für diese Massnahme war der Gesundhei tszusta nd von B.-B'.. Laut Mitteilung ihrer Tochter G._____ (vgl. act. 9/1 S. 1) benötigte B._____ Hilfe nach dem Tod ihres Ehemannes, der sämtliche administrativen Angelegenheiten erledigt habe. Ihr Hausarzt Dr. med. H._____ attestierte ihr eine langsam zuneh- mende Demenz. 2. Am 11. Juli 2012 erstattete der Beistand ein Inventar über die Vermögens- verhältnisse der Ehegatten I._____ und B._____ per 17. April 2012, welches die Vormundschaftsbehörde D._____ am 21. August 2012 genehmigte und zur zweit- instanzlichen Genehmigung an den Bezirksrat Hinwil weiterleitete. Nachdem B.-B'. am 18. Juli 2012 verstorben war, erstattete der Beistand F._____ am 13. September 2012 seinen Schlussbericht, den die Vormund- schaftsbehörde D._____ mit Beschluss vom 23. Oktober 2012 genehmigte. 3. Gegen diesen Beschluss, mit dem zugleich die Entschädigung für den Bei- stand festgelegt wurde, erhoben der Beschwerdeführer A._____ und dessen Br u- der J._____ Beschwerde beim Bezirksrat Hinwil. Mit Beschluss vom 12. Februar 2013 überwies der Bezirksrat Hinwil den Schlussbericht der nunmehr zuständigen Ki ndes und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Hinwil (KESB) zur Prüfung und wies die Beschwerde gegen die Höhe der Entschädigung ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde an das Obergericht wurde von der Kammer mit Urteil vom 7. Juni 2013 abgewiesen (Geschäfts-Nr. PQ130007).
Zenith sowie diverse Fahrhabe, Wertsachen, Schmuck und so weiter. Aus den Akten sei ersichtlich, dass für die Erstellung des Anfangsinventars der Verbei- ständeten B._____ erschwerend hinzugekommen sei, dass B._____ si ch noch ni cht zum i m Testament von C._____ sel. vom 21. September 1998 zustehenden Wahlrecht geäussert hätte. Aufgrund des ärztlichen Berichts von Dr. med. H._____ vom 20. Februar 2012 sei diesbezüglich anzunehmen gewesen, die Ur- teilsfähigkeit von B._____ wäre aufgrund ihrer Demenzerkrankung dermassen eingeschränkt gewesen, dass sie bei der Teilung des Erbes des verstorbenen C._____ nicht mehr hätte mitwirken können (act. 9/8/4). Ebenfalls gehe hervor, dass die Nachkommen von C._____ und B._____ sich bei der Errichtung der Bei- standschaft und der Ernennung der Person des Beistandes nicht einig gewesen seien (act. 9/1 und 9/8/6). Der Beistand F._____ habe mit Beschluss der damals zuständigen Vormundschaftsbehörde der Gemeinde D._____ den Auftrag erhal- ten, die finanziellen und administrativen Angelegenheiten von B._____ zu regeln, sie bei der Erbteilung zu vertreten, ihr bei Bedarf beratend zur Seite zu stehen sowie ein Inventar über das Vermögen von B._____ zu erstellen. Das vom Bei- stand erstellte Inventar erscheine aufgrund der Auflistung als vollständig und um- fasse zusätzlich auch das Vermögen des verstorbenen Ehegatten C.. Ei ne Barschaft habe der Beistand hingegen nie übernommen. Die vom Beschwerde- führer erwähnte Barschaft vom 11. Januar 2012 in Höhe von Fr. 3'264.10 bezie- hungsweise der Bargeldbezug vom 11. Januar 2012 in Höhe von Fr. 3'000.00 (act. 9/1 und 9/3/3) betreffe einen Zeitraum vor Errichtung der Beistandschaft, weshalb dieser Betrag auch nicht in die Schlussrechnung miteinzubeziehen ge- wesen sei. Im Schlussbericht habe der Beistand festgehalten, dass er bezüglich der Konten der Verbeiständeten bei der UBS AG keinerlei Zahlungsaufträge erteilt habe; diese seien ausschliesslich durch die Tochter der Verbeiständeten, G., unter Vorlage der entsprechenden Rechnungen an die Bank erfolgt. Aus den Unterlagen gehe diesbezüglich hervor, dass es sich bei diesen Rech- nungen (act. 9/8/16 PK 06) einerseits um Rechnungen des Zentrums E._____ AG handle, in welchem Heim die Verbeiständete seit 2010 gewohnt habe. Anderseits handle es sich um Gutschriften und Belastungen der Krankenkasse Sanitas. Die- se Zahlungen seien ausgewiesen. Das Konto bei der UBS AG, Privatkonto 60plus
Nr. 1 weise per 18. Juli 2012 einen Saldo in Höhe von Fr. 204'650.66 aus (act. 9/8/16 S. 4). Da der Beistand keine Verfügungsgewalt über die auf C._____ Er- ben lautenden Konten gehabt habe, habe der Beistand diese in der Schlussrech- nung mit dem Saldo per Erstellung des Inventars am 17. April 2012 aufgeführt. Dies sei nicht zu beanstanden, sei doch die Erbteilung zu jenem Zeitpunkt noch nicht erfolgt gewesen. Die Saldi der Konti seien mit den entsprechenden Belegen ausgewiesen (act. 9/8/16). Es handle sich um die bei der UBS AG bestehenden Konti Privatkonto 60plus (...) Nr. 2 (C._____ Erben) sowie um das Depot Nr. 3, und um das bei der ZKB, Filiale ... bestehende Konto, Privatkonto Nr. 4 sowie das Anlagesparkonto Nr. 5. Die weiteren Zahlungen in Höhe von Fr. 1'727.65 seien ebenfalls belegt (act. 9/8/16, grauer Ordner nummerierte Belege PK02a, PK02b, PK02c, PK 04 sowie VK 05b). Die Ausgaben und Einnahmen für die Zeit bis zum Todestag der Verbeiständeten seien korrekt in der Schlussrechnung aufgeführt. Aus der Schlussrechnung gehe weiter hervor, dass die Liegenschaft nach wie vor im Eigentum der Erben des C._____ gestanden habe (act. 9/8/16 S. 1). Die Lie- genschaft gehöre ebenfalls zum Nachlass, weshalb die Verwaltung der Liegen- schaft nicht im Auftrag des Beistandes in der Beistandschaft über B._____ enthal- ten gewesen sei. Dass der Beistand die Liegenschaft i n der Schlussrechnung mi t dem Steuerwert per 31. Dezember 2011 aufgeführt habe, sei nicht zu beanstan- den. Auf den Wert der Liegenschaft in der Erbteilung habe dies keinen Einfluss. Die Schlussrechnung erweise sich nach dem Gesagten als korrekt und ergebe ei- nen aufgeführten Gesamtbetrag in Höhe von Fr. 1'165'511.58. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten daran nichts zu ändern. Zu berücksichtigen sei, dass der Beistand den Auftrag erhalten habe, die finanziellen Angelegenheiten von B._____ zu regeln und sie bei der Erbteilung zu vertreten. Das bewegliche Vermögen sowie einige Bankkonten lautend auf C._____ Erben hätten daher nicht vom Beistand verwaltet werden können beziehungsweise sei en ni cht i n der Verantwortung des Beistandes gestanden, was bei der Schlussrechnung insofern berücksichtigt worden sei, als jene Werte pro memoria beziehungsweise mit dem Steuerwert festgehalten worden seien. Auch die anfallenden Kosten des Todes- falles von B._____ würden nicht mehr der erwachsenenschutzrechtliche n Mass- nahme unterstehen. Zu Recht verweise der Beistand in seinem Schlussbericht
diesbezüglich auf die Umstände der Beistandschaft und deren Verwaltung, insbe- sondere der noch offenen Erbteilung des vorverstorbenen Ehemannes der Ver- beiständeten. In diesem Zusammenhang habe keine Verwaltung durch den Bei- stand bestanden. Nach dem Gesagten, folgerte die Vorinstanz, ergebe die Prüfung des Schlussbe- ri chts und der Schlussrechnung, dass diese korrekt erfolgt und ni cht zu beanstan- den seien, und wies die Beschwerde daher ab (act. 7 S. 8 ff. E. 4.2). 2. In seiner Beschwerde vom 6. November 2015 beanstandet der Beschwerde- führer die Feststellung eines Vermögens von Fr. 1'165'511.58 per Todestag (act. 2 S. 6). Dieser Zahl stellt er seine eigene Buchhaltung gegenüber, gemäss derer ausgehend von einem Anfangsbestand per 17. April 2012 von Fr. 899'246.10, bezahlten Auslagen von Fr. 28'260.65 und erhaltenen Ei nnahmen von Fr. 30'296.36 ein Vermögen per 18. Juli 2012 von Fr. 901'281.81 resultiere, was eine Differenz von Fr. 264'229.77 gegenüber dem Schlussbericht der KESB ergebe (act. 2 S. 3). a) Die ins Auge springende Differenz von 29 % (vgl. act. 4/A) bei m Schluss- stand des Vermögens rührt i n erster Linie daher, dass der Beistand auch die auf den vorverstorbenen Ehemann von B.-B'. lautenden Vermögenswer- te aufführte, und zwar zum vollen Wert anstatt nur zu 5/8, wie das der Beschwer- deführer entsprechend dem Antei l seiner Mutter in der Erbengemeinschaft seines Vaters tut (act. 2 S. 6). Der Beistand hatte auch i n sei nem Inventar über die Verhältnisse bei Beginn der Beistandschaft vom 11. Juli 2012 nach dem einleitenden Satz "die Vermögens- verhältnisse der Ehegatten I._____ und B._____ per 17. April 2012 stellen sich wie folgt dar" die auf den vorverstorbenen Ehegatten lautenden Vermögenswerte (Liegenschaft und verschiedene Konten) zum vollen Wert aufgeführt (act. 9/8/13). Der Schlussbericht soll die während der Beistandschaft eingetretenen Verände- rungen der vom Beistand verwalteten Vermögenswerte abbilden. Um die Ver- gleichbarkeit zu gewährleisten, drängt es sich auf, überall von den gleichen Grundsätzen der Darstellung auszugehen. Dass der Beistand die einzelnen Ver-
mögenswerte zum Nennwert aufführt und ni cht nach Erbquoten, ist klar erkennbar und mit Blick auf den Informationszweck des Schlussberichts (vgl. BSK- Affolter/Vogel, Art. 425 ZGB N 21) nicht zu beanstanden. Im Übrigen kann dazu auf die oben zitierten Erwägungen der Vorinstanz zum Umfang des Mandats des Beistands verwiesen werden. b) Die Differenz bei den Einnahmen beträgt Fr. 30'296.36 ./. Fr. 29'770.56 = Fr. 525.80. Das entspri cht der Position Darlehenszins K._____ und L._____ (act. 4/A S. 5, Beilage CC). Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um die Marchzinsen für die im Inventar aufgeführten Darlehen zu einem Zinssatz von 1 % zugunsten dieser Geschwister des Beschwerdeführers handelt. Über die Fäl- lig keit der Zi nsen i st ni chts bekannt. Es gi bt kei ne Anhaltspunkte dafür, dass diese in die Berichtsperiode fiel. Dass diese Darlehen zwar im Inventar, die Zi nsen je- doch ‒ anders als beim Beschwerdeführer ‒ ni cht unter den erhaltenen Ei nnah- men aufgeführt werden, erschei nt vor diesem Hintergrund richtig. c) Bei den Auslagen besteht eine Differenz von Fr. 28'260.65 ./. Fr. 24'903.15 = Fr. 3'357.50. Das entspricht dem Total der vom Beschwerdeführer unter der Überschrift "weiter vom Beistand nicht verbuchte Haus- & Lebenshaltungskosten" aufgeführten Positionen, die über das UBS AG Konto C._____ Erben bezahlt worden seien und im Umfang ihrer Erbquote von 5/8 zu Lasten des Vermögens von B._____ gingen (act. 4/A S. 3, Beilage BB). Das entsprechende UBS Konto wird im Schlussbericht mit dem Saldo per 17. Ap- ril 2012, also zu Beginn der Beistandschaft, aufgeführt. Der Beistand erwähnt un- ter seinen Bemerkungen, dass er bezüglich der auf den Namen des vorverstorbe- nen Ehemannes lautenden Konten und das Depot bei der UBS AG und der Zür- cher Kantonalbank keinerlei Verfügungsgewalt hatte. Nachdem diese Konten be- reits im Inventar per 17. April 2012 verzeichnet wurden, ist es konsequent, sie auch i m Schlussberi cht zu erwähnen, auch wenn der unterschiedliche Stichtag die Übersichtlichkeit und Aussagekraft des Schlussberichts einschränkt. Solange das offen gelegt wird, ist das jedoch nicht zu beanstanden.
Wenn der Beschwerdeführer vom Beistand verlangt, er hätte bei den Erben von C._____ Belege einfordern müssen, verkennt er die Funktion des Schlussbe- richts, der keine Grundlage für die Erbteilung bilden, sondern Rechenschaft über die Auftragserfüllung des Beistandes ablegen soll. Wenn er moniert, das wäre zum Schutz sei ner Mutter selig zwingend erforderlich gewesen (act. 2 S. 6), über- si eht er, dass der Auftrag des Beistands dieses Konto ni cht erfasste. Als Mitglied der Erbengemeinschaft hat der Beschwerdeführer in diesem Umfang eigene In- formations- und Mi twi rkungsrechte. Auch dieser Einwand geht fehl. d) Weiter rügt der Beschwerdeführer die Bemerkung im Schlussbericht, die Liegenschaft sei nicht vom Beistand verwaltet worden. Der Beistand lasse damit unerwähnt, dass er mit Interessenten über einen Verkauf der Liegenschaft ver- handelt habe, wie er der Vormundschaftsbehörde in seinem Begleitschreiben vom 11. Juli 2012 zum Inventar per 17. April 2012 mitgeteilt habe (act. 2 S. 5). Die Be- gründung ("er hatte sicher einen sehr, sehr grossen Zeitaufwand dafür eingesetzt, Aktenstudium etc., darum sollte im Schlussgericht auch diese Tätigkeit korrekt erwähnt werden") deutet an, dass es dem Beschwerdeführer ni cht so sehr um di e Vollständigkeit des Schlussberichts, sondern um die Entschädigung des Beistan- des geht (vgl. dazu auch act. 2 S. 4), obwohl er abschliessend selbst einräumt, dies sei nicht Thema seiner Beschwerde, weil darüber bereits entschieden wurde (act. 2 S. 7). Insoweit ist auf diese Rüge ni cht ei nzutreten. Im Übri gen kann auf die Vorinstanz verwiesen werden, die festhi elt, dass die Liegenschaft im Eigentum der Erben des C._____ stand und damit zum Nachlass gehörte und nicht im Auf- trag des Beistandes in der Beistandschaft über B._____ enthalten war (act. 7 S. 10). Über ergebnislos verlaufene Verkaufsverhandlungen, die der Beistand neben seiner amtlichen Funkti on allenfalls im Auftrag einzelner Erben und im Hinblick auf eine nachträgliche Genehmigung führte, war deshalb an dieser Stelle nicht zu berichten. e) Weitere Einwendungen bringt der Beschwerdeführer in diesem Verfahren ni cht vor. Sei ne Ausführungen lassen erkennen, dass er mit der Wahl des Bei- standes und dessen Entschädigung ni cht einverstanden i st, auch wenn er zum Schluss betont, es gehe im Rahmen dieses Verfahrens nicht um das Honorar des
Beistandes. Mit diesen Einwänden stösst der Beschwerdeführer in diesem Ver- fahren ins Leere. Soweit das Verhalten des Beistandes ni cht verantwortli chkei ts- rechtlich relevant ist, steht dagegen kei n Rechtsbehelf zur Verfügung. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Ausgangslage insofern speziell war, als B._____ am 18. Juli 2012 kaum eine Woche nach Erstellung des Anfangsinventars per 17. April 2012, welches das Datum des 11. Juli 2012 trägt, verstarb, so dass der Beistand kei ne nennenswerten weiteren Aktivitäten entfalten konnte. f) Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. III. Der Beschwerdeführer unterliegt vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind i hm die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu auferlegen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Bezirk Hinwil, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der ei nge- rei chten Akten – an den Bezirksrat Hinwil, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Weil
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