Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ160003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. O. Canal. Urteil vom 2. Februar 2016
i n Sachen
betreffend Aufträge an die Beistände
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Hinwil vom 17. Dezember 2015 i.S. C._____, geb. tt.mm.1992; VO.2015.25 (Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Hinwil)
Erwägungen: I. 1. Die Beschwerdeführer, B._____ und A., sind die Eltern von C., geb. tt.mm.1992. Die Tochter wurde mit dem Down Syndrom geboren. Im Hinblick auf die Volljährigkeit der Tochter stellten die Eltern am 22. März 2010 das Ge- such, die elterliche Sorge weiterführen zu dürfen unter Hinweis darauf, dass C._____ in etlichen Bereichen selbständig sei, ihr in andern z.B. finanziellen An- gelegenheiten indes das Verständnis und die Übersicht fehle, um eigenständig handeln zu können (KESB-act. 1). Auf Antrag der damaligen Sozialbehörde der Gemeinde D._____ wurde C._____ mit Beschluss des Bezirksrates Hinwil vom 6. Dezember 2010 entmündigt und unter die erstreckte elterliche Sorge der Eltern gestellt. Die Vormundschaftsbehörde D._____ wurde angewiesen, über das Ver- mögen von C._____ e i n Inventar aufzunehme n und dieses ei nzurei chen (KESB- act. 7). Mit Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschut zrec hts per 1. Januar 2013 stand C._____ von Gesetzes wegen unter umfassender Beistand- schaft (Art. 14 Abs. 2 SchlT ZGB). Im Rahmen der Überprüfung der bestehenden Masse durch die nunmehr zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Hinwil (nachfolgend KESB) erfolgte am 4. Februar 2015 die Anhörung von C._____ und i hren Eltern (KESB-act. 21 - 23). Mit Entscheid der KESB vom 12. Mai 2015 wurde die umfassende Beistandschaft per 30. Juni 2015 in eine Ver- tretungsbeistandschaft mit Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermö- gens nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB umgewandelt und es wurde den Eltern als Beistände folgende Aufgaben übertragen: "a) C._____s soziales Wohl zu fördern und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkeh- rungen zu vertreten, b) sie im Bereich der Arbeit und Tagesstruktur zu beraten zu unterstützen und wo nö- tig zu vertreten, c) sie beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonsti- gen Institutionen und Privatpersonen,
d) sie beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten, wozu – falls nicht vorhanden – ein auf C._____ lautendes Konto zu eröffnen ist, e) C._____ stets einen ausreichenden Betrag für persönliche Bedürfnisse in geeigne- ter Form zur Verfügung zu stellen, f) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen, g) per 30. Juni 2015 ein Inventar über die zu verwaltenden Vermögenswerte von C._____ zu erstellen und dieses innert 6 Wochen der KESB Hinwil zur Genehmi- gung zu unterbreiten, h) der KESB Hinwil zusammen mit dem Inventar einen Unterbringungs- und Betreu- ungsvertrag vorzulegen, i) der KESB Hinwil so oft als nötig, ordentlicherweise erstmals per 30. Juni 2016, Re- chenschaftsbericht mit Rechnung und Belegen einzureichen."
Die Gebühren für den Entscheid wurden C._____ auferlegt, jedoch einstweilen und unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO auf die Be- hördenkasse genommen (KESB-act. 25 = BR-act. 2, S. 3 Dispositiv Ziff. 1-4). 2. Am 18. Juni 2015 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Entschei d. Gegenstand der Beschwerde bildete dabei einzig Ziff. 3 lit. g - i des KESB-Entscheides, mit welchen die Eltern zur Inventarisierung, Berichterstattung und Rechnungsführung über die ihnen zur Verwaltung übertragenen Vermögens- werte verpflichtet wurden. Sodann wandten sie sich dagegen, einen Unterbrin- gungsvertrag der KESB zur Genehmigung vorzulegen, und sie beantragten einen Verzicht auf die Erhebung der Verfahrenskosten (BR-act. 1). Die Umwandlung der Massnahme wie auch die Einsetzung der Eltern als Beistände ihrer Tochter blie- ben unangefochten; sie sind nicht Gegenstand des Verfahrens. Nach Einholung der Vernehmlassung der KESB (BR-act. 4) sowie nach Eingang der Replik der Beschwerdeführer (BR-act. 9) wies der Bezirksrat Hinwil die Be- schwerde mit Urteil vom 17. Dezember 2015 ab (BR-act. 12 = act. 15). Der Ent- scheid wurde den Beschwerdeführern am 19. Dezember 2015 zugestellt (BR- act. 13). 3. Mit Eingabe vom 15. Januar 2016 (Eingang hierorts am 18. Januar 2016) erhoben die Beschwerdeführer "Einsprache gegen das Urteil und das Prozedere
des Bezirksrates" und beantragten, es sei ihnen die Frist zur Einreichung der not- wendigen Unterlagen zu erstrecken (act. 2). Nachdem die Beschwerdeführer tele- fonisch darauf hingewiesen worden waren, dass eine Fristerstreckung ausge- schlossen und aufgrund des Zustellnachweises davon auszugehen sei, dass die Beschwerdefrist gleichentags ablaufe (act. 5), reichten sie an eben diesem Tag (Datum Poststempel) die Beschwerdebegründung ein (act. 8). Das Fristerstre- ckungsgesuch wurde abgewiesen (act. 6). Mit Verfügung vom 19. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 132 ZPO Gelegenheit zur Ver- besserung der Eingabe gegeben (act. 10). Die nunmehr auch vom Beschwerde- führer unterzeichnete Beschwerde ging innert Frist wiederum ein (act. 12 und 13). Die Akten des Bezirksrates und der KESB wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
II. 1. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich pri- mär nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Best- i mmungen (Ei nführungsgeset z zum Ki ndes- und Erwachsenenschut zrec ht [EG KESR] und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]), subsidiär gelten die Bestimmun- gen der ZPO (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). Für Beschwerden gegen Entschei- de des Bezirksrates ist das angerufene Obergericht zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Die Beschwerdeführer sind als Eltern von C._____ zur Beschwerde ohne weiteres legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (act. 8 und 13 i.V.m. BR-act. 13). Sie ist mit Anträgen versehen und schriftlich begründet. Dem Eintreten steht nichts entgegen. 2. In formeller Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerdeführer im Rahmen der Replik im bezirksrätlichen Verfahren ihre Beschwerdeanträge inso- fern modifiziert bzw. reduziert haben, als sie sich nicht mehr gegen die Inventar- pflicht stellten, sondern erklärten, ein Inventar per 30. Juni 2015 (oder ein anderes gewünschtes Datum) einzurei chen (BR-act. 9). Die Vorinstanz hat im angefochte- nen Entscheid hierauf hingewiesen (act. 15 S. 12), die Beschwerde dann aber als
ganzes abgewiesen. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist festzuhalten, dass die Inventarpflicht nicht mehr Gegenstand des Verfahrens bildet. 3. Soweit sich die Beschwerdeführer darüber beschweren, dass sie wegen des fehlenden Fristenstillstandes und der Feiertage keine Möglichkeit gehabt hätten, sich rechtzeitig beraten zu lassen, wogegen sich der Bezirksrat mit seinem Ent- scheid nach Eingang der Replik knapp 3,5 Monate Zeit gelassen habe (act. 8 S. 1), ist vorab festzuhalten, dass sie hieraus nichts ableiten und dabei insbeson- dere auch keinen Beschwerdegrund geltend machen. Es trifft zu, dass die Vor- instanz den angefochtenen Entscheid wenige Tage vor den Festtagen gefällt und versandt hat und dass ein Fristenstillstand im Unterschied zu anderen Verfahren ni cht vorgesehen ist (§ 43 EG KESR). Dies mag für die Beschwerdeführer als Empfänger des Entscheides zeitlich ungünstig gewesen sein, ist aber nicht zu be- anstanden. Sodann erweist sich auch die Bearbeitungszeit durch die Vorinstanz ohne weiteres noch als angemessen. 4. Die Beschwerdeführer rügen zu Recht, dass das über eine Anhörung von C._____ und ihren Eltern erstellte Dokument, das von diesen drei Personen auch unterzei chnet i st (KESB-act. 23), zu wenig dokumentiere, was den Anwesenden anlässlich der Anhörung vom 4. Februar 2015 im Einzelnen erklärt worden war. Das Protokoll selber (KESB-act. 22) sei von niemandem unterzei chnet und si e, die Beschwerdeführer, hätten keine Kenntnis von dessen Inhalt, weshalb es als Beweismittel nicht verwendet werden dürfe (act. 8 = act. 13 S. 3/4). Bereits im angefochtenen Entscheid wurde festgehalten, dass das Protokoll einerseits unge- nügend dokumentiere, was den Anwesenden alles erklärt worden sei und auch nicht unterschrieben sei. Da der Sachverhalt unbestritten sei, sei hierauf indes nicht weiter einzugehen (act. 15 S. 10/11). Wenn die Anhörung vom 4. Februar 2015 nicht von einem Mitglied der Behörde durchgeführt wurde (Behördenmitglieder vgl.: http://www.kesb-zh.c h/ hi nwi l/), ist dies mit Blick auf § 51 Abs. 2 EG KESR grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Protokollierungspflicht gemäss § 52 EG KESR wie insbesondere aber auch der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör gebieten es indes, dass sich aus den aufgrund der Sachverhaltsklärung erstellten Akten nachweislich ergibt, dass
die Beteiligten vollständig, mithin über alle sie betreffenden Massnahmen infor- miert sind. Dies ist vorliegend jedenfalls nicht nachgewiesen. Unterschriftlich be- stätigt haben C._____ und die Beschwerdeführer einzig die allgemeinen Informa- tionen gemäss KESB-act. 23, nicht aber die weit detaillierteren Angaben und Ein- schätzungen gemäss dem besagten Protokoll (KESB-act.22), welches im Übrigen insbesondere was den Massnahmebedarf (Wohn- und Arbeitssituation wi e auch Gesundheitssituation) betrifft, wesentlich weiter geht als die von der KESB schliesslich angeordnete Massnahme. Gerade auch mit Bezug auf die im Verfah- ren umstri ttenen Anordnungen der Inventar- bzw. Rechenschaftspflicht ist jeden- falls nicht erstellt, dass den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör gewährt wurde, was grundsätzlich allein schon die Aufhebung des Entscheides gebieten würde. Da – wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt – die Be- schwerdeführer Gelegenheit hatten, sich vor den Rechtsmitteli nstanze n zu äus- sern und diesen umfassende Überprüfungsbefugnis zukommt, kann hievon abge- sehen werden; dies zumal, wei l mi t ei ner Aufhebung nicht zu rechtfertigende Ver- fahrensverzögerungen verbunden wären (vgl. BGE 137 I 195ff.). In formaler Hin- sicht ist ergänzend festzuhalten, dass in Ermangelung anderer Vorschriften ent- sprechend Art. 235 ZPO zu erwarten ist, dass das Protokoll ni cht nur über Ort und Zeit der Anhörung Auskunft gibt, sondern auch erwähnt, wer daran seitens der Parteien oder der Behörden in welcher Funktion teilnimmt. Ebenso ist das Proto- koll mit der Unterschrift der protokollführenden Person zu versehen.
III. 1. Mit der Beschwerde kann neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung, eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auch die Unangemessenheit einer Ent- scheidung gerügt werden (Art. 450a ZGB). Der Rechtsmittelinstanz kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefug- ni s zu; es steht ihr die volle Ermessensüberprüfung zu (S TE CK, FamKomm Er- wachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Für das Verfahren gilt der Unter- suchungsgrundsatz mit der Einschränkung der Rüge- und Begründungsobliegen-
heit, was bedeutet, dass von der Beschwerde führenden Partei jeweils darzulegen ist, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll (Art. 446 ZGB; EG KESR § 65 und 67; BGE 138 III 374 E. 4.3.1.; vgl. auch BGE 137 III 617). 2. Die Beschwerdeführer wandten sich bereits im ersten Beschwerdeverfahren (neben ihrem Einwand betreffend die Kosten) einzig gegen die ihnen auferlegten Inventar- , Berichterstattungs- und Rechnungsführungspflichten sowie die Ver- pfli chtung, der KESB zusammen mit dem Inventar einen Unterbri ngungs- und Be- treuungsvertrag vorzulegen. Sie verwiesen darauf, dass sie ihre Tochter während 23 Jahren ohne Kontrolle und Unterstützung seitens der Behörden i n allen not- wendigen Belangen betreut, begleitet und angewiesen hätten und machten gel- tend, die KESB habe ihnen zu Unrecht Erleichterungen im Sinne von Art. 420 ZGB verweigert. Sie rügen damit die Verletzung dieser Gesetzesbestimmung und sinngemäss die Unangemessenheit der angefochtenen Entscheidungen (BR- act. 1 und 9). Im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren machen die Beschwer- deführer allgemein geltend, der Bezirksrat habe in seinem Urteil ihre Argumente in keiner Weise gewürdigt und ausschliesslich die Argumentation der KESB be- rücksichtigt. Der Bezirksrat bestätige zwar, dass ihre Tochter handlungsfähig sei, schränke sie aber ein, indem sie den Wohnort bewilligen lassen müsse. Des wei- teren wiederholen sie sinngemäss, KESB und Bezirksrat hätten ihren nach Art. 420 ZGB zu fällenden Ermessensentscheid unrichtig getroffen. Sie, die El- tern, erfüllten ihre Aufgaben mit grossem Engagement und Verantwortungsbe- wusstsein, würden indes von der der KESB und dem Bezirksrat dem Generalver- dacht des Missbrauchs ausgesetzt (act. 8 = act. 13 S. 1/2). 3. Die KESB hat sich im angefochtenen Entscheid vom 12. Mai 2015 nicht zu den von den Beschwerdeführern verlangten Erleichterungen bzw. Entbindungen im Sinne von Art. 420 ZGB geäussert (BR-act. 2). Im Rahmen der Vernehmlas- sung vor Bezirksrat (BR-act. 4) hielt sie in grundsätzlicher Hinsicht fest, dass es ihr stets darum gehe, dass sie ihren gesetzlichen Auftrag, d.h. die ihr übertragene Aufsi chtspfli cht erfüllen zu können, was dazu führe, dass für sie immer nur eine Teilpflichtentbindung in Frage komme. Um die Behördenpflichten überhaupt wahrnehmen zu können, müsse per Stichtag ein Überblick geschaffen werde,
wozu es zwingend eines Inventars bedürfe. Die persönliche Berichterstattung sei eine Standortbestimmung und bilde die Grundlage für den Entscheid, ob die Mas- snahme im gleichen Umfang wie bisher weiter zu führen sei, weshalb eine Tei- lentbindung nicht in Frage komme. Die Beschwerdeführer hätten auch nicht dar- getan, inwiefern besondere Umstände vorlägen, welche eine Teilentbindung i ndi- zieren würden. Mit Bezug auf die Rechnungslegung hielt die KESB fest, es müsse ihr zur Erfüllung ihres Auftrages möglich sein, sich sporadisch ein unmittelbares und umfassendes Bild über die Situation zu verschaffen, wozu die Einreichung der Steuererklärung nicht genüge und woran auch nichts ändere, wenn von der Gemeinde Ergänzungsleistungen gesprochen würden, welche periodisch über- prüft werden. Schliesslich hielt die KESB dafür, dass auch für die Frage der Ge- nehmigung des Unterbringungsvertrages keine Gründe ersichtlich seien für eine ausnahmsweise Privilegierung, zumal vorliegend weder Kostenansätze noch der konkrete Leistungsumfang bei der Unterbringung von C._____ bekannt seien. Es sei nicht ersichtlich, wie die KESB ohne Grundlage ihre Aufsichtsfunkti on wahr- nehmen könne (BR-act. 9 S. 2-5). Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführer und der KESB sowie die rechtlichen Grundlagen ausführlich wiedergegeben und kam zum Schluss, der Entscheid, es lägen keine besonderen Umstände vor, welche im konkreten Fall zur Anordnung von Pfli chtentbi ndungen führen könnten, sei ni cht zu beanstanden. Die Beschwerdeführer hätten eingeräumt, ihrer Inventarpflicht nachkommen zu wollen, über die Befreiung weiterer Pflichten sei die KESB auf Informationen vor allem der Mandatsträger angewiesen. Aufgrund des Ermessensspielraums sei der Entscheid nicht zu beanstanden (act. 15 S. 11/12). 4. Mit Entscheid der KESB vom 12. Mai 2015 wurde die umfassende Beistand- schaft für C._____ in eine Vertretungsbeistandschaft mit Verwaltung des gesam- ten Einkommens und Vermögens nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB umgewandelt und den Beschwerdeführern wurde als Beiständen die ein- gangs im Einzelnen aufgezählten Aufgaben übertragen (BR-act. 2). Eine Ein- schränkung der Handlungsfähigkeit im Sinne von Art. 394 Abs. 2 ZGB wurde nicht angeordnet.
Im Rahmen des Mandats handelt der Beistand grundsätzlich selbständig und selbstverantwortlich. Art. 405 ff. ZGB regeln die Führung der Beistandschaft. Art. 408 ZGB in Verbindung mit der Verordnung des Bundesrates über die Ver- mögensverwaltung im Rahmen der Beistandschaft (VBVV) regelt die Vermögens- verwaltung, Art. 410 ZGB die Rechnungsablage und Art. 411 ZGB die Berichter- stattungspflicht. Art. 416 ZGB enthält zudem eine abschliessende Aufzählung von neun Geschäften, die nicht ohne Zustimmung der KESB abgeschlossen werden dürfen. Darunter fällt u.a. der Dauervertrag über die Unterbringung der verbei- ständeten Person (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Werden Angehörige als Beistand eingesetzt, so kann die KESB eine Erleichterung oder Entbindung von diesen Pflichten vorsehen (Art. 420 ZGB). Ob eine Entbindung oder Erleichterung statt- findet, hat die KESB aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu ent- scheiden. Art. 420 ZGB stellt in gewissem Sinne einen Ersatz dar für die im neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht per 1. Januar 2013 gesetzlich nicht mehr vorgese- hene erstreckte elterliche Sorge. Aufgrund einer allgemeinen gesellschaftlichen Wertung der Beziehung zwischen Eltern und weiteren Angehörigen einerseits und der betreuten Person anderseits sowie unter Rückgriff auf Art. 8 EMRK über die Achtung des Privat- und Familienlebens räumt sie gewissen Angehörigen eine gewisse Sonderstellung ein. Diese Erlei chterungen entbinden die KESB jedoch nicht von ihrer Aufsichtspflicht über die Mandatsführung; sie haben keine Auswir- kung auf die Verantwortlichkeit und die direkte Staatshaftung und ändern ni chts an den übrigen Pflichten und Rechten der Mandatsträger. Die KESB hat in Würdi- gung der Umstände des Einzelfalls einen Ermessenentscheid (Art. 4 ZGB) zu fäl- len unter Berücksi chti gung der Gefahren und unter Prüfung i nsbesondere auch der Frage, ob die angehörige Person fachlich und persönlich geeignet ist und auch ohne diese Pflichten Gewähr bietet für eine Mandatsführung im Interesse der betreuten Person (B OTSCHAFT zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschut z, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006, 7059 und 7060; HÄFELI, FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 420 ZGB N 3 ff.). Dabei wird in der bisherigen Lehre in Anbetracht der Risiken beim Wegfall jeglicher behördlicher
Kontrolle eine restriktive Anwendung dieser Bestimmung vertreten (VOGEL, BSK Erwachsenenschutz, Art. 420 ZGB, N 6; HÄFELI, FamKomm, a.a.O., N 3). Der Paradigmenwechsel des neuen Rechts, welches vor allem Eltern, die i hre er- wachsen geworden, aber "bedürftig" gebliebenen Kinder im Rahmen einer er- streckten elterlichen Sorge oft jahrelang verantwortungsbew uss t und unter Hi nt- anstellung der eigenen Interessen betreut und begleitet haben, nur noch die Rolle von Beiständen zuweist, erweist sich in der Umsetzung mitunter als schwierig und führt verschiedentlich zu Unmutsäusserungen (vgl. dazu H ÄFELI, Private Mandats- träger (Prima) und Angehörige als Beistand, in: ZKE 3/2015 S. 198 ff., insbes. S. 212ff.). Es gilt abzuwägen zwischen der Interessenwahrung der verbeistände- ten Person und dem Anspruch von mandatierten Angehörigen auf Nichteinmi- schung. Bei grundsätzlich zurückhaltender Befreiung von Pflichten nach Art. 420 ZGB ist dem Einzelfall gerecht zu werden, wobei die Interessen der betreuten Person die oberste Richtschnur bilden. 5. Auch im vorliegenden Fall zeigen sich die mit der Umsetzung des neuen Rechts verbundenen, dargelegten Schwierigkeiten. Dies wird mitunter deutli ch an den Vorbringen der Beschwerdeführer in der vorinstanzlichen Replik (BR-act. 9 S. 2): Ihr Verständnis für die Haltung der KESB, welche um die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten und die korrekte Geschäftserledigung besorgt sein muss, beschränkt sich auf Fälle, in denen "fremde" Beistände tätig sind. Si e fühlen si ch – wie der zweitinstanzlichen Beschwerde zu entnehmen ist (act. 8 = act. 13 S. 2) – durch KESB und Bezirksrat brüskiert aufgrund der i m vori nstanzli che n Ent- scheid aus der Lehre zitierten allgemeinen Gefahren bei Angehörigenbeistand- schaften (Missbrauch, hohes Alter, Überforderung). Letzteres erscheint nachvollziehbar, zumal gestützt auf die Akten i m zu beurtei- lenden Fall auch ni cht i m Ansatz Hi nwei se dafür bestehen, dass die angespro- chenen Gefahren sich realisieren könnten. Der Umstand, dass C._____ seit Feb- ruar 2015 unbestrittenermassen in einer Wohngemeinschaft der Stiftung E._____ i n ... wohnt, was (gemäss dem nicht unterzeichneten Befragungsprotokoll KESB- act. 22 S. 2) i hrem Wunsch nach Lösung vom Elternhaus entsprechen soll, zeigt im Gegenteil, dass die Beschwerdeführer insbesondere auch C._____s Bedürfni s
nach Selbständigwerden Rechnung tragen. Sodann haben die Beschwerdeführer nach dem Umzug ihrer Tochter mit ihrem Antrag auf Prüfung ei nes Anspruchs auf Sozialleistungen auch insoweit ein verantwortungsvolles Verhalten gezeigt. Auf der andern Seite scheint den Beschwerdeführern der mit dem neuen Recht voll- zogene Paradigmenwechsel noch zu wenig bewusst zu sein. Dieser brachte mit sich, dass eben nicht nur "fremde" Beistände, sondern auch Angehörige, welche als Beistände eingesetzt sind, grundsätzlich den allgemeinen Regeln und damit auch der Aufsicht durch die KESB unterstehen und im Regelfall auch die damit verbundenen Pflichten wie Berichterstattung und Rechnungslegung zu erfüllen haben. Nicht die Unterstellung unter diese Pflichten bedarf besonderer Begrün- dung, sondern die teilweise oder gänzliche Befreiung von diesen Pflichten, welche grundsätzli ch zurückhalte nd zu gewähren i st. Im Ra hmen des Ermessensent- scheides bleibt indes Raum, bei der Ausgestaltung der Pflichten den konkreten Verhältnissen angemessen Rechnung zu tragen. 6.1 Mit Bezug auf die Inventarpflicht haben die Beschwerdeführer ihre Be- schwerde (wie gesehen) bereits im bezirksrätlichen Beschwerdeverfahren zu- rückgezogen. Diese bleibt mithin bestehen, ohne dass es weiterer Ergänzungen bedarf. Das Inventar bildet die Grundlage nicht nur für die Rechnungsführung und die Vermögensverwaltung durch die Beistände, sondern auch für die Überprüfung durch die KESB. Es handelt sich dabei um eine gemeinsame Aufgabe von Bei- stand und KESB, auf die nicht verzichtet werden kann, wobei indes die Anforde- rungen den jeweiligen Verhältnissen angepasst werden können (vgl. H ÄFELI, ZKE 3/2015, a.a.O., S. 209). 6.2 Inwieweit die den Beschwerdeführern in Ziff. 3 lit. i) des KESB-Entscheides vom 12. Mai 2015 (BR-act. 2 S. 3) auferlegte Verpflichtung, "so oft als nötig, or- dentlicherweise erstmals per 30. Juni 2016 Rechenschaftsbericht mit Rechnung und Belegen ei nzurei chen", über die Rechnungsablage hinaus eine Berichterstat- tungspflicht ergibt, lässt sich dem Entschei d der KESB ni cht entnehmen. In der Vernehmlassung äusserte sich die KESB zu beiden Elementen, die Beschwerde- führer sprechen selbst in ihrer Beschwerde (act. 8 = act. 13) von Berichterstat-
tungs- und Rechnungslegungspflicht. Das Gesetz überbindet den Beiständen bei- des (Art. 410 und 411 ZGB). Die Beschwerdeführer bieten im Zusammenhang mit der Rechnungslegung die jährliche Einreichung der Steuererklärung an (BR-act. 9 S. 2 und act. 8 = act. 13 S. 2). Damit verlangen sie nicht mehr die gänzliche Entbindung, sondern vielmehr ei ne Erlei chterung i hrer Verpfli chtung. Rechnungsführung und Rechnungsablage sind neben der Berichterstattung über die persönlichen Verhältni sse die wesentlichen Instrumente, ja geradezu das Rückgrat, der Aufsicht über die Mandatsführung, was grundsätzlich nach grosser Zurückhaltung bei der Gewährung eines Dispenses ruft (vgl. hi ezu: H ÄFELI, ZKE 3/2015, a.a.O., S. 210/11). Vorliegend bezieht C._____ eine Invalidenrente und gemäss Darstellung der Beschwerdeführer nunmehr auch Zusatzleistungen der Gemeinde, welche von den Beschwerdeführern beantragt wurden, nachdem C._____ in eine betreute Wohngruppe gezogen ist. Sie erzielt an ihrem Arbeits- platz beim F._____ ein bescheidenes Einkommen von monatlich CHF 360.-- brut- to, alle Einnahmen und Ausgaben werden nach unwiderlegter Darlegung im ange- fochtenen Entscheid (act. 15 S. 10) über ein Konto abgewickelt. Gemäss Anga- ben der Beschwerdeführer soll C._____ sodann über ein Vermögen von rund CHF 38'000.-- verfügen. Es kann davon ausgegangen werden, dass einfache und überschaubare Verhältnisse vorliegen, über welche sich die Aufsichtsbehörde mit- tels jährlichem Kontoauszug und gestützt auf die Steuerklärung ei nen hi nrei chen- den Überblick beschaffen kann, um ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen. Es rechtfertigt sich, die Verpflichtung der Beschwerdeführer hierauf zu beschränken; dies zumal die Beschwerdeführer in der Erfüllung ihrer Aufgabe erfahren sind. Wesentlich erscheint immerhin, dass auch die Unterbringungskosten ausgewie- sen werden, welche die finanziellen Verhältnisse von C._____ in erheblichem Masse tangieren und die Beschwerdeführer ja auch dazu veranlassten, Antrag auf Gemeindezulagen zu beantragen. Hinsichtlich der persönlichen Berichterstattung ist festzuhalten, dass sich ei ner- seits die Vorinstanzen zur konkreten Ausgestaltung ni cht geäussert haben, ande- rerseits auch die Beschwerdeführer ni cht begründen, dass und aus welchen
Gründen si e gänzli ch davon befreit sein sollen. Da die angeordnete Beistand- schaft zwar primär die Erledigung der administrativen Angelegenheiten sowie die Verwaltung von Vermögen und Einkommen umfasst (BR-act. 2 S. 2), die den Be- schwerdeführern unbestrittenermassen übertragenen Aufgaben sich indes auch auf die Förderung des allgemeinen Wohls beziehen (vgl. Ziff. 3 lit. a und b des Beschlusses der KESB vom 12. Mai 2015, BR-act. 2), wird sich die Berichterstat- tung dazu zu äussern haben. Im Si nne dieser Erwägungen ist die Rechnungsleg ungs- und Beri chterstattungs- pflicht der Beschwerdeführer anzupassen. 6.3 Die KESB erwog in ihrem Entscheid ausdrücklich, es sei unabdingbar, dass C._____ in allen relevanten Bereichen des Lebens rechtsgenügend vertreten werde, namentlich auch in den Belangen des Wohnens und der Gesundheit. Da in diesen Bereichen die Eltern gestützt auf Art. 378 und Art. 382 ZGB von Geset- zes wegen eine Vertretungsrecht hätten, erübrige sich in diesen Bereichen eine Massnahme indes zum Vornherein (BR-act. 2 S. 2). Die beiden Bereiche Wohnen und Gesundhei t sind damit von der angeordneten Vertretungsbeistandschaft aus- genommen. Besteht insoweit keine behördlich angeordnete Vertretungsbeistandschaft, dann unterliegt das Handeln der Beschwerdeführer in diesen Bereichen auch ni cht der behördlichen Aufsicht oder Einschränkungen, wie sie sich aus Art. 416 und 417 ZGB ergeben. Ei ne Zusti mmungs verpf li cht ung der KESB für den Unterbri ngungs- vertrag wurde den Beschwerdeführern mit dem angefochtenen Entscheid konkret aber auch gar nicht auferlegt. Vielmehr wurden sie zur Vorlage des Vertrages verpflichtet. Hiefür fehlt die Grundlage, sofern und soweit die Kosten der Unter- bringung im Sinne der vorstehenden Erwägung überprüfbar ausgewiesen si nd bzw. sein werden. Die Beschwerde ist i nsowei t gutzuhei ssen. 7. Bereits vor Vorinstanz beantragten die Beschwerdeführer, es sei auf die Er- hebung von Verfahrenskosten zu verzichten (BR-act. 1 und 9). Die Vorinstanz er- wog im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf die gesetzliche Regelung in § 60 EG KESR und die Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege, dass
keine Veranlassung bestehe, von der von der KESB getroffenen Anordnung ab- zuwei chen, und wies die Beschwerde in diesem Punkt ab (act. 15 S. 12/13). Im zwei ti nstanzli che n Verfahren halten die Beschwerdeführer zwar am Antrag fest, sie begründen ihn indes nicht weiter und setzen sich mit der Begründung im an- gefochtenen Entscheid auch nicht auseinander. Es ist daher insoweit auf die Be- schwerde ni cht ei nzutreten. 8. Im Zusammenhang mit der bezirksrätlichen Kostenregelung machen die Be- schwerdeführer geltend, die Rechnung sei – obwohl die Kosten beiden Be- schwerdeführern auferlegt worden waren – einzig an den Beschwerdeführer adressiert gewesen. Überdies habe der Bezirksrat die UN-Behindertenkonvention nicht berücksichtigt (act. 8 = act. 13 S. 3). Ei nen Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Kostenregelung stellen die Be- schwerdeführer nicht, weshalb es dabei grundsätzlich sein Bewenden haben muss. Anzumerken ist dabei, dass die solidarische Verpflichtung der Beschwerde- führer nicht bedeutet, dass der Gläubiger den geschuldeten Betrag je zur Hälfte bei den Beschwerdeführern zu erheben hat. Vielmehr steht es ihm frei, den ge- samten geschuldeten Betrag auch nur von einem Schuldner einzufordern. Aus dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung (UNBRK) vom 13. Dezember 2006, welches für die Schweiz seit dem 15. Mai 2014 in Kraft steht, lassen sich im weiteren keine direkten Rechte ableiten, was denn die Be- schwerdeführer auch ni cht tun. Durch das Abkommen werden die Vertragsstaaten verpflichtet, für die rechtsgleiche Behandlung der Behinderten im Vergleich zu nicht Behinderten in den verschiedensten Lebensbereichen besorgt zu sein, was insbesondere auch für den Zugang zur Justiz gilt (Art. 13 UNBRK). Inwiefern vor- liegend eine Verletzung der Konvention gegeben sein soll, ist nicht ersichtlich.
Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziff. I des Urteils des Bezirksrates Hinwil vom 17. Dezember 2015 aufgehoben. 2. Es wird vorgemerkt, dass die Beschwerdeführer ihre Beschwerde mit Bezug auf Dispositiv Ziff. 3 lit. g des Entscheids der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Hinwil vom 12. Mai 2015 zurückgezogen haben.
Obergeri cht des Kantons Züri ch II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
versandt am: