Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ160059-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Li chti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. R. Barblan. Beschluss und Urteil vom 12. September 2016
i n Sachen
A./A.', Beschwerdeführer
betreffend Erwachsenenschutzmassnahmen
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 26. Juli 2016; VO.2016.10 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur- Andelfingen)
Erwägungen: I. 1. Am 21. September 2011 beantragte die damals zuständige Sozialbehörde Rickenbach dem Bezirksrat Wi nterthur die Entmündigung des Beschwerdeführers gemäss Art. 369 aZGB (act. 9/V75). Am 26. April 2012 beschloss die Behörde ihm die Handlungsfähigkeit gemäss Art. 386 Abs. 2 aZGB vorläufig zu entziehen, welchen Entschei d der Bezirksrat Winterthur am 28. September 2012 bestätigte (act. 9/V157 und act. 9/V208). 2. Nach Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechtes per 1. Januar 2013 hatte die nunmehr zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Be- zirke Winterthur und Andelfingen (nachfolgend KESB) die altrechtlich angeordne- te Massnahme zu überprüfen. Mit Entscheid vom 11. Februar 2014 verzichtete sie auf die Errichtung einer Beistandschaft, ordnete aber ambulante Massnahmen nach §§ 37 ff. Ei nführungsgeset z zum Ki ndes- und Erwachsenenschut zrecht (EG KESR) an (act. 10/46). Der Beschwerdeführer war am 16. Dezember 2012 per fürsorgerischer Freiheitsentzug nach Art. 397 aZGB in die Klinik Schlosstal, Int e- grierte Psychiatrie (ipw) Winterthur, eingewiesen worden; das gegen die Einwei- sung erhobene Rechtsmittel blieb erfolglos (act. 10/3). Am 14. Juni 2013 hatte die ipw Klinik Schlosstal der KESB die Entlassung des Beschwerdeführers aus der fürsorgerischen Unterbringung und dessen Übertritt in ein betreutes Wohnen mit- geteilt (act. 10/7). Gemäss psychiatrischem Gutachten der ipw Winterthur vom 27. Juni 2011 leidet der Beschwerdeführer unter einer paranoiden Schizophreni e; erste Symptome waren im Frühjahr 2010 aufgetreten (act. 9/48). Seit Mai 2013 befand sich der Beschwerdeführer in ambulanter Behandlung bei Dr. med. C._____. Unter der Voraussetzung, dass er der Anordnung von ambulanten Massnahmen Folge leiste und die für ihn erforderlichen Medikamente einnehme, erachtete es die KESB in ihrem Entscheid vom 11. Februar 2014 als vertretbar, auf die Errichtung einer Beistandschaft zu verzichten (act. 10/46). Auf Beschwer- de hin hob der Bezirksrat mit seinem Urteil vom 28. September 2014 diese Mass- nahme auf, im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich der Beschwerdefüh-
rer weigere, regelmässig ein passendes Neuroleptikum einzunehmen und die an- geordnete Massnahme, welche Kooperationswille voraussetze, sich deshalb als ungeeignet erweise (act. 10/58). 3. Am 9. Januar 2015 erging auf dringenden Wunsch der um Unterstützung nachsuchenden Mutter des Beschwerdeführers eine Gefährdungsmeldung der Gemeinderatskanzlei Rickenbach (act. 10/68). Nach ihrer Abklärung kam die KESB zum Schluss, auf die Erri chtung ei ner Bei standschaft erneut zu verzi chten, was sie am 19. Mai 2015 so beschloss (act. 10/115). Sie hatte erwogen, dass der Beschwerdeführer zwar an einer paranoiden Schizophrenie leide, die Vergangen- heit aber gezeigt habe, dass er mit einer geeigneten Medikation im Alltag funktio- ni eren könne. Gemäss bestätigten Angaben von Dr. med. C._____ sei er bereit, sich erneut medikamentös und therapeutisch behandeln zu lassen. Es fehle der- zeit an einer genügenden Grundlage für die Errichtung einer Beistandschaft, zu- mal sich der Beschwerdeführer vehement dagegen wehre (act. 10/110). 4. Mit der Gefährdungsmeldung vom 24. November 2015 beantragte die Sozi- al- und Gesundheitsbehörde Rickenbach die Errichtung einer Beistandschaft. Sie machte geltend, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner psychischen Krankheit dringend auf einen Beistand angewiesen, der Zusatzleistungen beantrage und sich um eine Wohnlösung kümmere (act. 10/124). Der Beschwerdeführer war – nachdem er nicht mehr bei seiner Mutter wohnen konnte – vorübergehend im Verein D._____ untergebracht, wo es wegen untragbaren Verhaltens zu einer Verwarnung gekommen war. Am 6. Januar 2016 trat der Beschwerdeführer frei- willig in die ipw Klinik Schlosstal, Winterthur, ein (act. 10/131). Anlässlich der An- hörung vom 11. Januar 2016 widersetzte er sich der ihm von der KESB eröffneten geplanten Beistandschaft. Er erklärte mit der Sozial- und Gesundheitsbehörde zusammenzuarbei te n und ei ne zweijährige Zyprexa-Therapie machen zu wollen; er werde diese nicht mehr abbrechen (act. 10/135). Mit Entscheid vom 19. Januar 2016 ordnete die KESB eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 und 393 ZGB an. Dem Bei- stand wurden die fol genden Aufgaben übertragen (act. 8/3 = 10/149):
a) stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu vertreten; b) für sein gesundheitliches Wohl sowie für hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und ihn im Falle der Urteilsfähigkeit bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertre- ten, wobei der Beistandsperson bei Urteilsunfähigkeit ein Auskunftsrecht eingeräumt wird; c) sein soziales Wohl zu fördern und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu beglei- ten; d) ihn beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Sozial- und anderen Versicherungen, sonsti- gen Institutionen und Privatpersonen; e) ihn beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein Ein- kommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten, wobei A._____ unter Vorbehalt eines Kon- tos in eigener Verwaltung der Zugriff auf sämtliche Vermögenswerte nach Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen wird, soweit die Beistandsperson im Einzelfall nicht etwas anderes anordnet; f) ihn in allen sozialversicherungsrec htlichen Belangen zu vertreten und diesbezügliche An- sprüche zu klären sowie allfällige Zahlungen (insbesondere von IV-Rente und ZL) direkt in Empfang zu nehmen.
Zum Beistand wurde E., Fachstelle F., ernannt. Einer allfälligen Be- schwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. 5. Mit Eingabe vom 20. Januar 2016 erhob der Beschwerdeführer bei der KESB sinngemäss Beschwerde; mit Präsidialverfügung des Bezirksrates Win- terthur vo m 4. April 2016 wurde ihm in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. G._____ eine Verfahrensbeiständin bestellt (act. 8/16). Der Beschwerdeführer hatte zuvor mehrere unaufgeforderte Eingaben gemacht (act. 8/4, 8/6 und 8/8). Am 20. Juni und 15. Juli 2016 folgten weitere (act. 8/31 und 8/33). Am 26. Juli 2016 erging das Urteil des Bezirksrates, mit welchem die Beschwerde in Bezug auf die angeordnete Begleitung (act. 8/3 Dispositiv Ziff. 1 c ) gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen wurde (act. 7 = act. 8/37). Der Entscheid ging der Rechtsver- treterin am 29. Juli 2016 zu (act. 8/38). 6. Mit Eingabe vom 17. August 2016 wandte sich der Beschwerdeführer per- sönlich an das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer. Er verlangt u.a. die Aufhebung des Urteils des Bezirksrates vom 26. Juli 2016 und der KESB Win- terthur und Andelfingen (act. 2). Auf telefonische Anfrage teilte Rechtsanwälti n lic. i ur. G._____ mit, dass sie für eine Beschwerde kein Mandat habe (act. 5). Die Beschwerdefrist lief am 29. August 2016 ab. Die Akten des Bezirksrates und der
KESB wurden beigezogen (act. 8/1-38, act. 9/V1 - V220, act. 10/1- 183). Das Ver- fahren i st spruchrei f. II. 1. Aus den Beschwerdebeilagen (act. 3/4, Anhänge) ergibt sich, dass einem Namensänderungsgesuch des Beschweredeführers vom 20. Januar 2016 teilwei- se stattgegeben und sein Vorname von A._____ auf A.'_____ geändert wurde. Die beantragte Änderung des Nachnamens von A._____ auf H._____ wurde ni cht bewilligt. Aus den weiteren Beilagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich in einer geschlechtsangleichenden Therapie befindet und dass im Rahmen der psychiatrischen Behandlung die Mann-zu -Fra u Transsexualität in den Vorder- grund gerückt ist. Der Beschwerdeführer selbst bezeichnet seinen Vornamen mit A./A.' und spricht in der Beschwerde von sich als weibliche Person (act. 2). Da – wie aus dem Namensänderungsentscheid des Gemeindeamtes vom 29. 2016 ersichtlich ist – in den Registern noch immer die männliche Form einge- tragen ist, ist nachfolgend weiterhin vom Beschwerdeführer zu sprechen. Der Vorname ist im Rubrum so erfasst, wie der Beschwerdeführer selbst ihn in der Beschwerde bezeichnet. 2. Das Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ri chtet si ch pri mär nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kan- tonalen Bestimmungen (EG KESR und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]), sub- sidiär gelten die Bestimmungen der ZPO (Art. 450f ZGB; § 40 KESR). 3. Nach Eingang der Beschwerde prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Das angerufene Obergericht ist für Beschwerden gegen Urteile des Bezirksrates zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung ohne weiteres legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Das Rechtsmittel wurde rechtzeitig erhoben (Art. 450b ZGB). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht ni chts entgegen.
tung nicht einverstanden. Er sei mündig, fühle sich in der Lage, die IV -Rente der AKSO / SVA Zürich selbständig zu verwalten. Ersparnisse besitze er nur wenige. Für sein gesundheitliches Wohl als Transsexuelle Mann zur Frau, sein soziales Wohl sowie die administrativen Angelegenheiten könne er selber besorgen. Er führt aus, dass er sich intensiv mit einer Geschlechtsanpassung zur Transsexuel- len Frau auseinandersetze; er nehme in diesem Rahmen sämtliche Schritte ver- antwortungsbewuss t wahr. Er sei sodann nicht gewillt, mit dem Beistand zusam- men zu arbeiten. Dies liege einerseits darin begründet, dass er per 1. April 2016 von I._____ nach J._____ / TG weggezogen sei, und andererseits, weil er die Transgender Therapie in Zusammenarbeit mit den Ärzten selber regeln wolle. Nicht seine Mutter, sondern das Fachpersonal im Zusammenhang mit der Be- handlung seien seine wichtigsten Bezugspersonen. Eine Beistandschaft gegen seinen Willen sei kontraproduktiv für den Gesundheitszustand und das Gelingen der Geschlechtsangleichung zur Frau. Auch für die Vermögensverwaltung beste- he keine Veranlassung für eine Beistandschaft. Er beziehe eine geringe IV-Rente; als Transsexuelle Frau (Transgender) wolle A._____ ihren Lebensweg und ihren Körper mit Hilfe der Medizin eigenständig und eigenverantwortlich leben (act. 2 Blatt 3). Sodann beantragt er unter Hinweis auf die Verfügung des Bezirksrats- präsidenten vom 4. April 2016, es sei i hm Fri st anzusetzen zur Bezei chnung ei ner Rechtsvertretung. Aus den Eingaben des Beschwerdeführers und dem angefoch- tenen Entscheid gehe hervor, dass er mit dem Entscheid der KESB und FES nicht einverstanden sei und was er genau anfechten wolle. Er verlangt – entsprechend dem bezirksrätlichen Verfahren – die Bestellung einer Verfahrensvertreteri n sowie die Ansetzung einer neuen Frist an diese (a.a.O.). 7. Der Beschwerdeführer war im bezirksrätlichen Verfahren durch Rechtsan- wältin lic. iur. G._____ vertreten. Ihr wurde das Urteil vom 26. Juli 2016 zugestellt (act. 8/38). Damit lag es in ihrem Verantwortungsbereich, die Rechtsmittelerhe- bung zu prüfen. Der Beschwerdeführer hat über seine Rechtsvertreterin vom Ent- scheid des Bezirksrates Kenntni s erhalten und persönlich Beschwerde gegen den Entscheid erhoben, worüber die Rechtsvertreteri n seitens des Gerichts unverzüg- li ch orientiert wurde (act. 5). Wenn si e i nnert der Rechtsmi ttelfri st si ch ni cht mehr äusserte, muss es dabei sein Bewenden haben; die Bestellung einer Verfahrens-
vertretung erweist sich als nicht nötig. Angemerkt sei, dass eine neue Fristanset- zung sodann ausser Betracht fiele, da es sich bei der Rechtsmittelfrist um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht erstreckt werde kann. 8. Das Gesetz sieht in Art. 442 Abs. 1 2. Satz ZGB explizit vor, dass die mit dem Verfahren befasste Behörde bis zum Abschluss eines rechtshängigen Ver- fahrens zuständig bleibt. Auch wenn der Beschwerdeführer, wie er geltend macht, sei nen Wohnsi tz nach J._____ / TG verlegt hat, wo er seit dem 1. April 2016 auch angemeldet ist (act. 10/181/1), bleibt die angerufene Behörde und damit auch die angerufene Rechtsmittelinstanz zuständig (V OGEL, BSK Erwachsenenschut z, Art. 442 N 17). Gegebenenfalls wäre im Sinne von Art. 442 Abs 5 ZGB eine an- geordnete Massnahme auf eine neu zuständige Behörde zu übertragen. Ob dies vorliegend der Fall sein wird, kann heute offen bleiben. Anzumerken bleibt im- merhin, dass der Beschwerdeführer selbst zwar von Wegzug spricht, seine Ad- resse indes an der ...strasse in K._____ angibt (act. 2). 9. Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzrechtes sollen das Wohl und den Schutz hi lfsbedürftiger Personen sicherstellen, wobei die Selbst- bestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten bleiben soll (Art. 388 ZGB). Eine Beistandschaft wird u.a. dann errichtet, wenn eine Person wegen einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Zu beachten sind das Subsidiaritäts- und das Verhältnismässigkeitsprinzip. Massnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere naheste- hende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Sodann muss die Massnahme erforderlich, geeignet und zumutbar sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Das unter neuem Recht geltende System der massgeschneiderten Massnahmen erlaubt unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit individuell abgestimmte Eingriffe in die Handlungsfreiheit und Handlungsfähigkeit der zu betreuenden Person (vgl. auch H ÄFELI, FamKomm Erwachsenenschutzrecht, 2013, Art. 389 N 7ff.).
Der Beschwerdeführer wehrt sich wie schon im erstinstanzlichen Beschwerdever- fahren gegen die Beistandschaft. Er macht geltend, er könne seine administrati- ven und finanziellen Belange selber regeln und er will die Transgender Therapie in Zusammenarbeit mit den Ärzten eigenständig angehen. Bei einer Beistand- schaft gegen seinen Willen sieht er seine Gesundheit und das Gelingen der Ge- schlechtsangleichung zur Frau als gefährdet. Mit der Argumentation der KESB wie auch des Bezirksrates setzt er sich kaum auseinander. Aus den umfangrei- chen Akten der KESB, welche die eingangs zusammengefasst wiedergegebene Entwicklung des Beschwerdeführers schildern, ergibt sich, dass der Beschwerde- führer an einer paranoiden Schizophrenie leidet, welche ihn bisher immer wieder in Situationen brachte, in denen er nicht in der Lage war, seine persönlichen, ad- ministrativen und finanziellen Belange selber zu regeln. Nachdem noch im Jahre 2012 unter der Geltung des alten Rechts die Behörden die Entmündigung des Beschwerdeführers in die Wege leiten wollten und ihm vorsorglich die Handlungs- fähigkeit entzogen worden war, verzi chtete die neu zuständige KESB unter Hin- weis auf die vorgenannten Prinzipien sowie auch aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sich in den Phasen, in welchen er den ärztlichen Weisun- gen folgte, fähig zeigte, für seine Belange zu schauen, auf die Ergreifung von Schutzmassnahme n, und zwar auch noch im Mai 2015. Dass es in der Folge wie- derum zu Gefährdungsmeldungen kam und der Beschwerdeführer selbst sich wieder in stationäre Behandlung begab, zeigt seine Hilfsbedürftigkeit deutlich auf. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er die zur Behandlung seiner Krankheit erforderliche Medikation immer wieder absetzte, was über kurz oder lang wieder zu akuten Störungen führte. Dies hat die KESB im angefochtenen Entscheid vom 19. Januar 2016 festgehalten und ergibt sich auch aus den Akten. Wenn auch mit dem Bezirksrat zwar positiv hervorzuheben ist, dass der Be- schwerdeführer seit März 2016 wieder regelmässig in ärztlicher Betreuung steht, hinterlässt die aufgrund der Akten dokumentierte Entwicklung indes erhebliche Zweifel an der Beständigkeit der Krankheits- und Behandlungsei nsi cht. Nachdem sowohl der Verzicht auf Schutzmassnahmen wie auch die angeordnete ambulan- te Massnahme keine dauerhaften Erfolge brachten, erweist sich die Anordnung einer Beistandschaft als angezeigt. Ni cht ersi chtli ch und vom Beschwerdeführer
auch ni cht geltend gemacht ist, dass die erforderliche Unterstützung durch Fami- lie oder andere nahestehende Personen gewährleistet werden könnte. 10. Der Beistand kann als gesetzlicher Vertreter der betroffenen Person für die- se rechtsgültig Verpflichtungen eingehen. Die betroffene Person wird durch die Handlungen des Beistands in den diesem übertragenen Aufgabenbereichen rechtsgültig verpflichtet, behält aber eine konkurrierende Handlungsbefug ni s, so- weit ihr die Handlungsfähigkeit nicht entzogen ist (vgl. auch M EIER, FamKomm Erwachsenenschutzrecht, Art. 394 N 15 und 24). Errichtet die KESB eine Vertre- tungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, hat sie gestützt auf Art. 395 ZGB die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden, zu bestimmen. Sie kann sodann der betroffenen Person den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen, ohne deren Handlungsfähigkeit einzu- schränken (Art. 395 Abs. 1 und 3 ZGB). Für die Errichtung der Vermögensverwal- tung bildet der Umfang von Einkommen oder Vermögen nicht das entscheidende Kriterium. Vielmehr ist einzig die Unfähigkeit der betroffenen Person, diese Güter allein zu verwalten, ohne ihre Interessen zu gefährden, das massgebende Kriteri- um (vgl. z.B. M EIER, a.a.O., Art. 395 N 5 f.) Wie sich aus der Beschwerdeschrift ergibt, erscheint es dem Beschwerdeführer als zentrales Anliegen, die begonnene Transgender Therapie unter ärztlicher Be- gleitung erfolgreich weiter führen zu können. Diese, wie auch weitere medizini- sche Belange sind vom Vertretungsrecht des Beistandes, wie sie im Entscheid der KESB festgelegt wurden, ausdrücklich ausgenommen. Der Beschwerdeführer ist insoweit durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt. Ei n Vertretungsrecht wurde für die medizinischen Belange nur für den Fall einer Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers festgeschrieben. Der Bezi rksrat hat hi erauf zu Recht hi nge- wiesen (act. 7 S. 9 Ziff. 4.4); ebenso hat er bemerkt, dass es dem Beschwerde- führer frei steht, im Rahmen einer Patientenverfügung eine andere Person zu be- stimmen, welche ihn im Falle der Urteilsunfähigkeit vertreten könnte. Dass dem Beistand bei Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführer ein Auskunftsrecht zukommen soll, erweist sich mit Blick auf die Erfüllung der ihm übertragenen Vertretungs- pflichten als sachgerecht und ist nicht zu beanstanden.
Was die Vertretungsrechte des Beistandes für die finanziellen und administrativen Belange sowie auch die Wohnsituation betrifft, hält der Beschwerdeführer in der Beschwerde nur pauschal fest, er sei in der Lage, diese selber zu regeln. Mit den Erwägungen der angefochtenen Entscheide setzt er si ch ni cht ausei nander. Ni cht entscheidend ist für die Anordnung wie gesehen, ob und in welchem Umfang Ein- kommen und Vermögen vorhanden sind. Mit dem Hinweis des Beschwerdeführer, er sei überzeugt, dass AHV/IV, Ergänzungsleistungen und Zusatzleistungen ge- leistet werden müssten zur Begleichung des anfallenden Mietzinses in J._____ (act. 2 Blatt 3), macht er deutlich, dass er davon ausgeht, über Ansprüche gegen- über den genannten Behörden zu verfügen. Die Geltendmachung solcher An- sprüche bedingt, dass entsprechende Kontakte aufgenommen und beibehalten werden. Diese vermag der Beschwerdeführer jedenfalls zeitwei se ni cht hi nrei- chend zu pflegen, wie sich aus den Akten und den Eingaben des Beschwerdefüh- rers (insbesondere auch im bezirksrätlichen Beschwerdeverfahren) zwanglos ergibt. Die konkrete Ausgestaltung der angeordneten Massnahmen durch die KESB er- weist sich mit Bezug auf die Wohnsituation (Dispositiv Ziff. 1 lit. a), die administra- tiven Belange (Dispositiv Ziff. 1 lit. d) und die finanziellen Belange (Dispositiv Ziff. 1 lit. e) als angemessen: Bei den finanziellen Angelegenheiten obliegt es dem Beistand festzulegen, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer der Zugriff auf das Vermögen entzogen sein soll. Dabei wird die Schuldensituation (act. 10/173) zu beachten und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen sein. Mit Bezug auf die Wohnsituation lassen die sich aus den Akten ergebenden, jeweils notwendig gewordenen Wechsel in der Vergangenheit, die wiederholt we- gen untragbaren Verhaltens erfolgen mussten, eine Unterstützung ebenfalls als notwendig erscheinen. Insgesamt erweist sich die Ausgestaltung der angeordne- ten Beistandschaft als den Bedürfnissen des Beschwerdeführers entsprechend. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
III. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege und (sinngemäss) auch die Bestellung von Rechts- anwälti n li c. i ur. G._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin (act. 2 Blatt 2). An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wer nicht über die erforderlichen Mit- tel verfügt und dessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Der Beschwerdeführer verfügt gemäss Inventar des Beistandes per 19. Januar 2016 neben der IV-Rente in der Höhe von monatlich CHF 2'124.-- über keine wei- teren Einkünfte. Seine Schulden betrugen zu jenem Zeitpunkt zusammengefasst rund CHF 49'000.-- (act. 10/173); seine Mittellosigkeit ist damit ausgewiesen. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides erschi en sei ne Si tuati on hi nsi chtli ch Wohnen und medi zi ni sche Behandlung, wenn auch ni cht stabi l, so doch mi ndes- tens wieder verbessert. Sein im Beschwerdeverfahren erneut gestelltes Begeh- ren, von einer Beistandschaft abzusehen, kann daher – auch unter Berücksi chti- gung der bisher ergangenen Entscheide – noch ni cht als aussichtslos i m Si nne des Gesetzes bezeichnet werden. Es ist i hm deshalb die unentgeltliche Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Der Beschwerdeführer ist al- lerdings darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er hiezu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Das (sinngemässe) Gesuch um unentgelt- liche Rechtsverbeiständung ist gegenstandslos. Es wird beschlossen: 1. Dem Beschwerdeführer wird für die Gerichtskosten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 2. Schri ftli che Mi ttei lung mi t dem nachstehenden Erkenntni s.
und erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.00 festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt, zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege in- des einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbe hörde Bezirke Winterthur und Andelfingen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Wi nterthur, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Barblan
ve rsandt am: