Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ160066-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichts- schreiberin MLaw N. Seebacher. Urteil vom 17. November 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend (Partei-)Entschädigung Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Bülach vom 3. August 2016; VO.2016.6 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord)
Erwägungen: 1. - 1.1 Im Mai 2010 trat A._____ im Beisein eines ihrer zwei erwachsenen Söhne in das Spital Bülach ei n, und zwar wegen dehydrierten Zustands sowie Verwahr- losung. A., die geschieden ist, lebte damals alleine und li tt an einer Alkoho- lerkrankung. Im Anschluss an den Spitalaufenthalt wurde A. anfangs Juni 2010 in das Psychiatriezentrum Rheinau verlegt bzw. per FFE eingewiesen (vgl. act. 9/1-4 und 9/19 S. 5). Zur Entlassung aus dem Zentrum kam es erst Ende Ok- tober 2012 (vgl. nachfolgend Erw. 1.3). Zu einem Spitaleintritt in Bülach, und zwar wegen eines akuten Verwirrungs- zustands, war es bereits im Spätsommer 2006 gekommen und ebenso zu einem anschliessenden längeren Aufenthalt im Psychiatriezentrum Rheinau zwecks Be- handlung der Alkoholerkrankung (vgl. act. 9/19 S. 5). 1.2 Die Alkoholerkrankung hatte bei A._____ erhebliche kognitive Folgeschäden bewirkt (Beeinträchtigungen des Kurzzei tgedächtnisses und des prozeduralen Gedächtnisses sowie der Konzentrationsfähigkeit; vgl. act. 9/19 S. 15, siehe auch act. 9/10 S. 1), mit entsprechenden Auswirkungen auch bei Abstinenz im Alltag. Zu ei ner Absti nez konnte si ch A._____ allerdings nicht durchringen, weshalb das Psychiatriezentrum Rhei nau im Januar 2011 eine Entlassung von A._____ nach Hause ohne Begleitmassnahmen nicht für verantwortbar erachtete. Es ersuchte deshalb die damals zuständige Vormundschaftsbehörde D., ei n Gutachten zwecks Entscheidfindung einzuholen (vgl. act. 9/10). Die Vormundschaftsbehörde holte beim B. ein psychologisches Gut- achten ein, das im Juli 2011 erstattet wurde (vgl. act. 9/19). Nach Anhörung von A._____ stellte die Vormundschaftsbehörde mit Beschluss vom 27. Oktober 2011 fest, es seien gestützt auf das Gutachten die Voraussetzungen zur Errichtung ei- ner Vormundschaft i.S.v. aArt. 369 ZGB erfüllt und beantragte entsprechendes beim dafür zuständigen Bezirksrat Bülach (vgl. act. 9/24). Der Bezirksrat Bülach führte einen Schriftenwechsel durch und ordnete am 19. September 2012 eine Ergänzung des Gutachtens an. Er erwog, es könne allenfalls auch eine Mass- nahme nach aArt. 370 ZGB in Frage kommen oder eine Massnahme des am 1. Januar 2013 in Kraft tretenden neuen Erwachsenenschutzrechts. Auf ei ne gegen
diesen Beschluss gerichtete Beschwerde von A., vertreten durch i hren heu- tigen Rechtsvertreter, trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 26. Januar 2013 ni cht ei n (vgl. act. 8/6). Mit Beschluss vom 16. Januar 2013 überwies der Bezirksrat Bülach das bei ihm seit dem Spätherbst 2011 hängige Verfahren i.S. Vormundschaft/Erwachse- nenschutzmass na hme für A. an die ab dem 1. Januar 2013 neu zuständige Kindes- und Erwachsenenschut zbe hörde Bülach Nord (fortan: KESB) zu weiteren Behandlung (vgl. act. 8/2). 1.3 Im Februar 2012 hatte A._____ um Entlassung aus dem Psychi atri ezentrum Rhei nau ersucht. D i e Vormundschaftsbehörde D._____ wies i hr Gesuch ebenso ab, wie das danach von A._____ angerufene Bezirksgericht Andelfingen mit Urteil vom 1. März 2012 (vgl. act. 9/32 und 9/40). D er Aufenthalt von A._____ i n den Ei nri chtungen des Psychi atri ezentrums Rhei nau, am Schluss während Monaten in einer teilbetreuten Station mit Ausgang, endete im Oktober 2012, weil si ch i hr Zu- stand aufgrund von Alkoholabstinenz zunehmend verbessert und stabilisiert hatte (vgl. act. 9/44). Im November 2012 wurde A._____ durch i hr Hausärzti n per Ambulanz er- neut i n die Klinik eingewiesen (vgl. act. 9/42/2). Gemäss Austrittsbericht des Zent- rums für Psychiatrische Rehabilitation wurden bei A._____ die folgenden Erkran- kungen diagnostiziert (vgl. a.a.O., S. 1): Störungen durch Alkohol gemäss ICD- 10:F10.20, verbunden mit dem Vermerk "ggw. abstinent", das Korsakow-Syndrom (IC D-10:F10.6), eine "Diabetes Mellitus Typ 2 (ED 2005)" und eine "Arterielle Hy- pertonie (ED 1990)"; vermerkt wurde zudem der Status nach ei ner Werni cke- Encephalopathie im Jahr 2006. Im März 2013 trat A._____ in das Pflegezentrum D._____ ein (vgl. act. 9/34, 9/40 und 9/41/2). Der Rechtsvertreter von A._____ setzte die KESB darüber al- lerdings erst im Mai 2014 i n Kenntnis (vgl. act. 9/41/1-2 und 9/42/1). 1.4 Die KESB hatte erste Abklärungen und Schritte in dem ihr vom Bezirksrat überwiesenen Verfahren über erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen im Sommer 2013 an die Hand genommen (vgl. act. 9/12-20). Nach Rücksprache mit dem Rechtsvertreter (vgl. act. 9/21) wurde A._____ von der KESB zur Anhörung
auf den 16. Oktober 2013 erfolglos eingeladen (vgl. act. 9/23 und 25). Der Ver- such, A._____ am 13. November 2013 im Beisein ihres Rechtsvertreters an ihrer Wohnadresse anzuhören, schei terte ebenfalls: A._____ konnte – aus den vorhi n erwähnten Gründen (vgl. Erw. 1.3, a.E.) – nicht angetroffen werden (vgl. act. 9/33). Der Rechtsvertreter A.s stellte danach der KESB diverse Auskünfte i n Aussi cht (ärztlicher Bericht, genauer Aufenthaltsort von A.); der Rechts- vertreter vergass das indessen und brachte di e Auskünfte erst im Frühsommer 2014 bei, nachdem die KESB sie schriftlich angemahnt hatte (vgl. act. 9/40-42), und auch das nur teilweise (vgl. auch act. 9/45 und 9/49-50). Die KESB holte i n der Folge einen ärztlichen Bericht des Pflegezentrums D._____ ein, der am 17. Oktober 2014 erstattet wurde (act. 9/55). Am 15. Dezember 2014 wurde A._____ angehört (act. 9/57). Die KESB nahm sodann Kontakt im Januar 2015 mit C., einem der Söhne von A. auf, der sich am 8. Mai 2015 bereit erklärte, eine allfällige Beistandschaft für seine Mutter zu übernehmen. Mittlerweile war A._____ die Wohnung gekündigt worden und es zeigte sich, dass die Söhne für ihre Mutter seit längerem die administrativen Angelegenheiten besorgt hatten, was sie an sich für ausreichend erachteten (vgl. etwa act. 9/62, 66, 71). C._____ reichte der KESB gleichwohl noch einen Betreibungsregisterauszug sowie einen Strafregis- terauszug ein. Im November 2015 gab die KESB dem Rechtsvertreter von A._____ Gelegenheit, sich zur Frage einer Beistandschaft und zur vorgesehenen Beistandsperson zu äussern. Die Stellungnahme ging anfangs Dezember 2015 ein (vgl. act. 9/80). 1.5 Mit Entscheid vom 26. Januar 2016 errichtete die KESB für A._____ eine Ver- tretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB und ernannte C._____ zum Beistand (vgl. act. 9/82 = act. 7/1). 2. - 2.1 Gegen diesen Entscheid der KESB liess A._____ beim Bezirksrat Bülach Beschwerde führen. Sie beantragte zum einen die ersatzlose Aufhebung des Ent- scheids der KESB und zum anderen erstens die Zusprechung einer Entschädi- gung für i hren anwaltli chen Aufwand im Verfahren vor der Vormundschaftsbehör-
de bis Ende 2012 und vor der KESB ab 1. Januar 2013 in der Höhe von insge- samt Fr. 7'958.- zuzüglich Spesen von Fr. 226.- und Mehrwertsteuer von Fr. 655.- sowie zweitens die Zusprechung einer Genugtuung wegen Verfahrensverzöge- rung i n der Höhe von Fr. 2'500.- (vgl. act. 7/2 dort S. 2). Der Bezirksrat führte sei n Verfahren durch und hörte am 22. Juli 2016 A._____ an (vgl. act. 7/12). Mit Urteil vom 3. August 2016 (act. 6 = act. 3 = act. 7/14) hiess der Bezirks- rat die Beschwerde gut, soweit er auf sie eintrat, und hob den Entscheid der KESB vom 26. Januar 2016 auf (Dispositivziffer I). Für sein Beschwerdeverfahren erhob er keine Verfahrenskosten (Dispositivziffer II) und sprach A._____ keine Parteientschädigung zu (Dispositivziffer III). 2. 2 Mit Schriftsatz vom 7. September 2016 beschwerte sich Rechtsanwalt X._____ namens von A._____ (fortan: die Beschwerdeführerin) mit folgenden An- trägen über das Urteil des Bezirksrates bei der Kammer (vgl. act. 2 S. 2): «Es sei vorfrageweise festzustellen, dass das EG KESR und insb. § 40, 60 ff. EG KESR die Art. 6 Ziff.1 & Art. 14 der Europäischen Men- schenrechtskonvention (EMRK) sowie Art. 29 Abs.1 der Bundesverfassung (BV) verletzt – soweit in Erwachsenenschutzverfahren dadurch eine Parteientschädigung verhindert wird, wie sie §17 Abs. 2 VRG für Rekurs- und Gerichtsverfahren von Verwaltungsentschei- den vorsieht und § 183 GOG bis Ende 2012 im Bereich FFE konstituierte. «Der Beschwerdeführerin sei – unter Aufhe- bung des Entscheides des Bezirkrates vom 3. Aug.16 – für das Entmündigungs- und Bei- standsverfahren vor der KESB und dem Be- zirksrat eine Parteientschädigung von Fr. 13'178.- – Fr. 4'339.- (V0.2016.6), Fr. 3231.- (V0.2011.355) und Fr. 5608.- (KESB) – zuzusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.» Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 4 und act. 7-9). Weil keine aktuelle Vollmacht von A._____ an Rechtsanwalt X._____ vorlag, wurde mit Verfügung vom 19. September 2016 eine solche ein-
verlangt. Eine Vollmacht, die vom 11. August 2016 datiert, wurde in der Folge eingereicht (vgl. act. 12 f.). Die Sache ist spruchreif. Weiterungen des Verfahrens erübrigen sich (vgl. § 66 Abs. 1 EG KESR). 3. - 3.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschut zsac he n i st im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat. Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachse- nenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Be- schwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB. Mit der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450-450c ZGB können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren gilt daher eine Begründungsobliegenheit analog derjenigen in den Art. 308 ff. bzw. Art. 319 ff. ZPO: Von der Beschwerde führenden Partei ist jeweils i m ei nzelnen darzulegen, weshalb der angefochtene Entschei d des Bezirksrates unrichtig sein soll. Bei der Konkretisierung dieser An- forderungen ist zu berücksichtigen, ob eine anwaltliche Vertretung besteht oder nicht (vgl. auch Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR sowie BGE 138 III 374, E. 4.3.1 und z.B. OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, E. 2, m.w.H. [= ZR 110/2011 Nr. 81]). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vor- getragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung daher ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 375). Für das zwei ti nstanzli- che Beschwerdeverfahren gelten zudem Novenschranken, analog den Regeln des Art. 326 ZPO bzw. den Regeln des Art. 317 Abs. 1 ZPO (aber unter Aus- schluss einer analogen Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO; vgl. Urteil des BGer
5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, dort E. 2 unter Verweis auf BGE 138 III 625 E. 2.2 S. 627 f.). Im Übrigen gelten für Beschwerden i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450-450c ZGB die selben allgemeinen Prozessvoraussetzungen wie für die in der ZPO geregelten Rechtsmittel. Erforderlich ist ein konkreter Antrag in der Sa- che; fehlt es daran und/oder an dessen Begründung, ist auf ein Rechtsmittel bzw. auf eine Beschwerde i.S. der Art. 450 ff. ZGB nicht einzutreten (vgl. wiederum ZR 110 [2011] Nr. 81). 3.2 Die Beschwerde verfügt über Anträge und über eine Begründung. Insoweit steht einem Eintreten auf sie nichts entgegen. Die Beschwerdeführerin verlangt in der Sache die Zusprechung von Partei- entschädigungen für Verfahren vor der KESB und vor dem Bezirksrat im Umfang von insgesamt Fr. 13'178.-. In der Beschwerde an den Bezirksrat hatte die Be- schwerdeführeri n auch noch den Antrag auf Zusprechung ei ner Genugtuung von Fr. 2'500.- wegen Verfahrensverzögerung gestellt (vgl. act. 7/2 S. 2 und vorn Erw. 2.1). An diesem Antrag, auf den der Bezirksrat nicht eintrat (vgl. act. 6, dort Erw. 5), hält sie in der zweitinstanzlichen Beschwerde (vgl. vorn Erw. 2.2) ni cht mehr fest. Das Urteil des Bezirksrates ist daher insoweit in Rechtskraft erwach- sen, was der Klarheit halber vorzumerken ist. 3.3 - 3.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Bezirksrat habe ihr im Ver- fahren, in dem sie obsiegt habe, keine Entschädigung zugesprochen und ebenso weni g für die früheren Verfahren vor dem Bezirksrat und der KESB. Sie hält das für stossend (vgl. act. 2 S. 3) und legt dar, gestützt auf Art. 17 Abs. 2 VRG hätte i hr für die bezirksrätlichen Verfahren eine Parteientschädigung ausgerichtet wer- den müssen (vgl. a.a.O., S. 4). Sie sei daher für die in diesen Verfahren angefal- lenen Anwaltskosten zu entschädigen. Im "aktuellen" bezirksrätlichen Verfahren hätten diese Kosten Fr. 4'339.- betragen (Fr. 3'870.- Honorar, Fr. 148.- Spesen und Fr. 321.- MwSt; vgl. a.a.O., S. 4). Im früheren bezirksrätlichen Verfahren, i n dem sie obsiegt habe, weil sich die KESB nach der Verfahrensüberweisung durch den Bezirksrat von der Entmündigung distanziert habe, hätten i hre Anwaltskosten Fr. 3'231.- betragen (Fr. 2'938.- Honorar, Fr. 54.- Spesen, Fr. 239.- MwSt; vgl.
a.a.O. , S. 5). Der § 40 EG KESR, welcher für die gerichtlichen Beschwerdever- fahren die Anwendung des ZGB bzw. des EG KESR vorsehe, ferner die Bestim- mungen des GOG und in dritter Linie die Anwendung der ZPO, soll offensichtlich verhindern, dass sich Parteien auf § 17 Abs. 2 VRG berufen könnten und Partei- entschädigungen zugesprochen werden müssten (vgl. a.a.O., S. 5). Die ZPO se- he das indessen in den Art. 105 und 106 vor, worin allerdings das Obergericht des Kantons Zürich keine Rechtsgrundlage erkenne (vgl. a.a.O.). Das habe mit ei nem fai ren Verfahren ni chts zu tun und es verletze das EG KESR, insbes. des- sen §§ 40 und 60 ff. "in Verbindung mit der ersatzlosen Aufhebung von § 183 GOG und der Ni chtnennung des VRG und seines § 17 VRG als anwendbares Recht den Verfassungsgrundsatz eines fairen Verfahrens" (vgl. a.a.O., S. 6). Im Verfahren vor der KESB sei en i hr ebenfalls Kosten entstanden, die sich auf Fr. 5'608.- belaufen hätten (vgl. a.a.O. S. 7). Zwar werde gestützt auf § 17 Abs. 1 VRG die Auffassung vertreten, vor Verwaltungsbehörden seien keine Par- teientschädigungen auszurichten, weil erstinstanzliche Verwaltungsverfahren nicht streitig seien, in der Regel mit relativem Kostenaufwand verbunden seien und nur selten der Beizug eines Rechtsbeistandes nötig sei, weil die Mitwirkungs- pflicht einer Partei im Hintergrund und die behördliche Untersuchungspflicht im Vordergrund stehe. Auf die Verfahren der KESB treffe das indessen nicht mehr zu (vgl. a.a.O., S. 6). Der Beizug eines Rechtsbeistands sei sachlich und rechtlich er- forderlich, werde bei ambulanten medikamentösen Massnahmen von der Behörde oft Druck aufgesetzt, sei bei psychiatrischen Gutachten die Person des Gutach- ters oft entscheidend und die Art der Fragestellung wichtig. Die Verfahren seien auch nicht durchwegs kurz, sondern oft langdauernd, wie der Fall der Beschwer- deführerin zeige, der von Januar 2013 bis Januar 2016 gedauert habe (vgl. a.a.O., S. 7). 3.3.2 Die Beschwerdeführerin verlangt als i hr zustehende Parteientschädigung den Ersatz des Aufwands, der ihr durch anwaltliche Vertretung in drei Verfahren entstanden sein soll. Diesen Aufwand beziffert sie wie gesehen allerdings bloss summarisch, so den Aufwand, der ihr im Verfahren vor der KESB entstanden sei n soll (Fr. 5'608.-), und ebenso die in den bezirksrätlichen Verfahren angefallenen Honorare und Spesen (einmal Fr. 3'870.- Honorar und Fr. 148.- Spesen sowie
einmal Fr. 2'938.- Honorar und Fr. 54.- Spesen). Oder sie beziffert den Aufwand zwar summarisch, aber aufgrund gesetzlicher Gegebenheiten (Mehrwertsteuer- satz von 8%) immerhin grundsätzlich nachvollziehbar (einmal Fr. 321.- und ei nmal Fr. 239.-). Sie legt indessen in ihrer Beschwerdeschrift nirgends näher dar, wie es i m Ei nzelnen zu di esem Aufwand gekommen ist, also für welche verfahrensbezo- genen Bemühungen und für welche verfahrensbezogenen Auslagen (Spesen) zu welchem Ansatz i hr jeweils durch ihren Rechtsvertreter Rechnung gestellt wurde, sowie dass es zu einer solchen Rechnungsstellung an sie jeweils gekommen ist und wann das war. Das alles liegt auch nicht auf der Hand und es ist der Auf- wand, den die Beschwerdeführerin unter dem Titel von Parteientschädigungen mehreren Verfahren ersetzt haben will, unsubstanziert geblieben. D as führte zur Abweisung ihrer Beschwerde selbst unter der Voraussetzung, dass ihre Rechts- auffassung zutreffen würde, es seien ihr als Parteientschädigungen in mehreren Verfahren stets die tatsächlich angefallenen Aufwendung ihrer Vertretung ge- schuldet. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich zu prüfen, ob die Auffassung der Be- schwerdeführerin, Art. 17 VRG bilde die Anspruchsgrundlage für alle von ihr gel- tend gemachten Parteientschädigungen, überhaupt zutrifft. Und es lässt sich des- halb auch kein irgendwie schützenswertes Interesse an der von der Beschwerde- führeri n ebenfalls beantragten vorfrageweisen Feststellung der Verfassungswid- rigkeit der §§ 40 und 60 ff. EG KESR ausmachen, weshalb insoweit auf die Be- schwerde gar nicht einzutreten ist . 3.3.3 Die Beschwerdeführerin macht auch geltend, der Bezirksrat habe ihr rechtli- ches Gehör verletzt, weil er ihr ohne jegliche Begründung keine Parteientschädi- gung zugesprochen habe (vgl. act. 2 S. 4, dort Ziff. 3.1 vor Ziff. 3.2). Gehörsver- letzungen der Vorinstanz sind mit voller Kognition zu prüfen. Sie führte hier auf- grund des vorhin dargelegten Ergebnisses (Erw. 3.3.2) indessen zu keiner Ant- wort, weshalb offen gelassen werden kann, ob die Rüge der Gehörsverletzung zutrifft. Und es bleibt bei der Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutre- ten ist.
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'178.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher
versandt am: