Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ160067-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. S. Kröger Urteil vom 9. November 2016
i n Sachen
A._____, lic. iur., Beschwerdeführerin betreffend Entschädigung Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Winterthur vom 26. August 2016; VO.2016.17 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Win- terthur-Andelfingen)
Erwägungen: 1. Sachverhaltsübersicht/Prozessverlauf 1.1. A., lic. iur., hat in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit als Rechts- anwältin B. im Beschwerdeverfahren mit der Geschäfts-Nr. VO.2016.17 vor dem Bezirksrat Winterthur vertreten. Das Verfahren betraf die Belange von C., der am tt.mm.2010 geborenen Tochter von B. und D.. 1.2. B., der die alleinige elterliche Sorge zusteht, übt die Obhut über C._____ aus. Nachdem sich B._____ wegen Schwierigkeiten i m Zusammenhang mit dem persönlichen Verkehr zwischen C._____ und dem Vater an die KESB gewandt und eine behördliche Regelung verlangt hatte, fällte die KESB am 10. Juni 2014 einen entsprechenden Entscheid. Neben einer konkreten Regelung des persönlichen Verkehrs enthält der Entscheid die Anordnung einer Besuchsbei- standschaft (vgl. KESB-act. 53). 1.3. Mit Eingabe an die KESB vom 3. Juni 2015 beantragte die Beiständin von C., E., die Einschränkung des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und ihrem Vater (KESB-act. 54). Die nachfolgenden Abklärungen der KESB ergaben, dass der Vater sich entschieden hatte, auf Kontakte einstweilen zu verzi chten (KESB-act. 57, 58, 61 und 63). In ihrer Stellungnahme vom 13. No- vember 2015 beantragte die Mutter, inzwischen durch die Beschwerdeführerin vertreten, unter anderem die Aufhebung der Besuchsbeistandschaft (KESB- act. 75). Mit Entscheid vom 26. Januar 2016 (KESB-act. 77) wies die KESB den An- trag der Beiständin auf Einschränkung des Besuchsrechts ab (Dispositiv-Ziff. 1) und bestätigte die Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss Entscheid vom 10. Juni 2014 (Dispositiv-Ziff. 2). Der Beiständin erteilte sie die besonderen Auf- gaben, a) alternative Kontaktmöglichkeiten zwischen C._____ und ihrem Vater, etwa Briefkontakt, zu prüfen und zu unterstützen, b) die Eltern und C._____ bei einer Wiederaufnahme der Kontakte zu unterstützen und c) mit C._____ ei n Ge- spräch über das Ausbleiben der Besuche des Vaters zu führen (Dispositiv-Ziff. 4).
Den Antrag der Mutter auf Aufhebung der Beistandschaft verwies sie in ein sepa- rates Verfahren (Dispositiv-Ziff. 3). 1.4. B._____ wehrte sich gegen diesen Entscheid und beantragte beim Bezirks- rat Winterthur mit Beschwerde vom 3. März 2016 die Aufhebung von Dispositiv Ziff. 4, mit welcher der Beiständin die vorstehend erwähnten besonderen Aufga- ben erteilt wurden, und zwar unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der KESB. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege, umfassend die Ernennung von RAi n li c. i ur. A._____ zur un- entgeltlichen Rechtsbeiständin (BR-act. 1). Während der Hängigkeit dieses Beschwerdeverfahrens befasste sich die KESB mit dem pendenten Antrag von B._____ auf Aufhebung der Besuchsbei- standschaft. Am 28. Juni 2016 entschied die KESB, dass die Besuchsbeistand- schaft für C._____ aufgehoben werde (KESB-act. 108). Mit Eingabe an den Bezirksrat vom 16. Juli 2016 kritisierte B._____ das prozessuale Vorgehen der KESB. Obschon sie bereits am 13. November 2015 die Aufhebung der Beistandschaft beantragt habe, sei dieser Antrag von der KESB ohne Begründung auf ein separates Verfahren verwiesen worden. Damit sei sie gezwungen gewesen, den Entscheid der KESB vom 21. Januar 2016 an- zufechten, wodurch i hr Prozesskosten, insbesondere Anwaltskosten, entstanden seien, die bei korrektem Vorgehen, nämlich gleichzeitigem Entscheid, hätten ver- mieden werden können. Sie wiederholte ihren Antrag, dass der KESB die Pro- zesskosten, insbesondere ihre Anwaltskosten, aufzuerlegen seien, und erklärte, dass das Gesuch um Bewilligung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege als Eventualantrag zu verstehen sei (BR-act. 15). Mit Beschluss vom 26. August 2016 fällte der Bezirksrat folgenden Ent- scheid (act. 6 [= act. 3/1 = BR-act. 18): "I. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos gewor- den abgeschrieben. II. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
III. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit es die Auferlegung der Prozesskosten betrifft. IV. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und es wird in der Per- son von RAin lic. iur. A._____ der Beschwerdeführerin eine unentgeltli- che Rechtsvertreterin, unter Hinweis auf die gesetzlich geregelte Nach- schusspflicht gemäss Art. 123 ZPO, eingesetzt. V. RAin lic. iur. A._____ wird für ihren Aufwand in diesem Verfahren mit CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt von 8%) entschädigt. Sie wird eingeladen, einen entsprechenden Einzahlungsschein beim Bezirksrat einzureichen. VI. Es werden keine Entscheidgebühren erhoben. VII. (Rechtsmittel) VIII. (Mitteilung)" 1.5. Mit Eingabe vom 12. September 2016 erhob RAi n li c. i ur. A._____ (nach- folgend Beschwerdeführerin) im eigenen Namen Beschwerde bei der Kammer und beantragte (act. 2): "1. Es sei in Aufhebung des Dispositivs Ziff. II und Ziff. V die KESB Win- terthur/Andelfingen zu verpflichten, B._____ eine an die Unterzeichnende auszuzahlende Entschädigung von CHF 2'525.40 (inkl. MWST) zu bezahlen.
Eventuell: Es sei Dispositiv Ziff. V aufzuheben und der Beschwerdeführerin für das Ver- fahren vor Bezirksrat eine Entschädigung von CHF 2'525.40 (inkl. 8% MWST) zuzusprechen
subeventuell Es seien die Dispositiv Ziffern II und V aufzuheben und zur Neuentscheidung an den Bezirksrat zurückzuweisen 4.
Es seien die Verfahrensakten VO.2016.17/3.02.00 vom Bezirksrat Winterthur und die KESB-Akten C._____ von der KESB Winterthur/Andelfingen beizu- ziehen
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei" Die Akten des Bezirksrats (BR-act. 1-19) und der KESB (KESB-act. 1-113) wur- den beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Voraussetzungen und Grundsätze der Beschwerde 2.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschut zsac he n i st i m EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZPO). 2.2. Die Beschwerdeführeri n hat den Beschluss des Bezirksrats am 1. Septem- ber 2016 entgegengenommen (BR-act. 19). Ihre Beschwerde vom 12. September 2016 erweist sich damit als rechtzeitig (act. 2 i.V.m. Art. 450b Abs. 1 ZGB). Die Beschwerdeschrift enthält Anträge, die soweit erforderlich beziffert sind. Die Be- schwerdeführerin hat diese begründet. Damit sind auch die Beschwerdevoraus- setzungen von Art. 450 Abs. 3 ZGB erfüllt. Soweit die Beschwerdeführerin, im Eventualstandpunkt, die Höhe ihrer Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbei- ständi n von B._____ anficht (Dispositiv Ziff. V des vori nstanzli che n Entschei ds), ist ihre Legitimation zur Beschwerde im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB oh- ne Weiteres zu bejahen. Ebenso ist sie zur Anfechtung der Verweigerung einer Parteientschädigung befugt (Dispositiv Ziff. II des vorinstanzlichen Entscheids), da diese, sollte die Gegenpartei zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet werden, nach Praxis der Kammer direkt der unentgeltli che n Rechtsbeiständin zu- zusprechen wäre (vgl. KUKO ZPO-J ENT, Art. 122 N 5; HUBER, D IK E-Komm-ZPO, Art. 122 N 19).
zulösen. Als Abgrenzungs-Kriterium kann gelten, ob das Beschwerdeverfahren und die damit verbundenen Kosten noch adäquat kausal damit verbunden sind, dass ein formelles Verfahren im Gange ist und dabei naturgemäss auch unter den Behörden unterschiedliche Auffassungen herrschen. Ist der angefochtene Ent- scheid qualifiziert unrichtig, so dass eine adäquate Kausalität verneint werden muss und es etwa auch nicht gerechtfertigt wäre, die Verlegung der Kosten dem Endentscheid in der Sache vorzubehalten, kann das Anlass für das Zusprechen einer Parteientschädigung durch die Behörde bzw. das Gericht sein. 3.4. 3.4.1. Das Verfahren, das zum Entscheid der KESB vom 26. Januar 2016 führte, wurde von der Beiständin von C._____ veranlasst. Mit Eingabe vom 3. Juni 2015 hatte sie die Einschränkung des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und ih- rem Vater beantragt (KESB-act. 54). Die Mutter von C._____ nahm zu den Anträgen anlässli ch i hrer Anhörung vom 21. Juli 2015 mündlich Stellung und erklärte dabei ihre Zustimmung zu den Anträgen der Beiständin. Die Fachmitarbeiterin der KESB informierte die Mutter bei dieser Gelegenheit über die Mitteilung des Vaters, dass er auf einen Kontakt zu C._____ bis auf Weiteres verzi chte. Sie, die Fachmitarbeiterin, werde deshalb der Behörde voraussichtlich keine Sistierung des Besuchsrechts beantragen, vielmehr müsse der Aufgabenkatalog der Beiständin erweitert werden, etwa dass sich der Vater bei der Beiständin melden müsse, wenn er C._____ wieder sehen wolle (KEBS-act. 59, insbes. S. 2 f.). Es folgten weitere Abklärungen, insbesondere führte die Fachmitarbeiterin der KESB mit einer Mitarbeiterin des Marie Meierhofer Instituts für das Kind (MMI) ei nen fachli chen Austausch durch (KESB-act. 64). Mit Schreiben vom 16. Oktober 2016 informierte die KESB B._____, zwi- schenzeitlich vertreten durch die Beschwerdeführerin, über di e i n Aussi cht ste- henden Anordnungen, insbesondere die geplante Erweiterung der Befugnisse der Beiständin, und räumte i hr Gelegenheit zur Stellungnahme ein (KESB-act. 71). In
ihrer Stellungnahme vom 13. November 2016 sprach sich B._____ dagegen aus, dass die Beiständin mit C._____ ein Gespräch über den Verzicht des Vaters auf Besuche führen soll, und hielt fest, dass auch die weiteren Aufträge an die Bei- ständi n − zu prüfen, wann Besuche wieder installiert werden sollen und ob in der Zwi schenzei t Briefkontakt möglich sei − nicht angezeigt seien. Sie würden vom Vater als behördlichen Druck empfunden und seine Bereitschaft, Besuche wieder aufzunehmen, nicht fördern. Es sei deshalb die Besuchsbeistandschaft aufzuhe- ben (KESB-act. 75). Die KESB entschied in der Folge am 26. Januar 2016 über die Anträge der Beiständin auf Einschränkung des persönlichen Verkehrs. Dabei hielt sie an i hrer Absicht fest und ordnete die geplante Erweiterung der Aufgaben der Beiständin an. Den Antrag von B._____ auf Aufhebung der Beistandschaft verwies sie in ein separates Verfahren (KESB-act. 77). 3.4.2. Art. 125 ZPO, der auch für Verfahren vor der KESB anwendbar ist (vgl. § 40 Abs. 3 EGKESR), räumt der Behörde die Befugnis ein, zur Vereinfachung des Prozesses das Verfahren auf einzelne Fragen oder auf einzelne Rechtsbe- gehren zu beschränken (li t. a) bzw. eine Widerklage vom Hauptverfahren zu tren- nen (li t. d). Am 26. Januar 2016, dem Zeitpunkt der Entscheidfällung, war das Verfahren der KESB zum Thema persönlicher Verkehr zwischen C._____ und ih- rem Vater und Aufgaben der Beiständin spruchrei f, ni cht so hi nsi chtli ch des (Wei- ter-) Bestandes der Beistandschaft, der von B._____ mit ihrem Antrag auf Aufhe- bung der Beistandschaft erstmals mit Eingabe vom 13. November 2016 in Frage gestellt worden war, was zunächst die Stellungnahmen der betroffenen Beiständin sowie des Vaters von C._____ erforderte. Darüber, ob das prozessuale Vorgehen der KESB tatsächlich eine Vereinfachung des Verfahrens bewirkte, lässt sich streiten, zumal die prozessleitenden Befugnisse gemäss Art. 125 ZPO einen er- hebli chen Er messensspielraum enthalten. Darauf näher einzugehen, erübrigt sich indessen. Der Entscheid der KESB mag allenfalls unangemessen gewesen sein. Unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Prozessstandes hinsichtlich der Anträge der Beiständin und des Antrages von B._____ (der Bezirksrat sprach diesbezüglich von "der zeitlichen Reihenfolge der gestellten Anträge") erweist er
sich jedenfalls ni cht als wi llkürli ch, was für ei nen quali fi zi ert unri chti gen Entschei d aber vorauszusetzen wäre. Die Beschwerdeführerin unterliess es denn auch, die Missbräuchlichkeit des Vorgehens der KESB konkret zu begründen. 3.4.3. Is t im Vorgehen der KESB, zunächst über die Anträge der Beiständin und erst später über den Antrag von B._____ auf Aufhebung der Beistandschaft zu entscheiden, keine qualifiziert unrichtige Entschei dung zu erblicken, fehlt es an der Voraussetzung, um die KESB zu einer Parteientschädigung an B._____ bzw. deren unentgeltliche Rechtsbeiständin, die Beschwerdeführerin, zu verpflichten. Der Entscheid des Bezirksrats, keine Parteientschädigung auszurichten, erweist sich somit als zutreffend, und es ist die Beschwerde im Hauptstandpunkt abzu- weisen. 4. Entschädigung der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin 4.1. Für den Fall, dass die KESB nicht zu einer Parteientschädigung verpflichtet werden sollte und sie, wie vom Bezirksrat angeordnet, als unentgeltliche Rechts- beiständin von B._____ nach Massgabe von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zu ent- schädigen i st, beantragt die Beschwerdeführerin eine Entschädigung zu Lasten des Kantons in der Höhe von Fr. 2'525.40 (inkl. 8% MWST). 4.2. Der Bezirksrat setzte die Entschädigung auf Fr. 1'000.− (i nkl. Auslagen und 8% MwSt) fest. Er bezog sich dabei auf § 5 Abs. 1 der Verordnung des Oberge- richts über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) und hielt dazu ergänzend fest, dass sich die Entschädigung nach dem notwendigen Zeitaufwand zu richten und sich auch daran zu messen habe, was ein zahlungskräftiger Klient dem Anwalt als Aufwand zugestanden hätte. Der zeitliche Aufwand der Beschwerdeführerin, der i hrer Rechnung über Fr. 2'525.40 (inkl. 8% MWST) zu Grunde liege, gehe über das Notwendige hinaus, insbesondere mit Blick darauf, dass es sich vorliegend um einen Abschreibungsbeschluss gehandelt habe (act. 6 Erw. 5.5 und 5.6). 4.3. Die Beschwerdeführerin wandte ein, dass B._____ von i hr verlangt habe, alles zu unternehmen, um die Absetzung der als penetrant empfundenen Bei- ständin zu erreichen. Der Interessewert von B._____ sei deshalb sehr hoch ge-
wesen. Ei nen Honorarrahmen habe B._____ ni cht vorgegeben. Sodann sei falsch, dass es sich nur um einen Abschreibungsbeschluss gehandelt habe. Nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren betrage die Minimalgebühr Fr. 1'400.−. Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen Streitwert bzw. Interessewert und dem notwendigen Zeitaufwand könne diese Gebühr erhöht oder herabgesetzt werden (§ 2 Abs. 2 AnwGebV). Die von ihr geltend gemachten und spezifizierten Aufwandpositionen, Zeitaufwand und Auslagen, seien vom Bezirksrat ni cht be- stritten worden, weshalb nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (5A_157/2015 Erw. 3.4.1) eine Reduktion der Entschädigung nicht zulässig sei. Ziehe man von der zugesprochenen Entschädigung die Auslagen und Mehrwertsteuer ab, ver- bleibe eine Entschädigung von Fr. 80.− pro Stunde, was den Richtwert gemäss Anwaltstarif von Fr. 220.− massiv unterschrei te. Ihre Entschädigung sei daher un- ter Berücksi chti gung von § 2 Abs. 2 AnwGebV entsprechend ihrem Antrag fest- zulegen. Auch die Minimalgebühr gemäss Anwaltstarif von Fr. 1'400.− wäre selbst unter Hinzurechnung der Auslagen von Fr. 120.− und der Mehrwertsteuer von 8% MwSt willkürlich tief. 4.4. Gemäss Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO spricht das Gericht die Partei- entschädigung nach den kantonalen Tarifen zu. Im Kanton Züri ch fi nden si ch di e entsprechenden Bestimmungen in der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Entschädigt wird ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand damit in gleicher Weise wie ein von einer Partei selbst bestellter und zu entschädigender Anwalt, wenn eine Parteientschädigung zugesprochen wird (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). Im Berufungs- oder Beschwerdeverfahren bemisst sich die Gebühr nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 13 Abs. 1 AnwGebV). Handelt es sich wie hier um eine nicht vermö- gensrechtliche Streitigkeit, wird die Grundgebühr nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts und nach der Schwierigkeit des Falls festgesetzt und beträgt in der Regel Fr. 1'400.− bis Fr. 16'000.− (§ 5 Abs. 1 Anw- GebV). Bei endgültiger Streiterledigung wird die Gebühr auf einen Drittel bis zwei Drittel herabgesetzt (§ 13 Abs. 2 AnwGebV). Diese Grundgebühr deckt die Bear- beitung oder Beantwortung der Klage bzw. des Rechtsmittels und den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. Für die Teilnahme an zusätzli-
chen Verhandlungen oder für weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzel- zuschlag von je höchstens der Hälfte der Grundgebühr oder ein Pauschalzu- schlag berechnet (§ 11 Abs. 1 und 2 ZPO). 4.5. Wie diesen Bestimmungen entnommen werden kann, bildet der notwendi- ge Zeitaufwand des Anwalts weder das einzige noch das massgebliche Kriterium für die Festsetzung der Grundgebühr, sondern eines unter mehreren. Eine Ent- schädigung nach Zeitaufwand ist nach dem anwendbaren Anwaltstarif im Zivilpro- zess denn auch gar nicht vorgesehen. Dazu kann es nur kommen, wenn die Be- hörde, die den Beistand bestellt, bei der Bestellung eine Entschädigung nach Stundenaufwand festsetzt (es gilt dann § 3 AnwGebV). Im Übrigen gelten Stun- denansätze gemäss § 3 AnwGebV nur in Strafverfahren gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV. Dies übergeht die Beschwerdeführerin, soweit sie die konkrete Bezif- ferung der beantragten Entschädigung (abgesehen von den aufgeführten Ausla- gen) auf die beiden Faktoren Zeitaufwand und Stundenansatz beschränkt (vgl. act. 3/4). 4.6. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens waren der persönlichen Verkehr zwi schen C._____ und i hrem Vater sowie eine allfällige Anpassung der Aufgaben der Beiständin. Dem ursprüngli ch bei der KESB eingeleiteten Verfahren lag kein Streit der Eltern zu Grunde, sondern es war die Beiständin von C., die das Verfahren einleitete, wohl in der Absicht, das behördlich festgelegte Besuchsrecht den tatsächli chen Verhältni ssen, nämli ch der nur sporadischen und deswegen für C. problematischen Ausübung des Besuchsrechts, anzupassen. Verglichen mit anderen Verfahren um Kinderbelange war die Verantwortung der Beschwer- deführerin noch gering. Der Streit- bzw. Interessewert von B._____ ist ebenfalls noch als gering zu betrachten. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwer- de, welche sie im Namen von B._____ beim Bezirksrat eingereicht hatte, den Entscheid der KESB vom 26. Januar 2016 zum persönlichen Verkehr zwischen C._____ und dem Vater und zu den in diesem Zusammenhang erweiterten Be- fugni ssen der Beiständin zum Gegenstand hatte. Über den (Weiter-)Bestand der Beistandschaft hatte die KESB noch nicht entschieden, und diese Frage war auch
nicht Anfechtungsgegenstand der Beschwerde vom 3. März 2016 (vgl. BR-act. 1). Für die Bewertung des Interessewerts von B._____ ist die Frage nach dem Fort- bestand der Beistandschaft daher nicht von Bedeutung. Den Zeitaufwand bezifferte die Beschwerdeführerin mi t rund 10 Stunden (act. 2 S. 5). Der Aufstellung der Beschwerdeführerin über ihren Stundenaufwand (vgl. act. 3/4) kann allerdings entnommen werden, dass ein erheblicher Teil ihrer Bemühungen sich auf das Verfahren der KESB betreffend den Antrag von B._____ auf Aufhebung der Beistandschaft bezog. Auf das hier massgebliche Be- schwerdeverfahren vor dem Bezirksrat entfallen die Bemühungen und Auslagen vom 2. Februar 2016 bis und mit 3. März 2016, wobei die Aufwendungen vom 5. März 2016 aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zur Einreichung der Beschwerde vom 3. März 2016 auch noch dazu gerechnet werden können. Zu berücksichtigen si nd sodann di e Bemühungen und Auslagen vom 6. und 8. Mai 2016 (vgl. dazu BR-act. 11 f.) und vom 16. Juli 2016 (vgl. dazu BR-act. 15 f.). Ins- gesamt ergeben sich ein Stundenaufwand von 6 ¾ Stunden und Auslagen von Fr. 73.−. Dieser zei tli cher Aufwand, der in der hier zu beurteilenden Sache als notwendig bezeichnet werden kann, ist ebenfalls als gering zu bezeichnen. Der Fall war weder in tatsächli cher noch rechtli cher Hi nsi cht schwi eri g. Dass der Bezirksrat das Verfahren abschreiben konnte, ist, wie die Be- schwerdeführerin zu Recht beanstandete, für die Bemessung der Entschädigung irrelevant. 4.7. Die vorstehende Bewertung der massgeblichen Kriterien führt zu ei ner Grundgebühr, die am unteren Rand des ordentlichen Gebührenrahmens von § 5 Abs. 1 AnwGebV liegt und mit Fr. 1'400.− zu beziffern ist. Da das Verfahren bezogen auf die Frage des persönlichen Verkehrs und die Befugnisse der Bei- ständin vom Bezirksrat endgültig zu erledigen war, ist diese Gebühr auf mindes- tens zwei Drittel herabzusetzen (§ 13 Abs. 2 AnwGebV), so dass ein Betrag von rund Fr. 935.− verbleibt. Die beiden zusätzlichen schriftlichen Eingaben an den Bezirksrat vom 8. Mai 2016 (act. 11) und vom 16. Juli 2016 (act. 15) rechtfertigen einen Zuschlag von je 15%. Es resultiert eine Summe von Fr. 1'215.−. Die Ausla-
gen sind im Umfang von Fr. 73.− belegt und hinzuzurechnen. Dazu kommt, wie beantragt, die Mehrwertsteuer von 8%. 4.8. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist Dispositiv-Ziff. V des Be- schlusses des Bezirksrats vom 26. August 2016 somit aufzuheben, und es i st die Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen und Auslagen im Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksrat aus der Staatskasse, zahlbar durch die Kasse des Bezirksrats, mit Fr. 1'288.− zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, total Fr. 1'391.−, zu entschädigen. Im Mehrumfang ist die Beschwerde abzuweisen. B._____ i st darauf hi nzuwei sen, dass sie unter den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO zur Nachzahlung dieses Betrages verpflichtet ist. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Der Streit um die Entschädigungspflicht und die Höhe der Entschädigung ist vermögensrechtlicher Natur. Der Streitwert bemisst sich nach Massgabe des- sen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 2 GebV OG und § 13 Abs. 1 AnwGebV). Die Beschwerdeführerin beantragte ni cht nur ei ne höhere Entschädigung für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Vertreterin von B._____ im Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksrat, sondern sie forderte die Verpflichtung der KESB, zur Zahlung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'525.40, weil diese einen qualifiziert unrichtigen Entscheid getroffen habe und damit, materiell betrachtet, unterliegende Gegenpartei sei. Der Streitwert ist dem- nach mi t Fr. 2'525.40 zu beziffern, und nicht bloss mit der Differenz zwischen der zugesprochenen und der beantragten Summe, welche sich auf Fr. 1'525.40 be- laufen würde. 5.2. In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 550.− festzulegen. Hinsichtlich ihres Hauptantrags um Verpflichtung der KESB zur Zahlung einer Parteientschädigung unterliegt die Be- schwerdeführerin vollständig, was die Höhe ihrer Entschädigung als unentgeltli- che Rechtsbeiständin betrifft zu drei Viertel. Insgesamt betrachtet sind ihr die Kos- ten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens zu 7/8 aufzuerlegen. Im restli- chen Umfang sind sie auf die Staatskasse zu nehmen.
5.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt es ausser Betracht, die Gegen- partei − die Beschwerdeführerin liess offen, ob es sich dabei um die KESB oder den Bezirksrat handelt (vgl. act. 2) − zu einer Parteientschädigung zu verpflichten. Es wird erkannt: 1. In te i lweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. V des Be- schlusses des Bezirksrats Winterthur vom 26. August 2016 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: V. RAin lic. iur. A._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen im Be- schwerdeverfahren vor dem Bezirksrat aus der Staatskasse, zahlbar durch die Kasse des Bezirksrats, mit Fr. 1'288.− zuzüglich 8% Mehrwert- steuer, total Fr. 1'391.−, entschädigt. Die Beschwerdeführerin (B.) wird darauf hingewiesen, dass sie un- ter den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO zur Nachzahlung dieses Be- trages verpflichtet ist. Im übrigen Umfang wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 550.− festgesetzt und zu 7/8 der Beschwerdeführerin auferlegt. Im restlichen Umfang wird sie auf die Staatskasse genommen. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das zweitinstanzlichen Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an die Beschwerdeführerin, an B. (persönlich), die Kindes- und Erwachsenenschut zbe hörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Züri ch) sowi e – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Wi nterthur, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'525.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
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