Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ160073-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Li chti Aschwanden und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. T. Engler. Urteil vom 1. November 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____ betreffend Rechtsverzögerung Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Meilen vom 30. August 2016 i.S. C._____, geb. tt.mm.2007; VO.2016.20 (Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Bezirk Meilen)
Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind die getrennt lebenden Eltern von C., geboren tt.mm.2007. Sie leben seit Frühjahr 2012 getrennt. C. wohnt zusammen mi t ihrer Mutter in D., der Vater und Beschwerdeführer in Griechenland. Mit Ur- teil des Eheschutzrichters vom 8. Oktober 2012 wurde C. unter die elterli- che Obhut der Mutter gestellt. Dem Vater wurde ein sechswöchiges Ferienbe- suchsrecht und ei n Besuchsrecht i n den Wei hnachtsschul feri en für di e D auer von einer Woche eingeräumt, sodann wurde er für berechtigt erklärt, wöchentlich zweimal für eine Dauer von jeweils 30 Minuten mit der Tochter telefonisch oder per Videotelefon (Skype) in Kontakt zu treten. 2. Mit Beschluss vom 25. März 2014 errichtete die damals noch zuständige Kindes- und Erwachsenenschut zbe hörde Bezi rke Wi nterthur und Andelfi ngen eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB. Diese wird seit 1. April 2014 von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen (nachfolgend KESB) geführt. Mit Entschei d vom 10. Juli 2014 schränkte die KESB das Recht des Vaters auf te- lefonischen Kontakt mit C._____ auf einmal pro Woche während maximal 30 Mi- nuten ein; die dagegen erhobene Beschwerde des Vaters wies der Bezirksrat Meilen mit Urteil vom 2. März 2015 ab. 3. Am 23. Juli 2015 sistierte die KESB die Ausübung des väterlichen Besuchs- rechts und des Skypekontaktes mit sofortiger Wirkung, nachdem der Kindsvertre- ter im gegen den Vater erhobenen Strafverfahren mitgeteilt hatte, dass C._____ die Vorwürfe betreffend sexuelle Handlungen in einer Videobefragung durch die Kantonspolizei bestätigt habe. Ein Strafverfahren gegen den Vater wegen sexuel- len Handlungen mit Kindern ist offenbar in Griechenland hängig. Die von den El- tern je gegenseitig ergangenen Strafanzeigen in der Schweiz endeten beide mit einer Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich am 25. Sep- tember 2015.
kontakte wurden bis zu einem neuen Entscheid sistiert und es wurde die Behand- lung sämtlicher anderer Anträge in einer geplanten Verhandlung vorgesehen. Auf Beschwerde des Beschwerdeführers hin hob der Bezirksrat mit Urteil vom 2. Mai 2016 die Sistierung des Skypekontaktes auf und wies im Übrigen die Beschwerde ab. Damit stand und steht heute dem Beschwerdeführer weiterhin das Recht zu einem Skypekontakt mit seiner Tochter einmal pro Woche zu (BR-act. 10/43). Ei- ne gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies die Kammer mit Urteil vom 15. August 2016 ab soweit sie darauf eintrat (BR-act. 10/51). 6. Am 21. April 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksrat Meilen unter der Überschrift "Rechtsverzögerungsbeschwerde (3)" "drei unterschiedliche Be- schwerden" in den Bereichen: 1) Informati on und Auskunft, Kontakte, 2) Ki ndes- schutz, geeignete Massnahme, medizinische Untersuchung, und 3) persönlicher Verkehr Eltern und Dritte (BR-act. 9/1). Mit Urteil vom 30. August 2016 wies der Bezirksrat Meilen die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat (BR-act. 9/6 = act. 3 = act. 8). Der Entscheid ging dem Beschwerdeführer am 5. September 2016 zu (BR-act. 9/7/1). 7. Am 22. September 2016 (Poststempel 25. September, Eingang hierorts 27. September 2016) erhob der Beschwerdeführer "Berufung / Einspruch" gegen den bezirksrätlichen Entscheid vom 30. August 2016 (act. 2); er beantragt (act. 2 S. 23): "FORDERUNGEN 1. Dass der Punkt 1 der Entscheidung des Bezirksrats Meilen vom 30. 8. 2016 abgelehnt wird. 2. Dass angeordnet wird, dass mir die Schreiben von der Dienstleistung KESB Meilen gege- ben werden, nach den Anträgen: Antrag 1 und 2 (Berufung I), Antrag 1 und 2 (Berufung II), Antrag 1 (Berufung III). 3. dass die Verpflichtung der Dienstleistung KESB Meilen entschieden wird, sofortige Schutz- massnahmen zu ergreifen, gemäss Antrag 3, 4 und 5 der Berufung I. 4. Dass das Gericht von Amts wegen bewogen wird und die Durchführung von Antrag 3 der Berufung II beantragte, aufgrund der Aussetzung es Kindes in Gefahr. 5. Hilfsweise zur Forderung 4, dass die Verpflichtung der Dienstleistung KESB Meilen ent- schieden wird sofortige Schutzmassnahmen zu ergreifen, gemäss Antrag 3 der Berufung II 6. dass die Verpflichtung der Dienstleistung KESB Meilen entschieden wird, sofortige Schutz- massnahmen zu ergreifen, gemäss Antrag 4 der Berufung II.
richte des Staates begründet, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 5 Abs. 1 HKsÜ). D i e vor Vori nstanz und nunmehr hierorts erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde betrifft im Wesentlichen die Rüge, es seien die beantragten Kindesschutzmassnahmen bzw. die Durchsetzung der Informations- rechte und Regelungen des persönlichen Verkehrs nicht erfolgt. Gegenstand der Rechtsverzögerungsbeschwerde sind Kinderbelange, weshalb für sie die sachli- che Zuständigkeit der angerufenen Rechtsmittelbehörden ohne weiteres zu beja- hen ist . Darauf, ob – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (act. 2 S. 5 zu Absatz 2.1) – die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise begründete Zustän- digkeit der Behörden in Griechenland gemäss Art. 8 Abs. 2 HKsÜ erfüllt si nd, kommt es nicht an, zumal die Zuständigkeit gemäss Art. 8 HKsÜ einzig durch die gemäss Art. 5 Abs. 1 HKsÜ zuständige Behörde initiiert werden kann. Dass die griechischen Behörden im Sinne von Art. 9 Abs. 1 HKsÜ tätig geworden wären, behauptet sodann der Beschwerdeführer nicht. 3. Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächli- cher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; es steht ihr die volle Er- messensüberprüfung zu (S TE CK, FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Für das Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz mit der Ein- schränkung der Rüge- und Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass von der Beschwerde führenden Partei jeweils darzulegen ist, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll (Art. 446 ZGB; EG KESR § 65 und 67; BGE 138 III 374.E.4.3.1; vgl. auch BGE 137 III 617). III. 1. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde neben den Anträgen, es sei "Punkt 1" des bezirksrätlichen Urteils aufzuheben ("Forderung" Ziff. 1, act. 2 S. 23) und es sei eine Rechtsverzögerung seitens der KESB festzustellen und ihm eine Entschädigung auszurichten ("Forderung" Ziff. 8, act. 2 S. 23) mit Ziff. 2 - 6 Anträge, welche sich auf die Anträge in der erstinstanzlichen Beschwerde bezie- hen. Sie beschlagen somit wiederum die Themen Information und Auskunft/Kon- takte sowie den Kindesschutz (geeignete Massnahmen, unabhängige ärztli che Untersuchung und Behandlung). Sämtliche Begehren stehen unter dem Oberbe-
griff der Rechtsverzögerungsbeschwerde (act. 2 S. 1). Die Vorinstanz hat deshalb denn auch vorab zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Be- schwerde ausdrücklich als Rechtsverzögerungsbeschwerde (in verschiedenen Bereichen) bezeichnet habe. Es ist damit nicht zu beanstanden, wenn sie auf Rü- gen, die anderes denn den Vorwurf einer Rechtsverzögerung zum Inhalt hatten, nicht eintrat. Auch das vorliegende Beschwerdeverfahren kann einzig die Rechts- verzögerung zum Gegenstand haben, was vorab festzuhalten ist. Die Vorbringen i n der Beschwerde sind teilweise schwer verständlich und sie ent- halten zahlreiche Wiederholungen. Es ist nachstehend soweit auf sie ei nzugehen als dies für die Entscheidfindung erforderli ch erschei nt. Auf Ausführungen, i n de- nen der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, Inhalt und Bedeutung seiner Anträge hervorzuheben, ohne dass er sich dabei auf die Erwägungen der Vorin- stanz bezieht, so z.B. in lit. D und E der Beschwerde (act. 2 S. 2 -5), ist ni cht nä- her einzugehen, zumal nicht klar wird, ob und was er daraus ableitet. 2. Eine Rechtsverzögerung (als besondere Form der formellen Rechtsverwei- gerung) liegt vor, wenn eine Behörde ein Verfahren i n ungerechtfertigter Weise nicht innert angemessener Frist erledigt (S TE CK, Fam Komm Erwachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 12). Durch Rechtsverzögerung wird der verfassungsmässige Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist verletzt. Bei einer Rechts- verzögerungsbeschwerde ist kein Entscheid als Anfechtungsobjekt notwendig. Wenn der Beschwerdeführer darüber hinaus als weitere Rechtsverletzung geltend macht (act. 2 S. 6 - 8), durch die Verzögerung werde insbesondere auch das Recht seines Kindes auf die Förderung sei ner Entwi cklung verletzt, da es im nor- malen Entwicklungsprozess in der Beziehung zum Vater behindert werde und die notwendi gen Schutzmassnahme n ni cht ergri ffen würden, wendet er sich gegen eine (behauptete) Folge der behaupteten Rechtsverzögerung. Die vom Be- schwerdeführer beklagten Einschränkungen des persönlichen Verkehrs zu seiner Tochter wiederum erschei nen als (behauptete) Folge der bisher ergangenen ma- teriellen Entscheide, mit denen der Beschwerdeführer ni cht ei nverstanden i st, und ähnli ch verhält es sich mit dem Einwand, es werde auch sein Recht auf gleiche Behandlung durch die KESB verletzt, da diese die Anträge der Mutter sofort, sei-
ne Anträge auf Erlass von Kindesschutzmassnahmen indessen nicht behandle (act. 2 S. 6 - 8). All dies ist im vorliegenden Zusammenhang ni cht näher zu prü- fen. Daraus, dass die KESB Anträge der Mutter (im Gegensatz zu seinen) sofort behandeln soll, kann der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren indes je- denfalls nichts ableiten. Der Rechtsweg gegen solche Entscheide bliebe ihm al- lerdi ngs unbenommen. Ob hi nsi chtli ch der noch nicht behandelten Anträge des Beschwerdeführers durch die KESB eine ungerechtfertigte Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 450a Abs. 2 ZGB zu bejahen ist, ist nachstehend zu prüfen. 3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Gliederung des angefochtenen Entscheides und er macht geltend, dass nicht alle seine vor Vorinstanz erhobe- nen Anträge geprüft worden seien bzw. dass im Entscheid zum Teil nicht klar da- rauf Bezug genommen worden sei. D em kann ni cht gefolgt werden. Im angefoch- tenen Entscheid werden im Gegenteil die einzelnen Teilbereiche der Rechtsver- zögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers (Rechtsverzögerungsbeschwer- den I - III in je separaten Erwägungen (act. 8 E. 4 - E. 6 S. 6 - 15) abgehandelt. 4.1 Was die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung seiner Informationsrech- te betrifft, hielt die Vorinstanz fest, dass sie diese Rügen bereits in ihrem Ent- scheid vom 2. Mai 2016 abgewiesen hatte, was unangefochten geblieben sei (act. 10/43 i.V.m. act. 10/51 E. III.2.1 ). Der Rüge, die KESB unternehme nichts, obwohl sie wisse, dass ihm die Beschwerdegegnerin seit April 2015 keine Informationen zukommen lasse und so sein Informationsrecht untergraben werde, hielt der Be- zirksrat entgegen, es sei fraglich, ob sich der Beschwerdeführer als Mitinhaber der elterlichen Sorge überhaupt auf Art. 275a ZGB stützen könne, wie er dies tue; gestützt auf Art. 275a ZGB könne aber jedenfalls dem Begehren auf Verpflichtung der Beschwerdegegnerin nicht stattgegeben werden. Für die Erteilung von Wei- sungen sei die KESB zuständig. Es sei allenfalls möglich, dem Beistand diese Aufgabe zu erteilen, was aber wiederum Sache der KESB sei. Gegenüber Dritten könne er sodann direkt gestützt auf sein Sorgerecht Informationen einholen (BR- act. 10/43 S. 18 - 20, Erw. 6). Im angefochtenen Entscheid vom 30. August 2016 (act. 8) hält die Vorinstanz zu- nächst fest, der Beschwerdeführer mache einzig die angebliche Verletzung seines
Anspruchs auf Information geltend, nicht aber, die KESB sei zu Unrecht untäti g geblieben, weshalb auf seine Rechtsverzögerungsbeschwerde zum vornherein ni cht eingetreten werden könne. Sodann verweist sie auf ihren Entscheid vom 2. Mai 2016, der in diesem Punkt unangefochten geblieben sei. Es sei dort dar- auf hingewiesen worden, dass für die Erweiterung der Beistandsaufgaben und die Erteilung von Weisungen die KESB zuständig sei und der Beschwerdeführer ma- che nicht geltend, er habe die entsprechenden Anträge gestellt und diese seien nicht behandelt worden. In materieller Hinsicht erwog sie erneut, dass sich die In- formationsrechte des Beschwerdeführers primär aus seinem Sorgerecht ergäben; es sei fraglich, ob ihm solche gestützt auf Art. 275a ZGB zuständen. Dieses wür- de ihm indes auch nicht weiter helfen, weil sich die Informationsrechte an den Sorge- bzw. Obhutsberechtigten richteten und staatliche Stellen keine aktive In- formation betreiben müssten. Der Antrag, es sei zu bestätigen, dass die KESB nichts getan habe, um die Situation zu verbessern, gehe daher von vornherein fehl. Der Entscheid vom 8. Oktober 2012 gelte sodann nicht mehr, weshalb der Antrag, diesen anzuwenden, ohne weiteres abzuweisen sei (act. 8 S. 6 - 10 E. 4). 4.2.1 Den vorinstanzlichen Erwägungen (konkret Erw. 4.2.1) hält der Beschwer- deführer zunächst zu Unrecht entgegen, diese befassten si ch nur mi t sei nen An- trägen I.2, I.3, I.4 und I.5 und nicht mit I.1, nimmt doch der angefochtene Ent- scheid in Erw. 4.2.1 S. 8 oben ausdrücklich auch auf sein Begehren I.1 Bezug. 4.2.2 Unter Hi nwei s auf sei ne Aufsi chtsbeschwerde gegen die KESB vom 4. September 2015 und das Schreiben der Direktion der Justiz und des Innern vom 25. November 2015 hält der Beschwerdeführer die Feststellung der Vor- instanz, er habe gegenüber der KESB nicht moniert, diese sei nicht aktiv gewor- den, für unzutreffend. Er verweist auf seine Schreiben an die KESB vom 8. und 15. September 2016 (act. 4/6 und 7) sowie – wie er selbst ausführt (act. 2 S. 9) – "unzählbare Schreiben (die Akten der Dienstleistung haben insgesamt mehr als 100 Schreiben von mir!) die alle eine oder mehrere Handlungen beantragen", schliesslich auch auf die Eingaben im Zusammenhang mit dem Verfahren betref- fend Ausdehnung der Aufgaben des Beistandes.
4.2.3 Aus den beigezogenen Akten (als Beispiel seien genannt: E-Mail des Be- schwerdeführers an die KESB vom 10. September 2015 [act. 11/184], Schreiben vom 20. und 25. September 2015 [act. 11/190 und 191 = act. 11/187, Anhang], E-Mail, Telefon vom 7. Oktober 2015 [act. 197 und 198], Schreiben vom 30. No- vember 2015 [act. 212 = 218], Eingabe vom 6. November 2015, [auch per Mail vom 9. November 2015], [act. 11/222 = 11/228, act. 224 Anhang] und weitere Schreiben nach Entscheid vom 26. November: Schreiben vom 12. Dezember 2015 [act. 11/271] und vom 17. 11. [recte: 12.] 2015 [act. 11/274 = act. 11/283]) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gegenüber der KESB immer wieder ein Aktivwerden moniert hat und immer wieder darauf hingewiesen hat, wie lange er auf (für ihn annehmbare) Entscheide der KESB warte. Im Zentrum seiner Forde- rungen standen (und stehen) dabei in materieller Hinsicht die medizinische Be- handlung der Tochter. Weniger klar ergibt sich, ob er auch eine Entscheidfällung hinsichtlich seiner Informationsrechte ausdrücklich verlangte. Dies kann letztlich aber auch offen bleiben. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss zutreffend festgehalten hat, müssen staatliche Stellen gegenüber dem nicht obhutsberechtigten Elternteil nicht aktiv informieren. Sowohl im Beschluss vom 2. Mai 2016 wi e auch i m nunmehr angefochtenen vom 30. August 2016 hat der Bezirksrat darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer selbst aus seiner Stellung als Mitinhaber des Sorgerechts über C._____ umfassende Informationsrechte zukommen, die er gegenüber der Beschwerdegegnerin oder auch gegenüber Dritten geltend machen kann, wie er dies aufgrund der Akten denn auch wiederholt getan hat. Verfügt der Beschwer- deführer nur über die elterliche Sorge, nicht aber über die Obhut des Kindes, dann ist er faktisch gegenüber der mitsorgeberechtigten und obhutsberechtigten Beschwerdegegnerin auf Informationen angewiesen. Auch di ese kann er grund- sätzlich direkt aus seinem Sorgerecht ableiten oder aber gestützt auf Art. 275a ZGB, will man diese Bestimmung auch auf denjenigen Elternteil anwenden, der zwar über die elterliche Sorge verfügt, indes nicht über die Obhut (vgl. dazu un- terschiedliche Auffassungen in der Lehre: S CHW ENZER/COTTIE R, BSK ZGB I, 5. A., Art. 275a N 3; G EISER, Informations-, Anhörungs- und Auskunftsrecht des ni cht sorgeberechtigten Elternteils, in: FamPra 2012 S. 1 ff., insbes. S. 6 und 9).
Die Durchsetzung dieser Rechte, welche der Beschwerdeführer letztlich mit allen seinen diesbezüglichen Begehren verlangt, hat gegenüber dem Sorge- bzw. Ob- hutsberechtigtem bzw. dem Dritten zu erfolgen, ist aber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht Sache der KESB. Der Kindes- (und Erwachsenen-) schutzbehörde ist übertragen, Kindesschutzmassnahmen im Sinne von Art. 306 ff. ZGB anzuordnen, soweit dies notwendig ist. Es ist aber nicht Sache dieser Be- hörde, Rechte des einen Elternteils gegenüber dem andern durchzusetzen. Dass di e D urchsetzung gegen den Willen des Sorge- bzw. Obhutsberechtigten faktisch unmöglich werden kann, mag stossend sein. Die Vorinstanz wie auch die Auf- sichtsbehörde in ihrem Schreiben vom 25. November 2015 (act. 4/5) wiesen im- merhin darauf hi n, dass die Verletzung allenfalls Schadenersatzfolgen haben könne. In Extremfällen könnte sich die KESB gegebenenfalls veranlasst sehen die bestehende Sorge- bzw. Obhutsregelung zu ändern. Möglich erscheint sodann die Feststellung des Auskunftsa nspruc hs mi t Androhung von Ordnungsstrafe, wenn dem Anspruch nicht nachgelebt wird. Alsdann liesse sich eine Beistand- schaft mit der Aufgabe verbinden, die Benachri chti gungspfli cht zu erfüllen und schliesslich liesse sich ein Auskunftsanspruch gegenüber Dritten allenfalls mit Er- satzmassnahmen oder mit der Edition von Urkunden durchsetzen (G EISER, a.a.O., S. 12 und 13). Auf all dies wurde der Beschwerdeführer bereits hingewiesen, und er hat die ihm aufgezeigten Möglichkeiten denn auch ergriffen. So wies er selbst daraufhin, dass die KESB ein Verfahren zur Frage einer allfälligen Ausdehnung der Aufgaben des Beistandes führt und diese ihm am 2. Juni 2016 Frist zur Stellungnahme ange- setzt habe (act. 2 S. 9). Ein Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber der KESB auf Durchsetzung seines Informationsanspruches gegenüber der Be- schwerdegegnerin, wie der Beschwerdeführer es letztlich verlangt, besteht indes nicht, weshalb die entsprechenden Begehren sich alle als unbegründet erweisen und insoweit auch keine Rechtsverzögerung vorliegen kann. 4.2.4 Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang die vorinstanzliche Erwägung mit Bezug auf die Frage der Durchsetzung des Eheschutz-Entscheides
vom 8. Oktober 2012 (act. 8 Erw. 4.2.4). Dieser ist durch die neuen Entscheide überholt. 5.1 Im Zusammenhang mit der "Rechtsverzögerungsbeschwerde II (Kindes- schutz, Geeignete Massnahme/Unabhängige medizinische Untersuchung)" hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe zusammengefasst die KESB wiederholt darum ersucht, Massnahmen zum Schutz der Gesundheit des Kindes zu ergreifen. Sie verwies auf ihren Entscheid vom 2. Mai 2016, wori n si e zum Schluss gekommen war, dass sich der Vorwurf der Rechtsverzögerung als unbe- gründet erweise. Die KESB sei angewiesen worden, die vom Beschwerdeführer beantragten Kindesschutzmassnahmen zu prüfen und darüber zu entscheiden. Der Entscheid des Bezirksrates sei durch das Obergericht bestätigt worden. Vor diesem Hintergrund erweise sich die (neue) Rechtsverzögerungsbeschwerde als unbegründet. Wenn die KESB in der Zwischenzeit noch keine weiteren Schritte einleiten konnte, liege es daran, dass der Entscheid des Bezirksrates weitergezo- gen, dessen Bestand damit unklar war und zudem die Akten nicht verfügbar. Die Vorinstanz wies auf die Zuständigkeitsordnung hin und hielt fest, es seien der KESB keine konkreten Weisungen in Bezug auf die Führung des Kindesschutz- verfahrens zu erteilen, wie dies verlangt werde (act. 8 S. 10 - 12, E. 5). 5.2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, die Vorinstanz halte seine Anträge in der "Rechtsverzögerungsbeschwerde II" nicht hinreichend auseinan- der. Wenn er geltend macht, er verlange mit den Anträgen II.1 und II.2 seiner vo rinstanzlichen Beschwerde von der KESB einzureichende Schreiben (act. 2 S. 12), ist festzuhalten, dass diese Schreiben das monierte Untätigbleiben der KESB bestätigen sollen, mithin sinngemäss die Rechtsverzögerung. Unter Hin- weis auf ihren Entscheid vom 2. Mai 2016 hat die Vorinstanz eine Rechtsverzöge- rung indes verneint. Sie zitierte dabei aus den Erwägungen in eben diesem Ent- scheid, der einer Überprüfung durch die Kammer stand hielt. Hi erauf zurückzu- kommen, wie der Beschwerdeführer geltend zu machen scheint (act. 2 S. 12 - 14), besteht kein Anlass. In der Sache wiederholt er seine wiederholt vorgebrach- te Forderung nach einem unabhängigen Gutachten und ärztlicher Behandlung.
Dass C._____ i n ärztli cher Behandlung durch von der Beschwerdegegnerin bei- gezogene Ärzte steht, lässt er dabei nicht gelten. 5.2.2 Es trifft zu (vgl. act. 2 S. 14), dass sich der Beschwerdeentscheid des Be- zirksrates vom 2. Mai 2016 primär mit dem dort behandelten Kontakt (Si sti erung Besuche und Skype-Kontakte) zwischen dem Beschwerdeführer und C._____ be- fasste. Wie vorstehend dargelegt, setzte sich der Bezirksrat aber auch mit der Frage der Rechtsverzögerung auseinander. Er hat diese – entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers (act. 2 S. 14) – durchaus bearbeitet und er vernein- te für den Zeitpunkt seines Entscheides vom 2. Mai 2016 eine Rechtsverzöge- rung. Die Kammer hielt sodann im Beschwerdeentscheid vom 15. August 2016 ausdrücklich fest: "Würde von einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ausgegan- gen, erwiese sich diese als unbegründet" (BR-act. 10/51 S. 8). Es besteht keine Veranlassung hi erauf zurück zu kommen. Seit Erlass des ersten bezirksrätlichen Entscheides vom 2. Mai 2016 standen der für den Erlass der beantragten Kindesschutzmassnahmen ausschliesslich zu- ständigen KESB die Akten nicht zur Verfügung. Nach dem Entscheid der Kammer vom 15. August 2016 gingen sie zurück an den Bezirksrat, der am 30. August 2016 den angefochtenen Entscheid erliess. Dessen Anfechtung durch den Be- schwerdeführer hatte zur Folge, dass sämtliche vorinstanzlichen Akten weiterhin der KESB ni cht zur Verfügung stehen. Zutreffend ist zwar der Einwand des Be- schwerdeführers, dass es für eine Anordnung der KESB der vollständigen Akten insbesondere bei dringend erforderlichen Ki ndesschutzmassna hme n ni cht zwin- gend bedürfte. Objektive Anhaltspunkte für eine solche Dringlichkeit lassen sich aus den Akten indes nicht erkennen: C._____ wurde gemäss Bestätigung von Dr. med. E._____ vom 14. Dezember 2015 seit August 2015 psychiatrisch betreut (act. 11/280), der Beschwerdeführer selbst stand mit der behandelnden Ärztin im Januar und Februar 2016 noch in Kontakt (act. 10/37/5 und 10/37/7). Auch aus der Befragung von C._____ am 21. Dezember 2015 (act. 11/288) lässt sich die vom Beschwerdeführer wiederholt vorgebrachte Dringlichkeit nicht ableiten. Im Entscheid vom 26. November 2015 hielt die KESB fest, auf die "übrigen Anträge" in der geplanten Verhandlung einzugehen. Eine solche fand bis heute soweit er-
sichtlich nicht statt; statt dessen die erwähnten Beschwerdeverfahren. Die materi- elle Behandlung der Anträge des Beschwerdeführers durch die KESB erfuhr durch die Beschwerdeverfahren eine weitere Verzögerung. Da die vom Be- schwerdeführer immer wieder vorgebrachte Dringlichkeit seiner Anliegen in den Akten keine Stütze findet, eine ärztliche Betreuung von C._____ ebenso besteht wie auch eine solche in schulischen Belangen (vgl. hiezu den Berichts des schul- psychologischen Dienstes vom 19. Januar 2016, BR-act. 10/42/16), erweist sich diese Verzögerung indes ni cht als ungerechtfertigt im Sinne von Art. 450a Abs. 2 ZGB. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Beschwerdeverfahren durch den Beschwerdeführer selbst veranlasst worden sind. Immerhin bleibt aber darauf hinzuweisen, dass der Bezirksrat am 2. Mai 2016 die KESB angehalten hat, die vom Beschwerdeführer beantragten Kindesschutz- massnahmen nunmehr zu prüfen und darüber zu entscheiden (act. 8 S. 12 i.V.m. BR-act. 10/43 S. 18). Darauf verwies er auch im angefochtenen Entscheid und es muss dies im heutigen Zeitpunkt erst recht gelten. 6.1 Der Beschwerdeführer verlangt im Weiteren einen "ausdrücklichen und kla- ren Befehl an die Dienstleistung KESB Meilen", seine erstinstanzlichen Be- schwerdeanträge III.2, 3, 5 und III.1 (act. 10/1 S. 4/5 und S. 22) zu erfüllen. Es handelt sich dabei wiederum um Anträge zur Ergreifung von Kindesschutzmass- nahmen, welche darin bestehen, der Beschwerdegegnerin (und ihrem Lebens- partner) Verhaltensanweisungen zu geben, ein Gutachten über die Beschwerde- gegnerin zu erstellen und eine Familienberatung anzuordnen (act. 2 S. 17 und S. 18 ff.). Sodann verlangt er erneut, es sei das Untätigbleiben der KESB zu bestäti- gen. 6.2 Die Vorinstanz hat auch im Zusammenhang mit den Anträgen zur "Rechts- verzögerungsbeschwerde III" die – an si ch ni cht umstri ttene – Zuständigkeitsord- nung für die gestellten Anträge dargestellt und darauf hingewiesen, dass die KESB bereits im Entscheid vom 2. Mai 2016 aufgefordert wurde, über die Anträge zu entschei den. Eine Befehlserteilung an die KESB, wie sie der Beschwerdefüh- rer verlangt, steht im Rahmen der Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht zur Ver- fügung. Wäre eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 450a Abs. 2 ZGB gege-
ben, was vorliegend nicht der Fall ist, könnte diese mit dem vorliegenden Ent- scheid festgestellt werden. Dies änderte indes nichts daran, dass es wei terhi n Sache der KESB bliebe und bleibt, die Notwendigkeit allfälliger Kindesschutz- massnahmen abzuklären und gegebenenfalls solche anzuordnen. Die Beschwer- de erweist sich daher auch i nsowei t als unbegründet und es erübrigt sich auf die in diesem Zusammenhang ergangenen Ausführungen insbesondere auch zu der "Vorgeschichte der böswilligen Handlungen der Mutter" (act. 2 S. 18) einzugehen. 7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet soweit da- rauf eingetreten werden kann. IV. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Dabei ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.-- festzu- setzen ( § 5 und § 8 Gerichtsgebührenverordnung vom 8. September 2010). Ent- schädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beschwerdeführer nicht, weil er un- terliegt, und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr durch das Beschwerdeverfah- ren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Es ist ihr in- des mit dem Entscheid eine Kopie der Beschwerde und der Beilagen zuzustellen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2 und 4/1-11, die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Meilen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeinde-
amt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Ak- ten – an den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
versandt am: