Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ160076-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Würsch. Urteil vom 14. November 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Beistand Dr. E._____ betreffend Genehmigung des Inventars
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Hinwil vom 29. August 2016; VO.2015.45 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Hinwil)
Erwägungen: I. 1.1. Der Sohn der Beschwerdeführerin, B., gelangte nach dem Tod seines Vaters und Ehegattens der Beschwerdeführerin am 10. Januar 2015 an die KESB Hi nwi l mi t dem Ersuchen um erwachsenenschut zrec ht li che Massnahmen. Anlass für dieses Ersuchen war der Umstand, dass der verstorbene Ehegatte der Be- schwerdeführeri n die administrativen Belange besorgt hatte, und die Beschwerde- führeri n, A., wegen ihrer dementiellen Entwicklung auf Unterstützung an- gewiesen ist. Zudem stand die Erbteilung im Nachlass des verstorbenen Ehe- gatten C._____ an. Nachdem A._____ am 27. Mai 2015 von einer Delegation der KESB persönlich angehört worden war (act. 11/16) und beim Hausarzt von A._____ ein ärztliches Zeugnis eingeholt wurde (act. 11/11), errichtete die KESB Hinwil mit Entscheid vom 2. Juni 2015 eine Vertretungsbeistandschaft mit Verwaltung des gesamten Ei nkommens und Vermögens nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB (act 11/22 = act. 4/2). Die KESB ernannte E., der zweite Sohn von A. und heutiger Vertreter der Beschwerdeführerin, zum Bei stand mit den Aufgaben, seine Mutter i n allen i hren persönlichen Angelegenheiten zu vertreten und i hr Ei nkommen und das gesamte Vermögen zu verwalten. Der Beistand wur- de auch aufgefordert, erstmals auf den 31. Mai 2016 unter Ei nrei chung von Rechnungen und Belegen Bericht zu erstatten. Es wurde sodann dem Beistand die Aufgabe übertragen, ein Inventar über die zu verwaltenden Vermögenswerte von A._____ zu erstellen und dieses innert 6 Wochen (ab Rechtskraft des Ent- scheides) der KESB zur Genehmigung zu unterbreiten (act. 11/22 S. 4, Disposi- tivziffer 3. Bst. i). Schliesslich wurde dem Beistand aufgetragen, den Erbteilungs- vertrag im Nachlass von C._____ der KESB zur Zusti mmung i n Vertretung von A._____ vorzulegen (act. 11/22 S. 4, Dispositivziffer 4). Die Gebühr für den Ent- scheid vom 2. Juni 2015 wurde auf Fr. 850.-- festgesetzt und zusammen mit weiteren Verfahrenskosten in noch unbekannter Höhe für den Arztbericht A._____ auferlegt (act. 11/22 S. 4, Dispositivziffer 5).
1.2 Mit Entscheid vom 1. September 2015 erteilte die KESB Hinwil dem Erbtei- lungsvertrag vom 5. bzw. 13. August 2015 der Erbengemeinschaft C._____ ge- stützt auf Art. 392 Ziff. 1 ZGB die Zustimmung (act. 11/51). Die Gebühr für diesen Entscheid wurde auf Fr. 2'477.-- festgesetzt und A._____ auferlegt (act. 11/51 S. 2 Dispositivziffern 1 und 2). 2.1. Der Beistand E._____ reichte im September 2015 das per 6. Juli 2015 auf- genommene Inventar der KESB zur Genehmigung ein (act. 11/53 und act. 11/54). Mit Entschei d vom 20. Oktober 2015 genehmigte ein Mitglied der KESB in Einzel- zuständigkeit das Inventar über die Vermögenswerte von A._____ mi t Akti ven von Fr. 1'346'183.94 und Passiven von Fr. 0.00.-- . Die KESB Hinwil auferlegte für die- sen Entscheid eine Gebühr in der Höhe von Fr. 3'090.-- (Grundgebühr Fr. 550.-- zuzüglich Vermögenszuschlag von Fr. 2'540.-- ; act. 11/57 S. 2, Dispositivziffer 3 = act. 4/3 = act. 10/2). Die gegen die Höhe dieser Gebühr von der Beschwerdefüh- rerin eingereichte Beschwerde wies der Bezirksrat Hinwil (Vorinstanz) mit Urteil vom 29. August 2016 unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin ab (act. 10/14 = act. 4/10 = act. 8). Für die Prozessgeschichte, insbesondere auch zur Erteilung der Prozessfüh- rungsbefugnis des Beistandes, kann auf die ausführlichen Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (act. 8 S. 2 -5).
2.2. Der Entscheid des Bezirksrates wurde der Beschwerdeführerin am 5. Sep- tember 2016 zugestellt (act. 9). Mit Datum vom 29. September 2016 (am 30. Sep- tember 2016 zur Post gegeben) führt die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Bezirksrates rechtzeitig Beschwerde an das Obergericht (act. 2, act. 3). Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und stellte den Antrag, es sei auf die Erhebung eines Vermögenszuschlages von Fr. 2'540.-- für die Genehmi- gung des Inventars zu verzichten (act. 3 S. 2 unten). Es wurden die Akten von Bezirksrat und der Kindes- und Erwachsenenschut zbe- hörde beigezogen (§§ 66 ff. EG KESR, act. 10/1-14 act. 11/1-72). Der Prozess ist spruchrei f.
II. 1. Streitgegenstand ist allein die Höhe der Gebühr für die Genehmi gung des Inventars nach Art. 405 Abs. 2 ZGB. Die von der KESB in Anwendung von § 60 Abs. 2 EG KESR verlangte Gebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr von Fr. 550.-- und einem Vermögenszuschlag von Fr. 2'540.-- , welcher durch eine kaskadenhafte Abstufung der Gebührenerhebung auf dem Betrag des verwalteten Vermögens zustande kam (act. 8 S. 8). Die Beschwerdeführerin bestreitet auch vor Obergericht die Grundgebühr nicht. Sie akzeptiert aber zu Recht den Vermö- genszuschlag ni cht. Für die grundsätzlichen Erwägungen hi nsi chtli ch der Pfli cht zur Inventara uf nah- me, die Genehmigung und die Kostenfolgen bzw. deren gesetzlichen Grundlage kann auf die zutreffenden Ausführungen des Bezirksrates verwiesen werden (act. 8 S. 5 f.). Werden Erwägungen wiederholt, dann dient dies lediglich der bes- seren Lesbarkeit des Entscheides. Es ist mit dem Bezirksrat sodann festzuhalten, dass es sich bei dem von der KESB für die Genehmigung des Inventars auferleg- ten Kostenbetrag um eine Gebühr handelt (act. 8 S. 7). Da aber, wie sogleich zu zeigen sein wird (unter Ziffer 2.1. nachstehend), der Gesetzgeber der KESB bei der Festsetzung der Gebühren einen grossen Ermessenspielraum gegeben hat, muss die Behörde bei der Ausübung i hres Ermessens (d.h. bei der Festsetzung der Gebühr) darlegen, von welchen Gesichtspunkten sie sich leiten liess. Auch die sogleich erwähnte Gebührenempfehlung KPV entbindet nicht von der Begrün- dungspfli cht. Es können mit der Beschwerde Rechtsverletzung, unrichtige und unvollständige Feststellung des erheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit vorgetragen werden (Art. 450a ZGB). 2.1. Die Gebühren für ein Verfahren vor der KESB betragen zwischen Fr. 200.-- und Fr. 10'000.-- . In besonderen Fällen können die Gebühren verdoppelt oder es kann auf i hre Erhebung verzichtet werden (§ 60 Abs. 2 EG KESR). Die Gebühren werden insbesondere nach dem Aufwand und der Schwierigkeit des Verfahrens und der Bedeutung des Geschäftes festgelegt (§ 60 Abs. 3 EG KESR). Zur Präzi-
sierung der gesetzlichen Bestimmungen hat die KESB-Präsidien-Vereinigung des Kantons Zürich eine Gebührenempfehlung zuhanden der KESB erlassen (Gebüh- renempfehlung KPV). Diese Gebührenempfehlung hält für die Bemessung der Gebühr insbesondere den Zeitaufwand für relevant. Der Zeitaufwand wird in der Gebührenempfehlung in drei Kategorien eingeteilt: Aufwand bis 4 Stunden, von 4 bis 8 Stunden und von über 8 Stunden (Seite 5 der Empfehlung). Für die Be- urteilung der Schwierigkeit des Verfahrens verweisen die Gebührenempfehlungen in erster Linie auf den Aufwand. Die Bedeutung des Geschäftes wird durch die Auflistung der verschiedenen Vorkehrungen und Aufgaben mit entsprechend an- gepasstem Gebührenrahmen abgebildet. Im Anhang der Empfehlungen finden sich die Gebührensätze für die einzelnen gebührenpflichtigen Aufgaben der KESB (S. 9 ff.). Der Gebührenansatz für die Aufnahme, Prüfung und Genehmigung des Inventars gemäss Art. 405 ZGB wird nach Zeitaufwand abgestuft. Die Gebühr be- trägt bei einem Aufwand bis zu 4 Stunden zwischen Fr. 200.-- und Fr. 500.-- und bei einem Aufwand von 4 bis 8 Stunden zwischen Fr. 500.-- bis zu Fr. 1'200.-- (S. 11 der Empfehlungen, ab 8 Stunden Aufwand beträgt die Gebühr über Fr. 1'200.-- ). Zusätzli ch kann - so die Empfehlungen weiter - ein Zuschlag bis zu 3 Promille des verwalteten Vermögens erhoben werden. 2.2. Diese Darstellung zeigt, dass sich die Höhe der Gebühr grundsätzlich am Zeitaufwand orientiert. Vorliegend muss der Aufwand als minimal bezeichnet werden. Der Beistand nahm sofort innerhalb eines Monats das Inventar auf. Anschliessend reichte er der KESB das Inventar und die (wenigen notwendigen) Unterlagen vollständig ein. Er belegte die einfachen finanziellen Verhältnisse in einer klaren und über- sichtlichen Weise (act. 11/56/1). D i e monatli chen Ei nnahmen aus ei ner AHV- Einzelrente und einer Rente aus 2. Säule im Betrag von insgesamt Fr. 6'500.-- vermögen die monatlichen Ausgaben der im Altersheim lebenden Beschwerde- führerin von Fr. 6'700.-- knapp nicht zu decken (act. 11/56/1). Die Vermögens- struktur ist einfach. Die Beschwerdeführerin hat drei Bankkonten (bei der ZKB und der D._____), ein Konto bei der Postfinance, einen Safe bei der ZKB mit drei Barren Gold, eine Mieterkaution und Rebland im Elsass im Wert von rund
Fr. 650.-- , das ein Bauer eines angrenzenden Grundstückes kaufen möchte. Es gibt keine anderen Liegenschaften und keine Schulden zu verzeichnen. Der mit solchen Unterlagen vertraute Leser ist imstande, sich innert Minuten ein Bild von den dargestellten finanziellen Gegebenheiten zu machen. Die KESB musste den Bei stand ni cht unterstütze n, und si e musste auch kei ne Abklärungen vornehmen. Die KESB konnte das Inventar ohne Rückfragen übernehmen und bestätigte ohne Weiteres die Richtigkeit und Vollständigkeit der Aufnahme. Die Genehmigung erging in Einzelzuständigkeit (§ 45 Abs. 1 lit. p EG KESR). Die KESB selbst un- terstützt die Sichtweise der Beschwerdeführerin, wenn sie im nur rund 6 Wochen zuvor ergangenen Entscheid, welcher die Genehmigung des Erbteilungsvertrages in Sachen Nachlass des Ehemannes der Beschwerdeführerin zum Gegenstand hatte, ausführt, die finanziellen Verhältnisse seien überschaubar (act. 11/51). 2.3. Die KESB begründete den Vermögenszuschlag nicht (act. 56/2, act. 11/57). Der Bezirksrat begründet den Vermögenszuschlag mit dem Interesse der Be- schwerdeführerin an der korrekten Aufnahme des Inventars über ihre durch den Beistand verwalteten Vermögenswerte (act. 8 S. 9). Sodann habe die KESB dem Beistand das gesamte Vermögen der Beschwerdeführeri n zur Verwaltung über- tragen, gerade darin würde sich die Bedeutung des Geschäftes wiederspiegeln, welche [Bedeutung] zweifellos mindestens im mittleren Bereich anzusiedeln sei (act. 8 S. 9). Die Bedeutung wird dann ni cht mi t vorgenommenen Amtshandlun- gen erklärt, wie bspw. dass dank Nachforschungen der KESB noch weitere Ver- mögenswerte zum Vorschein gekommen seien, sondern wird allein mit der Höhe des Vermögens erklärt: Dem Beistand seien zur Verwaltung Vermögenswerte i n der Höhe von Fr. 1'346'183.94 übergeben worden. Damit erklärt auch der Bezirks- rat den Vermögenszuschlag nicht. Es wäre aber zu begründen gewesen, welche ei nzelnen Handlungen der KESB oder welche Vorkehrungen wegen des substan- tiellen Vermögens eine höhere Gebühr rechtfertigen würden. Solche Handlungen, Vorkehrungen, wie etwa es sei eine wertvolle Kunstsammlung zu inventarisieren oder ein grosser Haushalt sei auf wertvolle Gegenstände zu sichten gewesen, gibt es ni cht.
Die KESB wies den Beistand an, vom Vermögen der Beschwerdeführerin bei der D._____ [Bank] einen Betrag von mindestens Fr. 200'000.-- zu ei ner Kantonal- bank mit unbeschränkter Staatsgarantie zu transferieren. Das Kontovermögen bei der D._____ beträgt rund Fr. 299'750.-- (act. 11/56/4). Die KESB beauftragte den Beistand, das Vermögen bis spätestens 31. Dezember 2015 gemäss VBVV (Art. 7) anzulegen und gegebenenfalls der KESB Hinwil zur Genehmigung vorzulegen (act. 10/2 S. 2 oben). Der Beistand habe darauf zu achten, dass durch die Ver- mögensrückzüge keine unnötigen Kosten entstehen würden. Allenfalls seien die Rückzüge gestaffelt vorzunehmen. Die KESB begründet diese Anordnung nicht, und der Sinn der Anordnung lässt sich auch ni cht aus den Akten erschli essen. Der alleinige Hinweis auf die Verord- nung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft und Vor- mundschaft (VBVV, 211.223.11) genügt ni cht, um den Auftrag an den Beistand verständlich zu machen. Die VBVV hat die Schaffung einer soliden finanziellen Basis für die verbeiständete Person zum Gegenstand, um i hre voraussi chtli chen Lebenshaltungskosten sicherzustellen. Die 92-jährige Beschwerdeführerin, deren an Anzahl Jahren gemessener Lebenshorizont nicht mehr weit ist, hat bei der über Staatsgarantie verfügenden Zürcher Kantonalbank ein Barvermögen von rund Fr. 860'000.-- (zuzüglich Gold im Betrag von rund Fr. 100'000.-- und si chere Rentenei nkünf te). Der gewöhnliche Lebensunterhalt ist damit auch bei sehr ho- hen Kosten im Pflegefall sichergestellt. Die KESB hätte begründen müssen, wes- halb sie i m heuti gen Zei tpunkt die mit Unkosten verbundene Transaktion als an- gezeigt erachtet, einen Betrag von Fr. 200'000.-- von der D._____ zu ei ner Kan- tonalbank mit unbeschränkter Staatsgarantie zu verschieben, zumal eine solche Transaktion nicht zu einer Saldierung des D._____-kontos führt, sondern dieses Konto nun mi t ei nem Guthaben von rund Fr. 100'000.-- mit einhergehenden Kon- toführungskoste n weiterbesteht. D i ese Anordnung der KESB kann ni cht zur Be- gründung eines Vermögenszuschlages herangezogen werden. 2.4. Der allein am Vermögen der verbeiständeten Person orientierte Vermögens- zuschlag stellt vorliegend der Sache nach eine Art streitwertabhängige Gebüh- renerhebung dar. Wer (aktuell) überdurchschnittlich gut da steht, zahlt höhere
Gebühren. Diese Sichtweise widerspricht dem Grundsatz der Verhältnismässig- keit, ganz abgesehen davon, dass eine solche Sichtweise sich nicht auf eine ge- setzliche Grundlage stützen kann. Die Genehmigung eines Inventars, welches ein überdurchschni tt li ches Vermögen verzei chnet, hat ni cht per se einen grossen Aufwand zur Folge, zumal wenn die Gelder auf einfachen Sparkonten liegen. Vielmehr lässt sich sagen, dass ein ausreichend grosses Vermögen vorliegt, das die möglicherweise in Zukunft anfallenden hohen Pflegekosten über die zu erwar- tende Lebenszeit zu decken vermag, keine Anträge für Ergänzungsleistungen oder sonstige Sozialleistungen gestellt werden müssen, und der als Beistand fun- gierende Sohn der Beschwerdeführerin mit der übersichtlichen Darstellung der Mankolage von Fr. 200.-- pro Monat dem Zweck des Inventars von Anfang an er- füllte. 2.5. Das Inventar gemäss Art. 405 Abs. 2 ZGB bildet die Grundlage der Vermö- gensverwaltung und der ersten Rechnungsablage. Zudem eignet es sich, Be- weise zu erbringen, wenn später die Verantwortlichkeit des Beistandes zur Dis- kussion gestellt wird. Das Inventar hat Wirkung unter den an der Aufnahme Betei- ligten i.S. einer Privaturkunde, unterliegt aber bezüglich Bestand und Umfang des inventarisierten Vermögens der freien ri chterli chen Bewei swürdi gung (BSK ZGB- I,K. Affolter, N 32 zu Art. 405). Aus den Akten ergibt sich, dass die KESB zu Be- gi nn im Wissen um das familiäre Netz erklärte, eine Beistandschaft für A._____ sei nicht zwingend notwendig, sofern die beiden Söhne über Vollmachten über die Konten der Mutter verfügten (act. 11/16 S. 2 oben). Nachdem sich ergab, dass keine Vollmachten über die Konten bei den Banken vorliegen würden, wurde die Errichtung einer Beistandschaft anvisiert. Die Errichtung der Beistandschaft mit Vermögensverwaltung, welche die Aufnahme des Besitzstandinventars zur Folge hatte, erfolgte damit vor allem aus Gründen der Vertretungsbefugnis. Das Interes- se der Beschwerdeführerin am Inventar ist relativiert, nachdem im konkreten Fall Vermögenswerte inventarisiert werden, die bereits durch die den Banken bzw. der Post obliegenden Dokumentationspflicht ausgewiesen sind. Ein zusätzli cher namhafter Mehrwert wird der Beschwerdeführerin nicht verschafft.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Aufwand und die Verantwor- tung der KESB im Zusammenhang mi t der Prüfung und Genehmi gung des Inven- tars als gering zu veranschlagen si nd. Der Schwierigkeits- und Verantwortungs- grad ist unterdurchschnittlich leicht, weshalb damit kein Vermögenszuschlag kor- relieren kann. Auch der Nutzen des Inventars für die Beschwerdeführerin rechtfer- tigt keinen Vermögenszuschlag. Die angesetzte Grundgebühr von Fr. 550.-- entspricht gemäss den zitierten Emp- fehlungen ei nem Arbeitsumfang von gut 4 Stunden. Die Beschwerdeführerin ak- zeptiert diesen Betrag. Eine Gebühr in der Höhe dieses Betrages ist angemessen. Das Urteil des Bezirksrats Hinwil vom 29. August 2016 (act. 8) ist aufzuheben. Dispositiv Ziffer 3 des Entscheides der KESB Hinwil vom 20. Oktober 2015 ist ebenfalls aufzuheben und die Gebühr für den Genehmigungsentscheid auf Fr. 550.-- anzusetzen (act. 10/2). III. 1. Da die Beschwerdeführerin obsiegt, sind die Kosten des bezirksrätlichen Verfahrens dem Bezirksrat Hinwil zu belassen. 2.1. Kosten für das Verfahren vor der Kammer sind ausgangsgemäss keine zu erheben. 2.2. Eine Entschädigung an die Beschwerdeführerin ist hingegen keine auszu- richten, da eine solche nur bei einem qualifiziert fehlerhaften Entscheid in Frage kommt. Es wird erkannt: 1. Das Urteil des Bezirksrates Hinwil vom 29. August 2016 wird aufgehoben und Dispositiv Ziffer 3 des Entscheides der KESB Hinwil vom 20. Oktober 2015 (Dossier 3766) wird wie folgt neu gefasst: "Die Gebühren für diesen Entscheid betragen Fr. 550.-- und werden A._____ auferlegt."
Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksrat Hinwil werden der Kasse des Be- zirksrates Hinwil belassen. 3. Die Kosten für das Verfahren der Kammer fallen ausser Ansatz. 4. Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor der Kammer keine Ent- schädigung zugesprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Hinwil, die Direktion der Justiz und des Innern (Ge- meindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereich- ten Akten – an den Bezirksrat Hinwil, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 2'500.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
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