Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ170003-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Li chti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber MLaw P. Klaus. Beschluss und Urteil vom 18. Januar 2017
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Erwachsenenschutzmassnahmen
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 19. Dezember 2016; VO.2016.93 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur- Andelfingen)
Erwägungen: I. 1. Am 1. Mai 2016 wandten sich die Eltern des Beschwerdeführers mit einer Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Linth mit dem Antrag, es sei eine unabhängige, kompetente und vertrauenswürdige Person zu bestimmen, welche ihren Sohn überzeuge, sich in ärztli ch/psychi atri sc he Be- handlung zu begeben und ihn unterstütze, wieder in das wirtschaftliche und ge- sellschaftliche Leben zurück zu finden (KESB-act. 2 und 3). Nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2016 (KESB-act. 18) ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen (nachfolgend KESB) mit Entscheid vom 26. Juli 2016 für den Beschwerdeführer eine Vertre- tungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB an, legte die Aufgabenbereiche fest und bestellte B._____ zum Beistand (KESB-act. 27). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde beim Bezirksrat Winterthur. Dieser hob den Entscheid der KESB auf und wies die Sache zurück, mit der Begründung, dass diese die rechtlich relevan- te Gefährdung des Wohls des Beschwerdeführers nicht rechtsgenügend abgeklärt habe. Bis zur Rechtskraft des Entscheides solle der Entscheid der KESB aber gelten und diese werde zu entscheiden haben, ob sie vorsorgliche Massnahmen anordnen wolle oder nicht (KESB-act. 38, S. 7 und 8). Am 10. November 2016 wurde der Beschwerdeführer erneut angehört und darauf aufmerksam gemacht, dass ein Gutachten bzw. ein ärztlicher Bericht eingeholt werde (KESB-act. 51), der mit Schreiben vom 9. November 2016 beim Bezirks- arzt angefordert wurde (KESB-act. 50). Nach unbenutztem Ablauf der Beschwer- defrist gegen den bezirksrätlichen Entscheid (KESB-act. 52), beschloss die KESB am 22. November 2016 im Rahmen vorsorglicher Massnahmen die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB und ernannte B._____ zum Beistand. Ei- ner allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung (KESB-act. 53).
II. 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Bezirks- rates Winterthur vom 19. Dezember 2016 (act. 8), mit welchem eine Beschwerde gegen die vorsorgliche Anordnung einer Beistandschaft für den Beschwerdeführer und die Einholung eines ärztlichen Berichtes beim Bezirksarzt abgewiesen wurde, soweit der Bezirksrat darauf antrat. Das Verfahren vor der KESB und den gericht- lichen Behörden richtet sich primär nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen (Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR] und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG], subsidiär sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss als kantonales Recht an- wendbar (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). Für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates ist das angerufene Obergericht zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Der Beschwerdeführer ist von der getroffenen Anordnung unmittelbar betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 450 Abs. 2
Ziff. 1 ZGB). Die Beschwerde erging rechtzeitig innert 10 Tagen (Art. 445 Abs. 3 ZGB) und wurde schriftlich und begründet sowie mit sinngemässen Anträgen ver- sehen eingereicht. D em Ei ntreten steht i m Grundsatz und mi t nachstehenden Vorbehalten nichts entgegen. 2. Der Beschwerdeführer gibt als Wohnsitzadresse die Adresse seines Eltern- hauses i n C._____ [Ortschaft] an, die Adresse in D._____ [Ortschaft] bezeichnet er als teilzeitliche Aufenthaltsadresse (act. 3 S. 1). Er geht (weiterhin) davon aus, er habe seinen Wohnsitz in C._____ (act. 3 S. 10 unten) und er befinde sich ge- gen seinen Willen an seiner Aufenthaltsadresse in D., wo er nun aber eine eigentlich garantierte Wohnlösung habe (act. 3 S. 10 und 11). Im zwe iti nstanzli- chen Beschwerdeverfahren hat sich ergeben (act. 5), dass sich der Beschwerde- führer i n C. per 26. Juli 2016 nach D._____ abgemeldet hat, und es i st ni cht umstritten, dass er sich in D._____ auch tatsächli ch aufhält. Der Bezirksrat Win- terthur hat in dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 10. Oktober 2016 festgehalten, dass die KESB ihre örtliche Zuständigkeit zu Recht bejaht hat (KESB-act. 38 = BR-act. 9/10, S. 3-5). Hievon i st wei terhi n auszugehen. 3. Wie bereits vor Vorinstanz erhebt der Beschwerdeführer auch zweitinstanz- lich Einwände gegen die Amtsführung des Beistandes (Nichtwahrnehmung seiner Interessen, z.B. Sicherung der Gartennutzung, act. 3 S. 7). Diese war nicht Ge- genstand der angefochtenen Anordnung und kann deshalb auch ni cht Gegen- stand der Beschwerdeverfahren sein. Es ist insoweit auf die Beschwerde nicht ei nzutreten. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer auch zweitinstanzlich wiederum gestellten Anträge auf Schadenersatz und Genugtuung (act. 3 S. 16 und 17), für deren Behandlung die angerufenen Instanzen nicht zuständig sind. 4. Der Beschwerdeführer rügt als Versäumnis, dass ihm nicht bekannt ge- macht worden sei, mit welchen Kosten er zu rechnen habe (act. 3 S. 7). Dabei bezieht er sich auf seine erstinstanzlichen Beschwerden gegen die Entscheide der KESB vom 26. Juli bzw. 22. November 2016 (KESB-act. 27 und 53). Während für letzteren Beschluss keine Kosten erhoben worden waren, wurden die Kosten im Entscheid vom 26. Juli 2016 dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege indes einstweilen bei der KESB belassen
(KESB-act. 27 S. 6 Dispositiv Ziff. 5). In dem dem vorliegenden Verfahren zu- grunde liegenden bezirksrätlichen Verfahren wurde auf die Erhebung einer Ent- scheidgebühr verzichtet (act. 8 S. 8 Dispositiv Ziff. IV). Insoweit erübrigen sich Erwägungen zu den Kostenfragen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern der Be- schwerdeführer beschwert wäre. Immerhin kann in diesem Zusammenhang fest- gehalten werden, dass mit Bezug auf die Kostenregelung in den gerichtlichen Be- schwerdeverfahren die Bestimmungen der ZPO inklusive unentgeltliche Rechts- pflege (Art. 95 - 123 ZPO) sinngemäss zur Anwendung gelangen, was bedeutet, dass die nicht anwaltlich vertretene Partei über die mutmassliche Höhe der Pro- zesskosten sowie über die unentgeltliche Rechtspflege und die Möglichkeit der Nachzahlung aufzuklären ist (vgl. dazu Entscheid der Kammer PQ140012 vom 24. April 2014, E. 4). Auch bedeutet dies, dass die unentgeltliche Rechtspflege vor jeder Instanz neu zu beantragen ist. 5. Als Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung rügt der Beschwerdefüh- rer, dass er bisher keinen Einblick in die KESB-Akten erhalten habe, obwohl er dies bereits anlässlich der ersten Anhörung bei der KESB beantragt habe. Sein darauf hin erfolgtes Schreiben an den Bezirksrat sei an die KESB weitergeleitet worden (act. 3 S. 16). Gemäss Art. 450a Abs. 3 ZGB kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsver- zögerung Beschwerde geführt werden, ohne dass diese Beschwerde an eine Frist gebunden wäre. Eine Rechtsverweigerung liegt dann vor, wenn die Behörde trotz rechtlicher Verpflichtung keinen Entscheid erlässt, eine Rechtsverzögerung (als besondere Form der formellen Rechtsverweigerung) dann, wenn eine Behörde ei n Verfahren in ungerechtfertigter Weise nicht innert angemessener Frist erledigt (S TE CK, FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 12). Inwiefern vorlie- gend einer dieser Fälle eingetreten sein soll, ist weder ersichtlich noch dargetan. Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch die behauptete fehlende Akteneinsichts- möglichkeit bei der KESB nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, wes- halb darauf nicht näher einzugehen ist. 6.1 Der Bezirksrat erwog im angefochtenen Entscheid, aufgrund einer summari- schen Prüfung der Aktenlage sei ein Schwächezustand des Beschwerdeführers
glaubhaft und die vorsorgliche Anordnung geeignet und erforderlich, um dem Be- schwerdeführer ohne weiteren Verzug ein Existenzminimum für die Dauer des Verfahrens zu garantieren und damit sein Wohl zu sichern. Die Auftragserteilung zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes erweise sich sodann als ge- setzeskonform, als im öffentlichen Interesse liegend und als verhältnismässig (act. 8 E. 3 und 4). 6.2 In seiner ausführlichen, teilweise nur schwer verständlichen Beschwerde macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, er sehe sich durch den angefoch- tenen Entscheid vorverurteilt. Die Entscheide, die sich aus der Gefährdungsmel- dung ergeben hätten, führten dazu, dass er einen eigentlichen Unschuldsbeweis führen müsse. Er wendet sich gegen die ihn in seiner Freiheit einschränkenden Massnahmen und hält sie für nicht gesetzeskonform und unverhältnismässig. Ausserdem rügt er eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes. Er macht gel- tend, es sei ihm mindestens ein angemessener Lebenswandel für einen Ingenieur FH zuzugestehen, weiter die Wohnsitznahme am Ort seiner Wahl sicher zu stel- len und zwar mit einem Einkommen oder einer Einkommensmöglichkeit, die ihm das Recht zur Gründung einer eigenen Familie gewähre ohne schädigenden Ein- fluss durch Behörden wie der KESB. Falls eine Unterstützung durch den Staat auferlegt werde, habe diese im Rahmen der Verhältnismässigkeit in einer Art zu erfolgen, die ihn nicht beim Staat verschulde (act. 3 S. 2 - 5). Er bestreitet seine Hilfsbedürftigkeit, eine Gefährdungslage und insbesondere die Dringlichkeit der angeordneten Massnahme und macht geltend, solange sein Vater nicht beweise, dass er selbst in ungünstigen Verhältnissen lebe, sei die Gefährdungsmeldung ni cht statthaft (act. 3 S. 8 und 9). Es bestehe weder die Notwendigkeit, einen An- trag auf Sozialhilfe zu stellen, noch einen Schwächezustand abzuklären. Er habe bis heute keine Schulden, physische Schwäche infolge ausgebliebener Ernährung könne seit dem 26. Juli 2016 ausgeschlossen werden und seine eingereichten Beschwerdeschriften zeigten, dass die Unterstellung einer psychischen Schwä- che als nicht glaubwürdig zu betrachten sei (act. 3 S. 9/10). Die Ablehnung gegen die Einholung des ärztlichen Berichts begründet der Beschwerdeführer mit sei- nem Recht, seinen Körper vor Eingriffen zu schützen (act. 3 S. 6).
6.3 Gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB trifft die KESB auf Antrag oder von Amtes we- gen die für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. D i e Entscheide darüber, ob die Voraussetzungen zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegeben sind, insbesondere ob eine günstige Hauptsachenprogno- se besteht und sich die vorsorgliche Anordnung als notwendig und dringlich er- weist, liegen im pflichtgemässen Ermessen der KESB, wobei sich diese mit einer summari schen Prüfung begnügen darf und muss. Angesichts des Zwecks einer durch die Dauer des Verfahrens begrenzten vorsorglichen Anordnung, wird als selbstverständlich vorausgesetzt, dass dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit besondere Beachtung zukommt. Vorsorgliche Massnahmen müssen erforderlich und geeignet sein; möglich sind Sicherungs- und Regelungsmassnahmen (S TE CK, FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 445 ZGB N 11; AUER/MA RTI, BSK ZGB I, 5. A., Art. 445 N 4 und 6 ff.). 6.4 Als vorsorgliche Massnahme ordnete die KESB eine Vertretungsbeistand- schaft mi t Ei nkommens- und Vermögensverwaltung an. Dem ernannten Beistand wurden die Aufgaben übertragen, den Beschwerdeführer im Erledigen von admi- ni strati ven, fi nanzi ellen und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten, ohne dass die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers einge- schränkt wurde. D i e KESB stützte si ch zur Begründung i hrer Anordnung ei ner- sei ts auf i hren i m Rahmen der (zweiten) Anhörung vom 10. November 2016 ge- wonnen Ei ndruck über den Beschwerdeführer, welcher sich sowohl über fehlende Mittel wie auch die unterlassene Anmeldung beim Sozialamt durch den Beistand beklagte hatte, gleichzeitig aber die Beistandschaft oder auch die Anmeldung beim Sozialamt als Einschränkung seiner Rechte ablehnte. Den Befragern soll er dort auch durch unzusammenhänge nde Ausführunge n aufgefallen sei n. Weiter wies die KESB auf den Umstand hin, dass der Vater des Beschwerdeführers ge- genüber der KESB mitgeteilt habe, sie seien als Eltern nicht mehr in der Lage, ih- ren Sohn wei ter zu unterstütze n; es gehe i hm ni cht gut und si e wüssten ni cht, ob er über die Runden komme. Schliesslich verwies die KESB auch auf den Bericht des Beistandes, der aufgrund von zwei längeren Gesprächen mit dem Beschwer- deführer dessen Unterstützungsbedürftigkeit bejaht hatte. Die Dringlichkeit be- gründete sie mit dem (aufgrund der Rechtskraft des bezirksrätlichen Rückwei-
sungsbeschlusses) drohenden Wegfall der Beistandschaft und dem Umstand, dass die Eltern nur noch im Notfall weitere Unterstützung leisteten, weshalb da- von auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer nicht mehr über genügend fi- nanzielle Mittel verfüge, um sich Lebensmittel beschaffen zu können (KESB- act. 53). Wenn die KESB gestützt auf die Erkenntnisse aus diesen vorläufigen Abklärungen auf die Wahrscheinlichkeit eines Schwächezustandes wie auch die dringliche Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers schloss, i st di es ni cht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag hieran ni chts zu ändern. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der vom Vater gemieteten Wohnung lebt, die er wie gesehen als eine eigentlich garantierte Wohnlösung bezeichnet, dass die Eltern für die Kosten dieser Wohnung aufkom- men und er selbst über kein Ei nkommen verfügt. Seine Hilfsbedürftigkeit ebenso wie die Notwendigkeit und insbesondere Dringlichkeit einer Massnahme verneint er mit der Begründung, dass er bis anhin keine Schulden habe, sich hinreichend ernähren und – wie die Beschwerden zeigten – auch i m Verkehr mi t den Behör- den und Gerichten selber wehren könne. Dabei beansprucht er es als sein selbst- verständliches Recht, dass seine Eltern weiterhin für i hn aufkommen (müssen); allenfalls hätte der Staat i hn so zu unterstützen, dass er, der Beschwerdeführer, si ch ni cht verschulde. Dass er selbst etwas zu seiner Existenzsicherung beitragen oder diese ganz gewährleisten könnte, schliesst er zwar nicht aus, er scheint dies indes davon abhängig zu machen, dass i hm die Voraussetzungen hiezu von Drit- ten geschaffen werden. Der Beschwerdeführer macht selbst nicht geltend, und es ergibt sich dies auch aus den bisherigen Akten nicht, dass er in der Lage sein könnte, für sich selbst zu sorgen; insoweit bekräftigt auch die Beschwerde den Ei ndruck der Unterstützungsbedürftigkeit. 6.5 Wie KESB und Bezirksrat zu Recht festhielten, bedarf es für die Beurteilung insbesondere auch der längerdauernden Schutzbedürftigkeit des Beschwerdefüh- rers sowie für die Ausgestaltung von allfälligen längerfristigeren Massnahmen weiterer Abklärungen. Diesen dient insbesondere auch die Auftragserteilung der KESB an den Bezirksarzt, welche im Lichte des uneingeschränkten Untersu- chungsgrundsatzes, welcher das vorliegende Verfahren beherrscht (Art. 446 Abs. 1 und 2 ZGB), ni cht zu beanstanden i st. Zu Recht hat die Vorinstanz sodann
darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zur Mitwirkung verpflichtet ist (Art. 448 ZGB). 7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, so weit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache wird auch das zweitinstanzlich gestellte Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung gegenstandslos. III. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens richten sich in sinngemässer Anwen- dung der Schweizerischen Zivilprozessordnung nach Art. 106 ZPO, deren Höhe in Anwendung von Art. 96 ZPO, § 191 GOG nach der Gerichtsgebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010, dort § 5 und § 8. Von der Erhebung einer Entscheidgebühr ist vorliegend umständehalber abzusehen.
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abge- schrieben. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. und erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbe hörde Bezirke Wi nterthur und Andelfi ngen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter
Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Wi nterthur, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
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Der Gerichtsschreiber:
MLaw P. Klaus
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