Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ170007-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. O. Canal Urteil vom 10. April 2017
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Erwachsenenschutzmassnahme
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Horgen vom 14. Dezember 2016; VO.2015.37 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen)
Erwägungen: I. 1. Die am tt. September 1971 geborene Beschwerdeführerin kam zu Stu- dienzwecken in die Schweiz, wo sie i m Jahr 2005 als Architekti n an der ETH dip- lomiert wurde (act. 8/26/1). Während ihrer Studienzeit zeigten sich manifeste psy- chische Probleme, die seither auch zu Hospitalisierungen in psychiatri schen Kli ni- ken führten. Als Folge ihrer psychischen Erkrankung gab und gibt es Probleme in praktisch allen Lebensbereichen. Bereits früher wurden vormundschaftliche bzw. erwachsenschut zrec ht li che Massnahmen geprüft und letztli ch ni cht umgesetzt, weil die Beschwerdeführerin sich für kürzere Zeit jeweilen an ihr gemachte Aufla- gen hielt bzw. halten konnte. Weil sich die Verhältnisse letztlich ni cht besserten und auch neue Gefährdungsmeldungen eingingen, tätigte die zuständige KESB Horgen weitere Abklärungen. Insbesondere liess sie ein psychiatrisches Gutach- ten erstatten. Mit Beschluss vom 14. Juli 2015 entschied sie wie folgt (act. 8/5 = act. 7/239): "1. Für A._____ wird eine umfassende Beistandschaft nach Art. 398 ZGB angeordnet. 2. B., Soziale Dienste, Stadt C. wird zum Beistand ernannt, mit dem Auftrag, A._____ in allen Angelegenheiten der Personen- und Vermögenssorge sowie des Rechtsverkehrs vollum- fänglich zu vertreten. 3. Der Beistand wird eingeladen, a) in Zusammenarbeit mit der KESB Bezirk Horgen unverzüglich ein Inventar per 14. Juli 2015 (Stichtag Errichtungsbeschluss) über die zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen; b) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen; c) per 30. Juni 2017 ordentlicherweise Rechenschaftsbericht und Rechnung mit Belegen einzu- reichen. 4. Die Gebühren und Kosten werden nach Abnahme des Inventars erhoben. 5. Gegen diesen Beschluss kann innert einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt beim Bezirksrat Hor- gen, Seestrasse 124, 8810 Horgen, mit schriftlich begründeter Eingabe Beschwerde erhoben werden. Für gesetzlich und behördlich angesetzte Fristen gilt kein Fristenstillstand. Einer allfälli- gen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen".
f) Leibrenten- und Verpfründungsverträge sowie Lebensversicherungen;
g) Übernahme oder Liquidation eines Geschäftes, Eintritt in eine Gesellschaft mit persönlicher Haftung oder erheblicher Kapitalbeteiligung; h) Abschluss von Kaufverträgen, welche den Betrag von Fr. 150.00 übersteigen; i) Abschluss von Verträgen, die wiederkehrende Verpflichtungen auslösen; j) Schenkungen, welche den Betrag von Fr. 150.00 übersteigen; k) den Abschluss von Miet- oder Pachtverträgen. V. Ziffer 2 des Beschlusses der KESB vom 14. Juli 2015 wird aufgehoben und zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die KESB zurückgewiesen. Für die Dauer des Verfahrens wird B., Soziale Dienste, Stadt C. zum Beistand ernannt b zw. bestätigt, mit den in Ziffer III. und IV. erwähnten Aufgaben. Ausserdem wird er eingeladen, a) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen, b) per 30. Juni 2017 ordentlicherweise Rechenschaftsbericht und Rechnung mit Bei- lagen einzureichen. VI. Sämtliche prozessualen Anträge werden abgewiesen, sofern sie nicht als gegen- standslos geworden abgeschrieben werden. VII. Verfahrenskosten werden keine erhoben. VIII./IX. Rechtsmittel, Mitteilungen" 3. Die Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz reichte die Beschwerde- führeri n persönli ch und rechtzeitig bei der Kammer ein (act. 2) mit dem Rechtsbe- gehren: "Der Entscheid des Bezirksrats sei aufzuheben unter der Begründung Verfahrensfehler und Amtsmissbrauch insbesondere durch die KESB Horgen, D._____ und E., im Zusammenhang mit dem Vorwurf falsches Gutachten (§ 307 StGB) von F. und Gesundhei tsschä- digung (Herzinfarkt der Mutter der Rekursstellerin sei herbeigeführt durch die Konflikte mit D._____). Mit dem Entscheid des Bezirksrates seien alle Massnahmen der KESB Horgen (insbesondere die umfas- sende Beistandschaft) aufzuheben, das Gutachten sei als ungültig zu erklären." 4. a) Die Akten beider Vorinstanzen wurden beigezogen. Nachdem die Be- schwerdeführerin durch eine Kopie des Aktenbeizugsgesuches (act. 4) vo n der Person der Referentin Kenntnis erlangt hatte, ersuchte sie mit Schreiben vom 22. Januar 2017 darum, ihren Fall einem männlichen Fallführer (statt I. Jent-
Sørensen) und einem männli chen Ri chter zuzuwei sen. Ausserdem ersuchte si e um eine schriftliche Mitteilung, ob eine Anhörung angesetzt werde und wie lange weitere Dokumente eingereicht werden könnten und bi s wann mi t ei nem Ent- schei d zu rechnen sei (act. 5). Mit Schreiben des Vorsitzenden der Kammer vom 26. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass dem Ersuchen um Auswechslung der Re- ferenti n nicht entsprochen werden könne. Die einmal festgesetzte Gerichtszu- sammensetzung lasse sich nicht ohne zwingende Gründe abändern. Ohne dass die Beschwerdeführerin bestimmte konkrete Gründe mitteile, bleibe es dabei, dass die Referentin Jent-Sørensen Antrag stelle und das Richterkollegium über die Beschwerde entscheide. Weiter stellte der Vorsitzende eine Anhörung und die Möglichkeit, weitere Dokumente einzureichen, in Aussicht (act. 9). Die Beschwer- deführerin wurde dann auf den 8. März 2017, 09.00 Uhr zur Anhörung/Befragung vorgeladen (act. 11). Mit Schreiben vom 13. Februar 2017, unterzeichnet von G., Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie dem klinischen Psychologen und Su- pervisor Dr. H. wurde der Kammer Folgendes mitgeteilt: "O.g. Pat. legt uns Ihr Schreiben vom 26.01.17 vor. Aufgrund Ihrer Vergangenheit fühlt sich die Pat. nicht in der Lage, den Fall von einer weiblichen Richterin führen zu lassen (in der Vergangenheit sex. Missbräuche durch Frauen). Wenn dem gefolgt wird, unter- stützen wir aus ärztlicher Sicht den Antrag der Pat., den Fall durch einen Mann führen zu lassen" (act. 13). Am 13. Februar 2017 teilte die Beschwerdeführerin der Kammer ausserdem telefonisch mit, dass sie nicht an die Verhandlung kom- men werde, wenn die Referentin dabei sei (act. 14). Schliesslich beantwortete der Vorsitzende am 27. Februar 2017 das fachärztliche Schreiben vom 13. Februar 2017 mit einer Antwort an die Beschwerdeführerin und teilte ihr unter anderem mit, dass bei der Anhörung nicht nur die Referentin, sondern auch die Gerichts- schreiberin und zwei männliche Richter anwesend sein werden. Weiter wurde er- läutert, dass im Falle des Nichterscheinens das Urteil auf die vorhandenen Akten abgestützt werde. Es sei aber möglich, dass sich die Beschwerdeführerin an der Anhörung durch eine Person ihres Vertrauens begleiten lasse; neue Unterlagen
könnten bis zum Termin der Anhörung eingereicht werden (act. 15). Zur Anhörung vom 8. März 2017 ist die Beschwerdeführerin dann nicht erschienen (Prot. S. 3). b) Anzumerken i st in diesem Zusammenhang, dass Art. 47 ff. ZPO die Gründe nennt, derentwegen Gerichtspersonen in den Ausstand treten müssen bzw. dürfen. Das Geschlecht, der familienrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Status, die Lebensform, konfessionelle oder weltanschaulich-politische Momente, das (sprach)regionale Herkommen etc. kommen als Grund für Befangenhei t nur dann i n Frage, wenn eine unvoreingenommene Beurteilung in einer bestimmten Streitsache in Frage steht (Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 67 f.). Hier liegt aber nach Darstellung der Beschwerdeführerin gerade kein Fall vor, in dem die Referentin die Verfahrensfairness gefährdet, sondern es geht um ganz grundsätzliche Vorbehalte der Beschwerdeführerin gegenüber Frauen. Darauf kann kei ne Rücksicht genommen werden. Hi nsi chtli ch der Anhörung an si ch i st zu erwähnen, dass die Beschwerdefüh- rerin diese offenbar immer wieder zu vermei den sucht. Zum Beispiel teilte i hr Rechtsvertreter, der ursprünglich ein Anhörung verlangt hatte, der Vorinstanz am 23. November 2016 mit, dass seine Klientin darauf verzichte (act. 8/64); zuvor verzichtete sie bereits auf ei ne erneute Anhörung durch ei nen Gutachter (act. 8/62, act. 8/58, act. 8/57). Die Termine beim Gutachter Dr. F._____ hat sie ebenfalls nicht wahrgenommen (act. 7/224 S. 1). 5. Die Beschwerdeführerin rügt bei der Kammer "Amtsmissbrauch", i nsbe- sondere der KESB Horgen mit D._____ und E.. Die Mutter der Beschwer- deführerin habe wegen des Konflikts mit D. einen Herzinfarkt erlitten und D._____ und E._____ hätten ein falsches Gutachten in Auftrag gegeben, um die Beschwerdeführerin entmündigen zu können, was an der KESB Horgen offenbar schon wiederholt vorgekommen sei. Diese Angaben sind zu rudimentär, um zu verstehen, worum es sich handelt, wobei anzumerken ist, dass Straftaten bei der Kammer ohnehi n nicht zur Anzeige gebracht werden können. Hinsichtlich des Gutachtens wird nachfolgend dargelegt, dass es daran aus der Sicht der Kammer ni chts zu beanstanden gibt; für eine Einwirkung der KESB auf den Gutachter gibt es keine Anhaltspunkte. Unzu ständig ist die Kammer, um behaupteten anwaltli-
chen Fehlern nachzugehen. Zutreffend ist, dass die vorinstanzliche Verfahrens- dauer tatsächlich sehr lang war, was allerdings nicht zur Aufhebung der von ihr getroffenen Anordnungen führt. 6. Die Sache ist spruchreif. II. 1. D i e Vori nstanz hat i hren Entschei d – auf Beschwerde der Beschwerdefüh- reri n hi n – wie folgt begründet: Die Beschwerdeführerin (geb. tt. September 1971) habe 2004 ihr Architekturstudium an der ETH abgeschlossen und sei bereits da- mals i n D eutschland ei nmal und i n Züri ch mehrmals i n psychi atri schen Ei nri ch- tungen untergebracht gewesen, zum Teil behördlich angeordnet, zum Teil freiwil- lig (act. 7 S. 2). Ihre Eltern hätten si ch u.a. am 5. und 12. Januar 2015 mit einer Gefährdungsmeldung an die KESB Horgen gewandt, weil sie auf die Errichtung einer Beistandschaft angewiesen sei (act. 7 S. 2). Die KESB Horgen habe in der Folge mit der Klinik Schlössli und der Beschwerdeführerin Kontakt aufgenommen. Am 21. Januar 2015 hätten der behandelnde Arzt und ein Psychologe der Klinik Schlössli die gestellten Fragen beantwortet (act. 7 S. 2). Die KESB habe am 31. März 2015 den Psychiater Dr. med. F._____ mit der Erstellung eines Gutach- tens beauftragt, wobei die Beschwerdeführerin zu zwei Begutachtungstermi nen ni cht erschi enen sei, so dass – unter Verzicht auf eine zwangsweise Begutach- tung – ein Aktengutachten angeordnet worden sei. Dieses lag am 13. Juni 2015 vor. Die Beschwerdeführerin habe den von der KESB angesetzten Termin zur Wahrung des rechtli chen Gehörs ni cht wahrgenommen. Am 14. Juli 2015 habe die KESB eine umfassende Beistandschaft angeordnet und B._____ zum Bei- stand ernannt (act. 7 S. 3), wogegen sich die Beschwerdeführerin bei der Vor- i nstanz beschwert habe, indem sie eine persönliche Anhörung sowie die Aufhe- bung der umfassenden Beistandschaft, eventualiter die Einsetzung von Dr. med. I._____ verlangt habe (act. 7 S. 3). Im Laufe des Verfahrens vor Vorinstanz habe Rechtsanwalt Dr. X._____ die Vertretung der Beschwerdeführerin übernommen (act. 7 S. 4).
Das Gutachten – so die Vorinstanz – stelle eine chronische paranoide Schi- zophrenie, deutlich akzentuierte Persönlichkeitszüge und eine Impulsstörung fest. Das Gutachten umfasse alle wesentlichen Aspekte und die Beschwerdeführerin habe mehrfach sti llschwei gend und ei nmal auch ausdrückli ch auf Anhörung ver- zichtet (act. 7 S. 10). D er Antrag auf Ei nholung ei nes neuen Gutachtens bzw. ei- nes Obergutachtens sei daher abzuweisen. Die Vorinstanz hat auch den Antrag auf mündli che Anhörung abgewiesen: Es gebe umfangreiche Akten und die Beschwerdeführerin habe sich mit einer um- fangreichen Eingabe im bezirksrätlichen Verfahren und drei weiteren Eingaben geäussert. Auch motiviere sich regelmässig ihr Umfeld dazu, si ch über i hre Si tua- tion zu äussern, so etwa Pfarrer J._____ am 10. Oktober 2016. Der Sachverhalt ergebe sich aus den Akten und vor der KESB habe die Beschwerdeführerin sich mündli ch geäussert (act. 7 S. 10 f.). Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB sehe eine Beistandschaft für volljährige Personen vor, die ihre Angelegenheiten wegen geistiger Behinderung, psychischer Störung oder einem ähnlichen Schwächezustand nur teilweise oder gar nicht besorgen könnten. Dem Entscheid der KESB halte die Beschwerdeführerin entgegen, dass sie trotz Aufenthalts in Psychiatrien ein solides Beziehungs- und Betreuungsnetz habe, z.B. könne sie kostenlos im Haus von Pfarrer J._____ wohnen. Sie habe keine Betreibungen und Verlustscheine, was zeige, dass sie administrative Ange- legenheiten selbständig erledigen könne. Anders als im Aktengutachten stehe, könne sie selbständig eine würdige Wohnung finden, erkläre sich aber dennoch bereit, sich betreffend Unterkunft, Gesundheit, medizinischer Betreuungen, admi- ni strativer Angelegenheiten und Verkehr mit Behörden etc. sowie der übrigen fi- nanziellen Angelegenheiten beistandschaftlich vertreten und begleiten zu lassen (act. 7 S. 12 f.). Nach der Vorinstanz bestätigt das Aktengutachten von Dr. med. F._____ die erforderliche besondere Schutzbedürftigkeit (act. 7 S. 13), welche vom ambulan- ten Psychiater der Beschwerdeführerin, K._____, mit Schreiben vom 11. Februar 2015 an die KESB in Abrede gestellt werde, der die Errichtung einer Beistand- schaft für nicht empfehlenswert bzw. schädlich halte, dies jedoch nicht näher be-
gründe, so dass das widerspruchsfreie und belegte Gutachten ni cht i n Frage ge- stellt werde. Vernachlässigbar seien auch die Äusserungen der psychiatrischen Bezugsperson Dr. med. L._____ (act. 7 S. 13 f.). Ei n gewisser Schwächezustand und eine Schutzbedürftigkeit bestreite die Beschwerdeführerin selber ni cht, di e sich mit einem Beistand für gewisse Belange ja selber einverstanden erkläre (act. 7 S. 14). Die Vorinstanz nimmt dann zu den verschiedenen Aspekten im Ei n- zelnen Stellung. In finanzieller Hinsicht spreche gegen die Einschätzung des Gut- achters (für das Abschliessen von Verträgen, Erteilung von Vollmachten fehle der Realitätsbezug, Unkenntnis der finanziellen Rechte und Pflichten, Unvermögen, ei n fi nanzi elles Gleichgewicht herzustellen, unbezahlte Rechnungen) der "blanke" Betreibungsregisterauszug vom 23. September 2013 (act. 7 S. 14). Aus E-Mails ergäbe sich allerdings, dass die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten habe, i hre Rechnungen bezahlen zu können. Bei der allgemeinen Personensorge wie medi- zinische Pflege und gesellschaftliche Beziehungen bestehe ein ausgeprägter Schwächezustand. Ohne die notwendige Behandlung verschlimmere sich ihre Krankheit. Es sei eine mehrmonatige stationäre psychiatrische Behandlung erfor- derlich. Eine würdige Wohnform habe die Beschwerdeführerin – anders als das Gutachten darlege – immer wieder gefunden, zuletzt die kostenlose Unterkunft bei Pfarrer J., auch wenn diese Wohngemeinschaft nicht immer ganz un- problematische sei. Die Lebensführung der Beschwerdeführerin möge befremd- lich erscheinen, was hinzunehmen sei, solange die Umwelt nicht übermässig be- lastet werde. Die Wohnsituation sei gemäss Gutachten allerdings deshalb nicht ideal, weil die geschützte Umgebung, Tagesstruktur und Medikation mit der Wohnform zusammenhänge. Hinsichtlich Arbeit bestätige Dr. I. am 2. Juni 2016, dass die Beschwerdeführerin eine wichtige Position als Architektin i n einem von sei ner Sti ftung i ni ti i erten Projekt habe. Das belege ihre Fähigkeit, wobei es in der Vergangenheit auch diesbezüglich Probleme gegeben habe. Der Schwäche- zustand der Beschwerdeführerin bestehe in sämtlichen Lebensbereichen, so dass die erforderlichen Massnahmen zu prüfen seien (act. 7 S. 16). Die umfassende Beistandschaft gemäss Art. 398 ZGB betreffe die dauernde Urteilsunfähigkeit in der Personensorge, der Vermögenssorge und im Rechtsver- kehr (act. 7 S. 16). Es brauche eine qualifizierte Hilfsbedürftigkeit und weniger
einschneidende Massnahmen würden vorgehen, so dass eine Vertretungsbei- standschaft mit besonders breit gefasstem Auftrag vorgehe. Die KESB habe keine mildere Massnahme gesehen, während die Beschwerdeführerin sich gegen die umfassende Beistandschaft wegen der Analogie zur kränkenden Entmündigung wehre (act. 7 S. 17). Diese schiesse tatsächlich über das Ziel – Hi lfestellung und Schutz – hi naus, sei ni cht nöti g und schade mehr als sie nütze. Möglich sei auch die Errichtung einer Begleit- bzw. Vertretungsbeistandschaft (act. 7 S. 18). Die laut Gutachten erforderliche stationäre psychiatrische Behandlung ri chte sich oh- nehi n nach den Bestimmungen der Fürsorgerischen Unterbringung (FU), was auch bei einer umfassenden Beistandschaft gelte. Die Klägerin besuche gemäss Akten eine regelmässige Therapie und zu weiteren Fürsorgerischen Unterbrin- gungen scheine es nicht gekommen zu sein (act. 7 S. 18 f.). Es gebe ein latentes Risiko, dass sie wegen Abhängigkeit von ihren Logisgebern die Unterkunft plötz- li ch verli ere . Das könne aber auch mit weniger schwerwiegenden Massnahmen aufgefangen werden. Die gelegentliche Mühe, die eigenen Angelegenheiten zweckmässig zu regeln, sei keine qualifizierte Hilfsbedürftigkeit. Eine umfassende Beistandschaft sei daher nicht verhältnismässig und die bezügliche Anordnung daher aufzuheben und die Anordnung der Vertretungsbeistandschaft zu prüfen (act. 7 S. 19). Vertretungsbeistandschaften seien für Hilfsbedürftige bestimmt, die gewisse Angelegenheiten nicht erledigen könnten, und die Erwachsenenschutzbehörde könne die Handlungsfähigkeit entsprechend ei nschränken (act. 7 S. 19). Die Be- schwerdeführerin gebe gewisse Schwierigkeiten zu. Ein Beistand könnte z.B. prü- fen und gegebenenfalls staatliche Hilfe veranlassen, um die finanzielle Unabhän- gigkeit und die Autonomie von Familie und Umfeld zu erreichen. Zur zweckmässi- gen Unterstützung müsste ein Beistand sie gegenüber den Behörden vertreten können, weil die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht adäquat handeln könne. Bei Personensorge, Wohnen und Arbei t würden – trotz eigener Ressourcen – Schwächen bestehen, so dass einem Beistand für eine wirksame Unterstützung die Vertretungsbefugnis zukommen müsste (act. 7 S. 20 f.), weil er sonst, etwa in einer Notsituation, auf die Kooperation der Beschwerdeführerin angewiesen wäre, die gerade in Krisensituationen nicht erhältlich sein könnte. Daher sei eine blosse
Begleitbeistandschaft nicht geeignet. Für die Beschwerdeführeri n sei daher für sämtliche Lebensbereiche eine Vertretungsbeistandschaft mit einem sehr breiten Aufgabenkatalog gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB, welcher auch die Vermö- gensverwaltung beinhalte, angezeigt (act. 7 S. 21). Der Beschwerdeführerin fehle gemäss Gutachten die Urteilsfähigkeit (act. 7 S. 21). Da es Situationen gebe, i n denen sich die Beschwerdeführerin mindestens kurzfristig adäquat verhalten kön- ne, könnte sie ihre Interessen durch eigene Handlungen gefährden. Und gutgläu- bige Dritte könnten sich auf ihre Handlungsfähigkeit berufen (act. 7 S. 21). Daher sei die Handlungsfähigkeit hinsichtlich besonders gefahrenträchtiger Geschäften zu beschränken (act. 7 S. 22). Als Beistandsperson (Art. 400 Abs. 1 ZGB) habe die Beschwerdeführerin im vori nstanzli che n Verfahren Dr. I._____ neu ins Spiel gebracht. Diesbezüglich könne kein Entscheid gefällt werden und es müsse eine Rückweisung an die KESB als interdisziplinäre Fachbehörde erfolgen, die zuerst ersti nstanzli ch über sei ne Ei gnung als Beistand zu entscheiden habe (act. 24). 2. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung der angeordneten Mass- nahme und beanstandet in der Beschwerde bei der Kammer (act. 2) vor allem die Diagnose paranoide Schizophrenie des Gutachters Dr. F.. Diese sei falsch i.S.v. Art. 307 StGB. Das ergebe sich aus dem Attest von Dr. K. und dem nachzurei chende n Zeugni s von einem Dr. H.. Der Gutachter sei von D. und E._____ beauftragt worden, ein falsches Gutachten zu erstellen, um i hre Entmündigung zu ermöglichen (was offenbar an der KESB Horgen wiederholt vorkomme). Das bestehende Gutachten sei zurückzuweisen, auf ein neues sei zu verzichten. Der Rechtsvertreter, RA X2., habe den Rekurs vor Vorinstanz falsch eingegeben und diese habe ihn unzulässig lange hinausgezögert, was Ver- fahrensfehler seien. Die Gebühren des vorliegenden Verfahrens seien der KESB Horgen/D./E./F./RA X2._____ und weiteren aufzuerlegen, bzw. darauf zu verzichten.
III. 1. a) Die Beschwerdeführerin wendet sich entschieden gegen die gutachter- liche Diagnose. Die "Ungültigerklärung" des psychiatrischen Gutachtens, wie sie die Beschwerdeführerin verlangt, ist aus Rechtsgründen nicht möglich, weil Rechtsmittelinstanzen nur über Entscheide ihrer Vori nstanzen entschei den kön- nen. Gutachten sind Beweismittel, welche das Gericht würdigt. In diesem Zu- sammenhang gilt Art. 188 Abs. 2 ZPO: "Das Gericht kann ein unvollständiges, unklares oder nicht gehörig begründetes Gutachten auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen ergänzen oder erläutern lassen oder eine andere sachverstän- dige Person beiziehen". Ein nicht brauchbares Gutachten ist wenn möglich durch Erläuterung und Ergänzung zu verbessern, und bei Beweisuntauglichkeit ist ein zweites Gutachten in Auftrag zu geben (DIKE-Komm-ZPO-Müller [2. Auflage 2016], N. 18 zu Art. 187). Der Beizug einer "anderen sachverständigen Person" ist anzuordnen, wenn das Gutachten wegen fehlender Unabhängigkeit eines Gut- achters oder wegen grober Mängel nicht beweistauglich ist oder ernsthafte Zwei- fel an seiner Schlüssigkeit begründet sind (KuKo ZPO-Schmid [2. Auflage 2014], N. 4 zu Art. 188). Auf das Gutachten ist sogleich näher einzugehen. b) Das Gutachten von Dr. med. F., Facharzt FMH für Psychi atri e und Psychotherapie vom 13. Juni 2015 (act. 7/224) ist ein sog. Aktengutachten, d.h. es wurde ohne Begutachtung der Beschwerdeführerin erstellt, weil diese den Be- gutachtungstermi nen fern blieb (act. 7/224 S. 1). An Kontakten der Beschwerde- führerin mit dem Gutachter werden ein Brief vom 5. März 2015, ein 6-mi nüti ges Telefonat vom 27. April 2015 sowie eine Meldung auf der Combox vom 5. Mai 2015 erwähnt (act. 7/224 S. 2). c) Der Gutachter verweist unter anderem auf die Diagnose (chronische pa- ranoide Schizophrenie) von med. pract. M., ...-ärztin Sanatorium Kilchberg vom 16. Dezember 2009 (act. 7/224 S. 2). Erwähnt si nd weiter die Stellungnahme von Dr. med. N., Facharzt für psychotherapeutische Medizin vom 6. Mai 2010 mit der Diagnose "Chronische Störung, paranoide, chronifizierte Psychose, ICD-10 F20.10 (act. 7/224 S. 3), ein Antrag von Dr. med. O. und Dr. med.
P._____ (Klinik Schlössli) bei der Vormundschaftsbehörde vom 16. August 2010 mit der Diagnose "Paranoide Schizophrenie seit 2004, mittlerweile chronifiziert" (act. 7/224 S. 3), ein Schreiben Dr. med. O._____ und D r. Q._____ (Klinik Schlössli) an die Vormundschaftsbehörde vom 31. August 2010 mit Hinweis auf Notwendigkeit u.a. von Klinikaufenthalt und neuroleptischer Medikation (act. 7/224 S. 3), ein Schreiben von Dr. med. O._____ und D r. phi l. R._____ (Klinik Schlössli) an die Vormundschaftsbehörde vom 31. Oktober 2011 betreffend 5. Hospitalisati- on und Verlassen der Klinik in unverändertem Zustand gegen ärztlichen Rat (act. 7/224 S. 4), ein Schreiben von Dr. med. S., FMH allgemeine Medizin vom 1. Februar 2012 betreffend psychische Ausnahmezustände, nie eindeutig psychotisch (allerdings verweise Dr. S. auf di e Ei nschränkungen während der psychotischen Phasen, act. 7/224 S. 5). Ei n Schrei ben von Dr. med. T._____ und U._____ (Klinik Schlössli) vom 4. Mai 2012 an die Vormundschaftsbehörde erwähnt einen florid psychotischen Zustand (act. 7/224 S. 7 f.). Erwähnt werden weiter ei n Telefonat mit Dr. med. O._____ (Klinik Schlössli) vom 14. Februar 2013 mit der Diagnose chronifizierte Schizophrenie (act. 7/224 S. 10), ein Schreiben von Dr. med. Q._____ und med. pract. V._____ (Schlössli) mit Antrag auf Errich- tung einer Beistandschaft (act. 7/224 S. 10) sowie von D r. med. W._____ und li c. phi l. AA._____ (Klinik Schlössli) an KESB vom 21. Januar 2015 mit dem Hinweis: bei Eintritt paranoid (act. 7/224 S.16). Gutachter Dr. F._____ stellte aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Ak- ten die Diagnose: chronische, paranoide Schizophrenie, IDC-10 F20.00, deutlich akzentuiert (v.a.narzisstische, aber auch impulsive und histronische sowie leicht dissoziale Persönlichkeitszüge, Z73.1, Impulskontrollstörung [Internet, z.T. auch bezüglich Essen], ICD-10 F63.8) und bezeichnet die genannten Störungen als mit überwiegender, fast an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als ausgewie- sen. Sie werde aufgrund der Akten und der Zusammenfassung im Gutachten breit abgestützt, vor allem durch Fachmeinungen von Medizinern und Psychologen der Klinik Schlössli, der die Beschwerdeführerin aus verschiedenen Aufenthalten be- kannt sei (act. 7/224 S. 29).
rinstanz (act. 8/54), dass die Beschwerdeführerin eine wichtige Position in einem seiner Spitalbauprojekte ei nnehme; der von ihm beauftragte international renom- mierte Architekt, den er mit dem Bau des Spitals beauftragt habe, habe ihr i n sei- nem Büro eine verantwortungsvolle Anstellung als Architektin gegeben. Sie habe auch bereits eine eigene Wohnung und nehme seit Februar 2016 keine Medika- mente mehr und sei seit Monaten, wenn nicht sogar Jahren ohne Beschwerden. Wie sie ihm berichtet habe, halte ihr Psychiater Dr. L._____ die im Schlössli ge- stellte Diagnose für falsch und die Diagnose im Gutachten, die auf dieser Diagno- se beruhe, für irrtümlich. Die Beistandschaft sei aus seiner Sicht nicht nötig und sogar riskant, da dies zum Verlust der Anstellung führen könne. 3. a) Im Gutachten F._____ findet sich eine Auseinandersetzung mit der Meinung von Psychiater K._____ (act. 7/224 S. 29); er weist insbesondere darauf hi n, dass Psychiater K._____ die Sichtweise seiner Patientin übernommen habe (act. 7/224 S. 6, S. 18). Psychiater K._____ nimmt seinerseits i n ei nem kurzen Schreiben an den Bezirksrat Bezug auf das Gutachten von Dr. F._____ (act. 8/26/3). Dieses enthalte gemäss seiner Prüfung wesentliche formale und in- haltliche Fehler, so dass dieses Gutachten abzulehnen sei. Er empfiehlt die Er- stellung ei nes neuen Gutachtens. Ei ne auch nur ansatzwei se Begründung dafür fehlt. b) Wie die Beschwerdeführerin, so wenden sich auch ihre beiden Psychiater gegen die Diagnose paranoide Schizophrenie. Der Chirurge Dr. I._____ stellt kei- ne eigene Diagnose, sondern stützt si ch auf den Psychi ater L., welcher die Diagnose für falsch und das darauf basierende Gutachten für irrtümlich halte. Da- zu ist anzuführen, dass es sich bei den beiden Psychiatern nach deren eigenen Angaben um behandelnde Ärzte der Beschwerdeführerin handelt. Behandelnde Ärzte haben naturgemäss ein persönliches Verhältnis zu ihre Patienten, das re- gelmässig zunehmend enger wird, wenn das Arzt-Patientenverhältnis über viele Jahre dauert; davon kann bei Psychiater K., der die Beschwerdeführerin of- fenbar seit 2007 ambulant behandelt (act. 3), ohne weiteres ausgegangen wer- den. Psychiater K._____ äussert sich offenkundi g auch in anderem Zusammen-
hang zur Beschwerdeführeri n (vgl. z.B. act. 7/149 Mailwechsel zwi schen Pfarrer J._____ und Psychi ater K.). c) Psychiater L. erwähnt, seit 15. Februar 2016 neue psychiatrische Bezugsperson der Beschwerdeführeri n zu sei n (act. 8/48). Anzumerken ist, dass er sein Schreiben vom 14. März 2016 an die Vorinstanz in einem Zeitpunkt ver- fasste, in dem es der Beschwerdeführerin nach einem längeren Klinikaufenthalt (21. Oktober 2015 bis 4. Februar 2016) so gut ging, das die PUK Rheinau, wo sie hospitalisiert gewesen war, die Entlassung aus der Fürsorgerischen Unterbrin- gung beantragte (Besserung während der stationären Behandlung, Beschwerde- führeri n ist kompromiss- und absprachefähig). Das zweite Zeugnis des Psychia- ters (act. 8/53), datiert vom 31. Mai 2016 und er teilt mit, dass die Beschwerdefüh- rerin auch nach drei Monaten keine Medikamente nehmen müsse und nicht psy- chotisch sei, so dass sich immer grössere Fragezeichen hinter der ursprünglichen Diagnose der paranoiden Schizophrenie stelle, die eigentlich heute vom Verlauf her ausgeschlossen werden könne. Neben der Mitteilung, dass die Beschwerde- führerin im Juli eine Arbeitsstelle antrete, ersuchte er um Aufhebung der Verbei- ständung. In diesem Zusammenhang ist folgender Passus aus dem Bericht der PUK Rheinau (act. 8/51/22 S. 1) zu erwähnen: "Frau A._____ wurde am 20.7.2015 im Sanatorium Kilchberg auf Abilify eingestellt, seit September 2015 erhält sie die Dosis von 15 mg/d und seit 07.01.2016 wurde das Medikament in ein Depot um- gewandelt. Dadurch besteht eine gesicherte Medikation in einer ausreichenden Dosis für mindestens 4 Monate". Wenn das Depot mindestens 4 Monate wirkt, dürfte Ende Mai gerade erst am Ende angelangt sein. Dass diese Tatsache bei der Beurtei lung des Zustandes der Beschwerdeführerin von L._____ in Betracht gezogen wurde, ist ni cht ersichtlich. d) Neben der besonderen persönlichen Nähe von Ärzten und Pati enten i st hi nsi chtli ch solcher Mei nungsäusserunge n zu erwähnen, dass es sich prozessual um (Kurz)-Pri vatgutac hte n handelt, d.h. als von der Beschwerdegegnerin selber veranlasste Fachmei nungen. Privatgutachten sind keine Beweismittel i.S.v. Art. 183 ZPO. Dabei ist zu beachten, dass Privatgutachter – abgesehen vom be-
sonderen Arzt/Patientenverhältnis – ni cht unabhängig sind wie Verfasser gericht- licher Gutachten und die Interessen derjenigen Personen wahren, die Anlass für das Gutachten waren. Der Beweiswert eines Privatgutachtens kann immerhin i n der Überzeugungskraft der Argumentation liegen, was gegebenenfalls etwa zur Ergänzung oder Erläuterung des Gerichtsgutachtens führen kann (KuKo ZPO- Schmid [2. Auflage 2014], N. 18 zu Art. 183). Eine solche Überzeugungskraft hat das, was die beiden Psychiater anfüh- ren, ni cht. Sie kritisieren lediglich die Diagnose, ohne eine andere Diagnose zu geben oder zu erklären, warum die Beschwerdeführerin seit so vielen Jahren die bekannten und manifesten Probleme gehabt hat und warum die diversen Klinik- aufenthalte erforderlich wurden. Dass die Folgerung von Psychiater L._____ hi n- sichtlich der Medikation angesichts des anfangs Januar 2016 gelegten Depots wenig überzeugend ist, wurde bereits erwähnt. An der Richtigkeit der Diagnose ist deshalb ni cht zu zwei feln. Anzumerken i st auch, dass sich die Frage, ob für die Beschwerdeführerin eine Massnahme angezeigt ist, nicht notwendigerweise an der exakten Diagnose entscheidet. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB lautet nämli ch: "D i e Erwachsenenschutz- behörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann". Das Gesetz erwähnt neben den psychischen Störungen, zu denen die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie sowie Suchtkrankheiten gehören (BSK ZGB I-Henkel [5. Auflage 2014], N. 11 zu Art. 390), "ähnli che" i n der Person liegende Schwächezustände, was als Auffangtatbestand zu verstehen ist . Aufgefangen werden sollen damit die gleichartigen Defizite, so dass eine Bei- standschaft auch dort angeordnet werden kann, wenn "der Schwächezusta nd ni cht ei ndeuti g unter die «geistige Behinderung» oder «psychi sche Störung» sub- sumierbar ist", die betroffene Person aber gleichermassen daran gehindert ist , i h- re Angelegenheiten hinreichend besorgen zu können (BSK ZGB I-Henkel [5. Auf- lage 2014], N. 13 und 14 zu Art. 390). Dass seitens der Kammer keine Zweifel an der Diagnose bestehen, ist bereits erwähnt worden.
schaft nicht wahrgenommen wird, sich, so gesehen, also gewissermassen erüb- rigt". Aufgrund der vorhandenen Akten muss die Kammer davon ausgehen, dass der gutachterlich festgestellte Schwächezustand derzeit (wieder) besteht und dass es bei den bisherigen Schwierigkeiten beim Besorgen der eigenen Angele- genheiten geblieben ist. D aher muss es auch bei den von vorinstanzlichen An- ordnungen bleiben und es kann daher auf die einlässlichen und sorgfältigen Er- wägungen der Vorinstanz (act. 7 S. 12 ff.) verwiesen werden, die zu folgendem Schluss gekommen ist: "Nach dem Gesagten ist [...] festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand i.S.v. Art. 390 Ziff. 1 ZGB besteht, der es ihr in sämtlichen Lebensbereichen erschwert bzw. verunmöglicht, ihre Angele- genheiten zweckmässig zu erledigen" (act. 7 S. 16 E. 4.1.3). Ohne dass sich dies im Ergebnis auswirkt, ist zu erwähnen, dass die Annahme der Vorinstanz (act. 7 S. 14 E. 4.1.2.4), der Betreibungsregisterauszug sei "blank", nicht zutrifft, wie sich aus act. 8/37/336 (Inventar S. 7 Ziff. 17) ergibt, wo per 1. Oktober 2015 Betrei- bungen der ... Bank SA ... von Fr. 4'165.80, von ... AG Zürich Fr. 927.80 und von der ... von Fr. 781.00, also über total Fr. 5'874.60 vermerkt sind. 5. Zusammengefasst führt dies dazu, dass die Beschwerde gegen den vor- i nstanzli chen Entschei d abzuweisen ist. Es bleibt demnach bei der Beistandschaft für die Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziff. II.), ebenso wie bei den Aufgaben des Beistandes im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB (Dispositiv-Ziff. III.) und bei der Be- schränkung der Handlungsfähigkeit gemäss Dispositiv-Ziff. IV. Die Rückwei sung zum Entscheid über die Person des Beistandes und die Anordnung, dass B., Soziale Dienste, Stadt C. für die weitere Dauer des Verfahrens als Bestand im Sinne von Dispositiv-Ziff. V. zum Beistand ernannt wird, ist nicht an- gefochten und bleibt deshalb ebenfalls in Kraft.
IV. Umständehalber ist von der Erhebung einer Entscheidgebühr bei der offen- sichtlich mittellosen Beschwerdeführerin abzusehen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird keine Entscheidgebühr erhoben. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Horgen, die Direktion der Justiz und des Innern (Ge- meindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereich- ten Akten – an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
versandt am: