Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ170011-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiber MLaw P. Klaus Urteil vom 7. März 2017 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Prüfung Bericht und Rechnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksrates Winterthur vom 20. Dezember 2016; VO.2016.97 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen)
Erwägungen: I. 1. Mit Beschluss vom 4. November 2008 der damaligen Vormundschaftsbe- hörde Winterthur wurde A._____ nach aArt. 392 Ziff. 1 und aArt. 393 Ziff. 2 ZGB verbeiständet. Im Zuge der Einführung des neuen Kindes- und Erwachsenen- schutzrechts per 1. Januar 2013 wurde das Dossier der Kindes- und Erwachse- nenschutzbe hörde (KESB) Bezirke Winterthur und Andelfingen übergeben (§§ 2 ff. EG KESR i. V. m. Art. 14a Abs. 1 SchlT ZGB, act. 9/195/5 und act. 9/195/1). Die KESB Winterthur und Andelfi ngen (nachfolgend nur: KESB) führte mit Ent- scheid vom 18. November 2014 die bisherige Massnahme für den Beschwerde- führer als Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB und Art. 393 ZGB weiter, verbunden mit dem Entzug des Zugriffs auf gewisse Vermögenswerte gemäss Art. 395 Abs. 3 ZGB (act. 9/195/1). Seit dem 1. Juni 2012 amtet B., Berufsbeiständin, ..., als Beiständin. Es wurden der Beiständin mit dem Entscheid der KESB vom 18. No- vember 2014 verschiedene Aufgaben übertragen, so insbesondere auch regel- mässig Bericht mit Rechnung zu erstatten (act. 9/195/1). 2.1. Mit Datum vom 25. Februar 2016 erstattete die Beiständin für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 Bericht und hielt u.a. fest, dass A. an einer chronifizierten Schizophrenie leide und nach wie vor auf Unter- stützung angewiesen sei (act. 9/208). Herr A._____ lebe in einer betreuten Woh- nung, was sich bewährt habe. Die Termine der psychiatrischen Behandlung neh- me er zuverlässig wahr, wie auch seine Erwerbstätigkeit jeweils am Nachmittag in der C.-Stiftung ... [Ort] im Rahmen eines 50 % Arbeitspensums. Den Lohn verwalte er selbständig. Guten Kontakt habe A. zu seinem (mittlerweile 27- jährigen) Sohn und seinem Bruder. Gemäss einer Handnotiz auf dem Bericht der Beiständin vom 25. Februar 2016 war A._____ (fortan: der Beschwerdeführer) nicht bereit, den Bericht zu unterschreiben; er leide nicht an einer Schizophrenie, sondern an einer Demenz (act. 9/208 S. 5 unten).
2.2. Die KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen nahm in Einzelzuständigkeit gemäss § 45 lit. r EG KESR i.V.m. Art. 415 Abs. 1 und 2 ZGB mit Entscheid vom 31. Oktober 2016 (u.a.) den Bericht der Beiständin vom 25. Februar 2016 ab, im Sinne von prüfen und festhalten des Ergebnisses der Prüfung (act. 9/209 = act. 8/3, Dispositivziffer 1). Sie erhob für den Entscheid eine Gebühr von Fr. 500.-- , auferlegte den Betrag dem Beschwerdeführer, ordnete aber gleichzeitig an, dass infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Kosten (von Fr. 500.-- ) einstweilen zulasten der KESB gehen würden, unter ausdrückli chem Vorbehalt der Nachforderung (act. 8/3, Dispositivziffer 4). Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 7. November 2016 zugestellt (act. 8/4). Die gestützt auf Art. 450b ZGB angezeigte 30-tägige Frist zur Be- schwerde an den Bezirksrat (act. 8/3, Dispositivziffer 6) endete am 7. Dezember 2016. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2016 (Datum Poststempel) gelangte der Be- schwerdeführer an den Bezirksrat und beantragte eine Fristerstreckung von 30 Tagen mit der Begründung, er habe bis anhin keine Zeit gehabt, um den Ent- scheid der KESB zu prüfen (act. 8/1). Das Fristerstreckungsgesuch ging am let z- ten Tag der Beschwerdefrist am 7. Dezember 2016 beim Bezirksrat ein (act. 8/1). Es ergab sich aus dem Gesuch nicht, auf welchen Fall vor der KESB sich die be- antragte Fristerstreckung bezog, weshalb der Bezirksrat den Entscheid der KESB vom 31. Oktober 2016 und den dazugehörigen Zustellnachweis zuzog. Der Präsident des Bezirksrates Winterthur wies mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 das Gesuch des Beschwerdeführers um Erstreckung der gesetzlichen Be- schwerdefrist ab (act. 8/5 = act. 3 = act. 7, Dispositivziffer I) und trat im Übrigen auf die Beschwerde mangels Beschwerdewillen von A._____ ni cht ei n (act. 7, Dispositivziffer II). Gebühren wurden keine erhoben (act. 7, Dispositivziffer III). Die Präsidialverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 24. Dezember 2016 zuge- stellt (act. 8/6). 2.3. Der Beschwerdeführer gelangte im Folgenden mit einer als "Wiederholung der Einsprache" betitelten Eingabe vom 12. Januar 2016 an das Obergericht und stellte dem Sinn nach folgende Anträge (act. 2):
"Wiederholung der Einsprache (...) Während der Einsprache herrscht Rechtsstillstand Die Fr. 500.-- kann ich nicht zahlen. Ich bitte um unentgeltliche Gerichtsführung. Die Beistandschaft gemäss Art. 393 ZGB genügt für mich! Beistandschaft Art. 394 und 395 ZGB braucht es nicht mehr. Schreiben erhalten am 24. Dezember 2016. Mir wurde die Hard und Software gestohlen [Unterschrift]"
Die Eingabe wurde als Beschwerde im Sinne von Art. 450 ZGB i.V.m. §§ 63 und 64 EG KESR entgegen genommen. Es wurden die Akten des Bezirksrates und der Kindes- und Erwachsenenschut zbehörde beizogen (act. 8/1-6, act. 9/1-214). Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer (sich bereits bei den Akten befindende) Unterlagen nach (act. 10/1-4). Der Fall ist spruchreif. II. 1.1. Der Präsident des Bezirksrates Wi nterthur hat i n sei ner Funkti on als Verfah- rensleiter dem Beschwerdeführer gegenüber verfügt, dass das Fristerstreckungs- gesuch abgewiesen und im Übrigen auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 7). Die Einzelkompetenz des Präsidenten ist gestützt auf § 48 EG KESR i.V.m. Art. 440 Abs. 2 ZGB gegeben. 1.2. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Mitteilung des Entscheides zu erhe- ben (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Die Frist steht nicht still (§ 43 Abs. 2 EG KESR i.V.m. Art. 145 ZPO, act. 7 Dispositivziffer IV.). Die mit 12. Januar 2017 datierte und am 24. Januar 2017 der Kammer übergebene Beschwerdeschrift gegen den am 24. Dezember 2016 zugestellten Entscheid des Bezirksrates erfolgte damit inner- halb der 30-tägigen Beschwerdefrist. Die Beschwerde ist, wenn auch lai enhaft,
mit Anträgen versehen; die Begründung ist zwischen den Zeilen zu lesen. Dem Eintreten auf die Beschwerde steht insofern nichts entgegen. 2.1. Der Beschwerdeführer wehrt sich sinngemäss gegen die Nichtannhand- nahme des Verfahrens durch den Bezirksrat wegen verpasster Frist. Die Frist zur Erstattung der Beschwerde an den Bezirksrat gemäss Art. 450 ZGB ist eine ge- setzliche Frist. Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden, eine Nachfrist ist ausgeschlossen (act. 144 Abs. 1 ZPO; anstatt vieler: KUKO ZPO-Dr. U. Hoff- mann-Nowotny, Art. 144 N 2); Probleme mit dem Computer etc. si nd kein Grund für eine Fristverlängerung (act. 2). Die Eingabe muss daher spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri- schen Post übergeben worden sein (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Der Präsident des Bezirksrates wies daher das Fristerstreckungsgesuch des Be- schwerdeführers vom 6. Dezember 2016 (act. 8/1, Dispositivziffer II) zu Recht ab. Da das Fristerstreckungsgesuch am letzten Tag der Beschwerdefrist (am 7. De- zember 2016) beim Bezirksrat einging und si ch zudem aus dem Gesuch ni cht ergab, auf welchen Fall vor der KESB sich die beantragte Fristerstreckung bezog, war es dem Bezirksrat nicht (mehr) möglich, den Beschwerdeführer in Wahrung seiner Interessen darauf aufmerksam zu machen, dass gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können, und er eine mit Antrag und Begründung versehene Rechtsmitteleingabe innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist einzureichen habe. 2.2. Ging beim Bezirksrat innert der Rechtsmittelfrist kei ne i m Ori gi nal unter- zei chnete und mi t Anträgen und Begründung versehene Beschwerdeschrift ei n, so war keine Beschwerde vorhanden, und es fehlte an einem zu behandelnden Rechtsmittel. Das Verfahren war deshalb ohne weiteres abzuschreiben (vgl. OGer ZH PA130004 vom 1. März 2013 m.w.H.; OGer ZH PA140050). Der Präsident des Bezirksrates nahm daher das Verfahren zu Recht nicht an Hand (act. 7, Dis- positivziffer II). Die dagegen gerichtete Beschwerde an das Obergericht ist abzu- weisen. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt den Hinweis an, dass während der Einsprache Rechtsstillstand herrsche (act. 2). Will er damit auf den Grundsatz, wonach ge-
mäss Art. 450c ZGB der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, aufmerk- sam machen, ist ihm zuzustimmen. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist als Ausnahme gedacht. Die KESB hat aber der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gegen ihren Genehmigungsentscheid vom 31. Oktober 2016 gar nicht entzogen (act. 8/3). Ihre Anordnungen standen daher im Sinne des Beschwerdeführers unter dem Vorbehalt eines anderslautenden Rechtsmittelent- scheides. Nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem Hin- weis auf Rechtsstillstand geltend machen will, die Rechtsmittelfrist stehe während der Gerichtsferien still. Dies trifft indes nicht zu (vgl. § 43 EG KESR) und wurde von der KESB in ihrem Entscheid auch ausdrücklich festgehalten (vgl. act. 8/3, Dispositivziffer 6). Wie bereits vorne in der Prozessgeschichte unter Punkt I./2.2. festgehalten, aufer- legte die KESB A._____ für den Genehmi gungsentscheid vom 31. Oktober 2016 zwar ein Gebühr von Fr. 500.-- , gewährte ihm aber die unentgeltliche Rechtspfle- ge (act. 2, act. 8/3 Dispositivziffer 4). Daraus ist ersichtlich, dass auch in diesem Anliegen von A._____ für die angerufene Kammer kei nen Handlungsbedarf be- steht. 3.2. Anfechtungsobjekt des Beschwerdeverfahrens bei der angerufenen Kammer ist der Entscheid des Präsidenten des Bezirksrates vom 20. Dezember 2016 (act. 7; § 64 EG KESR). Soweit die Eingabe an die angerufene Kammer auf die Aufhebung der Beistandschaft nach Art. 394 ZGB und Art. 395 ZGB abzielt, mit der Begründung eine Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB sei ausreichend (act. 2), kann auf sie nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer hat dieses Anliegen der KESB vorzutragen. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde des Beschwerde- führers abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. III. Umständehalber ist auf die Erhebung einer Entscheidgebühr zu verzichten. Ei ne Entschädi gung i st ni cht zuzuspreche n, wei l der Beschwerdeführer unterliegt.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2017 wird abge- wiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftli che Mi ttei lung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbe hörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Wi nterthur, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Züri ch II. Zi vi lk a mme r Der Gerichtsschreiber:
MLaw P. Klaus
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