Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ170028-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Urteil vom 24. April 2017
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin X._____
betreffend Kindesschutzmassnahmen
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 27. Januar 2017 i.S. B._____, geb. tt.mm.2013; VO.2016.101 (Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Winterthur-Andelfingen)
Erwägungen: 1. Streitgegenstand / Prozessgeschichte Der rund 3½-jährige B._____ ist das gemeinsame Kind von A._____ (fortan "Be- schwerdeführeri n" genannt) und C., geb. tt. Januar 1981. B. steht un- ter der alleinigen elterlichen Sorge seiner Mutter. Die kurz nach der Geburt B.s eingerichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wurde von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und An- delfingen (fortan "KESB" genannt) mit Entscheid vom 15. November 2016 im We- sentli chen durch die Weisung, B. einmal wöchentlich in eine Spielgruppe zu bringen und einmal halbjährlich ein Gespräch mit einer Aufsichtsperson zu führen, abgelöst. Die Beschwerdeführerin focht den Entscheid beim Bezirksrat Winterthur dahingehend an, dass sämtliche Kindesschutzmassnahmen aufzuheben seien. Da der Bezirksrat die Beschwerde mit Urteil vom 27. Januar 2017 abwies, wendet sich die Beschwerdeführerin nunmehr mit gleichbleibendem Antrag an die Kam- mer. Im Einzelnen entwickelte sich die Angelegenheit wie folgt: 1.1. Bei der Beschwerdeführerin wurde 1998 eine bipolare Störung diagnosti- ziert, weswegen sie si ch i n fachärztli cher Behandlung/Betreuung befand. Anfangs Oktober 2011 ersuchte sie um die Errichtung einer freiwilligen Beistandschaft für sich. Ihren Antrag begründete sie im Wesentlichen damit, dass sie in Krankheits- phasen nicht in der Lage sei, ihren alltäglichen Verpflichtungen nachzukommen und sinnvoll mit ihrem Geld umzugehen. Die Hilfe ihrer Mutter bei der Regelung der finanziellen Angelegenheiten sei mit der Zeit an gewisse Grenzen gestossen und mehrmals der Auslöser von Mutter-Tochter-Konflikten gewesen. Sie lebe so- zial isoliert und habe keine weiteren Familienangehörigen, welche die Aufgabe (Hilfe bei der Besorgung der Finanzen) besorgen könnten (vgl. Beschluss der Kammer vom 21. Januar 2013; NQ120062-O/U). Die damalige Vormundschafts- behörde D._____ entsprach dem Anliegen der Beschwerdeführerin und errichtete mit Beschluss vom 13. Februar 2012 eine Beistandschaft i.S. des damaligen Art. 394 ZGB. Dem ernannten Beistand wurde unter anderem der Auftrag erteilt, die Verwaltung der Einkünfte und des Vermögens von A._____ zu besorgen und
A._____ subsidiär zum bestehenden Betreuungsnetz (Mutter, IPW und Psychiat- rische Spitex) mit Rat und Tat beizustehen. Der Bezirksrat E._____ beschloss am 24. Oktober 2012 auf entsprechendes Ansinnen der Beschwerdeführerin die Auf- hebung der Beistandschaft nach Art. 394 ZGB, ersetzte die Massnahme aber durch eine kombinierte Beistandschaft nach den damaligen Art. 392 f. ZGB, bei unverändertem Auftrag an den Beistand (KESB-act. 8 S. 5). Mit Beschluss vom 21. Januar 2013 wies die Kammer die Angelegenheit zur Sachverhaltsergänzung an die Vorinstanz zurück und mit Urteil vom 12. Juli 2013 wies der Bezirksrat Win- terthur die Sache der KESB zur weiteren Veranlassung zu (KESB-act. 8 S. 13). Mit Entscheid der KESB vom 4. Juli 2014 wurde die altrechtliche Erwachsenen- schutzmassnahme schliesslich ersatzlos aufgehoben (vgl. KESB-act. 100/6). 1.2. Bereits am 3. Juni 2013 hatte sich die Beschwerdeführerin per E-Mail an die KESB gewandt und mitgeteilt, sie sei vom Erzeuger ihres noch ungeborenen Kin- des zwei Jahre lang finanziell ausgenutzt, belogen und auf allen Ebenen betrogen worden; sie sei blind gewesen. Der Erzeuger dürfe das Kind nie sehen und nie- mals Kontakt zu ihm haben, aber solle dafür zahlen (KESB-act. 1). Nach Anhö- rung der Beschwerdeführerin (KESB-act. 9, 14 und 25), deren Mutter (KESB- act. 14), der Einholung zweier ärztlicher Einschätzungen (KESB-act. 15 f.) und ei- ner "Helferkonferenz" (vgl. KESB-act. 22) errichtete die KESB mit Entscheid vom 14. November 2013 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für den neugeborenen B., setzte F. als Beiständin ein und betraute sie damit, die Beschwerdeführerin mit Rat und Tat zu unterstützen, die notwendigen Vorkeh- rungen für die gedeihliche Entwicklung von B._____ zu treffen, für eine geeignete Anschlusslösung samt deren Finanzierung nach der Geburt sowie die Organisati- on und Koordination des erforderlichen Helfernetzes besorgt zu sein; einer allfälli- gen Beschwerde entzog die KESB die aufschiebende Wirkung (act. 30). Am 16. Dezember 2013 focht die Beschwerdeführerin den Entscheid der KESB beim Bezirksrat Winterthur an (KESB-act. 50b); sie wurde vom Bezirksrat am 22. Okto- ber 2014 abgewiesen (KESB-act. 73). 1.3. Bei B._____ wurde im Austrittsbericht des Kantonsspitals Winterthur vom tt. November 2013 die Diagnose einer cystischen Fibrose gestellt (KESB-act. 48).
Am 14. Februar 2014 wurde die Beschwerdeführerin wegen eines erweiterten Su- i zi dversuchs auf ärztli che Anordnung hin fürsorgerisch i n der psychiatrischen Kl i- ni k Münsterli ngen untergebracht (KESB-act. 56 f.). Aus einer Aktennotiz der KESB betreffend ein Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin vom 11. März 2014 ist zu entnehmen, dass sie aus der fürsorgerischen Unterbri ngung entlassen wurde und die Behörden für den Vorfall verantwortlich machte und endli ch i n Ru- he gelassen werden wolle (KESB-act. 63). Mit Entscheid vom 4. Juli 2014 verzich- tete die KESB auf die Anordnung weiterer Kindesschutzmassnahmen, um mit Entschei d vom 7. Juli 2014 eine Beistandschaft zur Feststellung der Vaterschaft von B._____ anzuordnen (KESB-act. 67), den sie am 24. Juli 2014 in Wiederer- wägung zog und neu mit präzisierten Aufträgen an den Beistand versah (KESB- act. 69). Mit Urteil vom 16. Februar 2015 stellte das Bezirksgericht E._____ die Vaterschaft C.s fest und verpflichtete diesen zu monatli chen Ki nderunter- haltszahlungen in Höhe von Fr. 400.– (KESB-act. 74). 1.4. Die Beiständin F. erstattete am 15. Dezember 2015 den Rechen- schaftsbericht, in dem sie festhielt, dass sich Meldungen gehäuft hätten, wonach die Beschwerdeführerin in der Erziehung und Pflege ihres Sohnes überfordert sei (vgl. KESB-act. 87 und 103). Am 4. Februar 2016 beantragte die Beschwerdefüh- rerin bei der KESB, dass die Beistandschaft für B._____ aufzuheben sei. Sie be- treue und pflege B._____ alleine, organisiere auch die ärztliche Behandlung selbst und benötige keine behördliche Hilfe (KESB-act. 88). Die Beiständin nahm mit Schreiben datiert auf den 26. Februar 2016 (bei der KESB am 23. März 2016 eingegangen) Stellung zu diesem Antrag. Sie beantragte die Änderung der Bei- standschaft i n ei ne Erzi ehungsaufsicht (KESB-act. 91). Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Schreiben vom 21. April 2016 um ei ne ersatzlose Aufhebung der Beistandschaft; die behördliche Unterstützung erachte sie als Kontrolle und Be- vormundung (KESB-act. 93). Das Angebot zu einer neuerlichen Anhörung bei der KESB fand die Beschwerdeführerin anlässlich eines Telefongespräches vom 19. September 2016 als unnöti g; sollte der Empfehlung der Beiständin gefolgt werden, so stelle sie sogleich eine Beschwerde in Aussicht. Zur Beiständin habe si e ohnehi n kei n Vertrauen mehr (KESB-act. 97).
1.5. Mit Entscheid vom 15. November 2016 ordnete die KESB Folgendes an (KESB-act. 104): "1. Die für B., geb. tt.mm.2013, von ... ZH, ... TG und ... ZH, geführte Beistandshaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird aufgehoben. 2. Der von F., Zentrum G., E., für die Zeit vom 14. November 2013 bis 31. Oktober 2015 erstattete Bericht in der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird im Sinne von Art. 415 ZGB genehmigt. 3. F._____ wird unter Verdankung der geleisteten Dienste als Beiständin nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB entlassen. Auf die Einforderung eines Schlussberichtes wird verzich- tet. 4. Die Mutter, A., geb. tt. Juni 1967, von ... ZH, ... TG und ... ZH, wird nach Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, a) B. mindestens einmal wöchentlich in eine Spielgruppe zu bringen und den ent- sprechenden Nachweis zu erbringen; b) sich zusammen mit B._____ mindestens zweimal jährlich zu Gesprächen zur Auf- sichtsperson zu begeben. 5. Zur Überwachung der vorgenannten Weisung wird für B._____ eine Erziehungsaufsicht gemäss Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB angeordnet. 6. Zur Aufsichtsperson wird F., Zentrum G., E., ernannt mit der Einla- dung a) für die Einhaltung der unter Ziff. 4 genannten Weisung dieses Entscheides besorgt zu sein; b) die Entwicklungsschritte von B. angemessen mir der Mutter zu thematisieren. 7. Die Aufsichtsperson wird eingeladen, a) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Anordnung an veränderte Ver- hältnisse zu stellen; b) per 31. Oktober 2017 ausserordentlich Bericht zu erstatten. 8. Die Gebühr für diesen Entscheid wird auf CHF 1'200.00 festgesetzt und der Mutter auf- erlegt.
(9. / 10. Rechtsmittel / Schriftliche Mitteilung)" Die Beschwerdeführerin führte mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 Beschwerde gegen Ziffer 4 - 8 des Entscheids und beantragte deren Aufhebung (BR-act. 1). Nach Eingang der Vernehmlassung der KESB vom 11. Januar 2017 (BR-act. 5), bestätigte der Bezirksrat Winterthur mit Urteil vom 27. Januar 2017 den Entscheid der KESB in Abweisung der Beschwerde (BR-act. 6 = act. 6). 1.6. Die Beschwerdeführer wandte sich in der Folge mit Eingabe vom 9. März 2017 und folgendem Antrag an die Kammer: "- Das Urteil des Bezirksrats vom 27.1.2017, VO.2016.101/3.02.00 sei aufzuheben und die Beschwerde vom 19.12.2016 gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Winterthur und Andelfingen vom 15.11.2016 sei gutzuheissen. - Alles unter gesetzlicher Kosten und Entschädigungsfolge (zzgl. 8% MwSt) zu Lasten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur und Andelfingen" D i e vori nstanzli che n Akten wurden beigezogen (BR-act. = act. 7/1-7; KESB-act. = act. 8/1-117). Die Sache ist spruchreif. 2. Beschwerdevoraussetzungen und Grundlagen 2.1. Das Urteil des Bezirksrats wurde der Beschwerdeführerin am 7. Februar 2017 zugestellt (BR-act. 7); die Beschwerde vom 9. März 2017 (act. 2) ist damit fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 450b Abs. 1 ZGB). Sie enthält sodann schri ftli ch begründete Anträge (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Die Beschwerdeführerin i st vom Ent- scheid der Vorinstanz unmittelbar betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Prozessvoraussetzungen sind gegeben und auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.2. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschut zsac he n i st im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbesondere die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – so- weit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG so- wie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu
ebenfalls Art. 450f ZPO). Der Kanton Zürich kennt zwei gerichtliche Beschwer- deinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht solche der KESB. Ei ne "vollinhaltliche Bezugnahme auf die Beschwerdeschrift an den Bezirksrat vom 19. Dezember 2016" (act. 2 S. 6), wie sie die Beschwerdeführerin in ihrer Be- schwerde an die Kammer vorträgt, ist daher nicht weiter zu prüfen. 2.3. Mit der Beschwerde kann neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung, eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auch die Unangemessenheit einer Ent- scheidung gerügt werden (Art. 450a ZGB). Der Rechtsmittelinstanz kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefug- ni s zu; es steht ihr die volle Ermessensüberprüfung zu (S TE CK, FamKomm Er- wachsenenschut z, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Für das Verfahren gilt der Unter- suchungsgrundsat z mit der Einschränkung der Rüge- und Begründungsobliegen- hei t, was bedeutet, dass von der Beschwerde führenden Partei jeweils darzulegen ist, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll (Art. 446 ZGB; EG KESR § 65 und 67; BGE 138 III 374 E. 4.3.1.; vgl. auch BGE 137 III 617). 3. Ki ndesschutzmassnahme n 3.1. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Verän- dern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB). 3.2. Der Bezirksrat erwog, dass die Beschwerdeführerin eine regelmässige medizinische Betreuung B._____s gewährleiste und auch das medizinische Hel- fernetz rund um ihren Sohn akzeptiere; bei mangelnder Kooperation könne mit ei- ner zeitnahen Gefährdungsmeldung des Kinderspitals Zürich gerechnet werden. Es gehe indes um die generelle Entwicklung und Gewährleistung der kleinkindli- chen Bedürfni sse B._____s. Unter anderem in Würdigung der psychischen Beein-
trächtigung der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung, dass ihr bereits die medizinische Betreuung B.s sehr viel abfordere und sie die Betreuung allei- ne leisten müsse, sie abgelegen wohne und B. noch ni cht i ns Schulsystem eingebunden sei, liege in der Summe aller Umstände eine mögliche, potentielle Gefährdung des Kindswohls vor. Die KESB habe zur Gewährleistung des Kinds- wohls die geeignete und erforderliche behördliche Massnahme auf ein absolut notwendiges Minimum beschränkt (act. 6 S. 7 ff.). 3.2.1. Die Beschwerdeführerin hält dem mit ihrer Beschwerde entgegen, dass die Anordnung einer Kindesschutzmassnahme eine Kindswohlgefährdung vorausset- ze . Vorliegend gebe es aber keine Gründe für eine konkrete Gefährdung. Sie werde seit 3½ Jahren den Bedürfnissen B.s gerecht. Die Argumente des Bezirksrats seien keine Begründung für eine Kindswohlgefährdung. Andernfalls wäre bei jeder alleinerziehenden Mutter mit einer psychischen Belastung eine Ge- fährdung für das Wohl ihrer Kinder zu erkennen. Im Übrigen sei ein halbjährlich stattfindendes Gespräch nicht geeignet, einer möglichen Gefährdung eines Kin- des "Vorschub zu leisten" (gemeint wohl: zu begegnen). Gleichermassen sei der wöchentliche Spielgruppenbesuch ungeeignet und impraktikabel. Insbesondere würde eine Spielgruppenleiterin indirekt Kontrollperson, was nicht i hre Aufgabe sei und auch i hre Kompetenz übersteige. Die behördliche Weisung sei kontrapro- duktiv; sie selber lehne jegliche Kontrolle seitens der Behörde ab. Sie habe feste Bezugspersonen, mit welchen sie regelmässig in Kontakt stehe und die auch B. gut kennen würden. Hierzu gehöre insbesondere ihre Mutter. Die als Un- terstützung gedachte Massnahme werde nicht unterstützend empfunden und be- wirke damit das Gegenteil. Sie sei bereits in eine regelmässige und engmaschige Beratung eingebunden, welche durch die Pneumologin des Kinderspitals, die Kin- derphysiotherapeutin und den Kinderarzt sichergestellt sei. Es gebe keinen einzi- gen Anhaltspunkt für eine konkrete Gefährdung des Kindes (act. 2 S. 3 ff.). 3.2.2. Zunächst i st darauf hi nzuwei sen, dass der angefochtene Entschei d ei ner Lockerung der bisherigen Kindesschutzmassnahmen gleichkommt, zumal die ein- schränkendere Beistandschaft durch eine Weisung verknüpft mit einer Erzie- hungsaufsicht abgelöst werden soll. Mithin liegt den Erwägungen des Bezirksra-
tes eine erfreuliche Entwi cklung B.s und der Erziehungsfähigkeit der Be- schwerdeführeri n zu Grunde. Bereits die KESB wies darauf hin, dass die bislang geleistete Erziehungsarbeit der Beschwerdeführerin zu anerkennen sei (KESB- act. 104 S. 6). Wei ter i st i n Eri nnerung zu rufen, dass Ki ndesschutzmassnahme n zur Wahrung des Ki ndswohls angeordnet werden und zwangsläufig eine Ein- schränkung der Selbstbestimmung der Betroffenen mit sich bringen. Primär aus- schlaggebend ist dabei ni cht, ob und i nwi efern si ch ei n Elterntei l kontrolliert fühlt, sondern stets, ob und inwiefern es eines Eingriffs zur Wahrung des Kindswohls bedarf. 3.2.3. Dem Bezirksrat zufolge liegt in der Kombination der psychischen Beein- trächtigung der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung, dass ihr bereits die medizinische Betreuung B.s sehr viel abfordere und sie die Betreuung allei- ne leisten müsse, sie abgelegen wohne und B. noch ni cht i ns Schulsystem eingebunden sei, eine mögliche, potentielle Gefährdung des Kindswohls vor. Ei ne konkrete Gefährdung B.s wird damit nicht in den Raum gestellt, einzig die erhöhte Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung. Bei der Beschwerdeführerin wurde eine bipolare Störung diagnostiziert. Früher sei sie eigenen Angaben zufolge übermediziert gewesen (22 Tabletten am Tag), weshalb sie inzwischen gar keine Medikamente mehr ei nni mmt (vgl. KESB- act. 14 S. 2 f. und 103 S. 5). Auch wenn sich der Zustand der Beschwerdeführerin derzeit erfreulicherweise als stabil erweist, bleiben mani sche und depressive Schübe möglich. Die Beschwerdeführerin hat den Akten zufolge mit H. (psychiatrische Spitex; er begleitete die Beschwerdeführerin langjährig) und Dr. I. (Psychiachter) keinen Kontakt mehr (vgl. KESB-act. 83, 88); Herrn H._____s Interventi o n im Februar 2014 war Auslöser für die fürsorgerische Un- terbringung der Beschwerdeführerin bei deren Ankündigung eines erweiterten Su- izids (KESB-act. 103 S. 6). Entgegen der Beschwerdeführerin ist ihre Situation damit nicht mit einer beliebigen alleinerziehenden Mutter mit psychischer Belas- tung vergleichbar. Es kommen die auch von ihr hervorgehobene, herausfordernde gesundheitliche Situation B._____s bei nicht vorhersehbarem Verlauf sowie des- sen noch fehlende Einbindung in die Schule, das abgelegene Wohnen der Be- schwerdeführeri n und insbesondere die vor rund drei Jahren eingetretene konkre-
te Gefährdung des Kindswohls hinzu. Die vorinstanzliche Erwägung, es liege eine mögliche, potentielle Gefährdung des Kindswohls vor, ist damit nicht zu bean- standen. Insofern ist eine genügend konkrete, noch objektiv fassbare Gefahr der Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes gegeben (vgl. auch E. 3.2.5). 3.2.4. Der möglichen Gefährdung des Kindswohls soll hauptsächlich mit der Wei- sung, B._____ mindestens einmal wöchentlich in eine Spielgruppe zu bringen, begegnet werden. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, diese Weisung sei ungeeignet, führt dazu aber nichts Konkretes aus. Ein wöchentlicher Spielgrup- penbesuch ermöglicht B._____ indes eine regelmässige, ergänzende soziale In- teraktion mit anderen Kindern, wobei ein allfälliges unangekündigtes Fernbleiben und/oder auffälliges Verhalten der Beschwerdeführerin, Möglichkeit zu den nöti- gen Weiterungen böte. Die angefochtene Weisung erscheint damit zur Wahrung des Kindswohls durchaus als geeignet. Die Beschwerdeführerin moniert sodann, dass es gar keine Spielgruppen gebe, die den betreuungsintensi ven B._____ auf- nehmen würden, da sie bereits einmal abgewiesen worden sei. Die Behauptung der Impraktikabilität der Massnahme bleibt in dieser Form unsubstantiiert: Im K an- ton Zürich besteht ein breites Angebot an Spielgruppen bis hin zu Kindertages- stätten für Kinder mit Beeinträchtigungen. Inwiefern schliesslich die Kompetenz einer Spielgruppenleiterin überschritten wird, wenn sich die Beschwerdeführerin die Anmeldung zur Spielgruppe und danach regelmässig den Besuch bescheini- gen lässt, ist auch nicht ersichtlich. Isoliert betrachtet ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass ein halb- jährlich stattfindendes Gespräch mit einer Aufsichtsperson nicht dazu geeignet ist, ei ne mögliche Gefährdung B._____s abzuwenden. Im Verbund mit der Weisung zum Spielgruppenbesuch ist ein Gespräch aber sehr wohl ein probates, nieder- schwelliges Mittel zur Wahrung des Kindswohls. 3.2.5. Im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips kommt einzig eine milde be- hördliche Intervention in Frage. Es gilt zunächst zu prüfen, ob es der Anordnung einer Massnahme überhaupt bedarf. Die Beschwerdeführerin führt dazu ins Feld, dass sie feste Bezugspersonen habe und darüber hinaus engmaschig durch das Kinderspital beraten und betreut werde (act. 2 S. 5). Dem ist zu entgegnen, dass
die Besuche bei der Pneumologin und beim Kinderarzt in zu grossen Abständen stattfinden (vgl. KESB-act. 103 S. 6), als dass sie zureichende Gewähr für das Wohl B.s böten und im Übrigen sämtliche Kontakte seitens der Beschwer- deführerin durch andere Personen ersetzt bzw. ersatzlos aufgehoben werden könnten, sollte sie sich bedroht oder kontrolliert fühlen; die Behauptung schliess- lich, sie habe ausreichend kindgerechte Kontakte (act. 2 S. 6), bleibt unsubstanti- iert. Im Rahmen einer Konsolidierungsphase erweist sich die angefochtene Mas- snahme daher zur Wahrung des Ki ndswohls als erforderlich. Die Beschwerdefüh- rerin versuchte nach ihrem eigenen Dafürhalten bereits einmal B. i n ei ne Spielgruppe aufnehmen zu lassen (act. 2 S. 4). Des Weiteren geht aus der be- zirksrätlichen Anordnung auch hervor, dass sie einstweilen für die Phase bis zum Ei ntri tt i n das Schulsystem, voraussichtlich also bis zum Kindergarteneintritt im August 2018 Geltung beanspruchen soll. Der Eingriff in die Rechte der Be- schwerdeführerin ist im Vergleich zum öffentlichen Interesse an der angefochte- nen Kindesschutzmassnahme sowohl i n sachli cher als auch i n zei tli cher Hi nsi cht, auch unter Berücksi chti gung der Verpfli chtung zweimal jährlich stattfindender Ge- spräche mit der Aufsichtsperson, noch als verhältnismässig zu bezeichnen. 3.3. Zur Person, die mit der Erziehungsaufsicht zu betrauen ist, hielt der Be- zirksrat fest, dass die Beschwerdeführerin behördliche Unterstützung unabhängig von der Person als Kontrolle und Bevormundung erachten werde, weshalb im Sinne der Kontinuität die bisherige Beiständin F._____ einzusetzen sei (act. 6 S. 9). 3.3.1. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass die Beiständin F._____ nicht zu den Personen gehöre, deren Unterstützung sie in Anspruch nehme. Der Bezirksrat setze sich überdies mit seiner eigenen Argumentation in Widerspruch, wenn er ausführe, di e Aufsi cht solle für Erziehungsfragen und als Anlaufstelle dienen (act. 2 S. 6). 3.3.2. Die Beschwerdeführerin macht auch in der Beschwerdeschrift an die Kam- mer deutlich, dass sie "jegliche Kontrolle seitens der Behörde" ablehne (act. 2 S. 5) und belegt damit die vorinstanzliche Erwägung, dass eine behördliche Un- terstützung unabhängig von der Person zurückgewiesen werde, zutrifft. Auch ei n
Widerspruch in der Argumentation des Bezirksrats ist nicht zu erkennen. Frau F._____ soll der Beschwerdeführerin unter anderem als Anlaufstelle und in Erzie- hungsfragen dienen. Ob diese eine behördliche Unterstützung zulässt und damit auch ei nen Unterstützungsbedarf eingesteht, obliegt hingegen der Beschwerde- führeri n persönli ch. Es ist noch einmal klarzustellen, dass Ki ndesschutzmass- nahmen weder ei ne Kontrolle zum Zi el haben noch zur Gesi chtswahrung be- troffener Eltern von ihnen abgesehen werden kann; die Wahrung des Kindswohls steht im Mittelpunkt. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 3.4. Im Ergebnis ist der vorinstanzliche Entscheid daher in Abweisung der Be- schwerde zu bestätigen. 4. Kostenfolge Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der Beschwerde- führerin aufzuerlegen. Über die Tragung der Kosten der Kindesschutzmassnahme ist im vorliegenden Entscheid nicht zu entscheiden. Die pauschale Auffassung der Beschwerdeführerin, sie habe in jedem Fall nur die Hälfte der Kosten zu tragen (act. 2 S. 6) hält der Rechtsgrundlage in Art. 276 Abs. 2 ZGB, wonach ein jeder Elternteil die Kosten von Kindesschutzmassnahmen nach seinen Kräften trägt, ni cht stand. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Bezirksrates Win- terthur vom 27. Januar 2017 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter
Rücksendung der eingereichten Akten und Beilage der Doppel von act. 2 und 3/1-2 – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Züri ch II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher
versandt am: