Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ170045-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichterin lic. i ur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. I. Vourtsis-Müller Beschluss und Urteil vom 30. Oktober 2017
i n Sachen
betreffend Kindesschutzmassnahmen
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 6. Juni 2017 i.S. C., geb. tt.mm 2013, und D., geb. tt.mm 2014; VO.2017.24 (Kindes- und Erwachsenenschutz-behörde Winterthur-Andelfingen)
Erwägungen: I. 1. B._____ und A._____ sind miteinander verheiratet und Eltern der Kinder C., geboren tt.mm.2013, und D., geboren, tt.mm.2014. C._____ und D._____ haben fünf Halbgeschwister. Bis vor kurzem lebten C._____ und D._____ mi t i hren drei noch minderjährigen Halbgeschwistern E., geboren tt.mm.2005, F., geboren tt.mm.2008 und G., geboren tt.mm.2011, zusammen mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt in H.. Die beiden bereits volljährigen Kinder von B._____ leben in Deutschland. 2.1. Mit Entscheid vom 12. April 2017 erteilte die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen (nachfolgend: die KESB) dem Kinder- und Jugendhilfezentrum (kjz) Winterthur den Auftrag, die aktuelle Si- tuati on von C._____ und D._____ abzuklären und stellte dazu einen Fragekata- log auf (act. 8/21 = act. 7/2/2, act. 8/14). Anlass für die Intervention durch die KESB und die Erteilung des Abklärungsauf- trages war eine Gefährdungsmeldung der Schulleiterin der Primarschule H._____ vom 22. Februar 2017 (act. 8/1). D i e Schullei teri n Pri marschule H._____ machte die KESB auf die Situation der Kinder E., F. und G._____ aufmerk- sam. Im Wesentlichen wurde in der Meldung der Schule ausgeführt, dass die Fa- milie immer wieder umziehe und per 9. November 2015 nach H._____ gezogen sei. E._____ müsse als älteste Tochter viele Aufgaben in der Pflege und Betreu- ung der jüngeren Geschwister übernehmen. Dies habe zur Folge, dass G._____ teilweise nicht wettergerecht gekleidet zur Schule komme oder zu wenig Znüni dabei habe. Zudem dürften die Kinder keiner Freizeitbeschäftigung nachgehen oder Spielkameraden nach Hause bringen. Bei nahezu allen drei Ki ndern (ge- meint die Halbgeschwister E., F. und G._____) hätten bereits eine oder mehrere psychologischen Abklärungen und Unterstützungen in den Schulen stattgefunden. Die Mutter sei in der Zusammenarbeit mit der Schule wenig koope- rativ und zeige kaum Interesse an der Entwicklung ihrer Kinder. Fördermassnah-
men und Empfehlungen der Schulpsychologi schen D i enste würden ni cht umge- setzt (act. 8/21, act. 8/1). C._____ und D._____ fanden in der Gefährdungsmeldung keine ausdrückliche Erwähnung. Die KESB sah in der Gefährdungsmeldung, trotz der Anhörung der Eltern am 10. März 2017 durch die Fachmitarbeiterin der KESB und ei nem Augenschei n vor Ort im Haushalt A.-B. (act. 8/10), genügend Anhaltspunkte für ei nen abklärungsbedürftigen Sachverhalt. Nach Ansicht der KESB ist dringend zu klä- ren, welche konkreten Gefährdungen für C._____ und D._____ i n welchem Aus- mass bestehen würden und mit welchen Massnahmen diesen zeitnah und effektiv entgegengewirkt werden könne (act. 8/21 S. 3 oben). Es sei der KESB im aktuel- len Verfahrensstand ni cht möglich, spezifische Aussagen darüber zu machen, mit welchen Kindesschutzmassnahmen der Situation adäquat und verhältnismässig begegnet werden könne. Es gelte auch abzuklären, über welche Erziehungskom- petenzen und Ressourcen die Eltern verfügten, respektive welche konkreten Defi- zite ersichtlich seien und inwiefern sie - insbesondere die Mutter als Haupterzie- hungsverant wort li che - i n Zukunft si nnvoll i n i hrer Erzi ehungsaufgabe unterstützt werden können (act. 8/21 S. 3 oben). Es sei im Rahmen der weiteren Sachve r- haltsabklärung eine geeignete Stelle mit der Durchführung einer aufsuchenden Abklärung zu beauftragen, um einen vertieften Einblick in die Lebensbedingungen von C._____ und D._____, die dazugehörigen Alltagserfahrungen und Entwick- lungsvorausset zunge n sowie in die Erziehungskompetenzen der Eltern zu erhal- ten (act. 8/21 S. 3). 2.2. Die Mutter und der Vater erhoben Beschwerde gegen die Anordnung des Abklärungsberichtes (act. 7/1). Sie stellten sich auf den Standpunkt, anlässlich der Anhörung vom 10. März 2017 habe keine Kindeswohlgefährdung festgestellt werden können, weshalb es ni cht automati sch zu wei teren Abklärungen führen dürfe (act. 7/1 S. 2 oben). Es brauche für weitere Abklärungen sachdienliche und objektive Hinweise für eine Kindeswohlgefährdung. Allfällige Leistungs- und Ver- haltensdefizite in der Schule und allfällige medizinische Ursachen seien noch kein Grund, die KESB einzuschalten. Ohnehin habe sich die Gefährdungsmeldung
vorwiegend mit den drei schulpflichtigen Kindern (aus der mittlerweile geschiede- nen Ehe mi t I.) befasst, der Abklärungsauftrag beziehe sich aber auf die Prüfung des Wohls von C. und D.. Damit sei ein Zusammenhang zwi schen Gefährdungsmeldung der Schulleiterin der Primarschule H. und dem Abklärungsgegenstand nicht ersichtlich. Die Gefährdungsmeldung, die unkri- tisch von der KESB übernommen werde, sei vermutlich persönlich gegen die Mut- ter motiviert (act. 7/1 S. 2). Es ist an dieser Stelle der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass die KESB dem kjz einen Abklärungsauftrag auch über die Kinder E., F. und G._____ erteilte. Die Eltern dieser Kinder, B._____ und I., fochten den Ent- scheid ebenfalls an. Diese Beschwerde betreffend Abklärung von E., F._____ und G._____ wurde im Verfahren mit der Prozess Nr. PQ170071 ange- legt und mit Datum vom 24. August 2017 erledigt. 3.1. Der Bezirksrat Winterthur wies mit Urteil vom 6. Juni 2017 die Beschwerde kostenfällig ab. Er hielt dafür, dass der Entscheid, ob eine aufsuchende Abklärung anzuordnen sei, im pflichtgemässen Interesse der KESB liege. Es gehe in Fragen der Prozessleitung nicht darum, einen vertretbaren Ermessensentscheid durch einen anderen zu ersetzen (act. 3 S. 8 unten = act. 7/7). Es sei in den Ermes- sensentscheid der Prozessleitung nur dann einzugreifen, wenn die KESB grund- sätzlich von in der Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewi- chen sei (act. 3 S. 9 oben). Vorliegend gebe es keinen Anlass, i n den Entschei d der KESB einzugreifen, sei es doch bislang nicht möglich gewesen, eine differen- ziertere Einschätzung des Kindeswohls vorzunehmen. Es sei deshalb eine Abklä- rung anzuordnen, welche das ganze Familiensystem umfasse (act. 3 S. 9). 3.2. Gegen den Entscheid des Bezirksrates Winterthur führten die Beschwerde- führer am 22. Juni 2017 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht. Sie verlangen die Aufhebung des Entscheides des Bezirksrates und damit die Aufhebung des Entscheides der KESB vom 12. April 2017 (act. 2 S. 1 f.). Sie führ- ten wie bereits vor dem Bezirksrat aus, die KESB habe es unterlassen, die Ge- fährdungsmeldung der Schulleiterin Primarschule H._____ zu überprüfen. Ei ne Begründung, weshalb und worin C._____ und D._____ tatsächlich gefährdet sein
sollen, fehle (act. 2 S. 2 unten). Die reine Vermutung einer Kindeswohlgefährdung genüge nicht für die Erteilung eines Abklärungsauftrages. Zudem ersuchten die Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege. 4. Die Akten von KESB und Bezirksrat wurden beigezogen (act. 8/1-32 und act. 7/1-7). Das Verfahren vor Obergericht ist spruchreif. II. 1. Beim angefochtenen Entscheid vom 12. April 2017 handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid, gegen welchen gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO i.V.m. § 40 Abs. 3 EG KESR Beschwerde geführt werden kann, wenn ei n ni cht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Streitgegenstand ist eine aufsu- chende Abklärung des Familienlebens A.-B. durch Fachpersonen. Mit dem Bezirksrat ist festzuhalten, dass aufgrund des damit verbundenen Eingriffs in die Privatsphäre von einem nicht leicht wiedergutzumachenden Eingriff im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO auszugehen ist. Auf die Beschwerde der Beschwer- deführeri n i st ei nzutreten. 2.1. Mit der Beschwerde kann neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auch die Unangemessenheit einer Ent- scheidung gerügt werden (Art. 450a ZGB). Den (kantonalen) Rechtsmittelinstan- zen kommt sowohl in rechtlicher wi e auch i n tatsächli cher Hi nsi cht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; es steht i hnen die volle Ermessensüberprüfung zu (S TE CK, FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Die vom Bezirksrat zitierten Bundesgerichtsentscheide (act. 3 S. 10, BGE 130 III 213, E. 3.1; BGE 129 III 380, E. 2) passen nicht auf die vorliegende rechtliche Situati- on: Das Bundesgericht ist an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann vor Bundesgericht lediglich eine offen- sichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden. Demgegenüber haben aber, wie erwähnt, der Bezirksrat und das Obergericht vol- le Sachverhalts- und Rechtskontrolle, insbesondere prüfen die beiden Rechtsmit- telinstanzen auch die Frage der Verhältnismässigkeit einer Anordnung frei und
umfassend. In di esem Si nne müssen auch di e Ausführunge n i m vom Bezi rksrat zitierten Entscheid der Kammer vom 8. Januar 2016 relativiert werden, die sich auf eine Willkürprüfung beschränken wollen (act. 3 S. 10 oben, OGer ZH PC150066, S. 9 Erw. 5). Die freie und umfassende Überprüfungsbefugnis gilt un- abhängig von der Art des Anfechtungsobjektes. Haben prozessleitende Entschei- de die Hürde der Anfechtbarkeit genommen (vorne Erw. II./1.1.), werden auch sie durch die Rechtsmittelinstanz umfassend, insbesondere auch im Hinblick auf ihre Verhältnismässigkeit, überprüft. 2.2. Verfahren im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes (Art. 443 ff. ZGB) können als Verfahren sui generis bezeichnet werden. Das ZGB enthält eine punktuelle Verfahrensordnung, für weite Teile des Verfahrens bleibt kantona- les Recht vorbehalten (Art. 450f ZGB). Verfahren im Bereich des Kindes- und Er- wachsenenschutzrechtes sind entgegen des Bezirksrates auf jeden Fall keine summari schen Verfahren (act. 3 S. 9 unten); der zitierte Gesetzesartikel (Art. 256 ZPO) und der erwähnte Bundesgerichtsentscheid (5D 192/2013), welcher ein Rechtsöffnungsverfahren zum Gegenstand hat, beziehen sich auf Summarverfah- ren und sind daher vorliegend nicht von Belang. Es ist im Gegenteil festzuhalten, dass in Kinderbelangen in familienrechtlichen Prozessen der sogenannte unein- geschränkte Untersuchungsgrundsatz mit zulässigem Freibeweis gilt, und das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Art. 296 ZPO), mit der Einschränkung, dass im Rechtsmittelverfahren die sogenannte Begründungsob- liegenheit gilt. Das bedeutet, dass von der Beschwerde führenden Partei jeweils darzulegen ist, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll (Art. 446 ZGB; EG KESR § 65 und 67). 3.1. Der Abklärungsauftrag gemäss Entscheid der KESB vom 12. April 2017 hat die Situation der fünf Kinder (E., F., G., C. und D.) im Haus der Mutter und des Vaters A.-B._____ zum Gegenstand. Aus der Gefährdungsmeldung der Schulleiterin Primarschule H._____ muss gelesen wer- den, dass die Hauptbetreuung durch die Mutter (möglicherweise) Probleme für E., F. und G., und somi t i mpli zi t auch für C. und D._____, berge und nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden könne,
dass die Entwicklung und das Wohl der Kinder mit der aktuellen Situation gewähr- leistet seien (act. 8/1). Dem Protokoll der Anhörung durch eine Fachmitarbeiterin der KESB vom 10. März 2017 lässt sich entnehmen, dass die Familie in einem grossen Bauern- haus mit Garten lebt (act. 8/10 S. 3). C._____ und D._____ seien temperament- voller als die älteren drei Halbgeschwister. Die 3 ½ jährige C._____ könne gut Sätze bilden und sich gut artikulieren. Der 2 ¼ jährige D._____ spreche weniger. Der Vater arbeite in der Nacht als Taxi-Fahrer, und mi t sei nen Ei nnahmen bestrei- te er den Lebensunterhalt der Familie. Die Haushaltführung würden sich die El- tern A.-B. teilen (act. 8/10 S. 3). Sechs Tage nach der Anhörung der Eltern, am 16. März 2017, besuchte die Fachmitarbeiterin die Familie A.-B. zu Hause (act. 8/12). Sie hielt in einer Aktennotiz fest, dass C._____ und D._____ ruhig spielten und immer wieder auf dem Schoss des Vaters gewesen seien. Eine körperliche Nähe zu den Eltern sei sichtbar gewesen. C._____ habe mit Aufmerksamkeit das Gespräch der Er- wachsenen verfolgt. Die Kinder hätten gegenüber der Fachmitarbeiterin nicht ge- fremdet, und sie seien adäquat angezogen gewesen (act. 8/12). 3.2. Die KESB hielt im angefochtenen Entscheid allgemein fest, es sollen mi t dem Bericht die Erziehungskompetenzen und Ressourcen der Eltern abgeklärt werden, damit ein vertiefter Einblick in die Lebensbedingungen von C._____ und D._____ und in die Rollen der Halbgeschwister J._____ möglich sei (act. 8/21 S. 3). 4.1. Die Verhältnisse, die abgeklärt werden sollten, liegen so nicht mehr vor: Im Parallelverfahren Prozess Nr. 170071 wurden die Eltern von E., F. und G._____ auf den 11. Oktober 2017 zur Anhörung vorgeladen (act. 9, act. 10/1-2, Prot. S. 3 ff., Prozess Nr. 170071). Der Vater, I., erschi en zur Anhörung, di e Mutter, B., liess sich entschuldigen. I._____ führte aus, dass B._____ vor rund einem Monat allei ne nach K._____ BE gezogen sei und die Kinder bei deren Vätern gelassen habe. E., F. und G._____ würden
deshalb seit 25. September 2017 bei ihm, I., i n L. (Gemeinde M._____ SG) wohnen. C._____ und D._____ würden weiterhin im vormals eheli- chen Haushalt A.-B. i n H._____ leben, nun zusammen mit deren Va- ter und einem Cousin des Vaters. Der Cousin würde zur Zeit glaublich nicht arbei- ten und auf die beiden Kinder schauen, wenn der Vater als Taxichauffeur arbeite (Prot. S. 13 f., Prozess Nr. 170071). Es gibt im heutigen Zeitpunkt keinen Sachverhalt mehr, wie er gemäss Entscheid der KESB vom 12. April 2017 abgeklärt werden müsste. Der Sache nach ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 4.2. Das Obergericht ist aufgrund des sich in den Akten präsentierenden Sach- verhaltes nicht imstande, die für C._____ und D._____ neue Situation unter dem Aspekt i hres Wohls zu beurteilen. Die KESB wird von Amtes wegen zu beurteilen haben, ob sich angesichts der veränderten Familiensituation neue Vorabklärun- gen aufdrängen. III. 1.1. Der Bezirksrat wies die Beschwerde, wie erwähnt, mit Urteil vom 6. Juni 2017 kostenfällig zu Lasten der Eltern ab (act. 3 S. 10, Dispositivziffer II.). Kosten können den Parteien nur auferlegt werden, wenn si e mi t i hren Standpunkten i m Prozess unterlegen sind. Es bleibt deshalb zu prüfen, ob der Bezirksrat zu Recht die Beschwerde abwies. Es ist somit zu beurteilen, ob die KESB zu Recht einen Abklärungsauftrag an die kjz erteilte. 1.2. Die KESB zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die not- wendigen Beweise. Dafür kann sie eine geeignete Person oder Stelle mit Abklä- rungen beauftragen (Art. 446 Abs. 2 Satz 2 ZGB). In der Gestaltung der Abklä- rung ist die KESB im Kanton Zürich weitgehend frei. (Erst-)Gespräche mit den El- tern und dem Kind, Rücksprache mit der Person, welche die Gefährdungsmel- dung anbrachte, Einholen von Stellungnahmen involvierter Fachpersonen wie Ärzten und Lehrerinnen drängen sich in erster Linie zur Sachverhaltsabklärung auf.
Weitergehende Abklärungen erfolgen (ausserhalb der Stadt Zürich) durch das kjz. Aufsuchende Abklärungen sind Eingriffe in die Privatsphäre. Sie müssen daher verhältnismässig sein. Analog zur Rechtsprechung zur Frage der Notwendigkeit der Ei nholung von Gutachten kann festgehalten werden, dass sich Abklärungs- aufträge dort erübrigen, wo die KESB eigenes Sachwissen hat bzw. haben sollte. Zudem sind aufsuchende Abklärungen nur zulässi g, wenn - weitere - Ki ndes- schutzmassnahmen ernsthaft i n Betracht zu zi ehen si nd. 2.1. Wie bereits im Parallelverfahren PQ170071 ausgeführt wurde, sind solche Anhaltspunkte vorliegend nicht gegeben bzw. nicht aktenkundig gemacht worden. Ausführungen der KESB wonach alles, was über den normalen Rahmen hinaus- gehe bzw. Eigeninitiative der Mutter (B.) erfordert hätte, sei nicht oder mit wenig Unterstützung angegangen worden (act. 3 S. 5), oder es sei eine differen- ziertere Einschätzung des Familiensystems und des Kindeswohls vorzunehmen (act. 3 S. 9), können noch kei nen aufsuchenden Abklärungsauftrag begründen. Die Mutter zog im Januar 2013, von N. SG herkommend, nach O._____ TG, wo sie bis November 2015 blieb. Im November 2015 zog sie mit fünf kleinen Ki ndern nach H.. Im September 2017 zog sie alleine weiter nach K. BE. Der Umzug der Beschwerdeführerin nach O._____ mag im Zusammenhang mit der Ehescheidung von I._____ gestanden haben. Der nächste Umzug nach 2 ½ Jahren mi t fünf klei nen Ki ndern von O._____ nach H._____ ist erklärungsbe- dürftig, begründet als solcher aber noch keinen Abklärungsauftrag. Der nun zwei Jahre später stattfindende alleinige Weiterzug der Mutter nach K._____ lässt die Wohnsituation der Mutter als etwas unstet erscheinen. Möglicherweise erfasste die Fachmitarbeiterin intuitiv eine grundsätzliche unstete Lebensart der Mutter, welche unter dem Aspekt des Kindswohls Beachtung verdient. Es wäre aber zu begründen gewesen, weshalb im vorliegenden Fall der unsteten Wohnsituation mit einem sich dahinter evtl. verbergenden Fluchtmechanismus eine konkrete Ge- fährdung der Kinder im Raum stehe. Die Eltern I.-B. kooperierten mit den verantwortlichen Diensten bei Schule und Spi tal, als es im Oktober 2016 um die Abklärung von F._____ und i m Zeitraum von 20. Oktober 2015 bis 27. Mai 2016 um die Abklärung von E._____
ging. Es ist auch bekannt, dass die Halbgeschwister J._____ schulische Förder- massnahmen wie Logopädie besuchten. Es kann auf di e Ausführungen im Prozess Nr. PQ170071 verwi esen werden, wo- nach im Nachgang der Gefährdungsmeldung der Schulleiterin Primarschule H._____ keine aktenmässig fassbaren Anhaltspunkte geliefert worden seien, die Anlass für weitere Abklärung geben würden. Die notwendigen, v.a. schulischen und medi zi ni schen Abklärungen seien bereits seit längerer Zeit im Gange. Eine allenfalls nicht der gängigen Norm entsprechende Lebensführung sei ni cht abklä- rungsbedürftig, es sei denn, die Lebensführung sei dem Kindeswohl abträglich und könne ni cht mi t Gesprächen, Wei sungen etc. zum Wohle der Kinder geändert werden. Diese Ausführungen gelten um so mehr im vorliegenden Verfahren. Es wurde bspw. ni cht (einmal) geltend gemacht, dass C._____ und D._____ sprach- liche oder psychomotorische Frühförderung brauchen würden, oder dass bspw. Verhaltensauffälligkeiten der beiden Kleinkindern beobachtet werden konnten, die möglicherweise auf Vernachlässigung schliessen liessen. 3. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, und auf den angefoch- tenen Abklärungsauftrag zu verzichten. Die entsprechenden Entscheide der Vor- instanzen sind aufzuheben. Der Bezirksrat wies die Beschwerde zu Unrecht ab, weshalb die Kosten seines Verfahrens den Parteien nicht aufzuerlegen sind. IV. Auch für das Verfahren der Kammer haben die Beschwerdeführer keine Kosten zu tragen, weshalb ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstands- los geworden abzuschreiben ist. Für eine Parteientschädigung an die Beschwer- deführerin aus der Staatskasse besteht keine gesetzliche Grundlage.
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Erkenntni s. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 6. Juni 2017 wird gutgeheissen, und der Entscheid der KESB der Bezirke Win- terthur und Andelfingen vom 12. April 2017, wie auch das Urteil des Bezirks- rates Winterthur vom 6. Juni 2017, werden ersatzlos aufgehoben. 2. Für das obergerichtliche Verfahren wird keine Entscheidgebühr erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die KESB der Bezirke Win- terthur und Andelfingen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeinde- amt des Kantons Zürich) sowie - unter Rücksendung der eingereichten Ak- ten - an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am: