Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ170061-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Nagel Urteil vom 7. September 2017
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Weisung an die Eltern
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Meilen vom 5. Juli 2017 i.S. C._____, geb. tt.mm.2009; VO.2016.53 (Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Meilen)
Erwägungen: 1. Streitgegenstand / Prozessgeschichte 1.1. A._____ (fortan Beschwerdeführer) und B._____ (fortan Beschwerdegeg- nerin) sind die nicht miteinander verheirateten, getrennt lebenden Eltern von C., geb. tt.mm.2009. Letzterer steht unter gemeinsamer elterlicher Sorge der Parteien bei alleiniger Obhut des Beschwerdeführers (vgl. act. 7 S. 2 f.; KESB-act. 137 S. 5). Mit Entscheid vom 10. November 2016 modifizierte die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen (fortan KESB) sowohl das Kontaktrecht der Beschwerdegegnerin als auch die Aufgaben des Besuchs- rechtsbeistands, erliess zum Besuchsrecht die Weisung, dass derjenige Elternteil, zu dem C. gehe, das Kind abzuholen habe und traf weitere Anordnungen (vgl. KESB-act. 163). Der Beschwerdeführer zog den Entscheid – beschränkt auf die Weisung – an den Bezirksrat Meilen weiter; die besuchsberechtigte Be- schwerdegegnerin habe den Sohn sowohl zu holen, als auch zurück zu bri ngen (BR-act. 1 S. 2). Mit Urteil vom 5. Juli 2017 bestätigte der Bezirksrat in Abweisung der Beschwerde den vorinstanzlichen Entscheid (BR-act. 15 = act. 3 = act. 7), wogegen sich die vorliegende Beschwerde vom 10. August 2017 mit folgenden Anträgen ri chtet (act. 2 S. 2): "Es sei Dispositiv-Ziffer I des Entscheids des Bezirksrats vom 5. Juli 2017 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung einschliesslich einlässlicher Begründung an den Bezirksrat zurückzuweisen. Eventualiter: Es sei Dispositiv-Ziffer I des Entscheids des Bezirksrats aufzuheben und die Beschwerde- gegnerin im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB anzuweisen, C._____ für die Ausübung ihres Besuchsrechts jeweils beim Kindsvater abzuholen und auch wieder zurückzubringen; Subeventualiter: Es sei Dispositiv-Ziffer I des Entscheids des Bezirksrats aufzuheben und es seien die Par- teien im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB anzuweisen, die für die Durchführung der Besu- che von C._____ bei seiner Mutter notwendigen Fahrten untereinander aufzuteilen wie folgt:
– während drei Monaten ab Entscheid des angerufenen Gerichts jeweils abwechs- lungsweise, wobei die Mutter C._____ jeweils zu Beginn des Besuchs am Wohnort des Vaters (alternativ am Bahnhof in D.) und der Vater C. jeweils am Ende des Besuches am Wohnort der Mutter (alternativ am Bahnhof in E.) holt; – nach Ablauf von drei Monaten ab Entscheid des angerufenen Gerichts holt die Mut- ter C. für die Ausübung ihres Besuchsrechts jeweils beim Vater ab und bringt ihn auch wieder dorthin zurück. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. zu Lasten des Staates." 1.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (BR-act. = act. 8/1-16; KESB-act. = act. 8/8/1-165). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Beschwerdevoraussetzungen 2.1. Das Urteil des Bezirksrats ist dem Beschwerdeführer am 11. Juli 2017 zu- gestellt worden (vgl. BR-act. 16/1). Die Beschwerde vom 10. August 2017 wurde somit fristgerecht erhoben. Sie enthält schriftlich begründete Anträge (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Der Beschwerdeführer ist als sorgeberechtigter Vater vom Ent- scheid der Vorinstanz unmittelbar betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Prozessvoraussetzungen sind gegeben. 2.2. Mit der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450-450c ZGB können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren gilt eine Rüge- bzw. Begründungsoblie- genheit analog derjenigen in den Art. 308 ff. bzw. Art. 319 ff. ZPO. Dies bedeutet, dass die Beschwerde führende Partei darzulegen hat, weshalb der angefochtene Entscheid des Bezirksrates unrichtig sein soll. 3. Rechtliches Gehör 3.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen.
Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid ge- gebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die we- sentli chen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3). 3.2. Der Beschwerdeführer rügt, dass der Bezirksrat einerseits erwogen habe, es sei für das Kindswohl am besten, wenn C._____ jeweils vom Elternteil, bei dem er sich gerade befinde, zum anderen gebracht werde, andererseits aber aus dem bestätigten Dispositiv der KESB hervorgehe, dass jeweils der besuchsbe- rechtigte Elternteil C._____ beim anderen Elternteil abhole. In der Begründung werde mithin mit keinem Wort darauf eingegangen, weshalb die von der KESB angeordnete Lösung sinnvoll sei. Aufgrund dessen sei sein rechtliches Gehör ver- letzt worden (act. 2 S. 4). 3.3. Der Bezirksrat stützte sich in seinen Erwägungen hauptsächlich auf die Empfehlung des Gutachters Dr. F._____ vom 21. Juli 2016; der Gutachter hi elt dafür, die Übergaben von C._____ seien von beiden Elternteilen zu gleichen Tei- len zu übernehmen. Die Übergaben seien jeweils ein schwieriges Thema gewe- sen, wobei der Gutachter bei C._____ bereits schwerwiegende Belastungssymp- tome verortet habe; relevant sei gemäss der Einschätzung des Bezirksrats also, welche Übergabemodalitäten das Ki ndeswohl i n Zukunft am besten gewährleisten würden. Entsprechend sei C._____ jeweils vom Elternteil, bei dem er sich gerade befinde, zum andern zu bringen, um dem Kind – übereinstimmend mit der oberge- ri chtli chen Rechtsprechung und der gutachterli chen Ei nschätzung – zu si gnali sie- ren, dass der besagte Elternteil mit dem Aufenthalt beim jeweils anderen einver- standen sei (act. 7 S. 17 f.). 3.4. Es trifft zu, dass die gerügte – oben kursiv gehaltene – Erwägung des be- zirksrätlichen Urteils dahingehend verstanden werden könnte, dass das "Bring- prinzip" dem Kindswohl am besten entspricht, das Dispositiv hingegen ein "Hol- prinzip" verankert. Dieses Verständnis wird durch die Verwendung des Verbs bringen und den angeführten obergerichtlichen Entscheid untermauert. Die ve r-
wendete Formulierung "vom [...] zum [...] bringen" liesse sich aber auch als reine Verortung interpretieren. Wird nach der Präposition vom ein Ort bezeichnet, leuchtet dies sofort ein; bspw.: vom Keller zum [...] bringen. Bei der vorliegenden Verwendung einer Person ist die Formulierung mehrdeutig, wobei sich aus der einleitenden Erwägung (act. 7 S. 13) und dem Dispositiv des angefochtenen Ent- scheids ergibt, wie der fragliche Satz im Kontext zu verstehen ist. Im Übrigen nimmt der Bezirksrat Bezug auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen, die Lehre und Rechtsprechung dazu und insbesondere auf die gutachterli che Ei n- schätzung im konkreten Fall. Im Eventualantrag setzt sich der Beschwerdeführer denn auch mit den Argumenten der Vorinstanz auseinander. Eine Verletzung des rechtli chen Gehörs zufolge unzureichender Begründung i st dami t ni cht zu erken- nen und der Hauptantrag des Beschwerdeführers abzuweisen. 4. Weisung betreffend die Übergaben C.s 4.1. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wobei sie den Eltern Weisun- gen erteilen kann (Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB). 4.2. Der Bezirksrat bestätigte folgende an die Parteien gerichtete Wei sung der KESB: "Die Eltern von C. werden im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, die für die Durchführung der Besuche von C._____ bei seiner Mutter notwendigen Fahrten folgen- dermassen untereinander aufzuteilen: B._____ holt C._____ jeweils zu Beginn des Besu- ches am Wohnort des Vaters (alternativ am Bahnhof in D.) ab. A. holt C._____ jeweils am Ende des Besuches am Wohnort der Mutter (alternativ am Bahnhof in E.) ab. Die Eltern können in Zusammenarbeit mit dem Beistand und wenn es im Sinne des Kindeswohls ist, die Übergabemodalitäten anpassen." 4.3. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass es grundsätzlich der besuchs- berechtigte Elternteil sei, der das Kind hole und bringe. Die bisherigen Überga- bemodalitäten seien ebenfalls zu berücksichtigen; der status quo spreche dafür, dass die Beschwerdegegnerin C. hole und zurückbringe. Die Empfehlung des Gutachters beruhe schliesslich auf falschen Tatsachen, stelle jener doch auf
die nie gelebte Vereinbarung der Parteien ab, die Übergaben hälftig zu überneh- men. Es komme hinzu, dass das Regulativ der Übergaben keine Rolle spiele, soll- ten sich die Parteien ausserstande sehen, ein Mindestmass an Normalität herbei- zuführen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Familien- therapie erfolgreich aufgegleist worden sei. Der Übergabeort in D._____ funktio- niere derzeit einwandfrei; das von den Vorinstanzen angeordnete System bringe keinen Benefit, sondern wirke sich für C._____ nachtei li g aus. Zur nachhalti gen Stabilisierung der bestehenden vollständigen Übergabe/Übernahme durch die Beschwerdegegnerin bedürfe es hi ngegen ei ner Wei sung (act. 2 S. 5 ff.). 4.4. Im Verfahren der KESB wurde am 21. Juli 2016 von Dr. F._____ ei n Gut- achten betreffend C., die Erziehungsfähigkeit seiner Eltern und allfällige Kindesschutzmassnahmen erstattet (KESB-act. 137). Der Gutachter kristallisierte dabei unter anderen folgende relevante Aspekte heraus (KESB-act. 137 S. 31 f.): "- Im Rahmen der Begutachtung wurde deutlich, dass die elterliche Kommunikation gestört und von gegenseitigen Vorwürfen geprägt ist. Die Konflikte zwischen den Kindseltern ma- chen einen Austausch über kindliche Belange schwierig. So wirft der Kindsvater der Kin- desmutter unter anderem vor, C. in der Vergangenheit nicht gut genug betreut und bezüglich ihrer Lebenssituation wiederholt gelogen zu haben sowie psychisch instabil zu sein. Die Kindsmutter gab demgegenüber an, dass der Kindesvater die Besuche vermin- dert habe und ihr zu wenige Informationen über C._____ aushändige. Weiter verhalte sich der Kindesvater bezüglich der Rollen in der Familie zu wenig klar, was C._____ verwirre. - Aus den Befunderhebungen wird deutlich, dass C._____ zumindest teilweise in die elter- lichen Konflikte einbezogen wird. Kinder im Alter von C._____ entwickeln zwar langsam ein Verständnis für die Inhalte elterlicher Konflikte, allerdings ist die Verarbeitung von wi- dersprüchlichen Behauptungen schwierig für sie, da sie noch nicht über genügend kogniti- ve Kapazität verfügen, um die widersprüchlichen Perspektiven der Kindeseltern gleichzei- tig einnehmen zu können. Weiter fokussieren Vorschulkinder auf die räumliche Trennung und nicht auf die Inkompatibilität der elterlichen Beziehung und betrachten sich selbst häu- fig als Ursache der Trennung (Kurdek, 1996). Durch ihr Verhalten ebnen die Kindeseltern den Weg für die Entstehung eines Loyalitätskonflikts. Es ist zu beachten, dass sich Loyali- tätskonflikte negativ auf die weitere psychische Entwicklung eines Kindes auswirken. Sie können Anpassungsschwierigkeiten, emotionale Störungen oder soziale Auffälligkeiten zur Folge haben (Furstenberg & Cherlin, 2002; Staub, 2010). Obwohl sein kognitiver Entwick- lungsstand es C._____ noch nicht ermöglicht, den elterlichen Konflikt vollumfänglich zu er-
fassen, wirkt sich dieser bei Bestehenbleiben prognostisch mit grosser Wahrscheinlichkeit negativ auf seine psychische Entwicklung aus. - Im Rahmen der Befunderhebung und bei Betrachtung der Aktenlage wurde deutlich, dass C._____ bereits Belastungssymptome zeigt. So gaben die Eltern an, dass C._____ zeitweise bei der Kindesmutter einnässte oder sich nach dem Wechsel des Aufenthaltsor- tes für einige Zeit auffällig verhielt (apathisch, Wutanfälle, heftiges Weinen, blutig kratzen etc.). Hierbei ist zu beachten, dass es im Falle eines angespannten und konfliktbeladenen Verhältnisses der Kindeseltern häufig dazu kommt, dass die Eltern das Verhalten des Kin- des (Einnässen, Schlafstörungen, Weinen etc.), welches durch die Trennung und die da- mit verbundenen Schwierigkeiten begründet ist, als Ausdruck der Beziehung zum anderen Elternteil interpretieren (Staub, 2010). Während der Begutachtung wurde von beiden El- ternteilen von einer aktuellen Verbesserung der Auffälligkeiten und des Zustandes von C._____ berichtet. - Es wurde im Rahmen der Begutachtung weiter ersichtlich, dass der Kindesvater auf- grund seiner Vergangenheit mit der Kindesmutter einen Vertrauensverl ust erlitten hat, wodurch es ihm schwierig zu fallen scheint, die Beziehung zwischen C._____ und der Kindesmutter getrennt davon zu betrachten und vollumfänglich zu unterstützen. Während des gemeinsamen Termins war es Herrn A._____ nicht einmal möglich, Frau B._____ zu- rück zu grüssen. Dem Kindesvater sollte bewusst werden, dass seine Einstellung und sein Verhalten der Kindesmutter gegenüber für C._____ deutlich spürbar sind, wodurch es ihm verwehrt wird, mit seiner Mutter vorurteilsfrei und unbeschwert in Kontakt zu treten." In der Folge erachtete der Gutachter diverse Empfehlungen als angezeigt, um die Entwi cklung von C._____ bestmöglich zu fördern. Die elterliche Sorge solle wei- terhi n beiden Parteien zukommen. Der Hauptaufenthaltsort von C._____ sei beim Beschwerdeführer zu belassen. Aus entwicklungspsychologischer Sicht sei es wichtig, dass der Kontakt zur Beschwerdegegnerin gewährleistet sei, welche wie- der über genügend Ressourcen für die Betreuung im Rahmen eines Besuchs- rechts verfüge. Die Übergaben seien wie in der Vereinbarung ursprünglich fest- gehalten, von beiden Elternteilen zu gleichen Teilen zu übernehmen. Eine Mitar- beit von beiden trage dazu bei, dass C._____ die Übergaben leichter und natürli- cher wahrnehme. Bei den Übergaben hätten die Parteien ein Mindestmass an Kommunikation zu zeigen, auf dass die Übergaben nicht zu einer Belastung für C._____ würden. Weiter empfahl der Gutachter die Weisung zu einer familienthe- rapeutischen Intervention und die Weiterführung der Besuchsrechtsbeistand-
schaft. Würden die Empfehlungen nicht umgesetzt, so sei das Kindeswohl als akut gefährdet zu betrachten. Zur Sicherstellung des Kindeswohls müssten dann Kindesschutzmassnahmen bis hin zu einer Fremdplatzierung geprüft werden (KESB-act. 137 S. 39 f.). 4.5. Der Gutachter erachtet die Gewährleistung der Stärkung des Beziehungs- bandes zwischen C._____ und der Beschwerdegegnerin als wichtig. Eine Emp- fehlung in diesem Zusammenhang besteht darin, dass die Übergaben von C._____ von beiden Parteien zu gleichen Antei len zu übernehmen si nd (KESB- act. 137 S. 40). Diese Empfehlung erfolgte in Kenntnis des Umstandes, dass der- zeit die Beschwerdegegnerin alleine für die Übergaben verantwortlich zeichnet (KESB-act. 137 S. 19) und basiert keineswegs darauf, dass die erste Phase der Vereinbarung vom Juli 2012 (vgl. BR-act. 3/2 S. 2) tatsächlich auch gelebt worden wäre (vgl. KESB-act. 137). Ziel ist die Wahrung des Kindswohls, indem C._____ die Übergaben leichter und natürlicher wahrnehmen soll. Diese Empfehlung kann ohne weiteres nachvollzogen werden; sie klammert weder den Status quo aus noch beruht sie auf falschen Tatsachen. Auch wenn weitere Empfehlungen des Gutachters – bspw. die Familientherapie – erfolgrei ch zu Gunsten C._____s i n Angriff genommen werden konnten, besteht bei dieser Ausgangslage kein Anlass, von der Empfehlung des Gutachters abzuweichen. Mit zutreffender Begründung hat der Bezirksrat erkannt, dass eine die angefochtene Weisung rechtfertigende Kindswohlgefährdung gegeben ist (vgl. act. 7 S. 17). 4.6. In Anwendung der Offizialmaxime bleibt zu fragen, ob gemäss der oberge- ri chtli chen Rechtsprechung ni cht angestrebt werden sollte, dass jeder Ortswech- sel von dem Elternteil begleitet wird, bei dem das Kind zuvor war, weil damit dem Kind unmittelbar vor Augen geführt würde, dass beide Elternteile die jeweiligen Wechsel nicht nur hinnehmen, sondern aktiv unterstützen (vgl. OGer LC160039 vom 20. Juli 2016). Weder der Gutachter noch die Parteien noch die Vorinstanzen äusserten sich indes i n di ese Ri chtung. Weil die Kammer zudem i m Entstehungs- prozess der nunmehr angefochtenen Weisung unbeteiligt war und darüber hinaus auch eine rasche Anpassbarkeit der Übergabemodalitäten unter Mitwirkung des Beistands möglich bleibt, ist von einer Anpassung der Weisung abzusehen.
4.7. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen. 5. Befristung der alternierenden Übergaben 5.1. Der Beschwerdeführer beantragt subeventualiter die Befristung der alter- nierenden Übergaben auf drei Monate (act. 2 S. 2 f. und 7 f.). 5.2. Der Bezirksrat erwog dazu, dass dieser Antrag aufgrund der bereits ge- machten Ausführunge n abzuwei sen sei . Es sei ni cht ersi chtli ch, i nwi efern di e Fra- ge, welche Übergabemodalitäten dem Wohl von C._____ am besten entsprächen, mit der familientherapeutischen Intervention zusammenhänge. Zudem seien die Übergabemodalitäten unter Mitwirkung des Beistands bei Bedarf auch anpassbar (act. 7 S. 18). 5.3. Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, es liege eine fal- sche Würdigung und eine klare Rechtsverletzung bei der Verneinung des Zu- sammenhangs zur familientherapeutischen Intervention vor. So habe bereits die KESB ausgeführt, dass die Familientherapie eine Reduzierung der Konflikte er- möglichen könne, weshalb es dann möglicherweise nicht mehr notwendig sei, die Übergaben alternierend zu gestalten. Die Familientherapie sei sehr erfolgreich angelaufen. Es gehe nicht an, dass die alternierende Übergaberegelung gleich- sam auf Vorrat auf alle Zeit hin angeordnet werde. Dieses Vorgehen verletze den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (act. 2 S. 7 f.). 5.4. Die Kindererziehung und -betreuung ist ein dynamisches Unterfangen, welches immer wieder der Anpassung und Neuausrichtung bedarf. Entsprechend wurde auch im angefochtenen Entscheid die Möglichkeit der Anpassung der Übergabemodalitäten unter Mitwirkung des Beistands implementiert. Auch das Gesetz selbst verankert den Grundsatz, dass die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen sind, wenn sich die Verhältnisse ändern (vgl. Art. 313 Abs. 1 ZGB). Das Ansinnen des Beschwerdeführers hingegen, die Rege- lung bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Entscheids nach sei nem eigenen Gut- dünken, ohne Mi twi rkung der übrigen Beteiligten und der eindringlichen Empfeh- lung des Gutachters widersprechend auf einzig drei Monate zu befristen, ist ver-
fehlt. Die Empfehlungen des Gutachtens si nd denn auch kumulati v zu verstehen (vgl. dazu auch E. 4.5). Die von der KESB in der Möglichkeitsform gehaltene Ein- schränkung ohne wei tere Begründung vermag an der derzeitigen Ausgangslage ni chts zu ändern, auch wenn mit dem Beschwerdeführer von einem Zusammen- hang zwischen den einzelnen empfohlenen Massnahmen auszugehen ist . Mi thi n ist auch der Subeventualantrag abzuweisen. 6. Kosten- und Entschädigungsfolge Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (§ 40 Abs. 3 KESR i.V.m. Art. 106 ZPO). Eine Parteientschä- digung ist der Beschwerdegegnerin nicht zuzusprechen, weil ihr durch das Rechtsmittelverfahren vor Obergericht keine entschädigungspflichtigen Aufwen- dungen erwuchsen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, die Kindes- und Erwachsenenschut zbe- hörde Meilen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Züri ch) sowi e – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Züri ch II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Nagel
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