Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ170089-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Nagel Urteil vom 6. Dezember 2017
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Kostenauflage
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Uster vom 26. September 2017 i.S. B._____, geb. tt.mm.2010; VO.2017.14 (Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Uster)
Erwägungen: 1. Streitgegenstand, Sachverhalt und Prozessgeschichte A._____ (fortan Beschwerdeführerin genannt) ist die Mutter von B., geb. tt.mm.2010. Nach Eingang einer Gefährdungsmeldung seitens der Primarschule C. betreffend die sexuelle Integrität des Kindes ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster (fortan KESB genannt) am 30. November 2016 eine interventionsorientierte Abklärung bei der D._____ GmbH an. Nach Erstat- tung des Abklärungsberichts – relevante Anhaltspunkte für einen sexuellen Miss- brauch konnten nicht erfasst werden, indes sei die soziale und schulische Ent- wi cklung von B._____ gefährdet – ordnete die KESB mit Entscheid vom 26. April 2017 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für B._____ an und auferlegte die Entscheidgebühr und die Kosten für die Abklärung, insgesamt Fr. 11'438.– der Beschwerdeführerin, bezog sie indes zufolge der gewährten unent- geltlichen Rechtspflege einstweilen nicht. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Kostenauflage. Der Sachverhalt und die Prozessgeschichte präsentie- ren si ch i m Wesentlichen wie folgt: 1.1. Die Beschwerdeführerin wandte sich im Januar 2015 erstmals an die KESB und teilte mit, dass der inzwischen von ihr geschiedene und im Register als Vater von B._____ eingetragene E._____ ni cht der biologische Vater sei. F., derzeit im Strafvollzug, sei der biologische Vater. Entsprechend sei zur Richtigstellung eine Anfechtungsklage an die Hand zu nehmen (KESB-act. 1-3). F. wurde im März 2015 aus dem Vollzug entlassen und mit einem Einreise- verbot bis 2024 belegt (KESB-act. 5, 12, 16). Die KESB wies den Antrag auf An- fechtung der Vaterschaft mit Entscheid vom 24. Juni 2015 ab (KESB-act. 20). Mit Entscheid vom 7. Oktober 2015 kam sie insofern darauf zurück, als für B._____ eine Beistandschaft errichtet wurde mit dem Zweck, die Interessenlage bezüglich einer gerichtlichen Anfechtung der Vaterschaft des Registervaters zu klären (KESB-act. 31). 1.2. In der Folge wurde ein Gutachten zur Abstammungsuntersuchung in die Wege geleitet, mit welchem die Vaterschaft von F._____ mit an Sicherheit gren-
zender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen wurde (KESB-act. 39). Gestützt darauf wurde der Beiständin von B._____ mit Entscheid der KESB vom 2. März 2016 der Auftrag erteilt, die Vaterschaft des Registervaters anzufechten (KESB-act. 44). Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 30. Mai 2016 wurde die entsprechende Feststellung getroffen (KESB-act. 46 a). Am 4. Juli 2016 anerkannte F._____ B._____ in Madrid als seine Tochter, was am 22. Mai 2017 in den schweizeri- schen Registern nachvollzogen wurde (KESB-act. 101 und 109). 1.3. Am 20. September 2016 wandte sich die Schulsozialarbeiterin von C._____ telefonisch an die KESB und teilte mit, B._____ habe nicht zur Tages- mutter (Nachbarin der Beschwerdeführerin) gewollt, über Übelkeit geklagt, gesagt ihr Fudi schmerze und sei überdies bleich geworden. Seit zwei Jahren sei man mit dem Fall beschäftigt und B._____ zeige ein übersexualisiertes Verhalten (KESB-act. 47). Eine Woche später, am 26. September 2016 machte der Schullei- ter von C._____ eine Gefährdungsmeldung mit dem Verdacht, das Kindeswohl von B._____ sei gefährdet. Aus Sicht der Schule sei die sexuelle Integrität nicht oder zu wenig geschützt und die sozialen Auffälligkeiten seien erheblich. Auch werde die Verlässlichkeit der Betreuungspersonen in Frage gestellt, werde das Mädchen doch abends um 20 Uhr noch alleine draussen, mit Kindergartentasche und -streifen auf der Strasse gesehen. Nach dem Hort weigere sie sich häufig, nach Hause zu gehen. Das Verhalten entspreche nicht dem Entwicklungsstand einer Sechsjährigen; es sei distanzlos und aggressiv. Die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin sei nicht zufriedenstellend verlaufen, sie zeige sich wenig kooperativ und auch wi dersprüchli ch (KESB-act. 48 und 54). Untermauert wurde die Gefährdungsmeldung mit zwölf Beilagen zu konkreten Vorfällen, darunter Ge- sprächsprotokolle, Beobachtungsnotizen, Journaleinträge, etc., vom Schullei ter, von den Hortmitarbeitenden und der Schulsozialarbeiterin (KESB-act. 49/1-12). Der beigezogene Jugendbeauftragte der Kantonspolizei hatte den Eindruck, dass sich die Beschwerdeführerin viel überlege und aufrichtig besorgt sei um ihre Tochter. Er habe nicht den Eindruck, dass es tatsächlich zu Übergriffen gekom- men sei. Es sei vorstellbar, dass B._____ über Medien mit Pornographie in Be- rührung gekommen sei, beispielsweise über ihren bereits 18-jährigen Halbbruder (KESB. act. 52).
1.4. Am 11. Oktober 2016 wurde die Beschwerdeführerin angehört; sie zeigte sich mit einer Abklärung durch eine Fachperson einverstanden, stellte sich aber auf den Standpunkt, sie könne sich nicht vorstellen, dass Übergriffe vorgefallen seien (KESB-act. 57 S. 3). Am 3. November 2016 wurde die D._____ GmbH tele- fonisch zur Durchführung einer interventionsorientierten Abklärung angefragt. Es wurden zwei Einsätze à drei Stunden die Woche während drei Monaten zzgl. Wegkosten und ein Budget von zehn Stunden für den Schlussbericht bei einem Stundentarif von Fr. 150.– erwogen (KESB-act. 70). Die Beschwerdeführerin wur- de darüber orientiert, dass die D._____ GmbH für die Abklärung gewonnen wer- den konnte (KESB-act. 75). Am 7. November 2016 reichte die D._____ GmbH ei- ne Offerte in der Höhe von Fr. 15'206.40 nach (KESB-act. 77). Am 30. November 2016 entschied die KESB, dass für B._____ für die Dauer von drei Monaten eine interventionsorientierte Abklärung à zwei Einsätzen die Woche durch G._____ von der D._____ GmbH im Rahmen der Kosteninformationen angeordnet werde (KESB-act. 80). In der Folge zeigte die Beschwerdeführerin mit Vollmacht vom 6. Dezember 2016 an, dass sie sich von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ vertreten lasse (KESB-act. 83). 1.5. Am 16. März 2017 erstattete G._____ von D._____ GmbH i hren Abklä- rungsbericht. Sie kam zum Schluss, dass eine gesunde Entwicklung von B._____ zum heutigen Zeitpunkt latent gefährdet sei, insbesondere bei der Gefühlsent- wicklung und der Selbstwirksamkeit. Betreffend den Verdacht sexuellen Miss- brauchs hätten im Rahmen der Abklärung keine relevanten Anhaltspunkte erfasst werden können. Empfohlen würden eine Spieltherapie, die Weiterführung der schon ergri ffenen schuli schen Massnahmen und di e Erri chtung ei ner Bei stand- schaft zur Beglei tung der sozi alen und schuli schen Entwi cklung von B._____ (vgl. KESB-act. 89 S. 13). Am 28. März 2017 wurde die Beschwerdeführerin zum Be- richt angehört; sie hatte gegen die Ernennung der designierten Beiständin, H., kei ne Ei nwendungen (KESB-act. 91). Die D. GmbH stellte ihre Dienstleistungen mit insgesamt Fr. 10'938.– (Fr. 4'485.80 [KESB-act. 85], Fr. 1'879.70 [KESB-act. 87] und Fr. 4'572.50 [KESB-act. 96]) i n Rechnung.
1.6. Mit Entscheid vom 26. April 2017 errichtete die KESB eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, ernannte H._____ zur Beiständin, definierte deren Aufträge, setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– fest und auferlegte die Gebühr und die Abklärungskosten über Fr. 10'938.– der Beschwerdeführerin, da es sich um eine Kindesschutzmassnahme zur Wiederherstellung des Kindes- wohls gehandelt habe. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wurden die Kosten einstweilen nicht bezogen (KESB-act. 97 S. 3 f.). 1.7. Mit Beschwerde vom 29. Mai 2017 wandte sich die Beschwerdeführerin dagegen an den Bezirksrat Uster und stellte folgenden Antrag (BR-act. 1 S. 2): "1. Ziffer vier des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben; sodann die Kosten von CHF 11'483 vollumfänglich -eventualiter: Zumindest aber teilweise- auf die Staats- kasse zu nehmen seien. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." Die KESB liess sich mit Entscheid vom 26. Juli 2017 innert erstreckter Frist zur Beschwerde vernehmen (BR-act. 9). Nach der Stellungnahme der Beschwerde- führeri n zur Vernehmlassung vom 21. August 2017 (BR-act. 12) wies der Bezirks- rat die Beschwerde mit Urteil vom 26. September 2017 ab (Disp. Ziff. I.) und auf- erlegte der Beschwerdeführerin die Kosten von Fr. 300.– (Disp. Ziff. II.; vgl. BR- act. 15 = act. 4/2 = act. 7). 1.8. Am 27. Oktober 2017 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen dieses Urteil mit folgendem Antrag (act. 2 S. 6): "Das Urteil des Bezirksrats vom 26. September 2017 sei aufzuheben; alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten des Staates; sodann Ziffer vier des angefochtenen KESB Entscheids aufzuheben sei. Eventualiter: Es seien die Kosten des umstrittenen KESB Entscheids -nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz- auf die Parteien dieses Verfahrens aufzuteilen." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (BR-act. = act. 6/1-16; KESB- act. = act. 6/10/0-112). Das Verfahren ist spruchreif. Mit dem Entscheid ist dem Bezirksrat noch das Doppel der Beschwerdeschrift zuzustelle n.
zwungen gesehen habe, da eine Gefährdung des Kindeswohls nicht habe ausge- schlossen werden können. Die Beschwerdeführerin habe sich mit der Massnah- me einverstanden erklärt. Die Dauer der Abklärung sei im Entscheid vom 30. November 2016 angeführt worden und zudem sei auf die in den Akten liegen- de Kosteninformation verwiesen worden. Es wäre der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich gewesen, sich damals über die Kostenfolgen zu informieren und di e Anordnung von Ki ndesschutzmassnahme n anzufechten. Bei ei ner Gefähr- dung habe die KESB unabhängig vom Kostenfaktor tätig zu werden. Sodann ha- be keine weitergehende Aufklärungspflicht seitens der KESB bestanden. Schli esslich habe die Beschwerdeführerin die konkreten Abklärungskosten nicht in Frage gestellt, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen würden. Auch die er- hobene Entscheidgebühr über Fr. 500.– erscheine als angemessen (act. 7 S. 6 ff.). 3.3. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerde dafür, es liege eine ver- antwortungslose behördliche Tätigkeit vor, wenn ei ne Gefährdungsmeldung Ab- klärungskosten von mehr als Fr. 10'000.– auslöse. Hätte man die informellen Kontakte genutzt, wären di e Kosten schli cht ni cht entstanden. Es sei für zukünfti- ge Fälle klar zu machen, dass in ähnlich gelagerten Fällen Kosten nicht einfach schwächeren Rechtsgenossen überbunden werden dürften. Selbst wenn sich der Bezirksrat auf die Seite der KESB stelle, sei das Vorgehen der letzteren in höchs- tem Masse rechtsmissbräuchlich. Sie bestehe darauf, beschwert zu sein, selbst wenn die Kosten vorläufig auf die Staatskasse genommen worden seien. Die KESB müsse von ihr erteilte Abklärungsaufträge selber bezahlen. Eine Überwäl- zung müsse vor allem auch für zukünftige Fälle ausgeschlossen werden. Der Kostenvoranschlag der KESB wäre im Sinne einer Aufklärungspflicht zu notifizie- ren gewesen. Eine angemessene Kontaktaufnahme mit i hrem Rechtsvertreter an- stelle der unkontrollierten Kostenstelle wäre ausreichend gewesen. Zu eri nnern sei schliesslich daran, dass in der kritischen Phase bereits eine Beistandschaft bestanden habe. Sie hätte durchaus auch einer erweiterten Funktion gerecht werden können. Das wahre Problem sei die Abwesenheit des leiblichen Vaters, gehe es doch um echte Hilfe der Familienzusammenführ ung. Wenn es der KESB um echte Hilfe ginge, wäre dies längst geschehen (act. 2 S. 2 ff.).
3.4. Vorab sei angesichts der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 57 ZPO) auf Folgendes hingewiesen. Ki ndesschutzmassna hme n und di e dami t ver- bundene Frage der Kostentragung sind durch das Bundeszivilrecht nicht ab- schliessend geregelt. Es steht den Kantonen frei, in diesem Bereich Ausfüh- rungsbestimmungen zu erlassen (vgl. BK-K OLLER, Bern 2012, N 215 zu Art. 6 ZGB; vgl. act. 13 S. 3). 3.4.1. Nach § 19 EG KESR richtet sich die Kostentragung bei Massnahmen, wel- che die KESB angeordnet hat, nach den Art. 276, 289, 293, 328 und 329 ZGB sowie nach den Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes, unter Vorbehalt weiterer, allenfalls anwendbarer Besti mmungen. Die Kostentragung für angeordnete Ki n- desschutzmassnahmen richtet sich also nach dem Sozialhilfegesetz, sofern die Kosten ni cht von der Beschwerdeführerin oder anderweitig erhältlich gemacht werden können. 3.4.2. Unter der Marginale Verfahrenskosten wird in § 60 Abs. 4 EG KESR fest- gehalten, dass weitere Kosten der KESB, also diejenigen zusätzli ch zur Ent- scheidgebühr, ebenfalls in Rechnung gestellt werden. In Übereinstimmung mit der Terminologie der ZPO sind darunter auch die Kosten für die Beweisführung zu verstehen (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO). 3.4.3. Die Kosten der fraglichen Abklärung fallen in den Anwendungsbereich der letzteren Bestimmung, ermöglicht doch erst eine Abklärung die Bestimmung der anzuordnenden Ki ndesschutzmassnahme (vgl. auch BR-act. 9 S. 2). Damit ist die angefochtene Kostenauflage grundsätzlich zulässig. Nur wenn die Abklärung der D._____ GmbH als Ki ndesschutzmassnahme unter § 19 EG-KESR zu subsumie- ren gewesen wäre, erwiese sich die Anwendung der Bestimmungen zur unent- geltlichen Rechtspflege als unzulässig. 3.5. Zu den aufgeworfenen Fragen ist Folgendes zu erwägen: 3.5.1. Die Beschwerdeschrift zielt an mehreren Stellen darauf ab, die grundsätzli- che Frage zu entscheiden, dass ei ne KESB ihre Kosten selber tragen müsse und der automatischen Überwälzung von Gutachterkosten ein Riegel geschoben wer- de (act. 2 S. 2 f.). Der Beschwerdeführeri n i st i n Eri nnerung zu rufen, dass Geri ch-
te keine generell-abstrakten Regeln aufstellen, sondern individuell-konkrete Fra- gestellungen entscheiden. Ferner si nd für Gerichte Bundesgesetze massgebend (vgl. Art. 190 BV). Der im Zivilgesetzbuch verankerte Grundsatz, dass Eltern für Kindesschutzmassnahmen aufzukommen haben (Art. 276 Abs. 2 ZGB), kann mit- hin nicht ins Gegenteil verkehrt werden. Dem entsprechenden Antrag der Be- schwerdeführeri n ist kein Erfolg beschieden. 3.5.2. Die Rüge der Beschwerdeführerin am Entscheid der Vorinstanz, sie sei sehr wohl beschwert, zielt sodann ins Leere. Der Bezirksrat ging trotz der gewähr- ten unentgeltlichen Rechtspflege von einer Beschwer aus, ansonsten er erst gar nicht auf das Rechtsmittel eingetreten wäre, bzw. eine materielle Prüfung unter- lassen hätte (vgl. act. 7 S. 3). 3.5.3. In der Sache bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, man hätte infor- melle Kontakte nützen, ihren Rechtsvertreter oder die Beiständin mit den Abklä- rungen betrauen können. D i ese Auffassung tri fft ni cht zu: D er KESB oblag es, ei- ner Gefährdungsmeldung nachzugehen, die einen allfälligen sexuellen Miss- brauch des Kindergartenkindes B._____ beinhaltete, wobei auch deren bereits volljähriger Halbbruder I._____ als Gefährder in Frage kam. Informelle Abklärun- gen ermöglichen keine den rechtsstaatlichen Prinzipien genügenden Ki ndes- schutzmassnahmen. D en Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin – Mutter des gefährdeten Kindes – mit den Abklärungen zur Gefährdung des Kindes im Haus- halt der Beschwerdeführerin zu betrauen, steht nur schon mi t der anwaltli chen Sorgfaltspflicht zur Vermeidung von Interessenkollisi one n (Art. 12 Abs. 1 lit. c BGFA) in klarem Widerspruch. Inwiefern schliesslich die für die Anfechtungsklage eingesetzte Anwältin für die dringliche Abklärung geeignet gewesen wäre, stellt auch die Beschwerdeführerin selbst schon i n Frage (act. 2 S. 4). Ei ne spezifische Ei gnung i st denn auch ni cht ersi chtli ch. 3.5.4. Die Beschwerdeführerin erachtet das Vorgehen der KESB störend, verant- wortungslos und rechtsmissbräuchlich. Sie begründet indes – abgesehen von der abklärenden Person – nicht weiter, wie die KESB anders hätte vorgehen sollen und ni mmt kei nen Bezug zu den vori nstanzli che n Erwägungen. Si e stellt i nsbe- sondere nicht infrage, dass sich die KESB im damaligen Zeitpunkt veranlasst sah,
der Gefährdungsmeldung mit einer Abklärung nachzugehen: Gemäss § 17 lit. c des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) beantragen die KESB grundsätzlich die Jugendhilfestellen mit der Abklärung der familiären Verhältnisse die im Be- reich des Kindesschutzes von Bedeutung sind. Vorliegend wurde mit Beschluss der KESB vom 30. November 2016 die Organisation D._____ GmbH damit be- traut (KESB-act. 80). Diesen Beschluss hat die während der Rechtsmittelfrist schon anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ni cht angefochten. Mit der Be- schwerde bringt sie wie soeben gezeigt zwar vor, dass andere Personen mit der Aufgabe hätten betraut werden können, ohne die Einsetzung der Organisation D._____ GmbH indes konkret zu beanstanden. In der Sache bejaht sie mit ihrem Vorbringen die Notwendigkeit einer Abklärung ebenfalls. Angesichts der Vielzahl beunruhigender Indizien, geäussert von mehreren Personen aus dem schulischen Umfeld, erscheint die angeordnete Abklärung denn auch als gerechtfertigt. 3.5.5. Die Beschwerdeführerin stösst sich vor allem an den entstandenen Abklä- rungskosten von mehr als Fr. 10'000.–. Vorab sei darauf hingewiesen, dass mit dem Beschluss vom 30. November 2016 im Verhältnis KESB - D._____ GmbH Entschädigungsmodus und Stundenansatz ohne weiteres verbindlich festgelegt wurden. Fraglich ist vorliegend, ob dies auch in Bezug auf die Beschwerdeführe- rin gilt. Der Beschluss selber vermerkt im Dispositiv einzig, dass die Abklärung im Rahmen der Kosteninformation ergehe, führt hingegen keine Hinweise zur Pfli cht der Beschwerdeführerin zur diesbezüglichen Kostentragung an (KESB-act. 80 S. 3). Damit liegt letztlich keine bindende Wirkung des Beschlusses vom 30. No- vember 2016 hinsichtlich der Abklärungskosten zu Lasten der Beschwerdeführe- rin vor; Stundenansatz, Entschädigungsmodus, aber auch die Frage der Kosten- auflage angesichts des Ausgangs des Verfahrens bzw. des Verursacherprinzips generell (vgl. § 60 Abs. 5 EG KESR) lassen sich im vorliegenden Verfahren auf deren Rechtmässigkeit hin überprüfen. Angesichts dessen und der umfassenden Kognition des Bezirksrats wi e auch der Kammer ist entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführeri n auch i hr rechtli ches Gehör ni cht verletzt. 3.5.6. Die Beanstandung der Beschwerdeführerin, nicht sie, sondern die KESB habe die Abklärung in Auftrag gegeben und zu bezahlen, überzeugt nicht; es ent-
spricht gerade dem Wesen von Kindesschutzmassnahmen, dass die KESB die geeigneten Anordnungen zum Schutz ei nes Ki ndes tri fft, allenfalls gerade auch ohne Zusti mmung der Eltern (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Beschwerdeführerin stellt danach weder die Abklärungskosten in Frage (act. 2 S. 3), noch nennt sie konkre- te Beanstandungen, weshalb ihr die Kosten nicht aufzuerlegen seien. Vorliegend wäre metaphorisch gesprochen die Rüge des Berges, der eine Maus gebar ohne weiteres im Raum gestanden. Pauschale Wiederholungen des bereits der Vor- instanz Vorgetragenen und das Fehlen einer minimal hinreichenden Begründung in der Beschwerdeschrift lassen indes eine nähere Prüfung der Kostenauflage ni cht zu (vgl. dazu B GE 1 3 8 III 374, E. 4.3.1 und ZR 110/2011 Nr. 80) abgesehen davon, dass bei einer objektiv gehaltenen Abklärung kaum je vorausgesagt wer- den kann, was das Ergebnis sein wird. 3.5.7. Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich das wahre Problem darin ortet, dass die KESB dem wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittel verurteilten und mit einer Einreisesperre belegten Vater von B._____ (KESB-act. 5, 10 S. 3; BR-act. 13/2; act. 4/3) die Familienzusammenführung verwehre und damit sinn- gemäss dartut, die KESB habe die Kindesschutzmassnahmen und deren Kosten verursacht, so überzeugt auch diese Argumentation nicht. F._____ und die Be- schwerdeführerin sind für die Konsequenzen ihres Tuns eigenverantwortlich; es obliegt im Übrigen ohnehi n ni cht der KESB, über di e Aufhebung einer rechtskräf- tigen Einreisesperre zu befinden. 3.6. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 4. Kostenfolge Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend fallen die Prozesskosten bei der Be- schwerdeführerin an (vgl. Art. 106 ZPO). Umständehalber ist jedoch auf das Er- heben einer Entscheidgebühr zu verzichten.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird keine Entscheidgebühr erhoben. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Uster, das Gemeindeamt des Kantons Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'438.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Nagel
versandt am: