Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ170096-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Urteil vom 5. März 2018
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____
betreffend Erwachsenenschutzmassnahmen
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Horgen vom 31. Oktober 2017; VO.2017.15 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen)
Erwägungen: I. Sachverhaltsübersicht und Prozessgeschichte 1. A., geboren am tt. Juni 1929 (Beschwerdeführerin), leidet an einer dementiellen Entwicklung sowie an verschiedenen altersbedingten körperlichen Beschwerden. Sie ist verwitwet und wohnt zusammen mit ihrem Sohn B. in einer Wohnung an der C.-Strasse ... in D.. B._____ ist halbseitig ge- lähmt und leidet an einer starken Sehschwäche. Er ist nicht erwerbstätig und wird von der Beschwerdeführerin finanziell unterstützt. Ein zweiter Sohn der Be- schwerdeführerin, E., wohnt in F. und arbeitet bei einer Versiche- rungsgesellschaft. Bis anhin kümmerten sich die Söhne E._____ und B._____ nach Kräften um das Wohl ihrer Mutter. Ergänzend wurden die Dienste einer Haushälterin für die Besorgung des Haushalts sowie eines Treuhänders für die Erledigung der Steu- ererklärung in Anspruch genommen. Gemäss Steuerausweis 2015 verfügte die Beschwerdeführerin über ein satzbestimmendes Einkommen von Fr. 33'700.00 und über ein steuerbares Vermögen von rund Fr. 1'500'000.00 (act. 8/4/7). 2. Im Jahr 2016 verschlechterte sich der Zustand der Beschwerdeführerin. Im Dezember 2016 hatte sie zwei notfallmässige Aufenthalte im Stadtspital ... (erster Aufenthalt vom 1. Dezember bis 13. Dezember 2016 aufgrund einer akuten Gal- lenwegentzündung; zweiter Aufenthalt am 15. Dezember 2016 während eines Tages aufgrund eines Sturzes). Mit Schreiben vom 3. Januar 2017 erstattete der Sozialdienst des Stadtspitals ... der KESB Bezirk Horgen Meldung und beantrag- te, dass für die Beschwerdeführerin die Ergreifung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen zu prüfen sei. Zur Begründung führte der Sozialdienst zusammen- fassend aus, dass sich die Beschwerdeführerin in einem fortgeschrittenen de- menziellen Zustand befinde, dass sie externe Hilfe sowie einen Eintritt in ein Pfle- geheim ablehne und dass ihr Umfeld, namentlich der mit ihr zusammenlebende Sohn B._____, mit dieser Situation überfordert sei (act. 8/4/2).
In der Folge leitete die KESB des Bezirks Horgen ein Abklärungsverfahren ein. Mit Beschluss vom 29. März 2017 entschied die KESB wie folgt (act. 8/4/27): "1. Für A._____ wird eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB angeordnet. 2. G., ...-Verband H., wird zur Beiständin ernannt, mit den Aufgaben, a. A._____ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nö- tig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherung, sonstigen Institutionen und Privat- personen; b. ihr gesamtes Einkommen und gesamtes Vermögen sorgfältig zu verwal- ten; c. soweit notwendig für eine geeignete Wohnsituation besorgt sein und sie bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen soweit notwendig zu vertreten; d. soweit erforderlich gestützt auf Art. 391 Abs. 3 ZGB die Post von A._____ zu öffnen sowie die Wohnräume von A._____ an der C.- Strasse ... in D. zu betreten. 3. Die Beiständin wird eingeladen, a. in Zusammenarbeit mit der KESB Bezirk Horgen unverzüglich ein Inven- tar per 29. März 2017 über die zu verwaltenden Vermögenswerte aufzu- nehmen; b. nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen; c. per 28. Februar 2019 ordentlicherweise Rechenschaftsbericht und Rechnung mit Belegen einzureichen. 4. [Gebühren und Kosten]. 5. [Rechtsmittelbelehrung; Entzug der aufschiebenden Wirkung bezüglich einer allfälligen Beschwerde]." 3. Mit Beschwerde vom 3. Mai 2017 gelangte die Beschwerdeführerin an den Bezirksrat Horgen und stellte folgende Anträge (act. 8/1): "1. Es sei der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Horgen vom 29. März 2017 [...] vollumfänglich aufzuheben; 2. Eventualiter sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheides der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Horgen vom 29. März 2017 [...] die Vertretungsbeistandschaft auf die Dispositiv-Ziffer 2 lit. c zu beschrän- ken; 3. Eventualiter sei, falls an einer Beistandschaft festgehalten wird, in Abänderung der Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde des Bezirks Horgen vom 29. März 2017 [...] anstelle von Frau G., ...-Verband H., der Sohn der Beschwerdeführerin, E._____, als Beistand zu ernennen; 4. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren; 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8% MwSt. zu lasten der Beschwerdegegnerin."
In ihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 2017 beantragte die KESB die Abwei- sung der Beschwerde (act. 8/4). In ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (act. 8/7). Am 9. Oktober 2017 reichte die KESB dem Bezirksrat eine Telefonnotiz von einem Gespräch mit Frau I._____ vom Sozialdienst des Stadtspitals ... ein; darin wird festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin im Stadtspital ... in einer stationären Behandlung be- finde; sie sei am 6. Oktober 2017 zu Hause gestürzt, und ihr Sohn B._____ sei aufgrund seiner eigenen Behinderung nicht in der Lage gewesen, ihr zu helfen resp. sie auf die Beine zu bringen; im Stadtspital ... erfolgten nun weitere Abklä- rungen, und es sei unklar, ob die Beschwerdeführerin wieder nach Hause könne (act. 8/36). In ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2017 liess die Beschwerde- führerin ausführen, dass der Vorfall vom 6. Oktober 2017 keine Rückschlüsse zu- lasse in Bezug auf die Bereiche Administration, Finanzen, Wohnsituation und Post/Betreten der Wohnung, für welche eine Vertretungsbeistandschaft mit Ver- mögensverwaltung errichtet worden sei; sie sei am 10. Oktober 2017 zur Stabili- sation ins ... D._____ verlegt worden, wobei die behandelnde Ärztin gegenüber B._____ versichert habe, dass sie in Kürze wieder nach Hause entlassen werden könne (act. 8/11). Mit Urteil vom 31. Oktober 2017 wies der Bezirksrat Horgen die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziffer I), auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer II), belehrte das Rechtsmittel (Dispositiv-Ziffer III) und entzog ei- nem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziffer IV) (act. 8/12 = act. 2). Die Beschwerdeführerin nahm das Urteil am 6. November 2017 entgegen (act. 8/13). 4. Am 5. Dezember 2017 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwer- de ans Obergericht und stellte folgende Anträge (act. 2 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksrats Horgen vom 31. Oktober 2017 [...] aufzuhe- ben und es sei der darin angefochtene Entscheid der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde des Bezirks Horgen vom 29. März 2017 [...] vollumfänglich aufzuheben. 2. Eventualtiter sei das Urteil des Bezirksrats Horgen vom 31. Oktober 2017 [...] aufzuheben und es sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 des darin ange- fochtenen Entscheides der Kindes- und Erwachsenschutzbehörde des Bezirks
Horgen vom 29. März 2017 [...] die Vertretungsbeistandschaft auf die Disposi- tiv -Ziffer 2 lit. c zu beschränken; 3. Subeventualiter sei das Urteil des Bezirksrats Horgen vom 31. Oktober 2017 [...] aufzuheben und es sei, falls an einer Beistandschaft festgehalten wird, in Abänderung der Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheides der Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde des Bezirks Horgen vom 29. März 2017 [...] anstelle von Frau G., ...-Verband H., der Sohn der Beschwerdeführerin, E._____, als Beistand zu ernennen; 4. Subsubeventualiter sei, für den Fall, dass das Obergericht die Angelegenheit für nicht spruchreif erachtet, das Urteil des Bezirksrats Horgen vom 31. Okto- ber 2017 [...] aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen; 5. Alles mit Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8% MwSt. zulasten der Be- schwerdegegnerin."
Die Akten des Bezirksrates und der KESB wurden beigezogen (act. 8/1-18) und gingen am 8. Dezember 2017 hierorts ein (act. 6). Das Verfahren ist spruchreif.
II. Zur Beschwerde im Einzelnen 1. Prozessuale Vorbemerkung Das Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB (Art. 450 ff.) und des kantonalen Einführungsgesetzes zum KESR (EG KESR) (§ 40 Abs. 1 EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren vor den gerichtli- chen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des GOG (§ 40 Abs. 2 EG KESR). Subsidiär gelten für alle Verfahren die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (§ 40 Abs. 3 EG KESR). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des Ent- scheides zu erheben (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Für Beschwerden gegen erstin- stanzliche Beschwerdeentscheide des Bezirksrates ist im Kanton Zürich das Obergericht sachlich zuständig (vgl. § 64 EG KESR und § 50 lit. a GOG). Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde rechtzeitig an das sachlich zu- ständige Obergericht erhoben. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen der Beschwerde sind eingehalten. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
wicklung" (act. 4/8/12). Insgesamt ist erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin ei- ne dementielle Entwicklung und damit ein Schwächezustand im Sinn von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vorliegt. c. Umstritten ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur noch teilweise oder gar nicht mehr besorgen kann. Aus dem angefochtenen Urteil wird nicht restlos klar, für welche Aufgabenbereiche die Vorinstanz annimmt, dass der unbestrittene Schwächezu- stand (dementielle Entwicklung) die Besorgung der eigenen Angelegenheiten durch die Beschwerdeführerin erschwert oder verunmöglicht. aa. Im Beschluss der KESB vom 29. März 2017, welcher vom Bezirksrat mit Urteil vom 31. Oktober 2017 bestätigt wurde, wird der Beiständin unter ande- rem die Aufgabe übertragen, "soweit notwendig für eine geeignete Wohnsituation [der Beschwerdeführerin] besorgt zu sein und diese bei allen in diesem Zusam- menhang erforderlichen Handlungen soweit notwendig zu vertreten" (Dispositiv- Ziffer. 2c des Beschlusses der KESB). Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Schwächezustandes nicht in der Lage sei, nach einem geeigneten Heimplatz zu suchen und diesen soweit möglich zu reservieren (act. 7 S. 15 Abs. 2). Aufgrund der Akten ist davon auszu- gehen, dass sich für die bald 89-jährige Beschwerdeführerin aus verschiedenen Gründen in absehbarer Zeit ein Eintritt in ein Alters- oder Pflegeheim konkretisie- ren könnte. Die Beschwerdeführerin musste innerhalb eines Jahres zweimal we- gen Stürzen im Haushalt hospitalisiert werden (am 15. Dezember 2016 [act. 8/4/2] und ab 6. Oktober 2017 [act. 8/9 und act. 8/11]). Die Beschwerdeführerin wird zwar bei der Besorgung ihres Haushaltes und bei ihrer Pflege durch den Sohn B._____ unterstützt, der zusammen mit der Beschwerdeführerin im gleichen Haushalt lebt. Allerdings ist B._____ aufgrund seiner eigenen körperlichen Beein- trächtigungen (einseitige Lähmung und Sehbehinderung) in seiner Unterstützung für die Beschwerdeführerin eingeschränkt. B._____ deutete denn auch mehrmals selbst an, dass er bei der Betreuung der Beschwerdeführerin an seine Grenzen stosse (zum Beispiel act. 8/4/2 S. 2 [Antrag auf Erwachsenenschutzmassnahme vom 3. Januar 2017 durch Stadtspital ...], act. 8/4/9 [Telefonnotiz KESB vom
G._____ als Beiständin für die ihr übertragene Aufgabe im "Wohnbereich" unge- eignet erscheinen liesse, sind nicht ersichtlich. d. Abgesehen vom Aufgabenbereich "Wohnsituation" (Dispositiv-Ziffer 2 lit. c des Beschlusses der KESB) sind dem angefochtenen Urteil keine klaren Aussagen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf andere An- gelegenheiten wie "Administratives" (Dispositiv-Ziff. 2 lit. a des Beschlusses der KESB), "Vermögensverwaltung" (Dispositiv-Ziffer 2 lit. b des Beschlusses der KESB) und "Post öffnen" (Dispositiv-Ziffer 2 lit. d des Beschlusses der KESB) nicht in der Lage wäre, ihre Angelegenheiten selbst oder durch Familienangehöri- ge bzw. Dritte ordnungsgemäss zu regeln. Es ist zwar naheliegend, dass die Fä- higkeiten der Beschwerdeführerin auch in den Bereichen "Administratives", "Ver- mögensverwaltung" und "Post öffnen" aufgrund ihres Schwächezustandes (de- mentielle Entwicklung) beeinträchtigt sind. Im Unterschied zur Angelegenheit "Wohnsituation" wird die Beschwerdeführerin aber in den Bereichen "Administrati- ves", "Vermögensverwaltung" und "Post öffnen" durch ihren Sohn E._____ wir- kungsvoll unterstützt, der als Angestellter einer Versicherungsgesellschaft unbe- stritten über die fachlichen Kompetenzen verfügt (act. 7 S. 2 [Vorinstanz] und act. 2 S. 14 Rz. 57 [Beschwerdeführerin]). Ergänzend wird für die Erstellung der Steuererklärung die Unterstützung eines Treuhänders in Anspruch genommen (act. 7 S. 2). In einer Bestätigung vom 2. Mai 2017 erklärte sich E._____ denn auch ausdrücklich bereit, eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwal- tung für seine Mutter - die Beschwerdeführerin - zu übernehmen (act. 8/1/3). Da erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen nur dann in Frage kommen, wenn die notwendige Unterstützung nicht durch Familienangehörige, nahestehenden Per- sonen oder private bez. öffentliche Dienste erbracht werden kann (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB [Erfordernis der Subsidiarität]) und wenn die betreffenden Massnah- men notwendig und geeignet sind (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB [Erfordernis der Verhältnismässigkeit]), ist eine Verbeiständung der Beschwerdeführerin für die Aufgabengereiche "Administratives" (Dispositiv-Ziff. 2 lit. a des Beschlusses der KESB), "Vermögensverwaltung" (Dispositiv-Ziffer 2 lit. b des Beschlusses der KESB) und "Post öffnen" (Dispositiv-Ziffer 2 lit. d des Beschlusses der KESB)
nicht angebracht.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und das Urteil des Bezirksrats Horgen vom 31. Oktober 2017 sowie der Beschluss der KESB Bezirk Hor- ben vom 29. März 2017 werden aufgehoben. 2. Für die Beschwerdeführerin wird eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB angeordnet, beschränkt auf den Aufgabenbereich, so- weit notwendig für eine geeignete Wohnsituation der Beschwerdeführerin zu sorgen. 3. G., ...-Verband H., wird zur Beiständin ernannt und beauftragt, soweit notwendig für eine geeignete Wohnsituation besorgt zu sein und die Beschwerdeführerin bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen soweit notwendig zu vertreten. 4. Die Beiständin wird eingeladen, der KESB Bezirk Horgen nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen und per 28. Februar 2019 ordentlicherweise Rechenschaftsbericht und Rechnung mit Belegen einzureichen. 5. Für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren wird die reduzierte Ent- scheidgebühr auf Fr. 400.00 festgesetzt und der Beschwerdeführerin aufer- legt. 6. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird die reduzierte Ent- scheidgebühr auf Fr. 400.00 festgesetzt und der Beschwerdeführerin aufer- legt. 7. Der Beschwerdeführerin wird für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren aus der Kasse des Bezirksrats eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.00 (8% Mehrwertsteuer darin inbegriffen) zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
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