Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ180016-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. S. Kröger Urteil vom 12. April 2018
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Errichtung Beistandschaft
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Bülach vom 28. Februar 2018; VO.2017.53 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord)
Erwägungen: I. 1. Am 15. September 2014 stellte der Beschwerdeführer A._____ an die Ki n- des- und Erwachsenenschut zbe hörde Bülach-Nord (fortan KESB) den Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft (KESB-act. 1). Nach der Anhörung durch die KESB am 5. Dezember 2014 (KESB-act. 6) und Ei nholung ei nes medi zi ni schen Berichtes bei der Sozialpädagogisch-Psychiatrischen Modellstation für schwere Adoleszentenstörungen (SOMOSA), wo sich A._____ nach dem Abbruch einer ersten Lehrstelle von November 2012 bis August 2013 aufgehalten hatte und er weiterhin betreut wurde (KESB-act. 11 i.V.m. KESB-act. 6), errichtete die KESB mit Entscheid vom 24. März 2015 eine Begleitbeistandschaft nach Art. 393 Abs. 1 ZGB. Sie ernannte B._____ zum Beistand (KESB-act. 14 und 15). Am 16. März 2017 beantragte A._____ die sofortige Aufhebung der Beistand- schaft (KESB-act. 18). Gestützt darauf erkundigte sich die KESB beim Beistand. Dieser teilte einerseits mit, es sei ihm während der ganzen Zeit nicht gelungen, mit A._____ einen Kontakt aufrechtzuerhalten, die Massnahme habe nicht viel gebracht, er befürworte die Aufhebung (KESB-act. 20); andererseits informierte er darüber, dass der Leiter der Stiftung C._____ i n D., wo A. derzeit wohne, besorgt angerufen habe, weil A._____ psychoti sch und wahnhaft wi rke (KESB-act. 22). Am 10. April 2017 hörte die KESB A._____ an (KESB-act. 24). Dabei ermächtigte A._____ die KESB zur Einholung weiterer Berichte bei seinem Hausarzt und beim behandelnden Psychologen sowie an seiner damaligen Wohnstätte C._____ i n D.. Der Betreuer im C. schätzte A._____ ge- mäss telefonischem Bericht vom 2. Mai 2017 als sehr krank ein; er sei äusserst zwanghaft; inwiefern noch psychotische Anteile vorlägen, könne er nicht beurtei- len; A._____ habe immer Hunger und er könne nicht mit dem Geld umgehen. Er sei keine Gefahr für andere, wohl aber für sich; er brauche jemanden, der nach ihm schaue, was aber schwierig sei, weil er niemanden an sich heran lasse und niemandem Einblick in seine Wohnung oder administrativen Angelegenheiten gewähre (KESB-act. 34). Fachpsychologe E., welcher A. in der Zeit
von 2006 - 2012 regelmässig und in den Jahren 2014 - 2016 sporadisch begleite- te, erachtete in seinem Bericht vom 28. April 2017 A._____ aufgrund von Diagno- se und Prognose als nicht in der Lage, seine persönli chen, admi ni strati ven und fi- nanziellen Angelegenheiten selber zu regeln. Sein Grundgefühl, dass er das Le- ben mittels eines 'coachings' angehen und bestreiten möchte, sei wohl sehr tref- fend. Er erkenne wohl richtigerweise, dass er die Bewältigung des normalen All- tages so ganz alleine und selbstverantwortend nicht auf die Reihe bekomme; eine verbindliche Form des Kontaktes und des Austausches hingegen vermeide er immer wieder (KESB-act. 35). Ein Bericht des Hausarztes war nicht mehr mög- lich, weil A._____ bei diesem sämtliche ihn betreffenden Akten abgeholt und ei- nen Bericht abgelehnt hatte (KESB-act. 41). Am 22. Juni 2017 teilte A._____ der KESB zunächst per E-Mail und dann persön- li ch und handschri ftli ch mit, dass er die Fortsetzung der freiwilligen Beistandschaft wünsche. Er teilte mit, dass er nunmehr i m Hotel ... in F., Waldshut, lebe und seine Sachen in einer Garage habe. Für ei ne Anhörung stehe er erst nach seinem Termin vom 26. Juni 2017 im Ärztehaus G. i n H._____ zur Verfü- gung (KESB-act. 44, 45 und 46). Am 27. Juni 2017 erging von der SOMOSA eine Gefährdungsmeldung des Inhalts, dass bei A._____ eine potentiell selbstgefähr- dende Situation vorliege (KESB-act. 48). Aufenthalts- und Meldeabklärungen vom 5. Juli 2017 ergaben alsdann, dass sich A._____ am 28. April 2016 von I._____ nach J._____ abgemeldet hatte; später soll er in K._____ gemeldet gewesen sein, ab 29. Juni 2017 dann in L._____ (KESB-act 50). Bei einer weiteren Anhö- rung vom 6. Juli 2017 mit den eingeholten Berichten und dem Schlussbericht des Beistandes konfrontiert bestritt A._____ wiederum die Notwendigkeit einer Bei- standschaft; er habe nun ei ne Wohnung i n L., alles selber gefunden; er ma- che die Steuererklärung selber, regle sein Budget, gehe zu den Ämtern und wisse wie man mit Menschen rede (KESB-act. 52). Er ermächtigte die KESB zur Einho- lung eines weiteren Berichts bei der neuen Hausärztin, Dr. med. M. (KESB- act. 51). Diese hielt in ihrem Bericht vom 6. Juli 2017 fest, dass A._____ physisch einen guten Eindruck mache; die erhobenen Labor- und übri gen Untersuchungs- befunde seien alle im Normalbereich. Sie bestätigte die Diagnose ADS und leich- te Intelligenzmi nderung, aufgrund der nur einmaligen Konsultation aber keine wei-
tere Diagnose. Insgesamt vermittle Herr A._____ den Eindruck eines jetzt selb- ständig werden wollenden jungen Erwachsenen. Diese Autonomiebestrebungen sollten unterstützt werden. Inwiefern er dann tatsächlich in der Lage sei, sein Le- ben zu organisieren, Termine wahrzunehmen, Tragweite von Entscheidungen zu begreifen, könne sie so nicht beurteilen. Es wäre aus ihrer Sicht eine zunächst lo- ckere Beistandschaft mit regelmässigen Kontrollen des Befindens und der Le- benssi tuati on si cher si nnvoll (KESB-act. 54). In ei ner E-Mail vom 18. Juli 2017 nahm A._____ Bezug auf seine Erklärung vom 22. Juni 2017 und erklärte als sein Wille, die freiwillige Beistandschaft an die KESB Thurgau zu übertragen (KESB- act. 56). Gleiches bestätigte er auch noch telefonisch (KESB-act. 57); nachdem ihm die verschiedenen Formen der Beistandschaften erklärt worden waren, mein- te er, dass er eigentlich denke, dass er gar keine Beistandschaft mehr brauche (KESB-act. 57). Am 4. August 2017 meldete sich das Sozialamt L., an wel- ches sich A. nach sei nem Zuzug gewendet hatte um Sozialhilfe zu beantra- gen. Es erkundigte sich nach der finanziellen Situation von A.. Dieser wirke verwahrlost, und es stelle sich die Frage, ob er nicht einem Arzt oder einem Psychologen gemeldet werden müsse; ausserdem sei er nicht dem Sommer an- gemessen gekleidet gewesen; Abklärungen betreffend Unterstützungsmassnah- men müssten wohl getroffen werden (KESB-act. 60). Nachdem ein Antrag der Verfahrenslei tung zur Aufhebung der Massnahme durch die Behörde abgelehnt worden war (KESB-act. 72), wurde A. die Aufhebung der Begleit- und Er- richtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensver- waltung gestützt auf Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB i n Aussi cht gestellt (KESB- act. 73). Der entsprechende Entscheid der KESB erging am 5. Dezember 2017 (KESB-act. 75 = BR-act. 1). Als neuer Beistand wurde per 1. November 2017 N., Berufsbeistandschaften Bülach, eingesetzt (KESB-act. 75 und 76). 2. Am 16. Dezember 2017 erhob A. Beschwerde beim Bezirksrat Bülach (BR-act. 2 = KESB act. 80). Nach Eingang der Stellungnahme der KESB vom 12. Januar 2018 (BR-act. 6), äusserte sich A._____ am 18. Januar 2018 noch- mals (BR-act. 9). Am 28. Februar 2018 erging der beschwerdeabweisende Ent- scheid (BR-act. 11 = act. 6). Dieser ging dem Beschwerdeführer am 5. März 2018 zu (BR-act. 11 Anhang).
werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in recht- li cher wi e auch i n tatsächli cher Hi nsi cht umfassende Überprüfungsbefug ni s zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (STE CK, FamKomm Erwach- senenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Im V erfahren vor der KESB und den ge- richtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erfor- schen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und konkret aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dabei werden bei Laien nur minimale Anforderungen gestellt, d.h. es genügt, wenn sinngemäss erkennbar ist, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll; eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz wird ni cht verlangt (Art. 446 ZGB; EG KESR §§ 65 und 67; BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; vgl. auch BGE 137 III 617; R EETZ/THEILER, ZK ZPO, 3.A., Art. 311 N 34 - 37). 3. Die mit Beschluss der KESB Bülach Nord vom 5. Dezember 2017 angeord- nete Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung um- fasst die Aufgaben, den Beschwerdeführer in den administrativen und finanziellen Angelegenhei ten zu unterstütze n und soweit nötig zu vertreten. Betroffen sind insbesondere der Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Ver- sicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen einerseits und die sorg- fältige Verwaltung des Einkommens und Vermögens andererseits (BR-act. 1 = KESB-act. 75 S. 9 Dispositiv Ziff. 8 - 10). Gestützt auf die Berichte, Mi ttei lungen und Ei nschätzungen des früheren Beistandes, von Mitarbeitern der Stiftung C., des Sozialamtes L., des behandelnden Psychologen lic. phil. E., des Chefarztes der SOMOSA sowie Dr. med. M., G._____ H._____ (heute G1._____ H.), kam der Bezirksrat in seinem Urteil zum Schluss, dass aus medizinischer Sicht beim Beschwerdeführer ein Schwächezu- stand vorliege, welcher sich im Laufe der Zeit verschlimmert habe. Er anerkannte, dass der Beschwerdeführer bestehende Schulden abbezahlt habe und sich um seine finanziellen Verpflichtungen kümmere, insbesondere gestützt auf die ent- sprechenden Auskünfte der Betreuungsperson bei der Stiftung C. sei aber davon auszugehen, dass er nicht mit Geld umgehen könne und ihm deshalb nicht
genug Geld für das Essen bleibe. Der Beschwerdeführer selbst habe mehrmals erklärt, er brauche mehr Geld, um normal essen zu können und er habe seine psychisch schlechte Verfassung darauf zurück geführt, dass er zu wenig geges- sen habe. Gemäss Dr. med. M._____ wirke er zwar nicht unterernährt, längerfris- tig gefährde er jedoch ernsthaft seine Gesundheit, wenn er seine finanziellen Probleme so löse wie bisher. Das angestrebte Coachi ng habe er auch aus fi nan- ziellen Gründen sistiert. Im Bereich der Finanzverwaltung benötige der Be- schwerdeführer somit zweifellos Unterstützung; und damit in engem Zusammen- hang stehe auch die Erledigung von administrativen Angelegenheiten, beispiels- weise das Erhältli chmachen von Zusatzlei stunge n (act. 6 S. 9 f. E. 3.4). Einen Un- terstützungsbedarf im Bereich Wohnen sah der Bezirksrat dagegen nicht, wie dies auch die KESB nicht getan hatte. Eine Weiterführung der Begleitbeistandschaft lehnte der Bezirksrat ab, weil der Beschwerdeführer sich im Verfahren einer sol- chen gegenüber sehr ambivalent geäussert hatte. Er befand weiter, dass eine Un- terstützung durch öffentliche Dienste wie das Sozialamt ebenfalls nicht ausreiche, da der Beschwerdeführer diese nur punktuell anfordern werde. Entsprechend er- achtete der Bezirksrat die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft, welche sich auf die administrativen und finanziellen Belange beschränkt, als notwendig und genügend. Er wies dabei darauf hin, dass im Rahmen der Vertretungsbeistand- schaft es ebenfalls möglich sei, den Beschwerdeführer im Übergang zur Selb- ständigkeit zu unterstützen und darauf hinzuwirken, dass er längerfristig seine Aufgaben im Alltag ohne Unterstützung zu erledigen wisse (act. 6 S. 12 f. E. 3.5). 4. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, er habe im ...- Heim O._____ gelernt mit Geld umzugehen und habe auch eine Beiständin ge- habt bis er 18 Jahre alt gewesen sei. Es sei nicht in Ordnung, dass er eine Vertre- tungsbeistandschaft bekomme, wenn er beantrage, es sei die freiwillige Begleit- beistandschaft aufzuheben. Es treffe auch nicht zu, dass er ein zwanghaftes und psychotisches Verhalten habe; von der Stiftung C._____ sei er weggegangen, weil der Betreuer einen Schlüssel für seine Wohnung gehabt habe. Er sei als Kind sexuell misshandelt worden und seine Mutter habe verstanden, weshalb er dort gegangen sei. Die Schulden habe er bezahlt und er sei auch in der Lage Ergän- zungslei stungen selbständig zu beantragen. Auch im Verkehr mit den Behörden
brauche er keine Unterstützung, sonst hätte er die Aufhebung nicht beantragt. Mit seinem (Begleit)beistand B._____ habe er kaum Kontakt gehabt, nur dann, wenn er es für nötig befunden habe. Schliesslich bestritt er die medizinischen Diagno- sen, di e ni cht sorgfältig gestellt worden seien und verlangte eine Anhörung (act. 2). In der Anhörung vom 6. April 2018 wiederholte er sein Anliegen, die Beistand- schaft ganz aufzuheben. Zur früheren Bei ständi n, Frau P., welche er bis zu seinem 18. Altersjahr gehabt habe, habe er einen guten Kontakt gehabt, aber nur, wenn dies nötig gewesen sei. Sie habe sich nicht um die Finanzen gekümmert, das habe seine Mutter gemacht, welche bis zu seinem 16. Altersjahr die elterliche Sorge innegehabt habe, bzw. die Bezugsperson i m Schulhei m, dann di e Bezugs- person im betreuten Wohnen. Mit Herr B. habe er auch nur Kontakt gehabt, wenn er es für nötig befunden habe. Es sei aber nicht so, wie es zuweilen in den Akten stehe, dass er den Kontakt gemieden habe. Seit Ende Juni 2017 wohne er selbständig in einer 1 ½-Zi mmerwohnung i n L., welche i hm durch Bekannte vermittelt worden sei. Er bezahle eine Miete von monatlich CHF 790.-- . Darin sei alles ausser der Strom eingeschlossen. Er verfüge über eine ganze IV-Rente i n der Höhe von CHF 1'567.-- und nun wi eder über Ergänzungslei stunge n von mo- natlich CHF 872.-- . Die Krankenkassenprämie (unter Berücksichtigung der indivi- duellen Prämienverbillligung CHF 70.-- monatlich) werde direkt von der Ergän- zungsleistung abgezogen. Als er vorübergehend in Deutschland gelebt habe, sei ihm die Ergänzungsleistung gestrichen worden. Er habe sich nun wieder darum bemüht und erhalte sie auch wieder. Seitdem er wieder Ergänzungsleistungen er- halte, habe er auch wieder ein Generalabonnement. Er arbeite nicht, seit er im April 2017 die Stelle (im geschützten Bereich) in D. aufgegeben habe, wolle aber wieder etwas suchen. Vielleicht müsse er sich in D._____ wieder melden. A._____ erklärte, dass er mit dem Geld, das ihm zur Verfügung stehe, zurecht komme und er auch genügend esse. Zwar koche er sich nicht regelmässig warme Mahlzeiten, aber er könne kochen, esse aber meist der Einfachheit halber eher kalt wenn er allein sei; aber er esse genug. Seine Steuern habe er dieses Jahr bereits bezahlt und die Rechnungen begleiche er jeweils dann, wenn die Rente komme. Einmal habe er eine Betreibung gehabt wegen der Hausratversicherung,
die er versehentlich nicht sofort bezahlt habe. Er habe nach der Betreibung sofort alles bezahlt und die Betreibung sei zurückgezogen worden. Schulden habe er keine, ebenso wenig Vermögen. Er habe bei der St. Galler Kantonalbank ein Kon- to und aus der Zeit in Deutschland auch dort noch eines. Darauf sei aber kein Geld. Da er für die Wohnung keine Kaution habe zahlen müssen, sei mit dem Vermieter vereinbart, dass er jeden Monat CHF 100.-- mehr Miete bezahle bis zu einem bestimmten Betrag. Dieser Mehrbetrag werde dann auf ein Mietkautions- konto überwiesen. Er denke, dass er die Beistandschaft nicht brauche, es gehe i hm gut und er nehme auch seine Medikamente (wegen seines ADS) wieder. Er habe seit seiner Kindheit Medikamente und nehme diese jetzt wieder jeden Tag am Morgen (Medikinet 20 mg). Die Dosis habe er etwas reduziert. Ärztlich betreut werde er von Dr. med. M._____. In D eutschland habe er die Medikamente abge- setzt, und das sei nicht so gut gewesen. Auch die Anhörung bei der KESB sei in diese Zeit gefallen; diese sei dann auch ni cht so ruhi g verlaufen wie die heutige, sondern er habe sehr impulsiv reagiert. D i es sei nun ni cht mehr der Fall. Zu sei- nen Eltern, die geschieden worden seien als er Kind gewesen sei, habe er einen guten Kontakt, ebenso zu seinem Bruder, der Landschaftsgärtner sei. Allerdings bestünden keine regelmässigen und häufigen Kontakte. Wenn er wolle, nehme er Kontakt auf und er könne sich auch an sie wenden, wenn etwas sei (Prot. S. 4 - 19). 5. Behördliche Massnahmen des Erwachsenenschutzrechtes sollen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherstellen, wobei die Selbstbestim- mung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten bleiben soll (Art. 388 ZGB). Eine Beistandschaft wird u.a. dann errichtet, wenn eine Person wegen ei- ner psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwä- chezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Zu beachten sind das Subsidiaritäts- und das Ver- hältnismässigkeitsprinzip. Massnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn die erforderliche Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Sodann muss die Massnahme erforderlich, geeignet und zumutbar sein (Art. 389 Abs. 2
ZGB). Das geltende System der massgeschneiderten Massnahmen erlaubt unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit individuell abgestimmte Eingriffe in die Handlungsfreiheit und Handlungsfähigkeit der zu betreuenden Person (vgl. auch H ÄFELI, FamKomm Erwachsenenschut zrec ht , 2013, Art. 389 N 7 ff.). 6. In der Anhörung vom 6. April 2018 gab der Beschwerdeführer über seine fi- nanziellen Verhältnisse, seine Einkünfte und seine Verpflichtungen umfassend Auskunft. Er vermittelte glaubhaft den Eindruck, dass er sich um seine Verpflich- tungen kümmert und diesen nachkommt. Im Verlaufe seines nunmehr bald einjäh- ri gen Aufenthaltes i n L._____ konnte er die Ergänzungsleistunge n, welche i hm während seiner Auslandabwesenheit gestrichen worden waren, wieder erhältlich machen. Dass er hi ezu im administrativen Bereich oder sonst in finanziellen Be- langen auf die Unterstützung eines Beistandes angewiesen wäre, ergibt sich auch aus den Akten ni cht. Auch di e nach dem Aufenthalt i n der Sti ftung C._____ ent- standene Schuldensituation (Restkosten für den Aufenthalt) konnte er offenbar selbständig in Ordnung bringen. Im Gespräch vom 22. Juni 2017 erklärte er, dass er dies mit der Invalidenversicherung abklären werde (KESB-act. 45 und Prot. S. 8 und 14); dass es diesbezüglich noch zu Weiterungen gekommen wäre, ergibt sich nicht aus den Akten. Diese zeigen viel mehr auf, dass sich der Beschwerde- führer um sei ne Belange kümmert, die anstehenden Probleme angeht und einer Lösung zuführen kann. Grund für die Anordnung der Beistandschaft war denn auch ni cht, dass i hm diese Fähigkeiten gänzlich abgesprochen wurden, sondern vielmehr, dass er seine Mittel zulasten seiner eigenen Gesundheit nicht richtig einsetzte. Der Beschwerdeführer hat ni cht bestritten, dass er in einer gewissen Phase zu wenig Geld zum Essen gehabt hat. Im KESB-Verfahren hat er dies im Gegenteil sogar selbst geltend gemacht (KESB-act. 24 S. 7, 38 S. 2, 40a S. 2). Der jüngste ärztliche Bericht seiner Hausärztin Dr. med. M._____ bescheinigt ihm i mmerhi n ei nen guten Allgemei nzustand, und er selbst macht geltend, dass er mit Rente und Ergänzungsleistungen zusammen genug Geld habe, um auch genü- gend zu essen. Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer, der seit Kindheit an einem ADS leidet, immer wieder auf Unterstützung in diversen Belangen angewiesen ist. Dies gilt für die medizini- sche Versorgung mit Medikamenten, deren Notwendigkeit der Beschwerdeführer
erkennt, ebenso wie für andere Belange. So ist es ihm bisher nicht gelungen, sich in irgend einer Form in einen Arbeitsprozess zu integrieren, was er nach sei nen Vorbringen in der Anhörung indes i n Zukunft angehen wi ll (Prot. S. 10 und 11). Es ist indes nicht erkennbar, dass er gerade in den Bereichen Administration und Fi- nanzen nicht in der Lage ist, sich selbst um die Unterstützung zu kümmern, di e für ihn notwendig ist. So hat er sich nach dem Wegfall der Ergänzungsleistungen um Sozialhilfe bemüht bis er dann die Ergänzungsleistungen zu seiner IV-Rente wie- der erhältlich machen konnte. Ebenso hat er sich am neuen Wohnort ordnungs- gemäss angemeldet, und es liegen keinerlei Hinweise auf Zahlungsrückstände oder unsachgemässe Verwendung der Mittel vor. Insgesamt erweist sich damit die von der KESB angeordnete und vom Bezirksrat bestätigte Vertretungsbei- standschaft mit Vermögensverwaltung als nicht notwendig. Gleiches muss für eine Begleitbeistandschaft gelten, welche der Beschwerdefüh- rer heute als nicht notwendig erachtet, obwohl er im Laufe des Verfahrens zuwei- len durchaus auch den Si nn ei ner solchen Massnahme anerkannte. Gemäss Re- chenschaftsbericht des Beistandes B._____ fanden in der Zeit von März 2015 bis Ende Februar 2017 2 persönliche Kontakte und einige Telefonate und E-Mail- Verkehr statt (KESB-act. 23 S. 2). Der daraus sich ergebende Nutzen muss indes hi nterfragt werden, wenn der Beschwerdeführer di e Unterstützung ni cht von si ch aus sucht. Das heisst nicht, dass das Vorhandensein einer unterstützenden Bei- standschaft nicht sinnvoll und dem Beschwerdeführer hilfreich sein könnte, wie sich dies durch die Erhebungen der KESB denn auch ergeben hat. Alle ins Ver- fahren einbezogenen (Fach-)Personen befürworten eine Unterstützung des Be- schwerdeführers. Die Notwendigkeit diese auch gegen den Willen des Beschwer- deführers anzuordnen, ist indes heute nicht vorhanden. 7. Im Ergebnis ist in Gutheissung der Beschwerde das Urteil des Bezirksrates Bülach vom 28. Februar 2018 aufzuheben. Ebenfalls aufzuheben sind Dispositiv Ziff. 6 sowie Dispositiv Ziff. 8 - 12 des Entscheids der KESB Bülach Nord vom 5. Dezember 2017, welche die Anordnung der Beistandschaft und Einsetzung des (neuen) Beistandes zum Inhalt haben.
III. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben. Für die Zusprechung einer Entschädigung fehlt es an einer gesetzlichen Grundla- ge. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Bezirksrates Bülach vom 28. Februar 2018 sowie Dispositiv Ziff. 6 sowie Ziff. 8 - 12 des Ent- scheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord vom 5. Dezember 2017 aufgehoben. 2. Für das zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren werden keine Kosten er- hoben. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbe hörde Bülach Nord sowie – unter Rücksendung der eingereich- ten Akten – an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am: