Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ180028-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin MLaw C . Funck Beschluss und Urteil vom 19. Juli 2018
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin X._____,
gegen
B._____, Beschwerdegegner
betreffend elterliche Sorge / Obhut
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 21. März 2018 i.S. C._____, geb. tt .mm.2007; VO.2017.60 (Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Winterthur-Andelfingen)
Erwägungen: 1. Sachverhaltsübersicht und Prozessgeschichte 1.1. A._____ (geb. tt. April 1981) (nachfolgend: Beschwerdeführeri n) und B._____ (geb. tt. November 1981) (nachfolgend Beschwerdegegner) sind die nicht verheirateten Eltern von C._____ (geb. tt.mm.2007). Die Beschwerdeführe- ri n hat aus einer anderen Beziehung eine Tochter namens D._____ (geb. tt.mm.2011). 1.2. Nach der Geburt von C._____ zogen die Partei en nach E.. Im Jahr 2009 trennten sich die Parteien. Nach der Trennung zog die Beschwerdeführerin mit C. nach F., wo sie heute noch lebt. Der Beschwerdegegner blieb i n E.. Mit Beschluss vom 14. Februar 2011 übernahm die damalige Vor- mundschaftsbehörde F._____ eine bereits in E._____ begründete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für C._____ zur Wei terführung (Vorakten VB F., act. 63). Mit Beschluss vom 27. August 2012 hob die damalige Vor- mundschaftsbehörde F. die väterliche Obhut auf und stellte C._____ unter die mütterliche Obhut (Vorakten VB F., act. 140). Mit Entscheid vom 26. Oktober 2012 teilte der Bezirksrat Winterthur der Beschwerdeführerin die alleinige elterliche Sorge zu (act. 2 S. 3; Vorakten VB F., act. 147). 1.3. Im Sommer 2014 verschlechterte sich der psychische Zustand der obhuts- und sorgeberechtigten Beschwerdeführerin. Sie musste sich für drei Monate in die Psychiatrische Klinik G._____ i n H._____ begeben. Während dieser Zeit wurde C._____ und dessen Halbschwester D._____ von der Halbschwester der Be- schwerdeführerin und deren Partner betreut (zit. aus act.9/61 S. 2). 1.4. Im März 2015 musste C._____ und seine Halbschwester D._____ aufgrund einer erneuten psychischen Krise der Beschwerdeführerin notfallmässig bei einer Pflegefamilie untergebracht werden. Da die Pflegefamilie die Kinder nicht langfris- tig betreuen konnte, beantragte die Erziehungsbeiständin der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen (nachfolgend: KESB) mit Schreiben vom 3. Juli 2015, eine Unterbringung von C._____ bei sei-
nem nach wie vor i n E._____ lebenden Vater - dem Beschwerdegegner - zu prü- fen (act. 9/24). 1.5. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2015 hob die KESB das Aufenthaltsbestim- mungsrecht der Beschwerdeführerin für C._____ auf (Dispositiv-Ziffer 1), ordnete die Unterbringung von C._____ beim Beschwerdegegner in E._____ an (Disposi- tiv -Ziffer 2), regelte den persönlichen Verkehr der Beschwerdeführerin mit C._____ (Dispositiv-Ziffer 3) und nahm Vormerk von der Fortführung der Erzie- hungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft (Dispositiv-Ziffer 4) (act. 9/61). Mit Urteil vom 26. Februar 2016 wies der Bezirksrat Winterthur eine von der Beschwerde- führeri n dagegen erhobene Beschwerde ab (act. 9/74). Seit dem 8. März 2016 lebt C._____ unter der Obhut des Beschwerdegegners in E._____ (act. 2 S. 5). 1.6. Mit Schreiben vom 14. März 2017 beantragte der Beschwerdegegner der KESB, die gemeinsame elterliche Sorge betreffend C._____ anzuordnen (act. 9/86). In ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2017 verlangte die Beschwerdeführe- rin, dass an ihrer alleinigen elterlichen Sorge festzuhalten sei und dass die ge- meinsame elterliche Sorge nicht angebracht sei (act. 9/95). 1.7. Am 31. Oktober 2017 fällte die KESB folgenden Entscheid: "1. C._____ [...] wird unter die gemeinsame elterliche Sorge [der Be- schwerdeführerin] und [des Beschwerdegegners] gestellt. 2. Die AHV-Erzi ehungsgutsc hri f te n si nd den Eltern je zur Hälfte an- zurechnen. 3. Die faktische Obhut über C._____ [...] wird dem [Beschwerde- gegner] zugeteilt. 4.-6. [...] 7. Die KESB Basel-Stadt wird ersucht gemäss Art. 442 Abs. 5 ZGB i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ZGB die Übernahme der für C._____ [...] ge- führten Beistandschaften nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu prü- fen. 8. [Kostenfestsetzung auf -auflage]." 1.8. Am 4. Dezember 2017 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Bezirksrat Winterthur und stellte folgende Anträge:
"- Der Entscheid der [KESB] vom 31. Oktober 2017 [...] sei in Ziff. 1, 2 und 3 sowie in Ziff. 7 und 8 aufzuheben. - Eventualiter, für den Fall, dass der Bezirksrat den Entscheid der KESB [...] vom 31. Oktober 2017 bestätigt und die gemeinsame elterliche Sorge auf beide Eltern überträgt, sei unter Aufhebung der Ziff. 3 des Entscheides der [KESB] den Eltern die gemeinsa- me Obhut für C._____ [...] zu übertragen. Für diesen Entscheid sei das Verfahren an die KESB [...] zurück zu wei sen." Mit Urteil vom 21. März 2018 wies der Bezirksrat Winterthur die Beschwerde ab. 1.9. Am 26. April 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht Be- schwerde gegen das Urteil des Bezirksrats Winterthur vom 21. März 2018 und stellte folgende Anträge: "1. Das Urteil des Bezirksrats Winterthur [...] vom 21. März 2018 sei aufzuheben. 2. Der Entscheid der [KESB] vom 31. Oktober 2017 sei in Ziff. 1, 2 und 3 sowie in Ziff. 7 und 8 aufzuheben. 3. Eventualiter, für den Fall, dass der Entscheid der KESB [...] vom 31. Oktober 2017 bestätigt wird und die gemeinsame elterliche Sorge auf beide Eltern übertragen wird, sei unter Aufhebung der Ziff. 3 des Entscheid der [KESB] vom 31. Oktober 2017, den El- tern die gemeinsame Obhut für das Kind C._____ [...] zu übertra- gen. 4. Alles unter gesetzlicher Kosten und Entschädigungsfolge zu Las- ten der [KESB]. 5. Des Weiteren wird beantragt, der Beschwerdeführerin die unent- geltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen und ihr die Unterzeichnende als Rechtsanwältin beizuordnen." 1.10. Die Akten der KESB (act. 9/1-112) und des Bezirksrates Wi nterthur (act. 8/1- 21) sowie die Vorakten der Vormundschaftsbehörde F._____ wurden beigezogen. Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt. Die Sache ist spruchreif. 2. Materielles 2.1. Gemeinsame elterliche Sorge 2.1.1. Im vorliegenden Fall ist in erster Linie die gemeinsame elterliche Sorge um- stritten. Wie erläutert stellte die damalige Vormundschaftsbehörde F._____ C._____ mit Beschluss vom 27. August 2012 unter die Obhut der Beschwerdefüh-
re ri n, und der Bezirksrat Winterthur teilte mit Entscheid vom 26. Oktober 2012 die alleinige elterliche Sorge über C._____ der Beschwerdeführerin zu (vgl. oben, E. 1.2.). Hi ntergrund dieser Obhuts- und Sorgerechtsentscheide war der Um- stand, dass die Beschwerdeführerin mit C._____ von E._____ nach F._____ ge- zogen war. Nachdem die Beschwerdeführerin in den Jahren 2014 und 2015 auf- grund von psychischen Krisen phasenweise nicht mehr in der Lage war, C._____ - und seine Halbschwester D._____ - persönlich zu betreuen, wurde C._____ nach einem Aufenthalt bei einer Pflegefamilie schliesslich beim Beschwerdegeg- ner untergebracht; seit dem 8. März 2016 lebt C._____ ununterbroc hen unter der Obhut des Beschwerdegegners in E._____ (act. 2 S. 5). Aufgrund dieser neuen Verhältnisse entsprachen die KESB und der Bezirksrat gestützt auf Art. 298d Abs. 1 ZGB einem Antrag des Beschwerdegegners, die elterliche Sorge neu beiden El- ternteilen gemeinsam zuzuteilen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Voraussetzungen für eine Neuregelung der elterlichen Sorge nicht erfüllt sei- en. 2.1.2. Am 1. Juli 2014 ist das neue Sorgerecht in Kraft getreten, gemäss welchem die gemeinsame elterliche Sorge auch bei unverheirateten Eltern die Regel bildet. Nach Inkrafttreten der neuen Regelung konnte jeder nicht sorgeberechtigte El- ternteil innert Jahresfrist die gemeinsame elterliche Sorge beantragen (Art. 12 Abs. 4 SchlTZGB). Nach Ablauf der Jahresfrist kann die altrechtliche Zuteilung der elterlichen Sorge nur unter den Voraussetzungen von Art. 298d Abs. 1 ZGB geändert werden. Gemäss dieser Bestimmung regelt die KESB die elterliche Sor- ge auf Begehren eines Elternteils neu, wenn dies wegen einer wesentli chen Än- derung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohles nötig ist. Ob eine we- sentliche Veränderung der Verhältnisse vorliegt, beurteilt sich aufgrund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls. Die Beurteilung des Kindeswohls entspri cht derjenigen bei der Regelung des Sorgerechts im Rahmen von Art. 298b ZGB. Bei einem Wechsel von der Alleinsorge eines Elternteils zur gemeinsamen Sorge ge- nügt es bei einer Abänderung nicht, dass eine andere Regelung der elterlichen Sorge ebenfalls mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Erforderlich ist vielmehr, dass die bisherige Zuteilung nicht mehr dem Kindeswohl entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn die Beibehaltung der geltenden Regelung das Wohl des Kindes ernst-
haft zu gefährden droht bzw. dem Kind mehr schadet als ihre Änderung und der damit verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den Lebensum- ständen (OGer ZH PQ170017, Urteil vom 13. April 2017, E. II.6.3; SCHW ENZER/ COTTIE R-BSK ZGB I, 5. A., Art. 298d N 2 - 4 mit Hinweisen). Nach der Rechtspre- chung kann insbesondere bei erhebli cher und chroni scher Kommuni kati ons- und Kooperationsunfähigkeit der Eltern die alleinige Sorge eines Elternteils zur Wah- rung des Kindeswohls geboten sein (BGE 141 III 472 E. 4.6). 2.1.3. Im vorliegenden Fall bejahte der Bezirksrat zu Recht eine wesentliche Ver- änderung der Verhältnisse, weil der Wohnort von C._____ im März 2016 von F._____ nach E._____ verlegt worden war, womit sich dessen Lebensmittelpunkt nach E.____ verschoben hatte (act. 7 S. 9). Auch die Beschwerdeführerin teilt die Auffassung des Bezirksrates, dass sich durch den Wohnortwechsel von C._____ die Verhältnisse wesentlich geändert hätten (act. 2 S. 6). 2.1.4. Umstritten ist hingegen die Frage, ob die Änderung des Sorgerechts - d.h. im vorliegenden Fall die Begründung eines gemeinsamen Sorgerechts - zur Wah- rung des Kindeswohls nötig ist. Dazu führte die Vorinstanz aus, dass der Be- schwerdegegner zwar Mühe habe, sei ne admi ni strati ven Pfli chten wahrzuneh- men. Da die Beschwerdeführerin jedoch unterdessen grundsätzlich akzeptiere, dass C._____ beim Beschwerdegegner in E._____ lebe, sei es zwingend not- wendig, dass der Beschwerdegegner die notwendigen Vertretungsrechte für sei- nen Sohn erhalte (act. 7 S. 9 f.). Demgegenüber bestreitet die Beschwerdeführe- ri n, dass die gemeinsame elterliche Sorge zur Wahrung des Kindeswohls erfor- derlich sei; es sei nicht ersichtlich, dass die Alleinsorge der Beschwerdeführerin das Kindeswohl gefährden würde; im Gegenteil sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdegegner nicht ausreichend um C._____ kümmere und diesen sich mehrheitlich selbst überlasse (act. 2 S. 6 ff.). Wie ausgeführt lebt C._____ seit dem 8. März 2016 beim Beschwerdegeg- ner i n E., was von der Beschwerdeführerin unterdessen ausdrücklich ak- zeptiert wird (act. 8/1 S. 6 Ziff. 3a). Wenn aber C. unter der Obhut des Be- schwerdegegners steht und die Beschwerdeführerin damit einverstanden ist (zum Antrag auf alternierdende Obhut vgl. nachfolgende E. 2.2), muss der obhutsbe-
rechtigte Elternteil über die elterliche Sorge verfügen, damit er für das bei ihm le- bende Kind die notwendigen Entscheide treffen und das Kind gesetzlich vertreten kann. Es widerspräche dem Kindeswohl, wenn der obhutsberechtigte Elternteil nicht über die elterliche Sorge und damit nicht über die Legitimation verfügen würde, für das unter seiner Obhut lebende Kind zu handeln. Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführerin nichts, dass der Be- schwerdegegner bei der Wahrnehmung der Verantwortung für C._____ Mühe ha- be, dass der Beschwerdegegner C._____ i n schuli schen Belangen ni cht unter- stütze und dass er si ch auch ni cht um admi ni strati ve Angelegenheiten kümmere, sondern i hr - der Beschwerdeführerin - alle wichtigen Entscheide überlasse (act. 2 S. 6 f.) Aufgrund der Akten i st zwar davon auszugehen ist, dass der Beschwerde- führer Mühe hat, seinen administrativen Pflichten gegenüber C._____ nachzu- kommen. Allerdings kommt er aufgrund der gemeinsamen elterlichen Sorge erst in die Lage, mehr Verantwortung für C._____ zu übernehmen. In diesem Zusam- menhang hielt der Bezirksrat zutreffend fest, dass der nach wie vor nötige Bei- stand nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB den Beschwerdegegner auf seine Pflichten als sorgeberechtigter Elternteil hinweisen und diesen zur Übernahme von Ver- antwortung motivieren könne (act. 7 E. 3.5 S. 10). Im Übrigen bleibt die Be- schwerdeführerin im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge weiterhin für C._____ zuständig, so dass der Bezirksrat zu Recht festhielt, dass die gemein- same elterliche Sorge die Situation für C._____ ni cht verschlechtern würde (act. 7 E. 3.5 S. 10). Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass C._____ beim Be- schwerdegegner die Verwahrlosung drohe und dass der Beschwerdegegner un- regelmässig in verschiedenen "Beizen" im Raum E._____ arbeite und C._____ zu seinen Arbeitsstellen teilweise auch in der Nacht mitnehme oder C._____ alleine zu Hause zurücklasse (act. 2 S. 6). Mit diesen Argumenten stellt die Beschwerde- führeri n di e Unterbri ngung von C._____ beim Beschwerdegegner - und damit die Obhutszutei l ung - in Frage, obwohl sie unterdessen die Unterbringung von C._____ beim Beschwerdegegner in E._____ ausdrücklich akzeptiert (act. 8/1 S. 6 Ziff. 3a). Ergänzend ist auch darauf hinzuweisen, dass die Erziehungsbeiständin
in ihrem Rechenschaftsbericht vom 23. März 2017 (das heisst ca. ein Jahr nach dem Umzug von C._____ nach E.) ausführte, dass der Beschwerdegegner seine Vaterrolle übernehme, auch wenn er in einzelnen Bereichen überfordert sei, und dass keine akute Gefährdung von C. bestehe (act. 9/84, Bericht S. 6). Zudem bestätigte die Beiständin auf telefonische Anfrage des Bezirksrates am 27. Februar 2018 (das heisst ca. zwei Jahre nach dem Umzug von C._____ nach E.), dass sie aufgrund der Rückmeldungen der Lehrerin von C. und des Beschwerdegegners davon ausgehe, dass die Situation unverändert sei und dass es C._____ gut gehe (act. 8/9). Zwar ist nicht zu übersehen, dass diese Be- stätigung in einem gewissen Kontrast zu verschiedenen Mails und Schreiben von C.s Klassenlehrerin I. vom 10./11./12. März 2018 steht, i n welchen die Lehrerin insbesondere unvollständiges Schulmaterial und Vergesslichkeit bei der Erledigung von Hausaufgaben beanstandet (act. 15/1-3). Entgegen der Auf- fassung der Beschwerdeführerin besteht aber kein Anlass, die Lehrerin von C._____ zu befragen (so act. 2 S. 9), weil auch unter der Annahme, dass sich der obhutsberechtigte Beschwerdegegner nicht ausreichend um die Angelegenheiten von C._____ gekümmert haben sollte, die gemeinsame elterliche Sorge geboten ist, damit der Beschwerdegegner in der Lage ist und motiviert werden kann, sich effektiv um die Angelegenheiten von C._____ zu kümmern. Unbehelfli ch i st schliesslich auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die fehlende Kommunikation zwischen den Parteien, weil sich der Beschwerde- gegner schlichtweg nicht für die Angelegenheiten von C._____ interessiere (act. 2 S. 7 f.). Dazu ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin selbst festhält, dass die Eltern über die Betreuungszeiten kommunizieren könnten (act. 2 S. 7); an an- derer Stelle führt sie sogar aus, dass die Parteien bei der Regelung der Kinderbe- treuung gut Regelungen treffen könnten (act. 2 S. 9 unten). Dies bestätigte auch der Besuchsrechtsbeistand im Rechenschaftsbericht vom 23. März 2017, wonach sich die Eltern weitgehend einvernehmlich über die Besuchstermine und - modalitäten hätten einigen können und Kommunikationsstörungen erst dann auf- getreten seien, wenn Erzi ehungs- und Schulangelegenheiten dazwischen ge- kommen seien (act. 9/84 S. 9). Damit liegt kein Fall von erheblicher und chroni- scher Kommuni kati ons- und Kooperationsunfähigkeit der Eltern vor, die nach der
Rechtsprechung eine Alleinzuteilung des Sorgerechts an einen Elternteil zur Wah- rung des Kindeswohls verlangt (BGE 141 III 472 E. 4.6). 2.1.5. Insgesamt stellten die KESB und der Bezirksrat C._____ zu Recht unter di e gemeinsame elterliche Sorge der Parteien. Aufgrund des Obhutswechsels zum Beschwerdegegner ist unbestritten von einer wesentli chen Änderung der Verhält- nisse auszugehen (E. 2.1.3). Und aufgrund der Obhut des Beschwerdegegners drängt sich zur Wahrung des Kindeswohl auf, dass auch der obhutsberechtigte Beschwerdegegner über die elterliche Sorge verfügt, damit er seine Verantwor- tung für C._____ wahrnehmen kann (E. 2.1.4). Der Bezirksrat wies die Beschwer- de gegen Dispositiv Ziffer 1 des Entscheides der KESB vom 31. Oktober 2017 zu Recht ab. 2.2. Alternierende Obhut 2.2.1. Nebst der elterlichen Sorge ist die Frage der Obhut über C._____ umstrit- ten. Nachdem die Beschwerdeführerin in den Jahren 2014 und 2015 aufgrund von psychischen Krisen phasenweise nicht mehr in der Lage war, C._____ per- sönli ch zu betreuen und di eser nur vorübergehend bei einer Pflegefamilie unter- gebracht werden konnte, lebt C._____ nun seit dem 8. März 2016 ununterbrochen unter der Obhut des Beschwerdegegners in E.. Formell stellte die KESB C. mit Entscheid vom 31. Oktober 2017 unter die Obhut des Beschwerde- gegners. Im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren führte die Beschwerdeführe- rin ausdrücklich aus, dass sie heute akzeptiere, dass C._____ beim Beschwerde- gegner in E._____ lebe, damit kein erneuter Wegzug und Schulwechsel von C._____ erforderlich werde (act. 8/1 S. 6). Für den Fall, dass der Bezirksrat C._____ unter die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien stelle, beantragte si e i m Eventualstandp unk t jedoch die alternierende Obhut über C., weil sie trotz räumlicher Distanz stark in die Betreuung und Versorgung von C. ein- gebunden sei (act. 8/1 S. 12). 2.2.2. Der Bezirksrat lehnte im angefochtenen Urteil die Anordnung einer alternie- renden Obhut ab. Zur Begründung führte der Bezirksrat im Wesentlichen aus, dass der Lebensmittelpunkt von C._____ i n E._____ sei, auch wenn die Be-
schwerdeführerin gemäss ihrer Darstellung C._____ jeweils unter der Woche am Mittwoch Nachmittag und während der Ferien betreue. Da einerseits die geogra- phi sche D i stanz zwi schen E._____ und F._____ sehr gross sei und andrerseits die Beziehung der Eltern untereinander eher als angespannt zu betrachten sei, erscheine es in der konkreten Situation angebracht, die faktische Obhut dem Be- schwerdegegner zuzuteilen (act. 7 S. 11 f.). 2.2.3. In Bezug auf die Obhutsregelung kommt die Zuteilung der alleinigen Obhut an einen Elternteil verbunden mit der Regelung der persönlichen Verkehrs des andern Elternteils oder die Anordnung einer alternierenden Obhut mit einer Rege- lung der Betreuungsanteile beider Elternteile in Frage (Art. 298b Abs. 3 bis und Abs. 3 ter ZGB). Nach der Rechtsprechung muss das Gericht im Einzelfall gestützt auf eine sachverhaltsbasierte Prognose prüfen, ob eine alternierende Obhut vor- aussichtlich dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 2 S. 614 f.). Da- bei hat die Rechtsprechung die einzelnen Kriterien definiert, die für diese Beurtei- lung massgebend sind. In erster Linie ist die Erziehungsfähigkeit beider Eltern zu prüfen, und zwar in dem Sinn, dass die alternierende Obhut grundsätzlich nur in Frage kommt, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alter- nierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Information; in- sofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierdenen Obhut die Fähigkeit der Eltern zu Kooperation und Kommunikation in Kinderbelangen voraus. Zu be- rücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwi- schen den Wohnungen der beiden Eltern und die Stabilität, welche die Weiterfüh- rung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In die- sem Sinn fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor der Trennung abwechselnd betreuten (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 615 f. mit Hinweis auf nicht amtl. publ. Entscheide). 2.2.4. In Bezug auf die Erziehungsfähigkeit ist bei beiden Elternteilen von gewis- sen Defiziten auszugehen (Beschwerdeführerin: psychische Krisen; Beschwerde- gegner: insbes. Mühe bei der Wahrnehmung der Verantwortung in administrativen Belangen), weshalb dieses Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob eine alter- nierende Obhut im Kindeswohl liegt, nicht entscheidend ist. Entscheidend ist
vielmehr, dass die räumliche Distanz zwischen E._____ und F._____ sehr gross ist und die Beziehung der Eltern - abgesehen von Absprachen bezüglich den Be- suchskontakten - angespannt ist. Es i st daher ni cht zu sehen, i nwi efern ei ne al- ternierende Obhut im Kindeswohl liegen sollte. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz zutreffend darauf hinweist, dass bei einer Obhut des Beschwerdegegners über C._____ die nach wie vor notwendige Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistand- schaft nach E._____ übertragen werden könnte und damit einer gewissen Kin- deswohlgefährdung, die nach wie vor bestehe, angemessen begegnet werden könne. 2.2.5. Der Bezirksrat wies damit auch die Beschwerde gegen Dispositiv Ziffer 3 des Entscheides der KESB vom 31. Oktober 2017 zu Recht ab. Damit ergibt sich ohne weiteres, dass der Bezirksrat auch die Beschwerde gegen Dispositiv Ziffer 7 (Übernahmeersuchen bezüglich Beistandschaften an KESB Basel-Stadt) und Dispositiv Ziffer 8 (Kostenfestsetzung und -auflage) zu Recht abwies. Weshalb der Bezirksrat die Beschwerde gegen Dispsitiv Ziffer 2 des Entscheides der KESB vom 31. Oktober 2017 (hälftige Anrechnung der AHV-Erzi ehungsgutschri f te n) hät- te aufheben sollen, wird nicht dargetan und i st auch ni cht ersi chtli ch. Insgesamt ist das Urteil des Bezirksrates vom 21. März 2018 nicht zu beanstanden. Die da- gegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen; unentgeltliche Rechtspflege 3.1. Umständehalber ist im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Eine Entschädigungspflicht entfällt, weil dem Beschwerdegegner kein Aufwand entstanden ist. 3.2. Da auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ist, wird das Gesuch der Be- schwerdeführeri n um unentgeltliche Rechtspflege mit Bezug auf die Gerichtskos- ten gegenstandlos. Hingegen ist i hrem Gesuch um unentgeltli che Rechtsverbei- ständung zu entsprechen, da die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann, da von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist und da aufgrund der Schwierigkeit des Falles eine fachkundige Vertretung erfor- derlich ist. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin ist mit separatem Beschluss nach
Vorlage ihrer Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen nach Massgabe der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV OG) vom 8. September 2010 zu ent- schädigen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltli che n Rechtspflege wird mit Bezug auf die Gerichtskosten abgeschrieben. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwältin X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 3. Schriftliche Mittei lung mi t nachfolgendem Erkenntni s. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 2 und act. 4/1-5, die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfi ngen sowie – unter Rück- sendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Wi nterthur, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C . Funck
versandt am: